Sofortige Beschwerde: Keine analoge Anwendung der §§ 16 ff. GeschGehG auf Datenbankrecht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Inhaber von Kundendaten, begehrt Schutzmaßnahmen nach § 16 GeschGehG gegen eine ehemalige Arbeitnehmerin und stützt Ansprüche auf das Datenbankrecht (§§ 87a ff. UrhG). Das Landgericht lehnte Maßnahmen mit der Begründung ab, es liege keine Geschäftsgeheimnisstreitsache vor; das OLG bestätigte dies und wies die sofortige Beschwerde ab. Das Gericht betont die Beschränkung des GeschGehG auf Geschäftsgeheimnisstreitsachen und verneint eine analoge Anwendung, insbesondere wegen fehlender planwidriger Lücke und verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Übertragung ordnungsrechtlicher Sanktionen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Maßnahmen nach § 16 GeschGehG in einem Datenbankrechtsstreit als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften der §§ 16 ff. GeschGehG gelten ausschließlich für Geschäftsgeheimnisstreitsachen und finden nicht auf Rechtsansprüche aus dem Urheber-/Datenbankrecht Anwendung.
Eine analoge Anwendung prozessualer Schutzvorschriften setzt das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke voraus; eine bewusste gesetzgeberische Begrenzung schließt Analogie aus.
Die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsgeldern (§ 17 GeschGehG) ist integraler Bestandteil des Schutzsystems; eine analoge Übertragung sanktionsermächtigender Vorschriften auf andere Rechtsbereiche kann verfassungsrechtliche Bedenken begründen.
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Datenbankrecht (§§ 87a ff. UrhG) begründet nicht zugleich die Einordnung als Geschäftsgeheimnisstreitsache im Sinne des GeschGehG.
Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Anordnungen nach § 16 GeschGehG ist gemäß § 20 Abs. 5 S. 5 GeschGehG grundsätzlich zulässig, führt aber nicht zur materiellen Durchbrechung des Anwendungsbereichs des GeschGehG.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte ist ehemalige Arbeitnehmerin des Klägers. Der Kläger vertrieb u.a. langjährig aufgrund eines Kooperationsvertrages Erzeugnisse der X. Diese Zusammenarbeit endete im Jahre 2015.
Der Kläger wirft der Beklagte vor, kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf gespeicherte Kundendaten des Klägers, die Daten zum Vertrieb der X-Erzeugnisse enthielten, zugegriffen, diese exportiert und auf einen USB-Stick gespeichert zu haben und diese Daten nunmehr für ihre Vertriebstätigkeit für die X zu nutzen. Dies stelle eine Verletzung ihres Datenbankrechts (§§ 87a ff. UrhG) dar. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung der Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Umgestaltung und der öfffentlichen Zugänglichmachung von Kundendateien sowie auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen. Dabei hat der Kläger die Kundendateien zunächst mit den Kontonummern benannt, die mit Kundendaten in dem Programm W verknüpft sind.
Das Landgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08. Mai 2019 (Bl. 246 GA) darauf hingewiesen, dass der Klageantrag unbestimmt sei, weil nicht erkennbar sei, welche wesentlichen Datenbankteile Gegenstand des Antrages sein sollten. Der Inhalt der Datenbank ergebe sich aus dem Klageantrag und den Anlagen nicht.
Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 12. August 2019 (Bl. 259 ff. GA) den Klageantrag dahin gefasst, dass Gegenstand bestimmte Kundendaten (Kundennamen, - adressen usw.), wie diese in – näher bezeichneten – Dateien und in Anlage S&J 4 enthalten sind, sein sollten. Diese Anlage solle nicht der Gegenseite zur Verfügung gestellt werden, bis nicht Anordnungen analog §§ 16 ff. GeschGehG getroffen worden seien. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2020 (Bl. 388) hat er eine teilweise geweißte Version eingereicht. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2020 (Bl. 418 ff. GA) hat er beantragt,
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 28. August 2020 den Antrag zu 1. mit der Begründung abgewiesen, eine Geschäftsgeheimnisstreitsache liege nicht vor, § 16 GeschGehG könne auch nicht analog angewendet werden.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt. Das Landgericht hat ihr mit Beschluss vom 05. Oktober 2020 nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig.
Allerdings ist die sofortige Beschwerde einer Partei gegen die Ablehnung einer Anordnung nach § 174 Abs. 3 GVG nicht mit der Beschwerde anfechtbar (BGH NJW-RR 2020, 1386). Der Kläger wendet sich jedoch gegen die Ablehnung von Anordnungen nach § 16 GeschGehG; insoweit lässt § 20 Abs. 5 S. 5 GeschGehG die sofortige Beschwerde jedoch ausdrücklich zu (BT-Drs. 19/4724, 38; BGH, a.a.O., Rn.14; Alexander, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39 Aufl., § 20 GeschGehG Rn. 25).
2.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Geschäftsgeheimnissache im Sinne des § 16 GeschGehG nicht vorliegt (dazu a)) und diese Vorschrift auch nicht analog angewendet werden kann (dazu b)).
a) Es handelt sich nicht um eine Geschäftsgeheimnisstreitsache im Sinne des § 16 Abs. 1 GeschGehG. Der Kläger macht nicht Ansprüche aufgrund eines Geschäftsgeheimnisses geltend. Er stützt seine Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche nicht auf ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, sondern auf ein Datenbankrecht nach §§ 87a ff., 97a ff. UrhG. Dabei handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand (Alexander, a.a.O., Vor § 1 GeschGehG Rn. 77).
b) Die Vorschriften der §§ 16 ff. GeschGehG sind auch nicht auf andere Verfahren analog anwendbar. Eine planwidrige Lücke liegt nicht vor.
Der Gesetzgeber hat sich mit dem GeschGehG – ersichtlich im Hinblick auf die im Gesetzgebungsverfahren bereits abgelaufene Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2016/943 und die sich auf bestimmte Vorschriften des 1. Abschnitts beschränkte politische Diskussion– auf die notwendigen Vorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie beschränkt. Auf den beschränkten Geltungsbereich der §§ 16 ff. GeschGehG und die wünschenswerte Einbeziehung auch anderer Verfahren ist der Gesetzgeber bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen worden (vgl. beispielhaft die Stellungnahme Prof. Dr. Hauck, abrufbar unter https://www.bjmv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/GeschGehG.html; Stellungnahme der GRUR, GRUR 2018, 708 (712); Druschel/Jauch BB 2018, 1218 (1221)). Folgeänderungen hat er jedoch späteren Gesetzesvorhaben vorbehalten. Der Entwurf (BT-Drs. 19/4724 S. 34) weist ausdrücklich darauf hin, dass „die Vorschriften … nur für Geschäftsgeheimnisstreitsachen und damit weder für Ansprüche, die auf anderen Gesetzen als dem GeschGehG beruhen, noch für Strafverfahren“ gelten. Auch in der Folgezeit ist dieser Punkt Gegenstand der Kritik gewesen (Hauck GRUR-Prax 2019, 223 (225); Semrau-Brandt GRUR-Praxis 2019, 127, 128; Schregle, GRUR 2019, 912, 913/4; Gregor, in BeckOK GeschGehG § 16 Rn. 9). Folgeänderungen sind nunmehr Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens (s. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BR-Drs. 683/20, mit dem für das Patent- und Gebrauchsmusterverfahren – jedoch nicht für Verfahren in weiteren Rechten des geistigen Eigentums – im Hinblick auf den „besondere[n] Bedarf nach prozessualem Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ die entsprechende Anwendung der §§ 16 ff. GeschGehG nunmehr vorgesehen ist, § 145a PatG-E, § 26a GebrMG-E). Diese Folgeänderungen sind dem Gesetzgeber vorbehalten und können – mögen sie auch noch so wünschenswert sein – nicht durch eine analoge Anwendung auf urheberrechtliche Streitigkeiten überwunden werden (vgl. Zhu/Popp GRUR 2020, 338 (339/340); Kalbfus, in Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, Vor §§ 16-20 Rn. 4; unklar insoweit Alexander, a.a.O., § 16 GeschGehG Rn. 16). Auch der Bundesgerichtshof (a.a.O.) geht in einer Nebenbemerkung davon aus, dass die §§ 16 ff. GeschGehG „ausschließlich für Klagen nach diesem Gesetz gelten“ (Rn. 14).
Gegen die Möglichkeit einer analogen Anwendung der §§ 16 GeschGehG spricht auch, dass eine bloße analoge Anwendung des § 16 GeschGehG ohne die Sanktionsmöglichkeit durch Verhängung von Ordnungsgeldern (§ 17 GeschGehG) sinnlos ist und eine analoge Anwendung von Vorschriften über die Verhängung von Ordnungsgeldern aufgrund ihres Charakters (auch) als strafähnliche Vorschrift (BGH GRUR 2017, 318 – Dügida Rn. 17 ff.) auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt.
3.
Einer Kostenentscheidung bedarf es als Entscheidung in einem Zwischenverfahren nicht (vgl. BGH, a.a.O.; Hamdorf, in Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl., § 572 Rn. 40).
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Die Frage, ob eine analoge Anwendung der §§ 16 ff. GeschGehG auf andere Verfahren zulässig ist, hat grundsätzliche Bedeutung, § 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sie ist durch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) nicht geklärt worden.