Berichtigung des Urteils nach § 319 Abs. 1 ZPO (OLG Düsseldorf, 21 U 108/13)
KI-Zusammenfassung
Der 21. Zivilsenat des OLG Düsseldorf berichtigt mit Beschluss vom 29.07.2014 offensichtliche Fehler in den Gründen des Urteils vom 27.05.2014. Beanstandet werden Wort- und Datumsangaben (u.a. "Anfrage des Herrn A." → "Anfrage der Klägerin", "4. Februar 2008" → "6. Februar 2008", sowie Zuschreibung von E-Mails). Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, da es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die zu berichtigen sind. Der Beschluss stellt die berichtigte Fassung des Urteils fest.
Ausgang: Berichtigung des Urteils in den genannten Punkten wegen offener Unrichtigkeiten nach § 319 Abs. 1 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 Abs. 1 ZPO kann ein Urteil durch Beschluss berichtigt werden, wenn es offenbare Unrichtigkeiten enthält.
Offenbare Unrichtigkeiten sind klar erkennbare Fehler in Bezeichnungen, Daten oder Formulierungen, deren Korrektur dem tatsächlich Gemeinten des Gerichts entspricht.
Die Berichtigung ist auf nicht inhaltliche, eindeutig feststellbare Fehler begrenzt und darf die Substanz der Entscheidung nicht verändern.
Ein Berichtigungsbeschluss kann ergehen, wenn die Unrichtigkeit ohne weiteres erkennbar ist; hierfür bedarf es keiner erneuten inhaltlichen Prüfung des Urteilsergebnisses.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 4 O 175/09
Tenor
Das Urteil des des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.05.2014 wird dahingehend berichtigt, dass es
- in den Gründen zu I. im 6. Absatz statt "Anfrage des Herrn A." richtig "Anfrage der Klägerin",
- in den Gründen zu II. unter 1 a) im vorletzten Absatz statt "E-Mail des Herrn A. vom 4. Februar 2008" richtig "E-Mail des Herrn A. vom 6. Februar 2008" und im letzten Absatz statt "E-Mail vom 4. Februar 2008" richtig "E-Mail vom 6. Februar 2008" sowie
- in den Gründen zu II. unter 1 b) im ersten Absatz statt "E-Mail des Herrn A. vom 4. Februar 2008" richtig "E-Mail der Klägerin vom 4. Februar 2008"
lautet.
Gründe
Bei den im Tenor des Beschlusses aufgeführten Punkten handelt es sich um offenbare Unrichtigkeiten des Urteils i.S. des § 319 Abs. 1 ZPO, die zu berichtigen sind.
Düsseldorf, 29.07.201421. Zivilsenat
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