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Oberlandesgericht Düsseldorf·22 U 304/21·01.08.2022

Hinweisbeschluss: Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht nach §522 Abs.2 ZPO

ZivilrechtWerkvertragsrechtBauvertragSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat weist die Beklagte darauf hin, dass ihre Berufung offenbar keine Aussicht auf Erfolg hat und kündigt eine Zurückweisung durch Beschluss nach §522 Abs.2 ZPO an; die Beklagte erhält bis zum 23.08.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme. Streitgegenstand ist die Zahlung von Werklohn eines Nachunternehmers bei streitiger Stundenabrechnung und behaupteten Mängeln. Das Gericht hält die Stundennachweise des Klägers für grundsätzlich ausreichend, kritisiert pauschale Bestreitungen und ungenaue Mängelrügen der Beklagten.

Ausgang: Senat weist auf beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 ZPO hin und setzt der Beklagten Frist zur Stellungnahme

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Abrechnung nach Stundenlohn genügt zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs die Darlegung der geleisteten Stunden; ergänzende Nachweise wie Rapportzettel sind keine zwingende Voraussetzung.

2

Ein pauschales Bestreiten abgerechneter Stunden ist unbeachtlich, wenn der Besteller die betreffenden Stunden selbst in Rechnung gestellt oder an Dritte weitergereicht hat und damit Kenntnis des Zeitaufwands besitzt.

3

Für die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen Mängeln (§ 320 BGB) sind die Mängel hinreichend zu beschreiben und zu lokalisieren; unbestimmte oder pauschale Mängelrügen genügen nicht.

4

Die Behauptung eines überhöhten Zeitaufwands trifft den Besteller in Darlegungs- und Beweispflicht; er muss substantiiert darlegen, welcher Zeitaufwand aus seiner Sicht angemessen wäre.

5

Das Berufungsgericht kann die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 320 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 5 O 236/20

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum

23.08.2022

Stellung zu nehmen.

Gründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

3

Zum Rubrum der Entscheidung des Landgerichts weist der Senat darauf hin, dass eine Firma „A.“ soweit ersichtlich nicht im Handelsregister eingetragen ist. Statt von „Klägerin“ ist daher nachfolgend von dem Kläger die Rede.

4

1.Die Erwägung der Beklagten, der Kläger habe die ihn treffende Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt, weil er Stundenzettel vorlege, die (angeblich) nicht von Vertretern der Beklagten oder der Streithelferin unterzeichnet worden seien, trifft nicht zu. Zur schlüssigen Darlegung seines Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer im Falle einer Abrechnung nach Stundenlohn lediglich die Anzahl der geleisteten Stunden darlegen. Nachweise wie etwa Rapportzettel sind keine Voraussetzung der schlüssigen Darlegung, auch ist keine Differenzierung erforderlich, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten an welchen Tagen angefallen sind (BGH, Beschl. v. 05.01.2017 – VII ZR 184/14, BauR 2017, 721).

5

Die Beklagte hat bestritten, dass die von dem Kläger abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind. Damit kann sie im vorliegenden Fall nicht gehört werden. Zwar darf der Besteller im Regelfall ohne nähere Darlegung bestreiten, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind und muss nicht zu den aus seiner Sicht geleisteten Stunden vortragen (BGH, Urt. v. 28.05.2009 – VII ZR 74/06, BauR 2009, 1291). Hier liegen jedoch besondere Umstände vor, nach denen das pauschale Bestreiten der Beklagten unbeachtlich ist. Nach dem (unstreitigen) Vortrag der Streithelferin im Schriftsatz vom 21.07.2021 hat die Beklagte gegenüber der Streithelferin die streitgegenständlichen Leistungen, die von dem Kläger als Nachunternehmer erbracht worden sind, nach Stunden abgerechnet. Die Beklagte macht ebenso geltend, sie habe die Stunden an die Streithelferin „durchgereicht“, die der Kläger erbracht habe (SS vom 20.10.2021, GA 521). Danach muss die Beklagte aber Kenntnis darüber haben, welche Stunden angefallen sind. Sie kann sich deshalb nicht gegenüber dem Kläger auf (vermeintlich) fehlende Stundenlohnzettel berufen und die aufgewendete Zeit insgesamt und pauschal bestreiten, wenn sie selbst den von dem Kläger geleisteten Zeitaufwand in Rechnung gestellt hat (siehe auch OLG Celle, Urt. v. 08.05.2013 – 7 U 18/12, BauR 2014, 1476). Hinzu kommt, dass sich die Beklagte darauf beruft, dass der abgerechnete Zeitaufand in Relation zu den übertragenen Arbeiten überhöht sei. Danach muss aber die Beklagte, die selbst fachkundig ist, wissen, welcher Zeitaufwand für die Ausführung der Arbeiten als angemessen erscheint. Schließlich trägt die Beklagte vor, dass Zeitaufwand zur Beseitigung von Mängeln enthalten sei. Auch dieser Vortrag setzt voraus, dass die Beklagte Kenntnis davon hat, welcher Zeitaufwand für die Arbeiten angefallen ist. Auch diese weiteren Umstände stehen dem pauschalen Bestreiten der Beklagten entgegen (vgl. auch Bolz/Jurgeleit/Eimler, ibrOK VOB/B, § 15 Rn. 40).

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2.Den Vortrag der Beklagten zu Mängeln der Werkleistung hat das Landgericht zu Recht als unerheblich gewertet.

7

Die Beklagte hat zu den Voraussetzungen eines auf Geld gerichteten Mängelanspruchs nicht vorgetragen und sich gegen die die Werklohnforderung des Klägers nicht mit einer Aufrechnung oder Minderung verteidigt. Die Ansicht der Beklagten, wegen der von ihr vorgetragenen Mängel komme eine (vollständige) Abweisung der Klage in Betracht, ist nicht zutreffend.

8

Allenfalls könnte der Beklagten wegen Mängeln der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB zustehen. Auch ein solches Leistungsverweigerungsrecht kommt hier indessen nicht in Betracht. Die (vermeintlichen) Mängel sind weder lokalisiert noch hinreichend beschrieben worden. Die Formulierung „Absätze und Ausschnitte waren nicht an den richtigen Stellen, so wie das vereinbart war“ genügt nicht, um so weniger die Formulierung „Die Fliesenhöhen waren zum Teil falsch, ebenso die Abdichtungen.“ Das Leistungsverweigerungsrecht führt zur Verurteilung Zug um Zug. Damit der Tenor hinreichend bestimmt gefasst werden kann, müssen die Mangelsymptome hinreichend genau beschrieben und lokalisiert werden (BGH, Urt. v. 21.12.2010 – X ZR 122/07, NZBau 2011, 290). Denn sonst kann das Vollstreckungsorgan nicht prüfen, ob die Gegenleistung erbracht ist. Wegen der Fugen (auch hier fehlt eine Lokalisierung) haben die Beklagte und die Streithelferin zudem bereits eine Minderung des Werklohns vereinbart (vgl. das als Anlage N1 vorgelegte Protokoll). Schließlich bleibt der Vortrag der Beklagten auch deshalb zu unklar, weil sie sich darauf beruft, selbst Mängel beseitigt zu haben (so LGU Seite 3) bzw. dass Zeitaufwand bei dem Kläger für die Beseitigung von Mängeln angefallen sei. Welche Mängel derzeit noch vorliegen, bleibt somit nach dem Vortrag der Beklagten offen, zumal die Streithelferin die Kündigung und Ersatzvornahme angedroht hatte. Die „Mängelrügen“ der Streithelferin betreffen im Übrigen fast durchgängig allein die Fertigstellung der Arbeiten. Das als Anlage N 2 vorgelegte Schreiben datiert zudem vor der Beauftragung des Klägers.

9

3.Dem Vortrag der Beklagten zur Abrechnung eines überhöhten Stundenaufwands ist das Landgericht zu Recht nicht nachgegangen. Für den Einwand, dass in Relation zu dem vereinbarten Werkerfolg ein überhöhter zeitlicher Aufwand betrieben worden ist, ist der Besteller darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urt. v. 28.05.2009 – VII ZR 84/06, BauR 2009, 1291). Ihrer Darlegungslast hat die Beklagte nicht genügt. Sie teilt nicht einmal mit, welcher zeitliche Aufwand (und damit welcher Werklohn) aus ihrer Sicht angemessen wäre und beschränkt sich auf allgemeine und abstrakte Erwägungen.

10

Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben.