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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 W 82/23·17.04.2024

§ 19 MarkenG: Keine Pflicht zur Benennung aller „in Betracht kommenden“ Lieferanten/Abnehmer

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Zwangsmittelverfahren stritten die Parteien über die Vollständigkeit einer titulierten Auskunft nach § 19 MarkenG zu markenverletzenden Luftfiltern. Das OLG hob das gegen die Schuldnerin verhängte Zwangsgeld auf, weil sie im Beschwerdeverfahren nachgefasst und die beanstandeten Unklarheiten zu ihren Nachforschungen ausgeräumt hatte. Die Beschwerde der Gläubigerin blieb ohne Erfolg: Ist dem Auskunftsschuldner die Zuordnung der Plagiatsware zu einem Lieferanten/Abnehmer nach zumutbaren Nachforschungen unmöglich, kann er nicht zur unmöglichen Auskunft gezwungen werden. Eine Pflicht, vorsorglich sämtliche in Betracht kommenden (auch „redlichen“) Lieferanten und Abnehmer zu benennen, ist wegen § 19 Abs. 4 MarkenG unverhältnismäßig.

Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin erfolgreich (Zwangsgeld aufgehoben), Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auskunft nach § 19 MarkenG ist als Wissenserklärung geschuldet und setzt eine Auswertung der im Unternehmensbereich zugänglichen Informationen sowie zumutbare Nachforschungen voraus.

2

Zwangsmittel nach § 888 ZPO dürfen nicht dazu eingesetzt werden, einen Auskunftsschuldner zu einer objektiv unmöglichen Auskunft zu zwingen, wenn auch nach gebotenen Nachforschungen keine Kenntnis erlangt werden kann.

3

Kann der Auskunftsschuldner aufgrund fehlender Warenzuordnung nicht feststellen, welcher von mehreren Lieferanten die markenverletzende Ware geliefert hat, schuldet er nicht die Benennung eines bestimmten Lieferanten, sofern er seine Nachforschungspflichten erfüllt hat.

4

Der Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit (§ 19 Abs. 4 MarkenG) und darf nicht zu einer unzulässigen Ausforschung von Liefer- und Vertriebswegen führen.

5

Art. 8 Abs. 1 Enforcement-RL verlangt keine Benennung aller lediglich „in Betracht kommenden“ Marktteilnehmer, sondern betrifft den Verletzer bzw. nachweislich Beteiligte entlang der Vertriebswege.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 19 MarkenG§ 19 Abs. 4 MarkenG§ Richtlinie 2004/48/EG§ Richtlinie 2004/48/EG, Erwägungsgrund 20§ Richtlinie 2004/48/EG, Art. 8 Abs. 1§ 891 S. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 2a O 173/20

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 5. Oktober 2023 wird der Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom22. September 2023 insoweit abgeändert, als gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld verhängt worden ist; insoweit wird der Zwangsgeldantrag zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 28. September 2023 gegen den Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom22. September 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde der Gläubigerin zugelassen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, mit der sie sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes mit Beschluss des Landgerichts vom 22. September 2023 wendet, ist zulässig und begründet. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin, mit der sie die teilweise Zurückweisung ihres weitergehenden Antrags auf Festsetzung eines Zwangsgelds anficht, ist ebenfalls zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

2

I.

3

Die Schuldnerin ist gemäß Ziffer I. des Urteils der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. November 2021, Az. 2a O 173/20, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, verurteilt worden,

4

„I.

5

der Klägerin Auskunft zu erteilen über das Inverkehrbringen oder den Besitz zu diesem Zweck im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von Luftfiltern für Kraftfahrzeuge, die mit den folgenden Zeichen gekennzeichnet sind:

6

(*)                              oder                                   (*)

7

wie folgt:

8

(*)

9

oder

10

(*)

11

sofern diese Luftfilter nicht von der A.-AG oder in deren Auftrag bzw. mit deren Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind,

12

unter Angabe der Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden.“

13

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, bei den unter der klägerischen Marke vertriebenen, angegriffenen Erzeugnisse habe es sich nicht um Originalteile der Klägerin gehandelt.

14

0 Berufung hat der Senat mit Urteil vom 19. Januar 2023, Az. I-20 U 163/21, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, zurückgewiesen.

15

In der Folgezeit hat die Schuldnerin mit per Email versandtem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Mai 2023 (Anlage G 5) Auskunft erteilt, welche die Gläubigerin jedoch für nicht ausreichend hält.

16

Sie hat deshalb mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Juni 2023 beantragt, gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der vollständigen Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gem. Ziffer I des Urteils ein empfindliches Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen.

17

Mit Beschluss vom 22. September 2023 hat das Landgericht Düsseldorf gegen die Schuldnerin – unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags – zur Erzwingung der Auskunftsverpflichtung gemäß Ziffer I. des Urteils der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. November 2021 (Az. 2a O 173/20) ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 € ein Tag Zwangshaft, diese zu vollziehen an den Geschäftsführern der Schuldnerin, verhängt.

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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Schuldnerin sei ihrer Auskunftsverpflichtung hinsichtlich der „Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren“ zwar überwiegend, jedoch noch nicht vollumfänglich nachgekommen. Soweit die Schuldnerin insoweit anführe, sie könne „nicht mehr feststellen, welcher von mehreren Lieferanten die rechtsverletzende Ware geliefert habe.“ und „Die Lieferanten, die geantwortet haben, haben mitgeteilt, dass es sich um originale Ware gehandelt hat. Ein angeschriebener Lieferant hat sich auf das Schreiben hin nicht bei uns gemeldet. Der Kontakt zu diesem Lieferanten ist abgebrochen“, handele es sich insoweit um eine erkennbar unvollständige Auskunft. Der Auskunftsschuldner dürfe sich nicht damit begnügen, sein präsentes Wissen preiszugeben. Er habe vielmehr eigene Nachforschungen anzustellen und sich ggf. durch Nachfrage bei seinen Lieferanten um Aufklärung zu bemühen. Sei der Vorlieferant bekannt, seien Zweifel durch Nachfrage bei dem Lieferanten aufzuklären. Das gleiche gelte für gewerbliche Abnehmer. Zwar habe die Schuldnerin durch die an ihre Vorlieferanten versendeten Schreiben (Anlage G 5.2) grundsätzlich geeignete Nachforschungen angestellt. Allerdings habe sie der Gläubigerin die Ergebnisse ihrer Nachforschungen nicht hinreichend mitgeteilt bzw. hätte noch weitere Nachforschungen anstellen müssen. Aus den Auskünften der Schuldnerin ergebe sich nicht eindeutig, wie viele Lieferanten in Betracht gekommen seien, wie viele sie hiervon tatsächlich auch angeschrieben habe und wer hierauf konkret geantwortet habe. So führe die Schuldnerin aus „zwei der angeschriebenen Lieferanten“ hätten „sich gemeldet und mitgeteilt, dass sich unter ihren Lieferungen keine Plagiate befanden“. Aus dem Anlagenkonvolut G 5.2 ergäben sich jedoch vier Anfrage-Schreiben und zwei Antwort-Emails, so dass die Angaben der Schuldnerin dahingehend, wie viele Lieferanten überhaupt angeschrieben worden seien, widersprüchlich seien. Hinsichtlich desjenigen Lieferanten, der nicht geantwortet habe, obliege es der Schuldnerin zudem, noch weitere Nachforschungen anzustellen, diesen beispielsweise erneut mit Nachdruck anzuschreiben. Die bloße Auskunft „der Kontakt sei abgebrochen“ reiche insoweit nicht aus. Vor diesem Hintergrund habe sie die ihr obliegenden Nachforschungspflichten noch nicht hinreichend erfüllt. Selbiges gelte hinsichtlich ihrer Nachforschungen in Bezug auf die gewerblichen Abnehmer, soweit die Schuldnerin ausführt habe, „ein Abnehmer“ habe „trotz Nachfassens nicht geantwortet“. Auch insoweit ergebe sich aus den vorgelegten Belegen nicht, ob die Schuldnerin den Abnehmer hinreichend mit weiterem Nachdruck zur Auskunft aufgefordert habe.

19

Die Schuldnerin sei jedoch nicht verpflichtet, die Namen und Anschriften derjenigen – bisher zwei – Lieferanten zu beauskunften, hinsichtlich derer sie auch nach zumutbaren Nachforschungen keine Erkenntnisse darüber erlangt habe, dass diese gefälschte Waren geliefert haben bzw. die ausdrücklich angegeben hätten, nur originale Ware vertrieben zu haben. Eine solche Auskunftspflicht würde – wie allgemein bei nicht erschöpften Waren – auch im Rahmen der Produktpiraterie zu weit gehen. Selbiges gelte entsprechend für die gewerblichen Abnehmer.

20

Zur Höhe des verhängten Zwangsgeldes hat das Landgericht ausgeführt, die Kammer erachte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Schuldnerin bereits umfassende Auskünfte erteilt und  nur in einem geringen Umfang die ihr obliegenden Nachforschungspflichten nicht hinreichend erfüllt habe, ein Zwangsmittel in Höhe von 300,- € für erforderlich, aber zunächst auch ausreichend, um ihren der vollständigen Pflichtenerfüllung entgegenstehenden Willen zu überwinden.

21

Den hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Gläubigerin vom 28. September 2023 (im Hinblick auf die teilweise Zurückweisung des Zwangsgeldantrages) und der Schuldnerin vom 5. Oktober 2023 (im Hinblick auf die Festsetzung eines Zwangsgeldes) hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

22

II.

23

1.

24

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet, weil sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die vom Landgericht – zu Recht – als unvollständig und teilweise widersprüchlich beanstandeten – Auskünfte ergänzt und damit ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nunmehr vollständig nachgekommen ist.

25

Soweit die Gläubigerin beanstandet hatte, dass sich aus den vorgelegten Belegen (Anlage G 5.2) nicht eindeutig ergebe, wie viele Lieferanten in Betracht kämen, wie viele die Schuldnerin hiervon tatsächlich auch angeschrieben habe und wer hierauf konkret geantwortet habe, hat die Schuldnerin mit Schriftsätzen vom 5. Oktober 2023 und 15. November 2023 klargestellt, wie viele Lieferanten und Abnehmer angeschrieben worden sind und hat eine erneute Nachfrage – per Einschreiben – an den Lieferanten und gewerbliche Abnehmer veranlasst, die bislang nicht geantwortet hatten. Damit ist die Schuldnerin ihrer Verpflichtung, sich um Aufklärung zu bemühen und geeignete Nachforschungen anzustellen, nunmehr ausreichend nachgekommen (vgl. BGH GRUR 2003, 433 – Cartier-Ring; BGH GRUR 2015, 1248 – Tonerkartuschen).

26

2.

27

Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin ist kein Erfolg beschieden. Zu  Recht hat das Landgericht die Verhängung eines Zwangsgeldes insoweit abgelehnt, als die Gläubigerin die namentliche Nennung der Lieferanten und Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer von der Schuldnerin verlangt.

28

Zur Begründung kann zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen werden, denen sich der Senat nach eigener Prüfung umfänglich anschließt.

29

Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung erfüllt. Sie schuldet keine darüber hinausgehende Auskunft zu den in Frage kommenden Lieferanten und gewerblichen Abnehmer der streitgegenständlichen Luftfilter, denn sie ist nicht verpflichtet, die Namen sämtlicher in Frage kommender Lieferanten und gewerblichen Abnehmer gegenüber der Gläubigerin zu benennen.

30

a.

31

Die Schuldnerin hat hierzu schon im Erkenntnisverfahren geltend gemacht und dies im Rahmen des Zwangsmittelverfahrens wiederholt, sie habe die Luftfilter, die sie von mindestens zwei verschiedenen Lieferanten erhalten habe, nicht getrennt oder gesondert markiert, sondern sie nach Anlieferung und Durchführung einer im Einzelnen dargelegten Wareneingangskontrolle mit strichprobenartiger Untersuchung in einem gemeinsamen Lagerbestand gelagert. Nach Aufnahme in den Lagerbestand könne nicht mehr zugeordnet werden, welcher Luftfilter von welchem der verschiedenen Lieferanten stamme. Auch eine – teilweise wiederholte – Nachfrage bei ihren Lieferanten habe keine weiteren Erkenntnisse dazu erbracht, welcher der in Betracht kommenden Lieferanten die Plagiate geliefert habe. Sie wähle ihre Lieferanten zudem sorgfältig aus und die streitgegenständliche Plagiatsware sei auch nicht als offensichtliche Fälschung erkennbar gewesen.

32

Damit hat die Schuldnerin dargelegt, dass ihr die namentliche Benennung desjenigen Lieferanten, der die angegriffenen Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Originalteile der Gläubigerin handelte, geliefert hat, unmöglich ist. Gleichermaßen hat die Schuldnerin dargelegt, dass es ihr aufgrund der fehlenden Zuordnung der Luftfilter nicht möglich ist, diejenigen gewerblichen Abnehmer zu benennen, die Erzeugnisse, welche die Marke der Klägerin verletzen, erhalten haben.

33

Bei der vom Markenverletzer nach § 19 MarkenG geschuldete Auskunft handelt es sich um eine Wissenserklärung (BGH GRUR 2003, 433 – Cartier-Ring), was zur Folge hat, dass der Auskunftspflichtige, der auch nach Durchführung der gebotenen Nachforschungen und Auswertung sämtlicher ihm zugänglicher Informationen aus seinem Unternehmensbereich keine Kenntnis über die zu beauskunftenden Umstände – hier: die Namen desjenigen Lieferanten, der die angegriffene Plagiatsware an die Schuldnerin geliefert hat sowie die Namen derjenigen gewerblichen Abnehmer, die solche Ware erhalten haben – nicht zu einer ihm unmöglichen Auskunft mit Zwangsmitteln gezwungen werden kann.

34

b.

35

Die Schuldnerin ist auch nicht verpflichtet, denjenigen Lieferanten namentlich zu benennen, der auf ihre Nachfrage nicht reagiert hat und zu dem nach Auskunft der Schuldnerin der Kontakt abgebrochen ist. Soweit die Gläubigerin aus dem Umstand, dass dieser Lieferant nicht geantwortet hat, während die anderen beiden in Betracht kommenden Lieferanten angegeben hätten, nur Originalware an die Schuldnerin geliefert zu haben, den Schluss ziehen möchte, bei diesem (dritten) Lieferanten müsse es sich zwangsläufig um den Lieferanten der Plagiatsware handeln, ist diese Schlussfolgerung nicht zwingend. Es ist ebenso gut denkbar, dass die beiden Lieferanten, die angegeben haben, nur Originalware geliefert zu haben, keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht haben, und somit ist nicht ausgeschlossen, dass der dritte Lieferant keine markenverletzenden Produkte in den Verkehr gebracht hat.

36

c.

37

Die Schuldnerin ist angesichts der– den faktischen Umständen geschuldeten – Unmöglichkeit zur Benennung desjenigen Lieferanten, der keine Originalware an die Schuldnerin geliefert hat, schließlich auch nicht verpflichtet, sämtliche in Frage kommenden Lieferanten und gewerblichen Abnehmer namentlich zu benennen und damit zwangsläufig auch Namen solcher Lieferanten und Abnehmer mitzuteilen, die keine Plagiatsware geliefert bzw. erhalten haben.

38

aa.

39

Der Auskunftspflicht des Markenverletzers seht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, §  19 Abs. 4 MarkenG. Er soll der Gefahr eines Missbrauchs des Auskunftsanspruchs in Einzelfällen zu einer zu weitgehenden und damit vom Gesetzeszweck her nicht mehr zu rechtfertigenden Ausforschung von Konkurrenten entgegenwirken (Wirtz in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Auflage 2023, § 19 MarkenG, Rn. 37). Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt sich zudem aus der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: „Enforcement-RL“) angeordneten Notwendigkeit, den „Rechten der Verteidigung Rechnung zu tragen“ (Erwägungsgrund 20 Enforcement-RL).

40

bb.

41

Vorliegend stellt sich die von der Gläubigerin geforderte namentliche Benennung aller in Betracht kommenden Lieferanten und gewerblichen Abnehmer der Schuldnerin als unverhältnismäßig dar.

42

Das Interesse der Gläubigerin, Personen bzw. Unternehmen, die Ware in den Verkehr bringen, die die Markenrechte der Gläubigerin verletzen, zu ermitteln und den Vertrieb von Plagiatsware zu unterbinden, ist gegen das Interesse der Gläubigerin, ihre Liefer- und Vertriebswege als ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen und zu erhalten, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abzuwägen.

43

Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die von der Gläubigerin geforderte Auskunft einer Ausforschung gleichkommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006, Az. I ZR 27/03 – Parfümtestkäufe, GRUR 2006, 504 für nicht-erschöpfte Waren) und auch den „redlichen“ Lieferanten der Schuldnerin  – anders  als vom Oberlandegericht Köln in seiner Entscheidung zu nicht-erschöpfter Ware angenommen (Urteil vom 22. April 1998, Az. 6 U 194/97 – „Sculpture“) – Nachteile bzw. ein Schaden drohen, weil sie sich einem ungerechtfertigten Verdacht des Handels mit markenverletzenden Produkten und der Gefahr aussetzen würden, von der Gläubigerin nicht mehr beliefert zu werden. Ebenso würde sich die Schuldnerin selbst der Gefahr aussetzen, nach Benennung eines Lieferanten, dem keine Markenverletzung zur Last zu legen ist und der somit von der Schuldnerin zu Unrecht bei der Gläubigerin in Verdacht gebracht wird, von diesem nicht mehr beliefert zu werden. Auch die Möglichkeit einer hieraus resultierenden „Rufschädigung“ der Schuldnerin dahingehend, dass diese Lieferanten und Abnehmer zu Unrecht anschwärze, ist nicht auszuschließen.

44

Dagegen ist bei der Bewertung der Interessen der Gläubigerin an einer namentlichen Benennung sämtlicher in Betracht kommender Lieferanten und Abnehmer zu berücksichtigen, dass unklar ist, ob und in welcher Weise sie die geforderte Auskunft überhaupt in die Lage versetzen kann, denjenigen Lieferanten, der die gefälschten Erzeugnisse in den Markt gebracht hat, ausfindig zu machen. Zum einen handelt es sich um einen erstmaligen Verstoß der Schuldnerin, so dass nicht erkennbar ist, dass die Gläubigerin die geforderten Informationen bzw. Namen der Lieferanten mit Auskünften abgleichen kann, die sie in einem vorhergehenden Verfahren gegen die Schuldnerin gewonnen hat. Soweit die Gläubigerin geltend gemacht hat, sie könne die verlangten Namen der Lieferanten mit anderweitig gewonnenen Erkenntnissen „abgleichen“, so dass durchaus die Möglichkeit bestehe, denjenigen Lieferanten, der die gefälschten Luftfilter in den Verkehr gebracht habe, zu identifizieren, hat sie die Art und Belastbarkeit dieser Erkenntnisse nicht näher substantiiert. So ist unklar, ob sich diese anderweitigen Erkenntnisse auf Personen, die bereits zuvor mit dem Handel von Plagiaten aufgefallenen sind, erstreckt oder möglicherweise auf die Art der Fälschung.

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Schließlich ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 Enforcement-RL kein weitergehender Auskunftsinhalt. Die Buchstaben a) bis c) richten sich allein gegen den Verletzer oder nachweislich Beteiligte. Darauf nimmt Buchstabe d) Bezug. Der Verletzer muss daher nur die Personen benennen, die nach seiner Auffassung nachweislich Lieferant usw. waren.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Frage des Umfangs der Auskunftspflicht gem. § 19 MarkenG in der vorliegenden Konstellation vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden und vom Oberlandesgericht Köln – jedenfalls in seinem Urteil vom 22. April 1998 – abweichend zu der vorliegenden Entscheidung beantwortet worden ist. Der Rechtssache kommt deshalb grundsätzliche Bedeutung zu.

49

…                                          …                                          …