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Oberlandesgericht Düsseldorf·23 U 126/20·16.12.2020

Beschlusshinweis nach §522 Abs.2 ZPO: Berufung teils unzulässig und aussichtslos

ZivilrechtWerkvertragsrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Berufungsgericht weist darauf hin, dass die Berufung des Beklagten teilweise unzulässig ist und in den zulässigen Teilen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beklagte hat gegen Teile der erstinstanzlichen Verurteilung keine Einwendungen erhoben und substantiierten Vortrag zu den vom Sachverständigen gestützten Kosten- und Zeitansätzen vermissen lassen. Es wird zur Stellungnahme eingeladen; Verwerfung oder Zurückweisung per Beschluss drohen.

Ausgang: Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO: Berufung teils unzulässig und in den übrigen Teilen offensichtlich aussichtslos; Beklagter zur Stellungnahme aufgefordert

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt die Berufung in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg zu, kann das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO mit Hinweis Gelegenheit zur Stellungnahme geben und die Berufung sodann durch Beschluss verwerfen oder zurückweisen.

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Teile einer Entscheidung, gegen die der Berufungsführer keine oder keine substantiierte Rüge erhebt, sind in der Berufung als nicht angefochten zu betrachten, wodurch die Berufung insoweit unzulässig ist.

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Gegen von einem Sachverständigen gestützte Feststellungen sind in der Berufung konkrete und substantiiert darzulegende Einwendungen erforderlich; pauschale oder spekulative Behauptungen genügen nicht, um die Beweiswürdigung zu erschüttern.

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Zur Geltendmachung einer Aufrechnung wegen Mängelansprüchen bedarf es eines durchsetzbaren Schadensersatzanspruchs; bloße Vermutungen oder nicht durchgeführte eigenständige Prüfungen Dritter genügen hierfür nicht.

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Ein benannter Zeuge kann eine sachverständige Feststellung nur dann wirksam widerlegen, wenn er auf eigenen, nachvollziehbaren Prüfungen oder Beobachtungen beruht; bloße Erfahrungs- oder Spekulationsangaben sind unsubstantiiert.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 389 BGB§ 634 Nr. 4 BGB§ 280 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 3 O 155/18

Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass zum Teil eine Verwerfung, zum Teil eine Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Er erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum

20.01.2021

Stellung zu nehmen.

Gründe

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Die Berufung des Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

3

1.

4

Sie ist bereits teilweise unzulässig. Der Beklagte hat unbeschränkt Berufung eingelegt. Gegen seine Verurteilung zur Zahlung des Werklohns aus der Rechnung Nr. 001 vom 08.04.2016 (Anlage K 1, GA Bl. 15 f.) erhebt er jedoch zweitinstanzlich keine Einwendungen mehr.

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2.

6

Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie nicht begründet.

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a.

8

Sie ist nicht begründet, soweit der Beklagte sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, die in der Rechnung Nr. 002 vom 14.06.2017 (Anlage K 2, GA Bl. 17 f.) über einen Endbetrag in Höhe von 12.149,11 € abgerechneten Lohn- und Materialkosten seien ortsüblich und angemessen. Mit seiner Berufung trägt der Beklagte – wie schon erstinstanzlich – vor, eine komplette Generalüberholung eines Kartoffelroders koste lediglich zwischen 5.000,00 € und 7.000,00 €. Für diese würden 80 bis 100 Stunden benötigt. Hinsichtlich der Materialkosten führt der Beklagte aber zugleich selbst an, der Sachverständige A. habe diese in seinem Gutachten vom 18.06.2019 als nach seiner Einschätzung zutreffend und ordnungsgemäß festgesetzt bewertet. Gegen diese Einschätzung des Sachverständigen erinnert die Berufung nichts. Zu den Lohnkosten führt das Landgericht in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil aus, der Sachverständige A. habe, obschon er den mittlerweile veräußerten Kartoffelroder nicht habe besichtigen können, auf das Protokoll vom 19.01.2017 (Anlage B 2, GA Bl. 51 f.) verwiesen, aus dem die Notwendigkeit der Arbeiten folge. Für diese Arbeiten, die sich auch in der Rechnung wiederfänden, so etwa der Austausch des Rahmens sowie Arbeiten an den Bunkern, seien die abgerechneten Stunden erforderlich und angemessen. Angesichts dessen hätte es dem Beklagten oblegen, substantiiertere Einwendungen gegen die von der Klägerin in Rechnung gestellten Stunden zu erheben.

9

b.

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Die Berufung hat weiter keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, die in der Rechnung Nr. 003 vom 14.07.2017 (Anlage K 3, GA Bl. 19) abgerechneten Arbeiten hätten lediglich eine Arbeitszeit von 20 und nicht 70 Minuten erfordert. Der Beklagte trägt lediglich pauschal vor, er habe „in Erfahrung gebracht“, dass eine Reparatur in demselben Umfang mit weniger Arbeitsstunden (20 Minuten) hätte erreicht werden können. In dem erstinstanzlichen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.08.2018, auf den er mit seiner Berufung Bezug nimmt, hat er ausgeführt, die Reparatur des Gelenkwellenschutzes sei eine „sehr einfache und schnelle Demontage und Montage“. Der Sachverständige A. hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 28.10.2019 demgegenüber die erforderlichen Arbeitsschritte detailliert aufgelistet und diesen Arbeitswerte (AW) zugeordnet. In seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht Kleve am 05.05.2020 hat er seine Angaben bekräftigt. Ob der Kläger das vollständige Abschmieren des Kartoffelroders bei seiner Kalkulation berücksichtigt hat, das nach dem Sachverständigen A. in den abgerechneten 70 Minuten mit enthalten ist, ergibt sich aus seinem Berufungsvortrag nicht.

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c.

12

Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung weiter gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns aus der Rechnung Nr. 004 vom 24.10.2017 in Höhe von 4.573,98 € (Anlage K 4, GA Bl. 20 f.) zusteht. Der Beklagte macht – wie schon erstinstanzlich – geltend, die Reparatur sei ursächlich darauf zurückzuführen, dass bei der vorangegangenen Reparatur des Siebbandes im Rahmen einer Generalüberholung in 2016 dieses offensichtlich erhitzt und dadurch eine Materialschwächung eingetreten sei. Es sei ansonsten nicht ersichtlich, weshalb das zweite Siebband hätte reißen und die Rollenhalter rechts sich hätten verziehen können. Der Beklagte rügt die seitens des Landgerichts unterlassene Vernehmung des von ihm benannten Zeugen B., der aus seiner Erfahrung heraus bestätigen könne, dass bei einer Generalüberholung ein derartiges Schadensbild nicht zu erwarten sei. Hiergegen wendet die Klägerin mit ihrer Berufungserwiderung zu Recht ein, dass eine Materialschwäche des Siebbandes nach den Feststellungen des Sachverständigen A. ausschließlich durch eine optische Kontrolle möglich sei, die der Zeuge B. aber nicht durchgeführt habe. Dieser könne mithin – ebenso wie der Beklagte selbst – nur spekulieren. Hinzu kommt, dass der Sachverständige A. in seinem Ergänzungsgutachten vom 28.10.2019 festgestellt hat, aus dem erfolgten Austausch von insgesamt 28 Schlössern bei den in der Maschine vorhandenen Sieb- und Krautbändern könne darauf geschlossen werden, dass die Siebbänder zurückliegend bereits öfter repariert worden seien, was für eine verschleißbedingte Reparatur und gegen den von dem Beklagten angenommenen Geschehenshergang spricht.

13

d.

14

Aus der Rechnung Nr. 005 vom 30.11.2017 steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Werklohns in Höhe von 1.762,66 € zu. Hiergegen erinnert die Berufung nichts.

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e.

16

Anders als die Berufung meint, ist der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht teilweise infolge der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB). Denn dem Beklagten steht gegen die Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, ein Anspruch auf Schadensersatz in geltend gemachter Höhe zu. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Pflichtverletzung der Klägerin sich nicht feststellen lässt. Der Beklagte geht fehl, soweit er mit seiner Berufung darauf abstellt, der Sachverständige C. habe in dessen Privatgutachten vom 28.02.2018 ausgeführt, dass bei einer wiederholten Fehlermeldung nach einer durchgeführten Reparatur und bei einer Nutzungsdauer von lediglich 43 Stunden ein Befund „Getriebeöl in pechschwarz und schleimig“ nicht hätte gegeben sein dürfen. Deshalb sei erkennbar gewesen, dass die vorangegangenen Reparaturversuche die Schadensursache nicht beseitigt hätten. Bei einer Probefahrt habe man erkennen müssen (bzw. hätte man erkennen können), dass die Betriebsbremse nicht in Ordnung gewesen sei. Aus den Ausführungen des Sachverständigen C. ist jedoch ersichtlich, dass am 21.11.2017 eine solche Probefahrt durchgeführt worden ist, bei der der Traktorfahrer auf Anweisung der Monteure dreimal mehrere Kilometer gefahren ist (und denknotwendig im Anschluss angehalten, d.h. gebremst, hat). Auffälligkeiten waren nicht feststellbar. Erst bei der Bremsprobe bei der Firma D. in E.-Stadt am 23.01.2018 hat der Schlepper bei der Bremsung zu einer Seite gezogen, da der Bremsbelag einseitig abgeschlissen war. Nach den Ausführungen des Sachverständigen A. in dessen Ergänzungsgutachten vom 28.10.2019 ergibt sich keine Veranlassung, die Achsrichter des Schleppers zu demontieren und eine optische Kontrolle durchzuführen, die mit Kosten in Höhe von mindestens 70 % der Kosten für einen Austausch der Bremsen verbunden ist, solange der Schlepper bei einer Bremsprobe noch die erforderliche Bremsleistung zeigt. Bei den von ihm besichtigten Bremsscheiben und Bremskolben habe er zudem, so der Sachverständige A., keine Anhaltspunkte dafür erkennen können, dass die Bremsscheiben schon seit längerem verschlissen gewesen seien. Der Sachverständige C. hat außerdem lediglich vermutet, dass das Bremsen ohne Bremsbelag deutlich vor den 43 Betriebsstunden zwischen am 23.11.2017 und dem 23.01.2018 stattgefunden haben müsse. Dass die Klägerin keine kostenintensive optische Überprüfung der Bremsproben vorgenommen hat, kann ihr vor diesem Hintergrund nicht als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Darauf, ob die Aussage des Sachverständigen A. in dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2020 vor dem Landgericht Kleve, die Farbe des Öls sage auch dann nichts über den Verschleißzustand des Fahrzeugs aus, wenn dieses schwarz sei, zutreffen kann, kommt es deshalb im Ergebnis nicht an.

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Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben.