Berufung: Steuerberater haftet für fehlerhafte Umsatzsteuerberatung, Teilklage stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen unzureichender steuerlicher Beratung im Rahmen eines Steuerberatervertrags. Streitpunkt war, ob der Beklagte 1995 darüber hätte aufklären müssen, dass ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet wird. Der Senat gab der Berufung teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 7.636,35 € nebst Zinsen; die Forderung nach Säumniszuschlägen wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 7.636,35 € nebst Zinsen verurteilt, weitergehende Klage (Säumniszuschläge) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Steuerberatervertrag ergibt sich die Pflicht, den Mandanten über die Rechtsfolgen fehlerhaft ausgewiesener Umsatzsteuer zu belehren; eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht begründet Schadensersatzansprüche.
Sind bei rechtzeitig erteilter Belehrung andersartige Rechnungsstellungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, muss der Berater dem daraus resultierenden vermiedenen Schaden ersatzweise haften (Kausalität nach § 287 ZPO sofern erforderlich).
Nachzahlungszinsen, die infolge einer unterlassenen Beratung entstanden sind, sind als Schaden ersatzfähig, wenn der Zahlungsverpflichtung ursächlich auf der Pflichtverletzung des Beraters beruht.
Ansprüche auf Säumniszuschläge setzen darlegungs- und beweisbar voraus, dass die Nichtzahlung bis Fälligkeit dem Pflichtverletzen des Beraters zuzurechnen ist; bloße Fehler in der steuerlichen Beratung genügen dafür nicht ohne weiteres.
Zinsansprüche auf Schadensersatz richten sich nach §§ 286, 288 BGB; ein früherer Verzugseintritt ist vom Geschädigten darzulegen, andernfalls beginnt der Verzugszins spätestens mit der Rechtshängigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 10 O 661/03
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Mai 2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.636,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2004 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat sieht gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen ab.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind die bis zum 31.12.2001 geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, dass der Kläger seinen Schaden nicht ausreichend dargelegt habe, beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen rechtfertigen den mit der Teilklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.636,35 €, weil der Beklagte seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag mit dem Kläger verletzt hat (positive Vertragsverletzung). Wegen der weitergehenden Klageforderung auf Ersatz von 140 € Säumniszuschläge ist die Klage hingegen unbegründet.
1.
Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag verletzt, weil er bzw. sein Sozius, für dessen Pflichtverletzung er einstehen muss, den Kläger im Jahre 1995 nicht darauf hinwies, dass die wechselseitigen Rechnungen des Klägers und der Firma W keine Umsatzsteuer ausweisen durften, er aber gemäß § 14 Abs. 3 UStG die in seinen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer trotzdem schuldete. Den Kostenrechnungen lag kein Leistungsaustausch, kein umsatzsteuerlich relevantes Geschäft zugrunde, so dass die Ausweisung der Umsatzsteuer gesetzwidrig war. Hiervon hatte der Sozius des Beklagten Kenntnis, da die Abfassung der Rechnungen nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers mit diesem abgestimmt war. Dem Beklagten bzw. seinem Sozius sind die jeweiligen Rechnungen, aus denen sich ohne weiteres ergab, dass ihnen ein Leistungsaustausch nicht zugrunde lag, ab Anfang 1995 vorgelegt worden. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger ab 1995 von der Vorsteuererstattung Gebrauch machte und – nach den Feststellungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 14.12.2004, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist – der Beklagte mit der Ausführung der Erstattungsanträge beauftragt war. Unstreitig hat der Beklagte den Kläger im Jahre 1995 nicht belehrt.
2.Hätte der Beklagte den Kläger bereits Anfang 1995 belehrt, dann hätte der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) seine tatsächlich angefallenen Kosten der Firma W ohne Umsatzsteuerausweisung in Rechnung gestellt und eine entsprechende Rechnungsstellung auch von der Fa. W verlangt. Die Fa. W hätte sich dieser Verfahrensweise damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) angeschlossen; wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte sie vom Kläger durch Verweigerung der Bezahlung der gesetzwidrig ausgestellten Rechnungen auch dazu angehalten werden können. Bei rechtzeitiger Belehrung im Jahre 1995 wäre vermieden worden, dass der Kläger später die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und nachfolgend des Bundesfinanzhofes bestehende Möglichkeit der Berichtigung der Kostenrechnungen deshalb nicht mehr in Anspruch nehmen konnte, weil Herr W nicht mehr gewillt oder finanziell nicht mehr im Stande war, den seit 1995 in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug (er war fast 3-Mal so hoch wie der Vorsteuerabzug des Klägers) rückgängig zu machen.
3.
Hätte der Beklagte den Kläger zutreffend beraten, wäre ihm die Verpflichtung zur Zahlung der in seinen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG und auch die hierauf nach § 233 a AO entfallenden Nachzahlungszinsen erspart geblieben.
a.
Der Beklagte schuldet Ersatz der steuerlichen Nachteile in Höhe der mit der Klage geltend gemachten Teilforderung von 7.058,59 €. Der Kläger macht bei richtiger Auslegung seiner Klageforderung die Steuerbelastung als Schaden geltend, die ihm durch die an das Finanzamt nach § 14 Abs. 3 UStG zu leistenden Zahlungen entstanden ist. Gemäß dem Betriebsprüfungsbericht vom 3.3.1999 sind Umsatzsteuern von 15.200,48 DM für 1995 und 15.669,95 DM für 1996 festgesetzt worden. Hiervon macht der Kläger, wie er im Verhandlungstermin vom 21.12.2004 klarstellte, im Wege der Teilklage 5.896,10 DM = 3.014,58 € für 1995 und 7.909,40 DM = 4.044,01 € für 1996 geltend. Die Forderung ist in der eingeklagten Höhe begründet. Wie ausgeführt, wäre dem Kläger diese Steuerbelastung bei richtiger Beratung durch den Beklagten nicht entstanden. Der Kläger muss sich die im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung seiner Kostenrechnungen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen erlangten anderweitigen Vorteile zwar anrechnen lassen. Es bedarf aber keiner Erörterung, in welcher genauen Höhe dem Kläger auch steuerliche Vorteile durch die unberechtigte Ausweisung der Umsatzsteuer in den wechselseitigen Rechnungen entstanden sind. Nach den vorliegenden Steuerunterlagen kann ausgeschlossen werden, dass nach Abzug dieser Vorteile der Schaden geringer ist als die eingeklagte Teilforderung des Klägers. Durch die Herausnahme der Kostenrechnungen reduzierte sich gemäß dem Betriebsprüfungsbericht der steuerliche Umsatz und damit verbunden der Gewinn um etwas mehr als 3.404 DM für 1995 und 5.353 DM für 1996. Die steuerliche Gesamtersparnis des Klägers macht nur einen Bruchteil dieser Gewinnminderung aus. Selbst wenn man von der vom Beklagten zu verantwortenden Steuerschuld gemäß § 14 Abs. 3 UStG den vollen Betrag der Gewinnminderung abzieht, verbleibt ein Umsatzsteuerschaden für 1995 von 6.031,44 € und für 1996 von 5.274,97 €.
b.
Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz der Nachzahlungszinsen (§ 233 a AO) in Höhe von 577,76 € zu. Diese wurden in den im Jahre 1999 geänderten Umsatzsteuerbescheiden hinsichtlich der Nachforderung von 5.800 für 1995 für die Zeit vom 1.4.1997 bis 9.4.1999 mit 696 DM = 355,86 € und für die Nachforderung von 7.900 € für die Zeit vom 1.4.1998 bis 29.3.1998 mit 434 DM = 221,90 € festgesetzt. Diese Nachzahlungszinsen stehen in einem Kausalzusammenhang mit der Pflichtverletzung Beklagten, da die Umsatzsteuernachforderung vermieden worden wäre, wenn er den Kläger 1995 ordnungsgemäß belehrt hätte.
c)
Der Anspruch auf Ersatz der gemäß § 240 Abs. 1 AO erhobenen Säumniszuschläge (für 1995 in Höhe von 60 € und für 1996 in Höhe von 80 €) ist dagegen unbegründet, da der Kläger nicht dargelegt hat, warum der Beklagte dafür verantwortlich ist, dass er, der Kläger, die vom Finanzamt festgesetzten Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet hat.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Einen früheren Verzugsbeginn als die Rechtshängigkeit der Klage (7.1.2004) hat der Kläger nicht dargetan.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 N. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.776,35 €