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Oberlandesgericht Düsseldorf·22 W 19/22·01.08.2022

§ 887 ZPO: Ermächtigung zur Ersatzvornahme zur Löschung einer Grundschuld

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin begehrte Vollstreckung zur Bewirkung der Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld und Zahlung eines Kostenvorschusses. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde teilweise statt: Die Gläubigerin wurde zur Ersatzvornahme ermächtigt und der Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses verurteilt, der übrige Antrag wurde zurückgewiesen. Das Gericht legte den Titel unter Heranziehung von Tenor, Tatbestand und Urteilsgründen aus und bejahte die Vertretbarkeit der Handlung zur Grundschuldaufhebung.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Ermächtigung zur Ersatzvornahme zur Löschung der Grundschuld und Verurteilung zum Kostenvorschuss; übrige Anträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines Titels ist der Wortlaut des Tenors maßgeblich, Unklarheiten sind jedoch durch ergänzende Auslegung unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu klären.

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Eine titulierte Verpflichtung, die Aufhebung einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld zu bewirken, kann eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 Abs. 1 ZPO sein, sodass der Gläubiger zur Ersatzvornahme ermächtigt werden kann.

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Kann der Gläubiger die auf dem Grundstück lastende Grundschuld kondizieren, steht ihm ein Anspruch auf Aufhebung oder Übertragung der Grundschuld zu, der tituliert und vollstreckbar ist.

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Die Verurteilung zur Vorauszahlung der zur Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten richtet sich nach § 887 Abs. 2 ZPO; die Kostentragung ist unter Zugrundelegung der einschlägigen GKG-Vorschriften zu treffen.

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Für die Löschung einer Vormerkung ist grundsätzlich die Zustimmung des Berechtigten erforderlich; eine Ersatzvornahme kommt nur in Betracht, wenn die titulierte Verpflichtung als vertretbare Handlung ausgestaltet ist oder die Vorlage des rechtskräftigen Urteils die Eintragung ermöglicht.

Relevante Normen
§ 29 GBO§ 812 BGB§ 894 ZPO§ 887 ZPO§ 888 ZPO§ 793 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 5 O 277/19

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gläubigerin wird ermächtigt, die Aufhebung der im Wohnungsgrundbuch, Grundbuch von A. Blatt 001 und im Teileigentumsgrundbuch, Grundbuch von A. Blatt 002 in Abteilung III unter laufender Nr. 3 für die Sparkasse B.-Stadt eingetragenen Buch-Grundschuld in Höhe von 200.000,00 EUR auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme zu bewirken.

Der Schuldner wird verurteilt, an die Gläubigerin einen Kostenvorschuss in Höhe von 79.879,83 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag der Gläubigerin vom 04.05.2022 zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

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I.

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Durch am 28.04.2021 verkündetes Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld ist der Schuldner (Kläger und Widerbeklagter) verurteilt worden,

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den im Grundbuch des Amtsgerichts Kempen von A. Blatt 001 verzeichneten 44.640/100.000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz der Gemarkung A., Bestandsverzeichnis lfd Nr. 1, Flur 003, Flurstück 004, Gebäude- und Freifläche, C.-weg 005 in D.-Stadt, verbunden mit dem Sondereigentum der im Aufteilungsplan mit Nr. 006 gekennzeichneten Wohnung im Obergeschoss sowie

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den im Grundbuch des Amtsgerichts Kempen von A., Blatt 002 verzeichneten 100/100.000 Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundbesitz (bestehend aus 4 Zimmer, Küche, Diele, Bad und Studio auf halber Etage), verbunden mit dem Sondereigentum an dem der im Aufteilungsplan mit der Nr. 007 gekennzeichneten Garage,

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jeweils geräumt an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben sowie jeweils die Löschung

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der zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung wie auch der zu Lasten der Abteilung III eingetragenen Grundschulden (Ausnahme: Abteilung III Nr. 1 und 2)

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in der Form des § 29 GBO zu bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 254.414,88 Euro.

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Das Landgericht – Einzelrichterin – hat zudem festgestellt, dass sich der Schuldner in Annahmeverzug befindet. Zu Begründung hat es ausgeführt, dass der von Schuldner und Gläubigerin (Beklagte und Widerklägerin) abgeschlossene Kaufvertrag nichtig sei. Gemäß § 812 BGB habe die Gläubigerin daher Anspruch auf Herausgabe des geräumten Objekts sowie auf Bewilligung der Löschung der Vormerkung und der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der vom Schuldner erbrachten Leistungen abzüglich des Werts der vom Schuldner gezogenen Nutzungen.

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Das Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig. Der Gläubigerin ist eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden (GA 760/762).

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Mit Vollstreckungsantrag vom 04.05.2022 (GA 773) hat die Gläubigerin beantragt,

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1.sie zu ermächtigen, die dem Schuldner nach Ziff. 1 des Urteils des Landgericht Krefeld vom 03.05.2021 obliegende vertretbare Handlung, nämlich jeweils die Löschung

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der zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung wie auch der zu Lasten der Abteilung III eingetragenen Grundschulden (Ausnahme: Abteilung III Nr. 1 und 2) in der Form des § 29 GBO zu bewilligen, auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme durch den Gläubiger oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen.

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2.den Schuldner zu verurteilen, an sie für die durch die nach Ziffer 1.) vorzunehmende Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von 79.879,83 EUR zu zahlen.

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Der Schuldner habe trotz Aufforderung nicht erfüllt. Die Ersatzvornahme werde voraussichtlich Kosten in Höhe von 79.879,83 EUR verursachen, weil die Sparkasse B.-Stadt, die Inhaberin der Grundschuld, diesen Betrag zur Ablösung der Grundschuld fordere.

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Mit Verfügung vom 03.06.2022 (GA 808) hat das Landgericht Bedenken geäußert. Wegen der Vormerkung sei eine Vollstreckung möglicherweise gemäß § 894 ZPO entbehrlich. Wegen der Grundschuld komme in Betracht, dass der Schuldner nur zur Abgabe einer eigenen Erklärung verurteilt worden sei, nicht zur Vorlage einer Löschungsbewilligung der Sparkasse B.-Stadt.

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Die Gläubigerin hat mit Schrift vom 09.06.2022 (GA 818) im Hinblick auf die Vormerkung geltend gemacht, dass der Schuldner dazu verurteilt worden sei, die Bewilligung in der Form des § 29 GBO zu erteilen. Durch diese Antragsfassung hätten Diskussionen mit dem Grundbuchamt vermieden werden sollen. Sie verweist auf einen Beschluss des OLG Jena, Beschl. v. 14.12.2000 – 6 W 642/00, FGPrax 2001, 56 und bittet hilfsweise um Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens und Rücksendung des Titels zur Vorlage beim Grundbuchamt. Im Hinblick auf die Grundschuld hat die Gläubigerin darauf verwiesen, dass der Schuldner nach verständiger Auslegung des Urteils dazu verurteilt sei, die für die Löschung der Grundschuld erforderliche Bewilligung vorzulegen. Denn das Landgericht habe in den Urteilsgründen ausgeführt, dass sie die Grundschuld kondizieren könne. Zudem verweise der Tenor auf § 29 GBO, wonach die erforderlichen Erklärungen vorzulegen seien. Gemäß § 19 GBO sei die Erklärung desjenigen erforderlich, dessen Recht von der Eintragung betroffen sei.

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Der Schuldner hat nachfolgend eine nicht notariell beglaubigte Erklärung zur Löschung der Vormerkung (GA 831) und eine Löschungsbewilligung der Sparkasse (GA 829) vorgelegt. Der Vollzug der Löschungsbewilligung der Sparkasse ist mit einer Treuhandauflage an den Notar verbunden. Der Notar darf von der Bewilligung erst Gebrauch machen, wenn der gesamte von dem Schuldner an die Gläubigerin gezahlte Kaufpreis auf ein noch einzurichtendes Notaranderkonto gezahlt wird (vgl. GA 834 ff.).

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Durch Beschluss vom 11.07.2022 hat der Einzelrichter der 5. Zivilkammer den Antrag auf Ermächtigung nach § 887 ZPO zurückgewiesen. Eine Aussetzung wegen des Antrags zur Vormerkung komme nicht in Betracht, weil die Gläubigerin an dem Antrag festhalte und sie nochmals um antragsgemäße Entscheidung ersucht habe. Der Antrag zur Grundschuld sei unbegründet, weil der Schuldner zur Abgabe einer Erklärung aber nicht zur Herbeiführung der Löschung verurteilt worden sei.

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Gegen die am 12.07.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 12.07.2022. Die Wahl des Vollstreckungsmittels sei ihre Sache. Der Titel gebe vor, dass eine Urkunde geschuldet sei, nicht nur die Abgabe einer Erklärung. Hilfsweise beantragt sie im Hinblick auf die Löschung der Vormerkung eine Vollstreckung gemäß § 888 ZPO. Sie wiederholt ihre Rechtsansicht zur Auslegung des Tenors bezüglich der Grundschuld.

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Der Einzelrichter der 5. Zivilkammer hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässig. Über sie hat aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Einzelrichters der Senat zu entscheiden.

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1.Keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Ermächtigung zur Selbstvornahme zur Löschung der Vormerkung richtet. Insoweit liegt keine vertretbare Handlung vor. Die Vormerkung ist zu Gunsten des Schuldners eingetragen. Nur der Schuldner selbst kann die Löschung der Vormerkung bewilligen. Über den hilfsweisen Antrag gemäß § 888 ZPO hat der Senat nicht zu befinden. Dieser Antrag fällt in der Beschwerdeinstanz nicht an, weil das Landgericht über diesen Antrag bisher nicht entschieden hat.

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Der Senat weist darauf hin, dass es nach der von der Gläubigerin zitierten Entscheidung des OLG Jena möglich wäre, schon aufgrund des rechtskräftigen Urteils die Löschung der Vormerkung zu bewirken. Auch nach einer Entscheidung des OLG Köln (Beschl. v. 30.12.1998 – 2 Wx 23/98, NJW-RR 2000, 880) wäre davon auszugehen, dass der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden ist. Danach dürfte es sachgerecht sein, zunächst unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils die Löschung der Vormerkung zu beantragen.

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2.Erfolg hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des im Hinblick auf die Grundschuld gestellten Antrags wendet.

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Ob ein Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist, sich der Inhalt des zu vollstreckenden Anspruchs mit der notwendigen Bestimmtheit aus ihm entnehmen lässt und damit auch, was Inhalt des zu vollstreckenden Anspruchs ist, richtet sich nicht allein nach dem Wortlaut des Tenors, auch wenn von diesem auszugehen ist. Vielmehr ist der Titel, auch zur Aufklärung von Unklarheiten, umfassend auszulegen. Hierbei ist zwar in erster Linie der Tenor maßgebend. Jedoch sind bei einem Urteil oder Beschluss ergänzend auch Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie zu deren Verständnis ggf. auch von ihnen in Bezug genommene Prozesserklärungen (zB Klagebegründung) heranzuziehen (BeckOK ZPO/Ulrici, 704 Rn. 11 m. w. N.).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Tenor des landgerichtlichen Urteils dahin auszulegen, dass der Schuldner dazu verurteilt worden ist, die Löschung der Grundschuld zu bewirken. Es war unstreitig, dass die Grundschuld zu Gunsten der Sparkasse B.-Stadt eingetragen ist (Grundbuchauszug, GA 307). Auch ist es bei Kaufverträgen über Grundstücken ganz üblich, dass der Veräußerer einer Belastung seines Grundstücks durch Erteilung einer Belastungsvollmacht für den Erwerber zustimmt. Sowohl die Parteien als auch das Landgericht mussten mithin davon ausgehen, dass die Gläubigern die Aufhebung der für die Sparkasse B.-Stadt eingetragenen Grundschuld begehrte. Das Landgericht wollte der Gläubigerin auch einen solchen Anspruch auf Aufhebung der Grundschuld zusprechen. Denn es hat in der Begründung angeführt, dass die Gläubigerin die Grundschuld kondizieren dürfe. Im Falle der Kondiktion einer auf seinem Grundstück lastenden Grundschuld hat der Bereicherungsgläubiger einen Anspruch auf Aufhebung oder Übertragung an sich (BGH, Urt. v. 15.03.2002 – V ZR 396/00, NJW 2002, 1872). Entgegen dem Landgericht ist der Tenor daher nicht dahin zu verstehen, dass der Schuldner nur zur Abgabe einer eigenen Willenserklärung hätte verurteilt werden sollen. Diese Auslegung von Antrag und Tenor ist schon deshalb nicht interessengerecht, weil er eine Vollstreckung nur in dem Fall ermöglicht hätte, dass die Gläubigerin eine Grundschuld zu Gunsten des Schuldners bewilligt hätte. Eine solche, zudem sehr ungewöhnliche, Fallgestaltung lag hier indessen nicht vor. Hinzu kommt, dass die Grundschuld übertragbar ist. Die Gläubigerin konnte im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage nicht wissen, wer im Zeitpunkt der Vollstreckung Inhaber der Grundschuld sein würde. Auch dies spricht dafür, ihren Antrag dahin auszulegen, dass der Schuldner die „Befreiung“ ihres Grundstücks von der Grundschuld durch die Beibringung der Bewilligung des jeweils Eingetragenen schulden sollte und ihr Antrag daher gerade nicht nur auf die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung des Schuldners selbst gerichtet war.

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Die weiteren Voraussetzungen für eine Vollstreckung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die titulierte Verpflichtung des Schuldners, die Aufhebung der Grundschuld zu bewirken, ist eine vertretbare Handlung. Die vollstreckbare Ausfertigung ist zugestellt. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Annahmeverzug des Schuldners ist in dem Urteil festgestellt.

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Die Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung beruht auf § 887 Abs. 2 ZPO.

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Die Kostenscheidung beruht auf Nr. 2121 der Anlage 1 zum GKG, die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.

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Beschwerdewert: bis 80.000,00 EUR.