Berufung: Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Fehlüberweisung auf fremdes Konto
KI-Zusammenfassung
Der Kläger zahlte 5.476,92 EUR nach Bestellung auf einer betrügerischen Internetseite; die Überweisung ging auf das Konto der Beklagten. Das OLG Düsseldorf sprach dem Kläger diesen Betrag nebst Zinsen zu, weil die Beklagte ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Klägers bereichert wurde. Entscheidend waren IBAN-gestützte Ausführung von Überweisungen und die Zurechnung von Kenntnissen Dritter aufgrund eingeräumter Kontozugriffe. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Kläger erhält 5.476,92 EUR nebst Zinsen, im Übrigen Abweisung der Klage.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB setzt eine bewusst und zweckgerichtet erfolgte Vermögensmehrung voraus; bei divergierenden Vorstellungen der Beteiligten ist auf den Empfängerhorizont abzustellen.
Für die Abwicklung von Überweisungen ist allein die IBAN maßgeblich; trifft eine Zahlung aufgrund der IBAN beim Kontoinhaber ein, erlangt dieser insoweit auf Kosten des Überweisenden eine Bereicherung, auch wenn der Überweisende einen anderen Adressaten meinte.
Fehlt eine Leistung, steht dem Überweisenden ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu, wenn der Empfänger sonstige Vorteile aus der Zahlung erlangt hat.
Ein Empfänger kann sich nicht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB) berufen, wenn er bei Empfang des Geldes Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes hatte oder die Kenntnisse Dritter, denen er tatsächliche Zugriffsmöglichkeiten eingeräumt hat, ihm gemäß § 166 BGB zuzurechnen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 3 O 67/24
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.476,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Dem Kläger steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
Es steht fest, dass der Kläger 5.476,92 EUR auf das Konto der Beklagten überwiesen hat, nachdem er eine Bestellung auf der (Betrugs-) Internetseite „000000.de“ plaziert hat. Zwar hat die Beklagte die Zahlung bestritten. Die Zahlung ist jedoch bewiesen. Der Kläger hat die E-Mail über die Bestätigung seiner Bestellung vorgelegt (35 Js 1066/23, Blatt 18) und den Überweisungsbeleg (35 Js 1066/23, Blatt 22). In der Akte der StA Hamburg findet sich ein Kontoauszug (Blatt 83/Blatt 226). Danach ist die Zahlung erfolgt. Das entspricht dem Vermerk der Polizei Hamburg (LG-GA 50). Zweifel an der Überweisung des Klägers auf das Konto der Beklagten bestehen danach nicht.
Zweifelhaft ist allerdings, ob eine Leistung des Klägers an die Beklagte vorliegt, wenn ihre Darstellung betreffend die Vorgänge um das für die Überweisung genutzte Konto zugrunde gelegt wird. Danach ist der Beklagten vorgespiegelt worden, sie könne sich als „Kontotesterin“ etwas hinzuverdienen. Sie habe online Konten einrichten und diese Einrichtungsvorgänge bewerten sollen. Zum Nachweis, dass sie tatsächlich Konten eingerichtet habe, habe sie die Daten für die Nutzung der Konten dem angeblichen Arbeitgeber (Arbeitsvertrag = Akte der StA Hamburg, Blatt 328) übersandt, der diese Konten dann zur Abwicklung von Warenbetrug genutzt habe. Hiervon habe sie erst nachträglich durch die Zusendung von Kontoauszügen erfahren. Sie sei davon ausgegangen, dass die Konten nicht genutzt würden. Sie selbst sei Opfer des angeblichen Arbeitgebers (nachfolgend: Täter) geworden, der sie nicht bezahlt habe.
Unter Leistung iSd § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der Rechtsprechung des BGH eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urt. v. 16.01.2018 - VI ZR 474/16, NJW 2018, 1602 Rn. 27).
Wenn die Beklagte den Eingang der Überweisung auf ihr Konto wahrgenommen hätte, hätte es sich aus ihre Perspektive um eine irrtümliche Überweisung gehandelt. Anhand der Angaben im Kontoauszug (Akte StA Hamburg, Blatt 83) konnte die Beklagte nur erkennen, dass ihr von dem Kläger (im Auszug namentlich bezeichnet) 5.476,92 EUR mit dem Verwendungszweck „00-000“ überwiesen worden waren. Die Beklagte kannte den Kläger nicht. Aus Sicht der Beklagten hätte mithin jeglicher Bezug auf ein Kausalverhältnis gefehlt. Der Fall liegt anders als in den Entscheidungen des BGH, Urt. v. 16.01.2018 - VI ZR 474/16, NJW 2018, 1602 und des OLG Dresden, Beschl. v. 20.07.2021 - 8 U 840/21, BKR 2022, 528. Dort hatte sich der Kontoinhaber zur Weiterleitung eingehender Überweisungen verpflichtet, so dass er Zahlungsempfänger und mithin Empfänger einer Leistung sein sollte. So liegt es für die Beklagte nicht, wenn sie damit rechnete, dass keinerlei Überweisungen auf den von ihr eingerichteten Konten eingehen würde.
Für den vergleichbaren Fall der Verwendung einer falschen Kontonummer ist es umstritten, ob der Bereicherungsanspruch des Überweisenden gegen den Kontoinhaber auf Leistungs- oder Nichtleistungskondiktion beruht (MüKo BGB/Schwab, § 812 Rn. 111). Diese Frage bedarf keiner Entscheidung. Denn auch wenn keine Leistung vorliegen sollte, steht dem Kläger ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu, weil die Beklagte in sonstiger Weise auf seine Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
Im Zahlungsverkehr ist allein die IBAN maßgeblich, der im Überweisungsauftrag angegebene Name spielt für die Ausführung der Überweisung keine Rolle (BeckOK BGB/Schmalenbach § 675r Abs. 2 BGB Rn. 2 f.). Die von dem Kläger mit der Überweisung beauftragte Bank hat daher zu Recht sein Konto belastet. Die Beklagte hat mithin den überwiesenen Betrag auf Kosten des Klägers erlangt.
Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist auch nicht wegen einer vorrangigen Leistungskondiktion ausgeschlossen. Denn seitens des Klägers ist keine Leistung erfolgt.
Nach der Bestellbestätigung wollte der Kläger einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung der A.-GmbH erfüllen, weil ihm von dem Täter durch die (Betrugs-) Internetseite „000000.de“ vorgespiegelt worden ist, er habe mit dieser Gesellschaft einen Vertrag geschlossen. Eine Leistung des Klägers an diese Gesellschaft scheidet indessen aus, weil ihr die Täuschung des Täters nicht zuzurechnen ist. Würde eine Leistung des Klägers an die A.-GmbH vorliegen, so wäre diese Gesellschaft einem Bereicherungsanspruch ausgesetzt. Dafür gibt es keine Grundlage. In einem Anweisungsverhältnis scheidet ein Bereicherungsanspruch des Zuwendenden gegen den Anweisenden aus, wenn eine Anweisung fehlt, etwa wegen Fälschung (Grüneberger/Sprau BGB § 812 Rn. 58). Nichts anderes kann für die A.-GmbH liegen.
Auch eine Leistung des Klägers an den Täter kommt nicht in Betracht. Der Kläger wollte nicht an den unbekannten Täter leisten. Auch konnte der Täter nicht davon ausgehen, dass der Kläger an ihn leisten wollte. Denn nach der von dem Täter übersandten Bestellbestätigung sollte an die A.-GmbH geleistet werden.
Dass im vorliegenden Falle (wird eine Leistung an die Beklagte verneint) die Nichtleistungskondiktion nicht durch eine Leistungskondiktion ausgeschlossen sein kann, zeigt auch folgende Überlegung. Wäre der Tatplan des Täters gestört worden und hätte er das Konto der Beklagten nicht rechtzeitig leeren können, ist kein Grund dafür ersichtlich, den Kläger auf einen Bereicherungsanspruch gegen den Täter zu verweisen.
Die Beklagte kann sich nicht auf Entreicherung berufen. Gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB darf sich der Empfänger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kennt. Dabei muss sich der Empfänger der Leistung Kenntnisse eines Vertreters gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Darüber hinaus muss sich der Empfänger Kenntnisse solcher Personen zurechnen lassen, denen er die tatsächliche Möglichkeit einräumt, Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis selbständig wahrzunehmen (BGH, Urt. v. 09.05.2000 - XI ZR 220/99, NJW-RR 2001, 127). So liegt es, wenn der Kontoinhaber unter Missachtung der gesetzlichen Regelung in § 675l BGB und der AGB-rechtlichen Bestimmungen Dritten Zugriff auf ein Konto ermöglicht (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 20.07.2021 - 8 U 840/21, BKR 2022, 528; OLG Schleswig, Urt. v. 28.06.2007 - FamRZ 2008, 512; Senat, Beschl. v. 16.11.2023 - I-22 U 192/23; Grüneberg/Sprau § 819 Rn. 3). Der Ansicht des Landgerichts, eine Zurechnung komme nur bei greifbaren Anhaltspunkte für ein manipulative Kontonutzung in Betracht, teilt der Senat nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Dresden beziehen sich auf die in der Literatur vertretene Ansicht, wonach es einer Wissenszurechnung entsprechend § 166 BGB entgegen stehe, wenn der Vertreter sein Wissen wahrscheinlich nicht an den Vertretenen weitergeben werde (vgl. MüKoBGB/Schwab BGB § 819 Rn. 8). Dem ist indessen nicht zu folgen (siehe hierzu auch BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 436/12, NJW 2014, 1294; BVerwG, Urt. v. 22.03.2017 - 5 C 5/16, NJW 2018, 658 Rn. 22). Entscheidend ist, dass die Beklagte die Möglichkeit zur Nutzung eines Kontos durch einen Dritten geschaffen hat. Ihr möglicherweise gegebenes Vertrauen, der Dritte werde von den ihm eingeräumten Möglichkeiten keinen Gebrauch machen, ändert an der Einräumung dieser Möglichkeiten und damit an der Grundlage der Wissenszurechnung nichts.
Die Beklagte schuldet Verzugszinsen, sie ist mit Schreiben vom 18.10.2023 gemahnt worden. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht zu erstatten. Es ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte mit der Zahlung der Hauptforderung bereits in Verzug war, als der Kläger seine Prozessbevollmächtigten beauftragt hat. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen. Zu Recht hat das Landgericht den Vortrag des Klägers nicht als ausreichend für die Annahme einer leichtfertigen Geldwäsche erachtet. Die Erwägung, dass auch plumpe Tricks praktisch häufig Erfolg haben, überzeugt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen.
Berufungsstreitwert: bis 6.000,00 EUR.