Berufungsrückweisung wegen unsubstantiiertem Bestreiten von Stundennachweisen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Berufung gegen ein Urteil des LG Krefeld eingelegt, das sie zur Zahlung verpflichtet. Das OLG Düsseldorf weist die Berufung zurück, weil die Beklagte den geltend gemachten Stundenaufwand nur pauschal bestritten und konkrete Angaben zur Angemessenheit nicht gemacht hat. Schriftliche Hinweise und die Vereinbarung über Einheitspreise genügen nicht zur Entkräftung. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Kostenlast und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein pauschales Bestreiten des abgerechneten Zeitaufwands genügt nicht; der fachkundige Beklagte muss substantiiert darlegen, welcher Zeitaufwand nach seinen Erkenntnissen angemessen ist.
Wer sich des Nachunternehmers bedient und zugleich Stundenaufwand geltend macht, kann den vom Anspruchsteller vorgelegten Zeitaufwand nicht lediglich mit Nichtwissen in Frage stellen.
Schriftliche Schreiben, die den Ausführungszeitraum betreffen, ohne Lokalisation und Verknüpfung mit konkretem Mängelvortrag, genügen nicht zur Begründung eines Leistungsverweigerungsrechts.
Eine Vereinbarung über Einheitspreise (z. B. EUR/qm) begründet nicht automatisch ein Missverhältnis zwischen abgerechneten Stunden und Werkerfolg; unterschiedliche Abrechnungsarten können zu abweichenden Vergütungsansprüchen.
Die Kostenfolge richtet sich nach §97 ZPO; eine Entscheidung kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden gemäß §§708 Nr.10 S.2, 713 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 5 O 236/20
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.12.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Der Verhandlungstermin vom 18.11.2022 wird aufgehoben.
Gründe
Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.08.2022 wird Bezug genommen. Die Stellungnahmen der Beklagten und der Streithelferin führen nicht zu einer günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussicht.
Der Senat hält an der Würdigung fest, dass die Beklagte, die sich des Klägers als Nachunternehmers bedient hat und selbst Stundenaufwand gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, den abgerechneten Zeitaufwand nicht pauschal – gleichsam mit Nichtwissen – bestreiten kann. Mit dem weiteren Hinweis des Senats, dass die Beklagte fachkundig ist und daher angeben könnte und müsste, welcher Zeitaufwand für die durchgeführten Arbeiten als angemessen erscheint, befassen sich die Beklagte und die Streithelferin nicht. Der Senat hat auf das Urteil des OLG Celle verwiesen, um zu belegen, dass abhängig von den Umständen des Einzelfalls ein einfaches Bestreiten des Zeitaufwands nicht stets ausreichend ist. Dass das Urteil nicht „einschlägig“ ist, ändert an dieser Bewertung nichts. Nicht richtig ist die Ansicht der Beklagten, es sei unstreitig, dass der Kläger auch Mängelbeseitigungsaufwand abrechne. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, an den der Senat gebunden ist (§ 314 ZPO), ergibt sich das Gegenteil. Dort ist als streitiger Vortrag der Beklagten wiedergegeben, dass die Stundenzettel deshalb unrichtig seien, weil sie auch Stunden enthielten, die der Kläger zur Mängelbeseitigung aufgewendet habe.
Die als N2 bis N5 vorgelegten Schreiben sind an die Beklagte gerichtet und betreffen den Ausführungszeitraum. Welche Mängel derzeit noch vorliegen und daher ein Leistungsverweigerungsrecht rechtfertigen könnten, ergibt sich aus den Schreiben nicht. Die Schreiben erlauben auch keine Lokalisation der von der Beklagten behaupteten Mängel, weil es an einer Verknüpfung der Schreiben mit dem Vortrag der Beklagten fehlt. Zu den weiteren Hinweisen des Senats betreffend die Mängel nimmt die Streithelferin nicht Stellung.
Der Verweis der Streithelferin auf die Vereinbarung vom 25.11.2019 (Anlage N1) ist nicht geeignet, um ein Mißverhältnis zwischen dem abgerechneten Stundenaufwand und dem Werkerfolg darzutun. Aus dem Schreiben ergibt sich lediglich, dass sich die Beklagte und die Streithelferin auf eine Abrechnung der Fliesenarbeiten zum Einheitspreis von 25,00 EUR/qm „im Mittel“ geeinigt haben. Warum daraus folgen sollte, dass der Stundenaufwand der Klägerin überhöht ist, erschließt sich nicht. So werden sich häufig unterschiedlich hohe Werklohnansprüche ergeben, je nachdem, ob der Unternehmer eine nach Einheitspreisen oder Stundenlohn berechnete Vergütung erhalten soll. Für die Darlegung eines überhöhten Stundenaufwand genügt es gerade nicht, dass lediglich vorgetragen wird, der Werklohn sei unangemessen hoch oder entspreche nicht der Üblichkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 19.133,14 EUR.