Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·20 W 96/23·10.03.2024

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Teilweise stattgegeben – Erstattung 24.957,71 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf. Zentral war die Höhe der zu erstattenden Kosten sowie deren Verzinsung. Das Oberlandesgericht änderte den Beschluss dahin, dass die Antragstellerin 24.957,71 € nebst Zinsen nach § 247 BGB an die Antragsgegnerin zu erstatten hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden anteilig 23 %/77 % verteilt.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin teilweise stattgegeben: Verpflichtung zur Erstattung von 24.957,71 € nebst Zinsen; übrige Beschwerde zurückgewiesen; Verfahrenskosten 23%/77% verteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann durch die sofortige Beschwerde inhaltlich abgeändert werden; die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde teilweise stattgeben und im Übrigen zurückweisen.

2

Das Beschwerdegericht kann die Erstattung einer konkreten Geldsumme nebst Verzinsung anordnen; dabei sind Zinsen nach § 247 BGB zu berücksichtigen, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können vom Gericht prozentual zwischen den Beteiligten verteilt werden.

4

Bei der Festsetzung von Zinsansprüchen für zu erstattende Kosten bestimmt das Gericht den Beginn der Zinslaufzeit nach den Umständen des Einzelfalls.

Relevante Normen
§ 247 BGB

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 13. September 2023 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 12. Dezember 2023 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass von der Antragstellerin an Kosten 24.957,71 € - vierundzwanzigtausendneunhundertsiebenundfünfzig Euro und einundsiebzig Cent – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21. Juli 2022 an die Antragsgegnerin zu erstatten sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 23% und die Antragsgegnerin zu 77%.