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Oberlandesgericht Düsseldorf·22 U 153/23·21.12.2023

Berufung zurückgewiesen; Fristverlängerung wegen ungenügender Substantiierung abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger suchte eine zweite Verlängerung der Stellungnahmefrist und führte Berufung gegen das Urteil des LG Krefeld. Das OLG lehnte die zweite Fristverlängerung ab, weil die Begründung ('abschließende Abstimmung') nicht substanziiert war und kein erheblicher Grund dargelegt wurde. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen; Urteil und Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt und Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fristverlängerungsantrag ist nur zu gewähren, wenn substanziiert dargelegte Umstände vorliegen, die die Fristwahrung unmöglich machen oder erheblich erschweren und nur durch Verlängerung angemessen ausgleichbar sind.

2

Bei wiederholten Fristverlängerungsanträgen sind erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen; pauschale Angaben oder Schlagworte genügen nicht.

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Für Stellungnahmefristen nach § 522 Abs. 2 ZPO gelten besonders strenge Maßstäbe bei der Prüfung von Fristverlängerungsanträgen.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; unterliegt die Berufung, sind die Kosten dem Unterlegenen aufzuerlegen, und die Entscheidung kann nach §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

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Verliert eine Klageerweiterung nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, bleibt der dadurch verfolgte zusätzliche Betrag bei der Ermittlung des Streitwerts der Berufung außer Betracht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO§ 524 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 5 O 303/21

Tenor

Der Fristverlängerungsantrag des Klägers vom 15.12.2023 wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.06.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 18.781,10 EUR festgesetzt.

Der Verhandlungstermin vom 02.02.2024 wird aufgehoben.

Gründe

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Wegen des Sachverhalts und der Gründe wird auf den Hinweisbeschluss vom 07.11.2023 (OLG-GA 175) Bezug genommen. Der Kläger hat zu dem Hinweis nicht innerhalb der ihm eingeräumten Frist Stellung genommen.

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Dem Fristverlängerungsantrag vom 15.12.2023 war nicht zu entsprechen. Im Hinweisbeschluss vom 07.11.2023 ist eine Frist zur Stellungnahme bis zum 28.11.2023 gesetzt worden. Auf Antrag des Klägers ist diese Frist bis zum 15.12.2023 verlängert worden. Im zweiten Fristverlängerungsantrag vom 15.12.2023 ist lediglich darauf verwiesen worden, dass eine „abschließende Abstimmung“ zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten bislang nicht habe stattfinden können. Damit ist kein erheblicher Grund für die zweite Fristverlängerung dargetan, worauf der Kläger mit Verfügung vom 18.12.2023 hingewiesen worden ist. Für eine Fristverlängerung müssen Umstände gegeben sein, die der antragstellenden Partei eine Fristwahrung unmöglich machen oder zumindest erheblich erschweren, und auf die sie nur bei einer Fristverlängerung angemessen reagieren kann. Die Umstände müssen so substanziiert dargelegt werden, dass dem Gericht eine Prüfung möglich ist; allein das Vorbringen von Schlagworten genügt nicht (BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 224 Rn. 6). Bei einem wiederholten Verlängerungsantrag sind strenge Maßstäbe für eine Verlängerung anzulegen (BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 224 Rn. 6.7), zumal bei einer Stellungnahmefrist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (OLG München, Beschl. v. 08.07.2019 – 19 U 807/19, BeckRS 2019, 16036). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des zweiten Fristverlängerungsantrags nicht. Es bleibt bereits offen, was unter einer „abschließenden Abstimmung“ zu verstehen ist. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum in der Zeit vom 08.11.2023 (Zugang des Hinweisbeschlusses) bis zum 15.12.2023, d. h. innerhalb von mehr als 5 Wochen, eine solche Abstimmung nicht möglich gewesen sein könnte.

4

Mit der Entscheidung über die Berufung ist nicht weiter zuzuwarten. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass ein erheblicher Grund für eine zweite Fristverlängerung nicht ersichtlich ist. Auch konnte er von vornherein nicht damit rechnen, dass sein formelhaftes Fristverlängerungsgesuch zu einer erneuten Verlängerung der Frist führen würde.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO. Da die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren hat, bleibt der von dem Kläger zusätzliche verfolgte Betrag bei der Ermittlung des Wertes der Beschwer außer Betracht (BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – VII ZR 86/17, BauR 2019, 1822).

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Berufungsstreitwert: 22.626,36 EUR.