Berufung gegen Zahlungsklage wegen mangelhafter Wärmepumpe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Kosten für die Reparatur einer ausgefallenen Wärmepumpe. Zentrale Frage war, ob es sich um einen Werkmangel (§ 633 BGB) oder um eine durch äußere Einwirkung verursachte Beschädigung handelt. Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Feststellung eines Mangels wegen unzureichender Haltbarkeit und weist die Berufung zurück. Neue Vorbringen in der Berufung wurden mangels Zulassungsgrunds nicht berücksichtigt.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Zahlungsklage abgewiesen; Beklagter zur Zahlung von 7.439,73 EUR nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Werk ist nach § 633 Abs. 2 BGB mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist; zur Beschaffenheit kann auch die vereinbarte oder nach der Verkehrsanschauung zu erwartende Haltbarkeit gehören.
Eine unzureichende Haltbarkeit, die zum vorzeitigen Ausfall einer Anlage führt, begründet einen Sachmangel, den der Unternehmer zu vertreten hat.
Liegen die Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mangelursache im Werk selbst und nicht in einer äußeren Einwirkung liegt, haftet der Unternehmer für den Mangel, ohne dass die genaue interne Fehlerursache vollständig aufgeklärt werden muss.
Das Berufungsgericht ist an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen nach § 529 ZPO gebunden, kann diese aber überprüfen, wenn konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit vorliegen; neuer Vortrag in der Berufung ist nur nach Maßgabe des § 531 ZPO zuzulassen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 5 O 147/20
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 7.439,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2019 zu zahlen und ihn von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention werden dem Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt es nicht an einer Berufungsbegründung, soweit das Landgericht zur Zahlung von weiteren 276,08 EUR verurteilt hat. Denn in erster Instanz ist unstreitig geblieben, dass die Kosten für den Kundendiensteinsatz der Firma A. dann nicht von dem Beklagten erstattet werden sollten, wenn ein Kurzschluss Ursache für den Defekt der Wärmepumpe wäre. Wenn sich die Berufung daher gegen die Zubilligung des Vorschussanspruchs in Höhe von 7.500,00 EUR wendet, weil ein Kurzschluss Ursache des Defekts sein könnte, greift sie mithin auch die Verurteilung in Höhe von 276,08 EUR an.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Sie war mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass nach gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässiger Umstellung des Klageantrags auf die Erstattung der Kosten der Selbstvornahme und teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien die Verurteilung durch das Landgericht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern war.
Das Landgericht ist zu Recht von einem Mangel der Wärmepumpe ausgegangen.
Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Unter der Beschaffenheit des Werks sind insbesondere alle dem Werk unmittelbar und jedenfalls für eine gewisse Zeit anhaftenden physischen Merkmale zu verstehen. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Dabei kann auch die Haltbarkeit des Werks zur vereinbarten Beschaffenheit gehören (BGH, Urt. v. 31.08.2017 – VII ZR 5/17, NJW 2017, 3590 zur Farbstabilität eines Anstrichs).
Der Besteller einer Wärmepumpe kann erwarten, dass die Anlage dauerhaft läuft. Danach liegt ein Mangel vor, wenn eine Wärmepumpe binnen kurzer Frist nicht mehr funktioniert. Hier ist die Wärmepumpe im Oktober 2017 in Betrieb genommen worden und funktioniert seit Ende Februar 2018 nicht mehr. Eine derart kurze Haltbarkeit muss der Besteller nicht hinnehmen (zur unzureichenden Haltbarkeit als Mangel vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 23.10.2001 – 3 U 21/01, ZfBR 2002, 256). Es liegt nicht anders als beim Kauf einer Sache; auch hier begründet es einen Mangel, wenn eine Komponente vor Ablauf der zu erwartenden „Standzeit“ einen Defekt aufweist (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urt. v. 11.07.2019 – 16 U 112/18, BeckRS 2019, 31511; OLG Hamm, Urt. v. 18.06.2007 – 2 U 220/06, NJOZ 2008, 1152).
Ein Mangel liegt indessen nicht vor – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – wenn der Defekt auf einer äußeren Einwirkung beruht oder beruhen könnte. Das Landgericht hat festgestellt, dass die elektrischen Zuleitungen den vorzeitigen Defekt der Wärmepumpe nicht erklären können. Auf der Grundlage dieser Feststellung ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Mangelursache schon im Zeitpunkt der Abnahme vorgelegen haben muss. Denn eine andere äußere Einflussmöglichkeit ist nicht ersichtlich. Das trägt den Schluss, dass die Wärmepumpe als solche mangelhaft gewesen sein muss.
Danach war das Landgericht nicht gehalten, die genaue Kausalbeziehung zwischen dem Mangelsymptom (dem vorzeitigen Ausfall der Wärmepumpe) und der Mangelursache näher zu ergründen. Welcher technische Defekt innerhalb der Wärmepumpe für den vorzeitigen Ausfall verantwortlich ist, kann dahinstehen. Denn der Beklagte muss als Unternehmer für jedweden Mangel des von ihm zur Herstellung des Werks genutzten „Materials“ einstehen; solange feststeht, dass der Defekt seine Ursache innerhalb der Wärmepumpe findet und nicht (wenn auch nur möglicherweise) in einem äußeren Einfluss, dann haftet er.
Konkrete Zweifel an der Feststellung des Landgerichts, dass der Defekt der Wärmepumpe nicht auf äußere Einflüsse zurückzuführen, vermag der Beklagte nicht aufzuzeigen. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hieraus ist allerdings nicht zu folgern, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Denn aus den Gesetzgebungsmaterialien folgt, dass die Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen (nur) auf solche Tatsachen beschränkt sein sollten, welche die erste Instanz bereits vollständig und überzeugend getroffen hat. Danach sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Entscheidungen nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Konkrete Anhaltspunkte können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben. Konkrete Zweifel können auch aus einer abweichenden Würdigung des Berufungsgerichts erwachsen (BGH, a.a.O.). Durch neuen Vortrag, der mangels Zulassungsgrund in der Berufung nicht zu berücksichtigen ist (§ 531 ZPO) können konkrete Zweifel an der Beweiswürdigung nicht begründet werden. Neu ist etwa der Vortrag zu Maßnahmen am 29.09.2017 zur Inbetriebnahme der Anlage. Eine Relevanz des Vortrags ist aber ohnehin nicht ersichtlich. Auch der Hinweis auf den Praxisleitfaden begründet keine Zweifel. Die Anlage kann durch falschen Anschluss geschädigt werden (wovon auch der Sachverständige B. ausgegangen ist, vgl. Ergänzungsgutachten Seite 5, GA 475/pdf 476), das besagt aber nichts zu dem konkreten Schaden. Für diesen hat der Sachverständige eine Verursachung durch eine fehlerhafte Zuleitung ausgeschlossen. Entgegen der Berufung legen die zeitlichen Abläufe nahe, dass ein Fehler des Geräts vorliegt. Erstens hat der Beklagte das Gerät trotz der angeblich unzureichenden Kabelverlängerung in Betrieb genommen. Diese lag allerdings offen; eine plausible Erklärung, warum der Beklagte nicht schon zum damaligen Zeitpunkt die Kabelverbindung beanstandet hat, fehlt. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Beklagte an seinem erstinstanzlichen Vortrag (GA 343/pdf 350 und GA 509/pdf 510), die Elektroinstallationsarbeiten seien erst nach dem Aufstellen der Anlage erfolgt, nicht festhält. Denn er trägt vor, die Anlage am 29.09.2017 in Betrieb genommen zu haben. Das war aber ohne elektrische Zuleitung nicht möglich. Zweitens hat der Kläger glaubhaft angegeben, dass die von dem Beklagten nach der Fehlermeldung installierte, provisorische Zuleitung alsbald nach Überprüfung des vorhandenen Kabels durch den Elektriker wieder installiert worden ist. So ist es auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt, wie aus der Verwendung des Worts „daraufhin“ folgt (LGU Seite 3). An den Tatbestand ist der Senat gemäß § 314 ZPO gebunden. Das zum Zeitpunkt des Austauschs erfolgte Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen kann als neuer Vortrag nicht berücksichtigt werden. Wenn aber die Anlage monatelang mit dem Kabel lief, wie es bereits bei Installation der Anlage vorhanden war, dann spricht das entscheidend gegen die These des Beklagten, eine mangelhafte Kabelverlängerung habe die Anlage beschädigt. Die Anlage BB1 steht den Ausführungen des Sachverständigen nicht entgegen; denn der Sachverständige hat auf die internen Sicherungen des Geräts Bezug genommen. Anlass für die Einholung eines Obergutachtens besteht nicht deshalb, weil der Beklagte auf eine Aussage des Sachverständigen B. Bezug nimmt, wonach Geräteschäden bei falscher Installation des Neutralleiters drohten. Diese Aussage bezieht sich, wie bereits dargelegt, nicht auf den konkreten Schaden. Auch ist es nicht weiterführend, wenn der Beklagte auf den Kundendiensteinsatz der Fa. A. am 02.02.2018 hinweist, zu dem in erster Instanz kein Vortrag gehalten worden ist. Nach der Anhörung des Klägers steht schon nicht fest, dass sich der Kundendiensteinsatz am 02.02.2018 auf die streitgegenständliche Anlage bezieht. Die Anlage BB2 gibt keinen Anlass zu neuer Begutachtung; die in der Anlage BB2 aufgeworfene Frage ist dem Sachverständigen schon in erster Instanz (wenn auch in verkürzter Form) vorgelegt worden. Der Beklagte verweist darauf, dass der Inhalt der E-Mail vom 04.02.2019, der in der E-Mail vom 28.12.2021 (Anlage BB2) noch vertieft worden sein soll, bereits in der Klageerwiderung vorgetragen wurde (SS vom 23.08.2022, Seite 3, GA 744). Zu der von dem Beklagten vermissten Differenzierung des Schadens im Hinblick auf die Beschädigung der Platine ist zunächst darauf hinzuweisen, dass derartiges in erster Instanz nicht thematisiert worden ist. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass Einwände gegen die Kostenschätzung nicht dargetan worden sind (LGU Seite 10). Mit dem neuen Vortrag, der bestritten ist, kann der Beklagte mangels Zulassungsgrund nicht gehört werden. Zudem hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass mit dem Verdichter auch die Platine ausgetauscht werden muss (Erstgutachten, Seite 5, GA 171/pdf 178).
Die weiteren Ausführungen zu Anforderungen an eine Kabelverbindung spielen keine Rolle, wenn – wovon auszugehen ist – ein etwaiger Fehler der Zuleitung nicht schadensursächlich sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 97, 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen.
Berufungsstreitwert: bis 8.000,00 EUR.