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Oberlandesgericht Düsseldorf·22 U 98/23·25.07.2024

Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt; Aufrechnung wegen Zusatzleistungen abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtBauvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat erklärte sein Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos und änderte die Kostenverteilung. Zentrales Problem war die Aufrechnung des Beklagten für zusätzliche Bauleistungen und die Frage der Preisfestlegung (VOB/B vs. § 632 BGB). Der Beklagte konnte nicht substantiiert nachweisen, zu den abgerechneten Preisen beauftragt gewesen zu sein; die Leistungen waren als Erweiterung des Auftrags zu werten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Klägern zu 28 % und dem Beklagten zu 72 % auferlegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt; Aufrechnung des Beklagten abgewiesen, Kosten zu 28 % Klägern/72 % Beklagtem, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Aufrechnung muss der Aufrechnende substantiiert darlegen und beweisen, dass er zu den geltend gemachten (abgerechneten) Preisen beauftragt worden ist; bloße Behauptungen oder unbestätigte Zeugenaussagen genügen nicht.

2

Ergänzen die Parteien einen bestehenden Werkvertrag um nicht erforderliche zusätzliche Leistungen, liegt regelmäßig eine Vertragsänderung bzw. Leistungs­erweiterung vor; die Vergütung richtet sich dann nach dem vereinbarten Preisgefüge (insbesondere § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B).

3

§ 632 Abs. 2 BGB bestimmt die Vergütung nach ortsüblichen Preisen nur dann, wenn ein gänzlich neuer (Anschluss-/Folge-)Auftrag ohne Vereinbarung zustande kommt; ist die Leistung hingegen typisch ergänzend und in unmittelbarer Abhängigkeit zur bisherigen Leistung, bleibt VOB/B maßgeblich.

4

Die Abgrenzung zwischen selbständigem Folgeauftrag und bloßer Leistungserweiterung richtet sich danach, ob eine selbständige Leistung ohne räumliche oder stoffliche Verbindung zur ursprünglichen Vertragsleistung vorliegt; bei typischer Zusatzleistung ist von einer Erweiterung auszugehen.

5

Die Kostenentscheidung ist nach § 92 ZPO vorzunehmen und bei abschließender Entscheidung über zuvor lediglich hilfsweise geltend gemachte Aufrechnungsforderungen entsprechend anzupassen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 4 S. 2 VOB/B§ 2 Abs. 5 VOB/B§ 2 Abs. 6 VOB/B§ 632 Abs. 2 BGB§ 92 ZPO§ 302 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 5 O 96/21

Tenor

Das am 16.02.2024 verkündete Vorbehaltsurteil des Senats wird für vorbehaltlos erklärt.

Die im Vorbehaltsurteil getroffene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits den Klägern zu 28 % und dem Beklagten zu 72 % auferlegt werden.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Das Vorbehaltsurteil des Senats war für vorbehaltlos zu erklären. Die Aufrechnung des Beklagten greift nicht durch.

3

Dem Beklagten ist der Nachweis, zu den abgerechneten Preisen beauftragt worden zu sein, nicht gelungen. Der hierzu vernommene Zeuge hat die Behauptungen des Beklagten nicht bestätigt. Der danach zur schlüssigen Begründung der zur Aufrechnung gestellten Forderungen erforderliche Vortrag zu den tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge (Vorbehaltsurteil, Seite 10, OLG-GA 264) ist nicht erfolgt.

4

Der Ansicht des Beklagten, dass die zusätzlichen Leistungen auf Anordnungen gemäß § 1 Abs. 4 S. 2 VOB/B beruhen würden und bei solchen Leistungen der ortsübliche und angemessene Werklohn (zu dem Beweis angetreten ist) zu zahlen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Führt der Auftragnehmer zusätzliche Leistungen aus, so liegt in der Regel eine Erweiterung des bisherigen Auftrags vor. Dann richtet sich die Vergütung nach dem vereinbarten Preisgefüge, also gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B oder § 2 Abs. 6 VOB/B (Messerschmidt/Voit/Voit VOB/B § 1 Rn. 25). Nur dann, wenn die Parteien einen gänzlich neuen Vertrag schließen (sog. Anschluss- oder Folgeauftrag), bestimmt sich der Preis mangels Vereinbarung nach § 632 Abs. 2 BGB. Ergänzen die Parteien demgegenüber den bisherigen Vertrag nur um eine weitere nicht erforderliche Leistung, so beschränken sie sich auf eine Vertragsänderung, so dass sich die Vergütung für die Zusatzleistungen des im Übrigen unveränderten Vertrages nach § 2 Abs. 6 VOB/B richtet. Die Abgrenzung, ob ein selbständiger Folgeauftrag abgeschlossen wird oder der Auftragnehmer seine Zustimmung zu einer Leistungserweiterung erteilt, ist daran auszurichten, ob eine typische Zusatzleistung in unmittelbarer Abhängigkeit der bisherigen Leistung oder eine selbständige Leistung ohne räumliche und stoffliche Verbindung zur Vertragsleistung vorliegt (Kapellmann/Messerschmidt/Rintelen VOB/B § 1 Rn. 159 f.). Nach dieser Maßgabe liegt eindeutig eine Erweiterung des ursprünglichen Auftrags vor und sollten keine eigenständigen Folgeaufträge geschlossen werden; diese Annahme liegt schon deshalb fern, weil dann zahlreiche Einzelabnahmen erforderlich gewesen wären.

5

Die von dem Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf steht dieser Würdigung nicht entgegen. Sie betrifft den Fall, dass eine Musterfassade errichtet werden sollte, die nicht Teil des Bauwerks werden sollte.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Im Vorbehaltsurteil hat der Senat über die Kosten ohne Berücksichtigung der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen entschieden. Die Kostenentscheidung war daher nach der Entscheidung über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen anzupassen (Anders/Gehle/Hunke ZPO § 302 Rn. 15).

7

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO.

8

Die Revision war nicht zuzulassen.

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Berufungsstreitwert: 27.086,16 EUR bis 08.09.2023, 26.273,40 EUR bis 11.09.2023, 25.156,03 EUR bis 16.02.2024, danach 8.105,03 EUR.

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