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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 W 69/16·15.11.2016

Zwangsgeldanordnung nach § 888 ZPO wegen unterlassener Auskunft und Rechnungslegung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Anordnung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung von Auskunft und Rechnungslegung. Zentrale Fragen waren die Voraussetzungen des § 888 Abs. 1 ZPO, die Neutralität bzw. Vertraulichkeitsregelung des benannten Wirtschaftsprüfers und der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wegen Prozessfinanzierung. Das OLG hat die Beschwerde stattgegeben: § 888-Voraussetzungen liegen vor, Rechtsmissbrauch ist nicht gegeben, Verschwiegenheitsklauseln hindern die Erfüllungspflicht nicht, ein Zwangsgeld von 20.000 € wurde angeordnet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Zurückweisung des Zwangsgeldantrags als begründet; Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO setzt einen vollstreckbaren Titel voraus, der den Schuldner zu Handlungen verpflichtet, die nicht von Dritten vorgenommen werden können, und steht nur dann entgegen, wenn berechtigte Verweigerungsgründe vorliegen.

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Die Finanzierung eines Zivilprozesses durch einen Prozessfinanzierer begründet für sich keinen Rechtsmissbrauch und hindert die Durchsetzung titulierten Anspruchs nicht, soweit erforderliche Sicherheiten erbracht sind.

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Verschwiegenheitsvereinbarungen eines von einer Partei beauftragten Wirtschaftsprüfers stehen der Erfüllung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs nicht entgegen; der Schuldner kann den Prüfenden von der Schweigepflicht zu entbinden haben oder die erforderlichen Voraussetzungen selbst schaffen.

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Bei der Bemessung des Zwangsgeldes sind die Notwendigkeit, den Erfüllungswillen des Schuldners zu überwinden, dessen Wirtschaftskraft und die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; ein erstes Zwangsmittel kann unterhalb des gesetzlichen Höchstbetrags festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 888 Abs. 1 ZPO§ 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 16.08.2016 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 03.08.2016 abgeändert.

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.11.2015 erfolgten Verurteilung,

nämlich

dem Gläubiger Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie seit dem 29.01.2013 dadurch erzielt hat, dass sie von Verbrauchern für Rücklastschriften einen Pauschalbetrag von mindestens 13,00 € oder Mahnungen einen Pauschalbetrag von mindestens 9,00 € erhoben und nicht zurückgezahlt hat, ohne dass sie mit dem jeweils betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über die pauschale Abgeltung des Rücklastschrift- bzw. Mahnschadens in Höhe von mindestens der erhobenen und nicht zurückgezahlten Pauschale getroffen hatte,

sowie

dem Gläubiger kaufmännisch darüber Rechnung zu legen, in welchen Fällen sie die Rücklastschrift- bzw. Mahnpauschale in welcher Höhe tatsächlich erhoben und nicht zurückgezahlt hat und welche Kosten ihr die Inrechnungstellung von Vereinnahmung der Pauschalen verursacht hat, wobei die Schuldnerin die Auflistung der konkreten Rücklastschrift- bzw. Mahnfälle einschließlich der Kundennummer der betreffenden Kunden und der jeweiligen Rechnungsnummern gegenüber einem vom Gläubiger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen kann, sofern sie a) die Kosten seiner Einschaltung trägt und b) ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Gläubiger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Liste ein oder mehrere bestimmte Rücklastschrift bzw. Mahnpauschalfälle enthalten sind,

ein Zwangsgeld von 20.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,- € ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken am jeweiligen Geschäftsführer der Schuldnerin, verhängt.

Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin der obigen Verpflichtung nachkommt.

Die Kosten dieses Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Gründe

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I.

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Die Schuldnerin ist durch vorläufig vollstreckbares Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.11.2015 dazu verurteilt worden, dem Gläubiger im oben genannten Umfang Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Die vom Landgericht auf 2.000,- € festgesetzte Sicherheitsleistung hat der Senat durch Teilurteil vom 14.04.2016 auf 15.000,- € hochgesetzt. Diesen Betrag hat der Gläubiger hinterlegt.

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Durch Beschluss vom 01.09.2016 hat der Senat den Antrag der Schuldnerin, die Zwangsvollstreckung unter anderem wegen des Umstands, dass der vorliegende Gewinnabschöpfungsprozess durch einen kommerziellen Prozess-finanzierer finanziert wird, einzustellen, zurückgewiesen.

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Bereits mit Schriftsatz vom 23.12.2015 hatte der Gläubiger den vorliegend streitgegenständlichen Antrag nach § 888 Abs. 1 ZPO gestellt, welchen das Landgericht durch Beschluss vom 03.08.2016 mit der Begründung zurückgewiesen hat, der Antrag sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Gläubiger nicht seiner Verpflichtung nachgekommen sei, der Schuldnerin einen Wirtschaftsprüfer zu benennen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht durch Beschluss vom 29.09.2016 nicht abgeholfen und ausgeführt, die Schuldnerin habe von dem ihr eingeräumten Wirtschaftsprüfervorbehalt entgegen der Ansicht des Gläubigers Gebrauch gemacht. Auskunft und Rechnungslegung seien einheitlich zu erteilen bzw. vorzunehmen. Soweit der Gläubiger mit Telefax vom 12.08.2016 einen Wirtschaftsprüfer benannt habe, stehe der Schuldnerin noch ein Überprüfungsrecht hinsichtlich eventueller Geschäftsbeziehungen zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Gläubiger zu. Zudem bedürfe die Erteilung der Auskunft umfangreicher Vorbereitungen.

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Dies alles hält der Gläubiger für nicht zutreffend.

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Die Schuldnerin meint hingegen, die eingangs genannten Pflichten (immer noch) nicht erfüllen zu müssen. Die ihr von dem vom Gläubiger benannten Wirtschaftsprüfer vorgelegte Honorarvereinbarung genüge den Anforderungen des tenorierten Auskunftsanspruchs nicht, da darin vorgesehen sei, dass der Wirtschaftsprüfer nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet ist, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbinde ihn von dieser Schweigepflicht. Der tenorierte Auskunftsanspruch sei jedoch gerade darauf gerichtet, Informationen an einen Dritten, nämlich den Gläubiger, weiterzuleiten. Außerdem könne es der Schuldnerin nicht verwehrt werden, mit dem Wirtschaftsprüfer die Höhe der von ihm benannten Stundensätze nochmals zu besprechen. Dass es zu einer Korrespondenz zwischen dem Gläubiger und dem Wirtschaftsprüfer gekommen sei, wie sie vom Gläubiger selbst in Auszügen vorgelegt werde, halte sie – die Schuldnerin – mit Blick auf die Neutralität des ausgewählten Wirtschaftsprüfers für bedenklich, ebenso, dass der Gläubiger die Korrespondenz dazu benutzt habe die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin zu begründen. Im Hinblick auf den erhobenen Rechtsmissbrauchseinwand werde ergänzend darauf verwiesen, dass der Gläubiger einen Prozessfinanzierer eingeschaltet habe.

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II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

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Die Voraussetzungen des § 888 Abs. 1 ZPO liegen – jedenfalls inzwischen – vor. Die Schuldnerin ist durch das beantragte Zwangsgeld dazu anzuhalten, die nicht von einem Dritten vornehmbaren Handlungen dem vorläufig vollstreckbaren Tenor des Landgerichts entsprechend vorzunehmen. Berechtigte Gründe, die Auskunft und Rechnungslegung (immer noch) zu verweigern, liegen nicht vor.

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Das Begehren des Gläubigers ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sind ihm vom Landgericht zugesprochen worden. Mit der Vollstreckung aus diesem Titel nach Erbringung der geforderten Sicherheitsleistung macht der Gläubiger von dem ihm gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch. Dem Umstand, dass die Erteilung der Auskunft für die Schuldnerin mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, wird durch die Sicherheitsleistung und deren Höhe Rechnung getragen. Dass der Gläubiger die Sicherheit in der vom Senat unter Erhöhung bezifferte Summe hinterlegt hat, ist unstreitig. Auch die Tatsache, dass die Finanzierung des Verfahrens durch einen Prozessfinanzierer erfolgt, rechtfertigt nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Dies hat der Senat bereits ausführlich im Nichteinstellungsbeschluss vom 01.09.2016 begründet. Da die Schuldnerin den Einwand im Vollstreckungsverfahren lediglich pauschal wiederholt, ohne auf den genannten Beschluss einzugehen, sieht der Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab.

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Dass es ihr bis heute unmöglich war, die geforderten Informationen zusammenzustellen, macht die Schuldnerin selber nicht geltend. Lediglich der Vollständigkeit sei daher angeführt, dass seit Verkündung des angefochtenen Urteils ein Jahr vergangen ist, seit Erhöhung der Sicherheitsleistung durch den Senat sind es über 3 Monate.

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Auch zur Überprüfung der Neutralität des vom Gläubiger mit Schreiben am 12.08.2016 benannten Wirtschaftsprüfers hatte die Schuldnerin inzwischen ausreichend Zeit. Begründete Zweifel hat sie nicht genannt. Dass der Wirtschaftsprüfer mit Email vom 29.09.2016 (Bl. 281 Zwangsgeldheft) dem Gläubiger auf dessen Frage nach dem Stand der Dinge geantwortet hat, begründet solche Zweifel nicht. Wenn der Gläubiger diese Email in das Verfahren einführt, hat dies der Wirtschaftsprüfer nicht zu verantworten. Es bedarf schon deshalb keines Eingehens auf die Ansicht der Schuldnerin, es sei bedenklich, wenn die Email in das Zwangsgeldverfahren eingeführt werde.

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Weshalb die Schuldnerin meint, ihrer Erfüllungsverpflichtung stünden die vom Wirtschaftsprüfer formulierten Vertragsbedingungen entgegen, erschließt sich nicht. Die Schuldnerin selber trägt vor, dass der Wirtschaftsprüfer nach diesen Bedingungen nur so lange zur vollständigen Verschwiegenheit verpflichtet ist, als er nicht vom Auftraggeber hiervon entbunden wurde. Auftraggeber wäre die Schuldnerin. Der Gläubiger wäre Dritter. So formuliert es die Schuldnerin selber ausdrücklich. Also liegt es an der Schuldnerin, den Wirtschaftsprüfer in einem Umfang von seiner Verschwiegenheit zu entbinden, dass dem Tenor des landgerichtlichen Urteils Rechnung getragen wird.

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Was schließlich die vom Wirtschaftsprüfer benannten Stundensätze anbelangt, behauptet die Schuldnerin nicht, dass diese Sätze nicht dem entsprechen, was als Vergütung für die entsprechende Tätigkeit üblich ist. Handelt es sich um eine übliche Vergütung, ist es der Schuldnerin zuzumuten, unter dieser Bedingung den Vertrag mit dem Wirtschaftsprüfer abzuschließen. Sie kann daher das Begehren, mit dem Wirtschaftsprüfer über diesen Punkt vor Vertragsschluss verhandeln zu wollen, nicht mit Erfolg dem Gläubiger entgegenhalten und auf diesem Wege die Erteilung der geschuldeten Handlungen verzögern.

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Das verhängte Zwangsgeld ist in seiner Höhe notwendig, um den der Pflichterfüllung entgegenstehenden Willen der Schuldnerin zu überwinden. Diese ist ein großes Unternehmen mit entsprechender Wirtschaftskraft. Um deutlich auf sie einzuwirken, war es daher notwendig, ein verhältnismäßig hohes Zwangsgeld zu verhängen. Von der Verhängung eines Zwangsgeldes in nach § 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO höchstmöglicher Höhe von 25.000,- € hat der Senat abgesehen, da es das erste Zwangsmittel ist, das gegen die Schuldnerin im vorliegenden Verfahren verhängt wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.