Kfz-Gutachtenvertrag: Keine Haftung für mündliche Aussagen zur Unfallfreiheit/Kilometerstand
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines Gebrauchtwagens verlangte von der Prüfgesellschaft Schadensersatz wegen angeblich unzutreffender mündlicher Angaben im Rahmen einer Fahrzeugbegutachtung (Unfallfreiheit, Kilometerstand). Das OLG wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Fehler des erst nach dem Kauf zugegangenen schriftlichen Gutachtens waren nicht kausal. Eine verbindliche, zurechenbare und beweisbare abschließende mündliche Festlegung des Sachverständigen ließ sich nicht feststellen; Angaben eines zuarbeitenden Mitarbeiters waren für den Kläger erkennbar unverbindliche Vorarbeiten.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Pflichtverletzung/Beweis und fehlender Kausalität zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatz aus einem Kfz-Gutachtenvertrag setzt neben einer Pflichtverletzung voraus, dass diese für die Kaufentscheidung kausal geworden ist; ein erst nach Vertragsschluss zugegangenes Gutachten kann hierfür grundsätzlich nicht ursächlich sein.
Eine haftungsbegründende mündliche Vorabäußerung im Rahmen einer Begutachtung liegt nur vor, wenn der Sachverständige dem Auftraggeber eine unzweifelhaft abschließende fachliche Bewertung vermittelt, die die spätere schriftliche Gutachtenerstattung als bloße Formsache erscheinen lässt.
Stehen sich widersprechende Zeugenaussagen zur behaupteten mündlichen Festlegung gegenüber, kann das Gericht die behauptete Äußerung mangels Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO nicht als bewiesen ansehen.
Eine Anordnung nach § 142 ZPO zur Beiziehung von Unterlagen setzt schlüssigen, entscheidungserheblichen Parteivortrag dazu voraus, dass die begehrte Urkunde den behaupteten Umstand voraussichtlich belegt.
Angaben einer erkennbar nur zuarbeitenden Hilfsperson im Rahmen von Vorarbeiten zur Gutachtenerstellung sind gegenüber dem Auftraggeber regelmäßig nicht als verbindliche Zusicherung zu werten, solange der Sachverständige sie nicht erkennbar übernimmt oder bestätigt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 4 O 85/17
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 09.01.2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Vertrag über die Begutachtung eines Gebrauchtwagens.
Der Kläger beabsichtigte, einen Porsche 911 Cabrio, Typ 996, von der Firma A. in Z. zu erwerben. Er einigte sich mit dem Verkäufer darauf, das Fahrzeug auf seine Kosten bei der Beklagten zum Zwecke der Überprüfung vorzuführen.
Der Kläger gab bei der Beklagten ein Fahrzeuggutachten in Auftrag (Bl. 9 GA). Im Rahmen der Begutachtung sollte überprüft werden, ob der Kilometerstand echt, das Fahrzeug unfallfrei und der technische Zustand in Ordnung ist. Die Beklagte ließ die Begutachtung durch die Streithelferin durchführen. Für diese führte am 22.04.2016 deren Mitarbeiter, der Zeuge Dipl.-Ing. B., die Besichtigung des Fahrzeugs sowie die abschließende Gutachtenerstellung durch. Im Rahmen des Besichtigungstermins wurde der elektronische Fahrzeugspeicher mittels eines Diagnosegerätes von einem Mitarbeiter der Beklagten ausgelesen.
Noch am selben Tag kaufte der Kläger den Porsche für 26.000,- EUR. Im Kaufvertrag wurde als Kilometerstand 121.000 angegeben. Ferner ist im Kaufvertrag vermerkt:
„Unfallschaden/Vorschaden vorhanden - Fzg. wurde bereits komplett lackiert - Fahrzeug wurde am 21.04.2016 vom Käufer bei ….. X. in Anwesenheit eines unabhängigen Kfz-Gutachters geprüft.“
Gleichzeitig wurde im Kaufvertrag ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Klageschrift gereichte Kopie desselben (Bl. 10 GA) Bezug genommen.
Das schriftlich abgefasste – als Fahrzeug-Zustandsbericht nach System GTÜ bezeichnete – Gutachten erhielt der Kläger nach Abschluss des Kaufvertrages. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 11 bis 13 der Akte Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2016 (Bl. 14 f.GA) machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden am Kotflügel vorne links und an der Rückleuchte hinten rechts gehabt habe und dass auch die Kilometerlaufleistung nicht stimme, sondern eine solche von ca. 190.000 km zutreffe. Unter Verweis auf das aus seiner Sicht fehlerhafte Gutachten forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 13.09.2016 auf, die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 09.09.2016 die Ansprüche zurück (Bl. 16 f. GA).
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.04.2017 der Streithelferin den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Der Kläger hatte zunächst behauptet, der Zeuge B. habe geäußert, das Fahrzeug habe keinen Unfallschaden gehabt. Später hat er vorgetragen, der Zeuge B. habe im Rahmen der Besichtigung des Fahrzeuges mitgeteilt, dass über einen Unfall nichts bekannt sei. Tatsächlich sei das Fahrzeug nicht unfallfrei. Hiergegen spreche, dass ein Porschemitarbeiter aus einem anderen Unternehmen wegen verschiedener Anzeichen diesbezüglich stutzig geworden sei. Nachdem der Kläger zunächst behauptet hatte, der Sachverständige habe selbst direkt nach der Begutachtung mündlich mitgeteilt, dass der angezeigte Kilometerstand von 121.168 km stimme, hat er später erklärt, im Rahmen der Begutachtung habe ein Mitarbeiter der Beklagten das Ergebnis der Auslesung der Betriebsstunden mitgeteilt und dahingehend kommentiert, dass der Kilometerstand in Ordnung sei. Auch dies sei unzutreffend. Tatsächlich sei unter Berücksichtigung einer behaupteten Betriebsstundenzahl von 3.850 Std. und einer anzunehmenden Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 km/h von einer tatsächlichen Laufleistung von ca. 192.500 km auszugehen. Er hätte das Fahrzeug bei Kenntnis des von ihm angenommenen tatsächlichen Kilometerstandes sowie dem Vorhandensein des angenommenen Unfallschadens nicht gekauft.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW Porsche Typ 996 mit der Fahrgestellnummer …..;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu Ziff. 1 genannten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet;
3. ihn von der Gebührenforderung der Rechtsanwalts- und Notarkanzlei C. i.H.v. 1.358,86 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger hätte sich nicht auf die mündlichen Aussagen des Sachverständigen verlassen dürfen, sondern die Abfassung des aus ihrer Sicht zutreffenden schriftlichen Gutachtens abwarten müssen. Erst recht hätte sich der Kläger bezüglich der Informationen zum Kilometerstand nicht auf die Bekundungen des nur zuarbeitenden Mitarbeiters der Beklagten verlassen dürfen.
Die Streithelferin hat behauptet, dass die Prüfung der Unfallfreiheit sowie der Richtigkeit des Kilometerstandes nicht Gegenstand ihrer Beauftragung gewesen sei.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D., B., E. und F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2017 (Bl. 259 bis 273 GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 09.01.2018 die Klage abgewiesen. Die Parteien hätten zwar einen Vertrag über die Begutachtung des Fahrzeugs geschlossen, das sich zur Unfallfreiheit und zur Plausibilität des Tachokilometerstandes verhalten sollte. Der Sachverständige sei daher verpflichtet gewesen, die maßgebenden tatsächlichen Anhaltspunkte aufzudecken, die für oder gegen eine Unfallfreiheit sprechen und – soweit möglich – Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Gutachtenvertrag durch die Beklagte bzw. Personen, deren Verhalten sich diese zurechnen lassen müsse, sei jedoch nicht gegeben.
Ob das in Auftrag gegebene schriftliche Gutachten fehlerhaft sei, könne dahinstehen, da etwaige Mängel für den geltend gemachten Schaden nicht kausal geworden seien. Denn das schriftliche Gutachten sei dem Kläger unstreitig erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages zugegangen.
Es stehe auch nicht fest, dass die Beklagte oder Personen, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen müsste, im Übrigen gegen vertragliche Pflichten verstoßen hätten. Ein Pflichtverstoß läge dann vor, wenn der Sachverständige sich vor Erteilung des endgültigen Gutachtens vorab fehlerhaft in einer solchen Weise geäußert hätte, dass der gegenwärtige Auftraggeber dies als eine unzweifelhaft abschließende Bewertung auffassen durfte. Äußere sich der Sachverständige während oder nach Abschluss der Bestandsaufnahme in einer solchen Weise, dass jedenfalls bezüglich bestimmter Aspekte die Abfassung des schriftlichen Gutachtens nur noch als reine Formsache erscheine, müsse sich diese vorab getätigte Bewertung an denselben Maßstäben messen lassen, wie das eigentliche Gutachten. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt.
Hinsichtlich des Aspektes der Unfallfreiheit sei der klägerische Vortrag schon nicht schlüssig. Es sei nämlich nicht vorgetragen, dass die behauptete, im Rahmen der Begutachtung erfolgte Äußerung des Sachverständigen falsch sei. Der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung angegeben, der Sachverständige habe auf Nachfrage, ob das Auto o.k. sei, gesagt, es sei nachlackiert, über einen Unfall sei nichts bekannt. Auch im Rahmen einer ergänzenden Anhörung habe der Kläger ausdrücklich klargestellt, der Sachverständige habe geäußert, dass über einen Unfall nichts bekannt sei. Dieser Sachverhalt in Verbindung mit der Behauptung, dass es sich um einen Unfallwagen handele, sei nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Es bestehe ein erheblicher qualitativer Unterschied zwischen der Aussage, dass ein Fahrzeug unfallfrei ist, und der Aussage, dass über einen Unfall nichts bekannt sei. Die behauptete Äußerung enthalte keine abschließende Aussage darüber, ob das streitgegenständliche Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wurde. Sie schließe dies nicht aus, sondern lasse es als reale Möglichkeit erscheinen, dass ein Unfall geschehen ist, über den – mangels verfügbarer Informationen – nichts bekannt sei. Aus Sicht des Gerichts liege das Verständnis am nächsten, dass es keine positive Kenntnis über irgendeinen konkreten Unfall gebe. Denn der Sachverständige habe auch in seinem späteren schriftlichen Gutachten Auffälligkeiten an der Karosserie festgestellt, die einen Unfall möglich erscheinen ließen, aber auch nicht sicher nachwiesen, und die Informationen, dass die Reparaturhistorie keine Eintragungen aufweise.
Darüber hinaus stehe auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sachverständige die von dem Kläger behauptete Äußerung tatsächlich getätigt habe. Bei strenger Betrachtung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hätten die von dem Kläger benannten Zeugen seine Beweisbehauptung nicht bestätigt. Der Zeuge E. habe die ursprüngliche Version der klägerischen Behauptung, nämlich dass der Sachverständige das Fahrzeug als unfallfrei bezeichnet habe, bestätigt. Der Zeuge F. habe die Äußerungen des Sachverständigen nicht mehr exakt erinnern können, sie aber so aufgefasst, dass es jedenfalls keinen schweren Unfall gegeben habe. Auch wenn zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Sachverständige während der Begutachtung Äußerungen über die Frage von Unfällen bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs getätigt habe, sei es nicht mit hinreichender Sicherheit im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugt, dass die von dem Kläger behauptete Äußerung von dem Sachverständigen getätigt worden sei. Schon die Änderung des klägerischen Vortrages in der Klageschrift und der persönlichen Anhörung, wie auch die Diskrepanzen zwischen den Zeugenaussagen untereinander sowie im Verhältnis zum Klägervortrag zeigten, dass die bei der Begutachtung anwesenden Personen – teils entgegen ihrer eigenen Einschätzung – keine zuverlässige Erinnerung an Details dessen hätten, was dort besprochen wurde. Unter Berücksichtigung der drei inhaltlich nicht nur unerheblich abweichenden Bekundungen, nämlich der des Klägers sowie die der Zeugen E. und F. vermöge sich das Gericht in diesem Punkt auch nicht von der Richtigkeit einer der Zeugenaussagen zu überzeugen. Jede dieser drei Möglichkeiten erscheine für sich genommen möglich. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer der Versionen sei nicht erkennbar. Das Gericht vermöge auch nicht auszuschließen, dass der Wortlaut der Äußerungen noch ganz anders ausgefallen sei. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge B. ein erfahrener Sachverständiger zu sein scheine, was seine Äußerungen im Hinblick auf seine Berufserfahrung nahelegen. Selbst wenn der Sachverständige entgegen seiner eigenen Erinnerung auch schon während der Begutachtung mit dem Auftraggeber über das Fahrzeug gesprochen habe, sei kaum nachvollziehbar, warum der Sachverständige sich dort in irgendeiner Form verbindlich festgelegt haben solle. Es ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts nicht, dass eine etwaige Äußerung des Sachverständigen als unzweifelhaft abschließend getätigt wurde. Wäre sie dies aber nicht, würde den Kläger als Auftraggeber jedenfalls ein ganz überwiegendes Mitverschulden treffen, welches je nach Ausprägung der Aussage geeignet wäre, eine etwaige Haftung vollständig aufzuheben, denn er hätte – wie vorgesehen – die schriftliche Abfassung des Gutachtens abwarten müssen.
Eine Pflichtverletzung ergebe sich auch nicht aus der behaupteten Äußerung eines Mitarbeiters der Beklagten, dass der Kilometerstand in Ordnung sei. Dem stehe schon entgegen, dass die Äußerung nicht durch den Sachverständigen selbst erfolgt sei. Nur wenn der Sachverständige sich zu einem Komplex der Begutachtung äußere, könne dies unter Umständen als unumstößliche und finale Feststellung bzw. Bewertung aufgefasst werden. Liefere eine – erkennbar nur Vorbereitungstätigkeiten ausführende – Hilfsperson Informationen oder auch Wertungen, stünden diese unter dem offensichtlichen Vorbehalt der abschließenden Überprüfung des Sachverständigen. Keinesfalls sei davon auszugehen, dass der Sachverständige sich die Äußerungen der Hilfsperson schon dadurch zu eigen mache, dass er sie wahrnehme und ihnen nicht unmittelbar und vor Ort widerspreche.
Selbst wenn man annähme – was nicht naheliege –, dass die Hilfsperson, die Mitarbeiterin der Beklagten war, dadurch eine Pflicht aus dem Vertragsverhältnis verletzt habe, dass sie als Hilfsperson überhaupt Äußerungen gegenüber dem Auftraggeber getätigt hat, würde eine Haftung der Beklagten im Ergebnis ausscheiden, weil den Kläger ein 100-prozentiges Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB treffen würde. Der Kläger hätte nämlich die Begutachtung seines Fahrzeuges in Auftrag gegeben und zu Recht erwartet, dass diese umfassend von einer qualifizierten Person durchgeführt werden würde. Diese hätte sich ihm – von Anfang an – in Gestalt des Zeugen B. präsentiert. Es wäre also der Zeuge gewesen, der entsprechend der vertraglichen Vereinbarung die finale Bewertung des Fahrzeuges vornehmen sollte. Auf dessen Beurteilung hätte der Kläger warten müssen. Zudem sei – ohne dass es darauf noch ankäme – keinesfalls klar, dass der Tachokilometerstand tatsächlich unplausibel ist. Soweit der Kläger behaupte, dass für die vergleichende Betrachtung von Betriebsstundenzeit und Tachokilometerstand eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 km/h anzusetzen sei, sei dies bereits aus logischen Gründen falsch. Zwar sei es unzweifelhaft zutreffend, dass Ausgangspunkt für die Plausibilitätsprüfung eine empirisch zu ermittelnde Durchschnittsgeschwindigkeit aller (vergleichbarer) Fahrzeuge sein muss. Allerdings sei es unzureichend, allein hierauf abzustellen. Anderenfalls wäre der Tachokilometerstand eines jeden Fahrzeugs unplausibel, welches nicht exakt mit dieser Durchschnittsgeschwindigkeit gefahren worden sei.
Der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sei mangels bestehender Hauptforderung ebenfalls unbegründet. Die mit dem Antrag zu Ziff. 2 verfolgte Feststellungsklage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet, weil der Beklagte mangels eines bestehenden Rückabwicklungsverhältnisses sich mit der Rücknahme des PKW nicht in Annahmeverzug befinde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Das Landgericht sei zu Unrecht der Auffassung, dass aus den Angaben des Klägers nichts hergeleitet werden könne. Er habe die Aussage, dass über einen Unfall nichts bekannt sei, nicht so verstehen müssen, dass nichts auf einen Unfall hindeute. Der Zeuge B. sei mit der Begutachtung des Fahrzeugs auf seine Unfallfreiheit hin beauftragt worden. Die von dem Zeugen getätigte Aussage sei nach Prüfung erfolgt. Er habe diese Angaben nur dahingehend verstehen können, dass das Fahrzeug über keinen Unfallschaden verfüge. Wenn ihm angesichts des Gutachtenauftrages mitgeteilt werde, dass das Fahrzeug lediglich nachlackiert, ein Unfallschaden aber nicht bekannt sei, könne er als Auftraggeber dies nur dahingehend verstehen, dass kein Unfallschaden durch den Zeugen B. habe festgestellt werden können, da ein solcher nicht vorhanden sei. Das Landgericht habe auch die Aussage des Zeugen D. nicht berücksichtigt, der angegeben habe, dass die Kunden regelmäßig ausschließen wollten, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handele. Es könne jedenfalls erwartet werden, dass mit dem Gutachten zur Frage der Unfallfreiheit Stellung bezogen werde. So sei auch die Angabe des Zeugen B. zu sehen. Soweit das Landgericht ausführe, dass nicht feststehe, dass der Zeuge B. die vom Kläger behauptete Aussage tatsächlich getätigt habe, könne sich dem nicht angeschlossen werden. Das Landgericht lasse wesentlichen Tatsachenvortrag und Beweise unberücksichtigt. Das Landgericht halte die Angaben des Klägers, des Zeugen E. und des Zeugen F. für möglich, sei jedoch der Auffassung, dass der Wortlaut in der Äußerung noch ganz anders ausgefallen sei. Dies erschließe sich nicht und stelle eine nicht belegbare Mutmaßung dar. Ebenfalls eine Mutmaßung sei, dass nach dem Landgericht, der Zeuge B. ein erfahrener Sachverständiger „zu sein scheine“, es entspreche nicht der Erfahrung des Gerichts, dass die Angabe des Zeugen B. während der Begutachtung eine typische Haltung des Sachverständigen sei. Die Beweiswürdigung beruhe damit lediglich auf Mutmaßungen und Unterstellungen. Das Landgericht lege seine eigene Sachkenntnis auch nicht konkret dar. Die Beweisaufnahme sei daher vollständig zu wiederholen. Darüber hinaus habe das Landgericht wesentlichen Parteivortrag übersehen. Es habe das Schreiben der Firma A. vom 10.09.2016 übersehen, dass eine Überprüfung des Fahrzeugs durch den Zeugen B. stattgefunden habe und dem Kläger entsprechendes mitgeteilt worden sei. Es liege auch ein Verstoß gegen rechtliches Gehör vor. Mit Schriftsatz vom 02.01.2018 sei ausdrücklich beantragt worden, die Reparaturhistorie der Firma Porsche aus Y. gem. § 142 ZPO beizuziehen, wobei hierzu behauptet worden sei, dass sich ein Unfallschaden aus dieser ergebe. Das Landgericht berücksichtige hierbei nicht, dass, wenn sich aus der Reparaturhistorie ein Unfallschaden ergebe, die Angaben des Sachverständigen in jedem Fall falsch gewesen seien, da der Zeuge B. positiv auf einen Unfallschaden hätte hinweisen müssen. Er wäre insoweit verpflichtet gewesen, ihm vom Kauf abzuraten.
Auch die Entscheidung des Landgerichts zur Kilometerlaufleistung sei fehlerhaft. Der Mitarbeiter der Beklagten sei ebenso wie der Zeuge B. ihr Erfüllungsgehilfe. Sein Verhalten sei ihr daher zuzurechnen. Er habe keine Kenntnis über die interne Rollenverteilung bei der Beklagten. Er habe selbstverständlich davon ausgehen können, dass sämtliche anwesenden Personen fachlich zutreffende Auskünfte geben können. Das Landgericht übersehe, das nach den Angaben des Zeugen B. die Begutachtung im Wesentlichen so laufe, dass diese (gemeint sind wohl der Mitarbeiter) sich eigenständig um das Auslesen der Betriebsstunden und Umrechnen kümmere und selbst prüfe. Dem Zeugen werde nur das Ergebnis mitgeteilt. Wenn der Zeuge B. sich auf diese Aussage stütze, so könne der Kläger das ebenso. Darüber hinaus sei auch die Hilfserwägung zu seinem 100-prozentigen Mitverschulden nicht haltbar. Selbst wenn er auf die Begutachten gewartet hätte, hätten sich hieraus keine anderen Angaben ergeben. Ein „abschließendes Urteil des Sachverständigen“ im Hinblick auf die Kilometerlaufleistung gebe es ausweislich der Aussage des Zeugen B. nicht. Auch die weitern Erwägungen des Landgerichts zur Plausibilität des Tachokilometerstandes erschlössen sich nicht.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil wie folgt abzuändern:
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW Porsche Typ 996 mit der Fahrgestellnummer …..;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu Ziff. 1 genannten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet;
3. ihn von der Gebührenforderung der Rechtsanwalts- und Notarkanzlei C. i.H.v. 1.358,86 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie und die Streithelferin verteidigen das angegriffene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Rechtsfehler im Sinne des § 546 ZPO zu ihren Lasten aufgezeigt, der eine abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zu ihren Gunsten rechtfertigt.
Das Landgericht hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte gem. §§ 280 Abs. 1, 633, 278 BGB wegen einer der Beklagten zuzurechnenden Verletzung einer ihr aus dem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis obliegenden Pflicht nicht festgestellt. Auch im Übrigen ist ein dahingehender Anspruch nicht ersichtlich.
1.
Dass der Kläger die Beklagte mit der Begutachtung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beauftragt hat, hat das Landgericht fehlerfrei festgestellt und ist auch nicht mehr streitig. Ebenso wenig angegriffen wird die zutreffende Feststellung, dass es mangels Kausalität für den Abschluss des Kaufvertrages auf etwaige Fehler des schriftlichen Gutachtens der Streithelferin nicht ankommt.
2.
Der Kläger greift mit seiner Berufung die Entscheidung des Landgerichts an, dass auch im Rahmen der Begutachtung des Fahrzeugs keine einen Schadensersatzanspruch auslösende, der Beklagten zuzurechnende Vertragsverletzung festzustellen sei. Dieser Berufungsangriff hat jedoch keinen Erfolg.
a)
Dies gilt zunächst hinsichtlich der Behauptung des Klägers, der Zeuge B. habe im Rahmen der Begutachtung angegeben, „über einen Unfall sei nichts bekannt“ und seine Ansicht, der Zeuge hätte ihn auf die Möglichkeit eines Unfalls als Ursache der vorgefundenen Schäden hinweisen müssen.
Die Ausführungen des Landgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur Fachkunde des Zeugen B. sind zwar zweifelhaft und überzeugen nicht. Die Entscheidung ist jedoch dennoch im Ergebnis zutreffend.
Wie die von dem Kläger behauptete Aussage, „über einem Unfall ist nichts bekannt“ im Kontext der konkreten Begutachtungssituation und dem Zweck der Gutachtenerstellung zu werten ist, kann dahinstehen. Ob diese Aussage von dem Zeugen B. tatsächlich getroffen wurde, hat das Landgericht zu Recht nicht feststellen können. Keiner der hierzu vernommenen Zeugen hat diese Behauptung des Klägers bestätigt. Der Zeuge E. hat angegeben, der Zeuge B. habe den Wagen mehrfach als unfallfrei bezeichnet (S. 11. d. Protokolls v. 07.12.2017, Bl. 269 GA). Demgegenüber hat der Zeuge F. ausgesagt, der Zeuge B. habe den Eindruck vermittelt, dass der Wagen jedenfalls keinen schweren Unfall gehabt habe; die festgestellten Lackschäden könnten auf ein Anstoßen oder Ähnliches zurückzuführen sein (S. 13. d. Protokolls. v. 07.12.2017, Bl. 271 GA); die Karosserieschäden wären – juristisch gesehen – vielleicht als Unfallfallschäden anzusehen (S. 14. d. Protokolls v. 07.12.2017, Bl. 272 GA). Der Kläger selbst hat demgegenüber angegeben, der Zeuge B. habe gesagt, von einem Unfall sei nichts bekannt. Vor dem Hintergrund der einander widersprechenden Angaben hat das Landgericht berechtigterweise die von dem Kläger behauptete Aussage des Zeugen B. nicht sicher feststellen können.
b)
Aufgrund der Beweisaufnahme lässt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Zeuge B., unabhängig von einer konkreten Formulierung, durch seine Aussage den Eindruck vermittelt hat, der Wagen habe keinen Unfall erlitten, sei demnach unfallfrei. Der Zeuge E. hat die Aussagen des Sachverständigen zwar dahingehend verstanden. Dem steht jedoch die Aussage des Zeuge F. gegenüber. Dieser hat ausdrücklich bekundet, dass die gemessenen Lackschichtdichten besprochen worden seien und dass sich der Sachverständige so geäußert habe, dass die vorhandenen reparierten Schäden wohl durch Anstoßen oder Ähnliches verursacht worden sein könnten, dass es aber jedenfalls keinen schweren Unfall gegeben habe. Auf der Grundlage dieser Aussage hatte der Kläger Kenntnis von den Schäden und dass diese auf einem (oder mehreren) leichten Unfall (Unfällen) beruhen könnten. Hierzu gehört auch ein Anstoßen, da ein solches nach der Rechtsprechung auch als „Unfall“ zu qualifizieren ist. Bei einem „Unfall“ muss es sich nicht um einen „Verkehrsunfall“ handeln (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14.06.1994, juris; zur Abgrenzung von nicht offenbarungspflichtigen Bagatellschäden: BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, Rn. 20, 21, juris). Der Sachverständige hatte auf Grundlage der Aussage des Zeugen F. lediglich einen schweren Unfall ausgeschlossen. Gestützt wird diese Aussage durch den in den Kaufvertrag aufgenommenen Vermerk zu Schäden des Fahrzeugs. In diesem wird der Umstand, dass das Fahrzeug komplett lackiert wurde, ausdrücklich genannt. Ferner ist ausdrücklich „Unfallschaden/Vorschaden vorhanden“ vermerkt worden. Dies spricht dafür, dass nach den Angaben des Zeugen B. die Möglichkeit leichterer Unfälle offen geblieben ist. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger erheblichen Wert auf den Zustand des Fahrzeugs im Hinblick auf mögliche Unfallschäden gelegt hatte, erscheint es nicht wahrscheinlich, dass er den Kaufvertrag mit diesem Zusatz unterschrieben hätte, wenn er den Sachverständigen dahingehend verstanden hätte, dass der Wagen völlig unfallfrei ist. Jedenfalls hätte dies Anlass zur Nachfrage bei dem Verkäufer gegeben, der dann seinerseits sein möglicherweise abweichendes Verständnis offenbart hätte. Letztlich kann jedoch dies wie auch die Frage, wie es zur Unterzeichnung des Kaufvertrags mit der genannten Bemerkung gekommen ist, dahinstehen. Denn bereits auf der Basis der glaubhaften Aussage des Zeugen F., die derjenigen des Zeugen E. entgegensteht, ist nicht mit der hinreichenden Sicherheit festzustellen, dass der Zeuge B. sich so geäußert hat, dass der Kläger davon ausgehen musste, das Fahrzeug sei unfallfrei.
c)
Der Kläger rügt weiter zu Unrecht, der Zeuge B. hätte ihn auf einen Unfall hinweisen müssen, ein solcher sei – entgegen der Aussage des Zeugen – aus der Reparaturhistorie der Firma Porsche ersichtlich; das Landgericht habe insoweit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und seinen Beweisantrag, die Reparaturhistorie der Firma Porsche gem. § 142 ZPO beizuziehen, übergangen.
Ein Anlass, die Reparaturhistorie gem. § 142 ZPO beizuziehen, bestand nicht. Voraussetzung einer solchen Anordnung ist ein schlüssiger Parteivortrag. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn sie dazu dient, für die vom Gericht begehrte Entscheidung relevante Umstände zu erhellen (vgl. Greger, Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 142, Rn. 7). An einem solchen schlüssigen entscheidungserheblichen Vortrag fehlt es jedoch.
aa)
Der Kläger hat bereits nicht schlüssig vorgetragen, dass in der Reparaturhistorie der Firma Porsche ein entsprechender Eintrag vorhanden ist. Der Kläger stützt seinen Vortrag auf das Schreiben des Vorbesitzers. Dieser hat jedoch lediglich mitgeteilt, dass das Fahrzeug in einer Porsche-Fachwerkstatt repariert wurde (vgl. Bl. 84 GA). Bei einer solchen Fachwerkstatt muss es sich nicht um eine solche der Firma Porsche oder um eine entsprechend lizensierte Werkstatt handeln, die an deren Systeme angeschlossen ist. Vielmehr kann es sich auch um eine sogenannte freie, auf Porsche-Fahrzeuge spezialisierte Werkstatt handeln. Hierfür spricht, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag den Wagen beim Porsche-Zentrum in W. hat durchsehen lassen, wofür er 150,- EUR gezahlt haben will (Schreiben des Klägers v. 10.05.2017, S. 5, Bl. 73 GA). Der dortige Mitarbeiter G. habe mitgeteilt, dass ihn näher beschriebene Lackarbeiten und weitere Merkmale stutzig machen würden im Hinblick auf eine etwaige zugesicherte Unfallfreiheit (vgl. Klageschrift v. 03.03.2017, Bl. 6 GA). Wäre allerdings in der Reparaturhistorie der Firma Porsche ein Eintrag zu einem Unfallschaden vorhanden gewesen, hätte der Mitarbeiter nicht „stutzig“ sein müssen, sondern hätte aufgrund des Eintrags in der Reparaturhistorie einen Unfall bestätigt gefunden.
bb)
Unabhängig hiervon ist der von dem Kläger vorgetragene Umstand, der durch die Vorlage der Reparaturhistorie belegt werden soll, nicht erheblich. In den Kaufvertrag war das Vorhandensein von „Unfallschäden/Vorschäden“ aufgenommen worden. Dennoch hat der den Kaufvertrag abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund einer entsprechenden Notiz in der Reparaturhistorie der Firma Porsche von dem Kaufvertrag Abstand genommen hätte, wenn – was nach dem Aussagen der Zeugen möglich ist (siehe oben unter b)) – der Sachverständige gleichzeitig lediglich ausgeschlossen hat, dass ein schwerer Unfall mit dem Fahrzeug stattgefunden hat.
c)
Gänzlich ohne Grundlage ist die Behauptung des Klägers, der Zeuge B. hätte ihm von dem Kauf abraten müssen. Dass die weiteren von dem Sachverständigen B. getroffenen Feststellungen falsch sind, behauptet der Kläger nicht. Dass bei einer Feststellung von Reparaturschäden, die (lediglich) auf vollständig und ordnungsgemäß reparierte Blechschäden hinweisen, der Zeuge B. verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger vom Kauf des Fahrzeugs abzuraten, ist nicht nachzuvollziehen.
d)
Auch im Hinblick auf die behauptete Mitteilung des angezeigten Kilometerstandes ist eine Haftung der Beklagten gem. §§ 278, 280 Abs. 1, 633 BGB nicht gegeben.
Die Beklagte war mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat sie der Streithelferin übertragen. Zwischen den Parteien ist allerdings unstreitig, dass nicht der Zeuge B., sondern ein Mitarbeiter der Beklagten die behaupteten Angaben zum Kilometerstand gemacht haben soll. Dies entspricht auch den Aussagen der vernommenen Zeugen.
Die Beklagte haftet für etwaige Falschangaben ihres Mitarbeiters im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung dem Kläger jedoch gegenüber nicht.
aa)
Hierbei ist zunächst festzustellen, dass nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger gegenüber keine falschen Angaben gemacht hat. Aus den Angaben des Klägers wie auch der Zeugen E. und F. geht vielmehr hervor, dass der Mitarbeiter der Beklagten diese Angaben gegenüber dem Zeugen B. zur Erstattung dessen (schriftlichen) Gutachtens tätigte. In Bezug auf etwaige mündliche Äußerungen des Sachverständigen kommt eine Haftung der Beklagten gem. § 278 BGB in Betracht, soweit der Sachverständige dem Kläger gegenüber bereits mündlich seine fachkundige Einschätzung abschließend zum Ausdruck gebracht hat. Dies gilt für Aussagen einer Hilfsperson dem Sachverständigen gegenüber zur Vorbereitung von dessen Gutachten nicht.
bb)
Darüber hinaus waren die von dem Mitarbeiter der Beklagten gegenüber dem Sachverständigen getätigten Angaben dem Kläger gegenüber nicht verbindlich.
Mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zur Gutachtenerstattung war die Streitverkündete beauftragt. Dem Kläger war klar, dass es sich bei dem Zeugen B. um „den Sachverständigen“ handelte und der Mitarbeiter der Beklagten zu dessen Unterstützung hinzugezogen worden war. Ihm war bewusst, dass die Erfüllung der der vertraglichen Pflicht inhaltlich im Verantwortungsbereich der Streithelferin lag und dass die Abgabe verbindlicher Angaben zu den zu überprüfenden Eigenschaften des Fahrzeugs (nur) durch die Streithelferin erfolgen sollte. Denn sonst wäre es nicht zu der Beauftragung der Streithelferin gekommen. Nur soweit sich der Sachverständige die Angaben des Mitarbeiters in irgendeiner Form dem Kläger gegenüber zu eigen gemacht haben sollte, sei es im Rahmen des schriftlichen Gutachtens oder durch eine Wiederholung oder Bestätigung gegenüber dem Kläger, wäre ein Fehler des Mitarbeiters der Beklagten als Hilfsperson des Sachverständigen diesem und in letzter Konsequenz der Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnen. Umstände, die für ein solches Zueigenmachen sprechen, sind jedoch nicht gegeben.
cc)
Soweit der Kläger meint, er habe keine Kenntnis von der internen Rollenverteilung gehabt und davon ausgehen können, dass sämtliche anwesenden Personen fachkundig seien, überzeugt dies nicht. Der Kläger hat in seiner Anhörung sehr wohl unterschieden zwischen „dem Sachverständigen“ und dem Mitarbeiter der Beklagten (vgl. Protokoll v. 23.05.2017, S. 2, Bl. 96 GA). Ihm ist insoweit der Unterschied zwischen demjenigen, der als Sachverständiger das Gutachten erstellen sollte, und einem zu dessen Unterstützung herbeigezogenen Mitarbeiter der Beklagten bewusst gewesen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte eine eigene Begutachtung abgelehnt hatte, war ihm bekannt, dass Mitarbeiter der Beklagten zu einer fachlichen Bewertung des Wagens nicht befugt waren und die Beklagte hierfür nicht einstehen wollte. Der Kläger mag davon ausgegangen sein, dass die Angaben des Mitarbeiters der Streithelferin richtig sind. Dies hat die Beklagte jedoch nicht zu vertreten. Mit den Angaben des Mitarbeiters der Beklagten wollte erkennbar weder dieser noch der Zeuge B. dem Kläger gegenüber eine abschließende Aussage treffen. Bei der Tätigkeit des Mitarbeiters handelte es sich ganz offenkundig nicht bereits um die Erfüllung der Verpflichtung zur Gutachtenerstattung, sondern um Vorarbeiten hierzu. Inwieweit diese als Grundlage des dem Kläger gegenüber zu erstellenden Gutachten geeignet und heranzuziehen waren, oblag zunächst der fachlichen Entscheidung des Zeugen B. als Sachverständigen. Dies war dem Kläger auch bekannt, der lediglich den Zeugen B. als „den Sachverständigen“ erkannt hatte. Da er auch nicht wissen konnte, in welchem Umfang der Sachverständige diese Angaben übernehmen würde und inwieweit er diese zunächst noch einer eigenen Prüfung unterziehen werde, durfte er sich nicht auf die im Rahmen der Begutachtung getätigten Aussagen des Mitarbeiters der Beklagten verlassen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 26.000,- EUR festgesetzt.