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Oberlandesgericht Düsseldorf·22 U 111/22·02.03.2023

Berufung zurückgewiesen: Bürgschaft erfüllt Anspruch auf Sicherheit nach §650f BGB

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Sicherheitsleistung nach §650f BGB und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten; die Beklagte hatte zuvor eine Bürgschaft übersandt. Das OLG hält die Übersendung der Bürgschaft für Erfüllung i.S.d. §362 BGB und verneint eine Wirksamkeitsprüfung durch den Gläubiger. Eine Feststellung der Erledigung kam nicht in Betracht, da die Erledigung vor Rechtshängigkeit eingetreten war. Die Klage auf vorgerichtliche Kosten blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; Anspruch auf Stellung der Sicherheit als erfüllt angesehen und Klage auf vorgerichtliche Kosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit nach §650f BGB ist erfüllt, wenn dem Gläubiger die Bürgschaftsurkunde übergeben wird; Zweifeln an der Vertretungsmacht der Unterzeichner steht die Erfüllung nicht entgegen.

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Erfüllung im Sinne des §362 BGB setzt voraus, dass die geschuldete Leistung bewirkt ist; subjektive Zweifel oder fehlende Gewissheit des Leistungsempfängers sind für das Vorliegen der Erfüllung unbeachtlich.

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Eine gerichtliche Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht, wenn die Erledigung vor Eintritt der Rechtshängigkeit eingetreten ist.

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Das Berufungsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden; nachträglicher neuer Tatsachenvortrag ist nur ausnahmsweise zu berücksichtigen (vgl. §314 ZPO).

Relevante Normen
§ 650f BGB§ 362 Abs. 1 BGB§ 362 BGB§ 314 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 S. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 5 O 115/21

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.05.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 14.05.2021, die am 18.06.2021 zugestellt worden ist, die Leistung einer Sicherheit gemäß § 650f BGB in Höhe von 21.840,10 EUR und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.869,50 EUR beansprucht. Die Beklagte übersandte ihr vor Zustellung der Klage eine Bürgschaft der Sparkasse A.-Stadt vom 21.05.2021. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Bürgschaft vom 21.05.2021 nicht zur Erfüllung ihres Anspruchs geführt habe. Die Bürgschaftsurkunde sei von zwei Mitarbeitern der Sparkasse unterzeichnet. Sie, die Klägerin, könne nicht prüfen, ob die Mitarbeiter zur Vertretung der Sparkasse befugt seien. Nachdem die Beklagte eine Vollmachtsbestätigung (unterzeichnet von zwei Vorstandsmitgliedern der Sparkasse A.-Stadt) vorgelegt hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit wegen des Anspruchs auf die Bürgschaft für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das Landgericht hat den auf Feststellung der Erledigung und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Antrag abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

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II.

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

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1.Zu Recht hat das Landgericht die Erledigung des Rechtsstreits nicht festgestellt und die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Die Klage auf Stellung einer Sicherheit gemäß § 650f BGB ist am 14.05.2021 eingegangen und am 18.06.2021 zugestellt worden. Die Erledigung durch Erfüllung des Anspruchs ist durch die Übersendung der Bürgschaft der Sparkasse A.-Stadt vom 21.05.2021 eingetreten. Wird der Rechtsstreit vor Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt, kommt die Feststellung der Erledigung – wie von der Klägerin beantragt – nicht in Betracht.

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Der der Klägerin gemäß § 650f BGB zustehende Anspruch auf Sicherheitsleistung ist durch die Übersendung der Bürgschaft vom 21.05.2021 erfüllt worden. Der Erfüllung bereits im Mai 2021 steht nicht entgegen, dass die Bürgschaftsurkunde von zwei Mitarbeitern der Sparkasse – B. und C. – ohne Vertretungszusatz unterzeichnet worden ist und der Klägerin erst später eine Vollmachtbestätigung zweier Vorstände der Sparkasse vom 14.03.2022 zugegangen ist, wonach die vorgenannten Mitarbeiter ermächtigt waren, die Bürgschaftsurkunde zu unterschreiben.

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Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Subjektive Merkmale gehören nicht zum Tatbestand der Erfüllung (Grüneberg/Grüneberg, BGB § 362 Rn. 1). Maßgeblich ist, ob die geschuldete Leistung bewirkt wird. Das muss nicht einmal durch eine Leistungshandlung des Schuldners geschehen. Erfüllung tritt etwa auch dann ein, wenn das zu verschaffende Eigentum nur aufgrund gutgläubigen Erwerbs erworben wird (Grüneberg/Grüneberg, BGB § 362 Rn. 2; BeckOKG BGB/Looschelders, § 362 Rn. 66).

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Die geschuldete Leistung ist schon im Mai 2021 bewirkt worden. Die Hauptschuldnerin (hier: die Beklagte) hat die Bürgin (hier: der Sparkasse) mit der Übernahme der Bürgschaft zu Gunsten des Gläubigers (hier: der Klägerin) beauftragt und die Klägerin hat die Bürgschaftsurkunde entgegen genommen. Dadurch ist ein Bürgschaftsvertrag zwischen ihr und der Sparkasse begründet worden (Grüneberg/Sprau, BGB § 765 Rn. 3), wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen.

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Die Ansicht der Klägerin, im Mai 2021 sei nicht oder jedenfalls nicht vollständig erfüllt worden, weil die Vertretungsmacht der Unterzeichner der Bürgschaftsurkunde nicht hinreichend nachgewiesen worden sei, findet keine Stütze im Gesetz. Der Leistungsempfänger trägt das Risiko der Beurteilung, ob Leistungshandlungen den Leistungserfolg bewirkt haben, selbst. So kann etwa der Käufer eines goldenen Rings keinen Nachweis von dem Verkäufer darüber fordern, dass der Ring tatsächlich aus Gold ist. Übergibt der Verkäufer den gekauften Ring und bezweifelt der Käufer, dass der Ring aus Gold ist, kann er auf Erfüllung des Kaufvertrags klagen. Stellt sich im Rechtsstreit durch ein Gutachten heraus, dass der Ring aus Gold ist, ist die Klage unbegründet. Denn der Kaufvertrag ist erfüllt. Die Erfüllung hängt nicht davon ab, ob und inwieweit der Käufer sicher sein kann, ob die geschuldete Leistung bewirkt ist. Nicht anders liegt es hier. Die Bürgschaft ist wirksam erteilt worden. § 650f BGB regelt den Anspruch auf Sicherheitsleistung. Die Bestimmung enthält keine Regelung dazu, dass der Besteller dem Unternehmer die Erfüllung durch zusätzliche Erklärungen nachweisen müsste.

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Im Übrigen sind die Zweifel der Klägerin kaum nachvollziehbar. Die Bürgschaft ist auf einem mit Wasserzeichen versehenen Papier der Sparkasse ausgestellt worden und entspricht nach Form und Geschäftszeichen der von der Klägerin akzeptierten Bürgschaft vom 11.11.2020 (SS vom 30.07.2021, Seite 2, GA 121). Es wäre schon sehr ungewöhnlich, wenn die Mitarbeiter einer Sparkasse Bürgschaften unterschreiben, obwohl sie hierzu nicht bevollmächtigt sind. Dem Risiko, dass der Besteller eine Bürgschaftserklärung fälscht (BB Seite 11), könnte schon durch einen Anruf bei der Sparkasse begegnet werden.

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Die Erwägungen der Klägerin dazu, dass ein „Annexanspruch“ auf Nachweis der Wirksamkeit der Bürgschaft einzuräumen sei (BB Seite 12), ist im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen nicht zu folgen.

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Die Ausführungen der Klägerin dazu, dass Rückfragen bei der Sparkasse zu keiner hinreichenden Sicherheit geführt hätten, überzeugen nicht. Denn selbst die Vollmachtbestätigung vom 14.03.2022 verschafft der Klägerin keine endgültige Sicherheit. Es steht nämlich nicht fest, ob tatsächlich die Vorstandsmitglieder unterschrieben haben; bei den Unterschriften könnte es sich um Fälschungen handeln. Ebenso hätte es der Klägerin daher nicht genutzt, wenn zwei Vorstandsmitglieder die Bürgschaft unterschrieben hätten. Wäre die Ansicht der Klägerin richtig, müsste für die Erfüllung des Anspruchs gemäß § 650f BGB danach differenziert werden, ob und in welcher Qualität der Nachweis der Erfüllung erbracht ist. Das ist mit § 362 BGB nicht vereinbar.

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Die Argumentation der Klägerin dazu, dass sie bei anderen Sicherheiten (etwa Sicherheit durch Hypothek) die Wirksamkeit einfach überprüfen könne (BB Seite 11), geht fehl. Denn die Werthaltigkeit einer Hypothek lässt sich nicht ohne weiteres überprüfen, hängt sich doch von der Valutierung vorrangiger Belastungen und dem Wert des Grundstücks selbst ab.

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2.Zu Recht hat das Landgericht die auf Zahlung von 1.869,50 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Im Tatbestand hat das Landgericht festgehalten, dass sich die Parteien bis zum 20.05.2021 in Vergleichverhandlungen befunden haben und die Beklagte unmittelbar nach dem Scheitern dieser Verhandlungen die Sicherheit gestellt hat (Seite 2 f.). An diese Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 314 ZPO). Der Vortrag der Klägerin, es habe tatsächlich keine Vergleichsverhandlungen gegeben, ist danach neu und kann nicht berücksichtigt werden. Ohnehin wird zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung nicht schlüssig vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Hamm betrifft das Zwangsvollstreckungsverfahren und ihr lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Wegen möglicher Divergenz zu einer landgerichtlichen Entscheidung ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst.

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Berufungsstreitwert: 3.860,56 EUR (Kosteninteresse nach den in erster Instanz entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten; der auf Zahlung gerichtete Klageantrag bleibt als Nebenforderung gemäß § 4 ZPO unberücksichtigt).