Berufung gegen Urteil wegen Ausrutschens vor Waschanlage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Berufung der Betreiber gegen ein Urteil nach einem Ausrutschunfall vor einer Waschanlage wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht durch Winterdienstmaßnahmen erfüllt hat. Das OLG hielt fest, dass zeitlich schematische Streuungen nicht genügen, wenn seit der letzten Maßnahme erneut Flüssigkeit auf den Boden gelangt ist, die zu Eis gefrieren konnte. Zeugenaussagen und Fotobelege stützten die Entscheidung zugunsten der Klägerin.
Ausgang: Die Berufung der Berufungskläger gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Berufungskläger, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Betreiber einer Waschhalle müssen Winterdienstmaßnahmen nicht nur in schematischen Zeitabständen durchführen, sondern diese zeitnah wiederholen, sobald seit der letzten Maßnahme erneut Flüssigkeit auf den Boden gelangt ist, die zu Eis gefrieren konnte.
Wer sich auf ausreichenden Winterdienst beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtzeitigkeit und Geeignetheit der ergriffenen Maßnahmen; pauschale oder nicht ergiebige Darstellungen genügen nicht.
Die übereinstimmende, glaubhafte Aussage eines Zeugen über das Vorhandensein einer konkreten Eisfläche kann entgegenstehende Behauptungen des Betreibers widerlegen; widersprüchliche oder wenig ergiebige Zeugenaussagen erschüttern den Entlastungsvortrag nicht.
Fotographische Aufnahmen und Skizzen der Unfallörtlichkeit können das Vorbringen der Geschädigten zur konkreten Lage einer Glättefläche substantiiert stützen und sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 6 O 294/11
Tenor
Die Berufung der Berufungskläger gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (6 O 294/11) vom 18.12.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Berufungskläger
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.452,42 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Die Berufungskläger sind der Ansicht, es habe keine Wetterlage oder Situation vorgelegen, die die Ausführung von weiteren Winterdienstmaßnahmen erfordert hätte, da nach dem Vorbringen der Klägerin nur eine vereinzelte Glättestelle im Bereich der Waschanlage vorhanden gewesen sein soll, woraus sich keine allgemeine Glättebildung ableiten lasse. Sie meinen weiter, es könne von einem Betreiber einer Waschanlage nicht verlangt werden, dass er quasi ununterbrochen den Einfahrtsbereich einer Waschanlage überprüfe und stetig Enteisungsmittel aufbringe; dadurch würden die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Betreibers überspannt. Sie hätten substantiiert vorgetragen, welche Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden seien, um mögliche Gefahren einzuhegen, was durch die Zeuginnen A. und B. auch bestätigt worden sei. Insbesondere hätten diese bestätigt, dass sie am Unfalltag vor dem Schadensereignis jede Stunde und zuletzt eine halbe Stunde vor dem Unfall eine Kontrolle durchgeführt und Maßnahmen ergriffen hätten. Schließlich wenden sie ein, die Klägerin habe nicht bewiesen, auf einer Eisfläche gestürzt zu sein, da kein Zeuge den Vorfall beobachtet habe und deshalb dazu keine Angaben habe machen können. Nach der Skizze der Zeugin C. habe sich die Eisfläche an der linken Seite der Einfahrt zur Waschhalle befunden. Die Klägerin habe jedoch vorgetragen, sie sei zu dem sich unstreitig auf der rechten Seite der Waschhalle befindlichen Kartenlesegerät gegangen und dann dort pöltzlich auf einer Eisfläche ausgerutscht. Im Bereich des Kartenlesegräts befinde sich ein Bordstein, so dass die Schlussfolgerung gerechtfertigt sei, dass die Klägerin dort ins Stolpern geraten und gestürzt sei.
Sie beantragen, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.12.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 30.03.2015 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Berufungskläger rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
1. Entgegen der von den Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 28.04.2015 vertretenen Ansicht hat die Klägerin zur Klagebegründung nicht vorgetragen, an der rechten Außenfront der Waschhalle, wo sich das Kartenlesegerät befindet, ausgeglitten und zu Schaden gekommen zu sein. Sie hat vielmehr dargelegt, mit der Waschkarte in der Hand ihr Fahrzeug verlassen zu haben und zum Kartenlesegerät gegangen zu sein; "aus der Waschanlage kommend" sei sie "dann plötzlich und vollkommen unerwartet mit ihrem linken Fuß auf einer dortigen Eisfläche ausgerutscht" (Bl. 4 GA); sie hat weiter ausgeführt, sie habe davon ausgehen dürfen, dass "eine geöffnete und sich in Betrieb befindliche Waschanlage bzw. die davor gelegene Fläche eisfrei" sei (Bl. 4 GA). Auf der als Anlage 1 zur Klageschrift in Ablichtung überreichten Fotografie ist die behauptete vereiste Stelle mittig vor der Waschanlage eingekreist (Bl. 13 GA). Die Zeugin C. hat bei ihrer Vernehmung erklärt, sie habe sich die Eisfläche vor der Einfahrt zu der Waschanlage angesehen (Bl. 133 GA); sie hat dazu eine Skizze angefertigt (Bl. 138 GA), in welcher die Eisfläche zwar nicht exakt mittig eingezeichnet ist, aber die Abweichung nach links derart geringfügig ist, dass die Angaben zwanglos in Übereinstimmung gebracht werden können mit dem Vorbringen der Klägerin.
2. Wie im Hinweisbeschluss des Senats vom 30.03.2015 ausgeführt worden ist, reichen schematisch in bestimmten Zeitabständen vorgenommene Winterdienstmaßnahmen beim Betrieb einer Waschhalle nicht aus, vielmehr sind sie zeitnah zu wiederholen, wenn seit der letzten Maßnahme erneut Flüssigkeit auf den Boden gelangt ist, die zu Eis gefrieren konnte. Dass die Mitarbeiterinnen A. und B. in dieser Weise gehandelt hätten, ist weder vorgetragen worden noch lässt sich dies ihren Aussagen entnehmen, weswegen der Senat in seinem Hinweisbeschluss von einer detaillierten Würdigung ihrer Aussagen abgesehen hat. Es mag an dieser Stelle aber darauf hingewiesen werden, dass die Angaben der Zeugin A. nicht ergiebig waren. Sie hat zunächst bekundet, wie üblicherweise der Winterdienst von ihr und ihrer Kollegin gehandhabt wird und sodann ausgeführt, dass am Unfalltag diese Arbeiten von ihrer Kollegin durchgeführt wurden, während sie selbst im Bistro beschäftigt gewesen sei; die behauptete Eisfläche habe sie, als sie (mindestens eine halbe bis dreiviertel Stunde später) hinausgegangen sei, nicht gesehen. Die Zeugin B. hat zwar erklärt, nach Arbeitsbeginn gegen 5.30 Uhr und sodann stündlich das gesamte Gelände abgestreut zu haben; sie hat weiter ausgeführt, vor der Waschanlage werde immer besonders gestreut, wenn sich dort Pfützen gebildet hätten, am Unfalltag sei aber keine Eisfläche vorhanden gewesen. Soweit die Zeuginnen A. und B. keine Eisfläche festgestellt haben wollen, widerspricht dies den Angaben der Zeugin C., deren Glaubhaftigkeit das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung dadurch nicht als erschüttert angesehen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens setzt sich zusammen wie folgt:
2.000,00 € (Verurteilung entspr. Klageantrag zu 1) - Schmerzensgeld)
2.047,65 € (Verurteilung entspr. Klageantrag zu 2) - materiellen Schadensersatz)
200,00 € + 204,77 € (Feststellungsanträge zu 3) und 4) jeweils 10 % der bezifferten Verurteilungen)
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