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Oberlandesgericht Düsseldorf·21 U 108/13·28.07.2014

Berichtigung des Urteils nach § 319 Abs. 1 ZPO (OLG Düsseldorf, 21 U 108/13)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der 21. Zivilsenat des OLG Düsseldorf berichtigt mit Beschluss vom 29.07.2014 offensichtliche Fehler in den Gründen des Urteils vom 27.05.2014. Beanstandet werden Wort- und Datumsangaben (u.a. "Anfrage des Herrn A." → "Anfrage der Klägerin", "4. Februar 2008" → "6. Februar 2008", sowie Zuschreibung von E-Mails). Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, da es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die zu berichtigen sind. Der Beschluss stellt die berichtigte Fassung des Urteils fest.

Ausgang: Berichtigung des Urteils in den genannten Punkten wegen offener Unrichtigkeiten nach § 319 Abs. 1 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 Abs. 1 ZPO kann ein Urteil durch Beschluss berichtigt werden, wenn es offenbare Unrichtigkeiten enthält.

2

Offenbare Unrichtigkeiten sind klar erkennbare Fehler in Bezeichnungen, Daten oder Formulierungen, deren Korrektur dem tatsächlich Gemeinten des Gerichts entspricht.

3

Die Berichtigung ist auf nicht inhaltliche, eindeutig feststellbare Fehler begrenzt und darf die Substanz der Entscheidung nicht verändern.

4

Ein Berichtigungsbeschluss kann ergehen, wenn die Unrichtigkeit ohne weiteres erkennbar ist; hierfür bedarf es keiner erneuten inhaltlichen Prüfung des Urteilsergebnisses.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 4 O 175/09

Tenor

Das Urteil des des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.05.2014 wird dahingehend berichtigt, dass es

- in den Gründen zu I. im 6. Absatz  statt "Anfrage des Herrn A." richtig "Anfrage der Klägerin",

- in den Gründen zu II. unter 1 a) im vorletzten Absatz statt "E-Mail des Herrn A. vom 4. Februar 2008" richtig "E-Mail des Herrn A. vom 6. Februar 2008" und im letzten Absatz statt "E-Mail vom 4. Februar 2008" richtig "E-Mail vom 6. Februar 2008" sowie

- in den Gründen zu II. unter 1 b) im ersten Absatz statt "E-Mail des Herrn A. vom 4. Februar 2008" richtig "E-Mail der Klägerin vom 4. Februar 2008"

lautet.

Gründe

2

Bei den im Tenor des Beschlusses aufgeführten Punkten handelt es sich um offenbare Unrichtigkeiten des Urteils i.S. des § 319 Abs. 1 ZPO, die zu berichtigen sind.

3

Düsseldorf, 29.07.201421. Zivilsenat

4

…Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht…Richter am Oberlandesgericht…Richterin am Landgericht