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Oberlandesgericht Düsseldorf·22 U 210/23·07.01.2024

Berufung der Klägerin zurückgewiesen – Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld eingelegt; das Oberlandesgericht Düsseldorf weist die Berufung zurück. Das Gericht begründet die Kostenentscheidung mit § 97 ZPO und erklärt die Entscheidung sowie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar nach §§ 708 Nr.10 S.2, 713 ZPO. Auf den Hinweisbeschluss wird Bezug genommen; die Klägerin hat hierzu nicht Stellung genommen. Der Streitwert der Berufung wird mit 9.953,67 EUR angegeben.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Krefeld als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Entscheidung vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Berufung zurückgewiesen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 97 ZPO zu tragen.

2

Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils oder Beschlusses kann ohne Sicherheitsleistung erklärt werden, sofern die Voraussetzungen der §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO vorliegen.

3

Das Berufungsgericht kann vor Erlass einer Entscheidung einen Hinweisbeschluss erlassen und dessen Bezugnahme sowie den Umstand, dass der Beteiligte hierzu nicht Stellung nimmt, in der Entscheidung berücksichtigen.

4

Der Streitwert der Berufungsinstanz ist durch das Berufungsgericht zu beziffern; dieser dient der Bemessung der Kostenfolgen und Gebühren.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 S. 2 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 5 O 325/22

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.08.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.12.2023 wird Bezug genommen. Die Klägerin hat zu diesem Hinweisbeschluss keine Stellungnahme abgegeben.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

4

Berufungsstreitwert: 9.953,67 EUR.

5

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