Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsantrag wegen nationalem Design auf 100.000 € geändert
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerinnen legten Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein. Das OLG Düsseldorf hält die Streitwertbeschwerde gemäß §63 Abs.2 GKG für statthaft und ändert die Festsetzung ab: Der Gesamtstreitwert wird auf 100.000 € (je 50.000 € pro Antragsgegnerin) herabgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass der Verfahrensgegenstand auf einen Unterlassungsanspruch aus dem nationalen Design begrenzt ist; hilfsweise geltende Ansprüche (z. B. Gemeinschaftsgeschmacksmuster) blieben für den Streitwert außer Betracht. Gebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerinnen teilweise stattgegeben: Streitwert insgesamt auf 100.000 € (je 50.000 €) abgeändert; Gebühren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Streitwertbeschwerde nach § 63 Abs. 2 GKG ist statthaft, wenn die angefochtene Wertfestsetzung eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand im Sinne der Vorschrift darstellt, unabhängig davon, ob die Instanz dadurch endgültig beendet wird.
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist auf den tatsächlich verfolgten Streitgegenstand abzustellen; von in einer Abmahnung genannten höheren Beträgen sind bei eingegrenzter Rechtsverfolgung Abschläge vorzunehmen (vgl. § 51 Abs. 4 GKG).
Hilfsweise geltend gemachte Ansprüche sind für die Streitwertfestsetzung unbeachtlich, solange über sie nicht entschieden worden ist (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG).
Gerichte können Entscheidungen über Gebühren in einer Nebenentscheidung treffen; eine derartiger Nebenentscheidung kann die Grundlage in § 66 Abs. 8 GKG haben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2018, abgeändert durch Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25. 09. Mai 2018, abgeändert und anderweit auf 100.000 € festgesetzt, wobei auf jeden der beiden Antragsgegnerinnen 50.000 € entfallen.
Gebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen hat einen Teilerfolg.
1.
Entgegen den Bedenken des Landgerichts ist die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerinnen gemäß § 63 Abs. 2 GKG statthaft. Bei der Festsetzung des Streitwertes im Beschluss vom 25. Januar 2018 handelte es sich um eine Wertfestsetzung im Sinne dieser Vorschrift. Eine „endgültige“ Streitwertfestsetzung erfolgt danach, „sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht“. Dies ist der Fall, die Beschlussverfügung beinhaltete eine Entscheidung über den gesamten angefallenen Streitgegenstand und enthielt zudem aus diesem Grunde eine Kostenentscheidung. Dass sie nicht notwendigerweise die Instanz beendete, ist – ähnlich wie bei einem Versäumnisurteil (zum Vorbehaltsurteil s. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 63 GKG Rn.17) - unerheblich. Die Entscheidung schloss jedenfalls potentiell die Instanz ab. Ob es sich um eine Streitwertfestsetzung im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG handelt, kann nicht davon abhängen, ob und gegebenenfalls wann Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung eingelegt werden. Hinzu kommt, dass aufgrund der Kostenentscheidung nunmehr auch die Antragsgegnerinnen als unterliegende Parteien betroffen sind, weil sie nach § 29 Nr. 1 GKG für die Gerichtskosten und auch für die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haften, denen zwingend der festgesetzte Streitwert zugrunde zu legen sind. Damit war der Verfahrensteil, in dem allein die Antragstellerin von der Streitwertfestsetzung betroffen war (§ 63 Abs. 1, § 67 GKG), abgeschlossen. Auch die Tatsache, dass das Landgericht nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen die Streitwertfestsetzung noch ändern kann, steht dieser Einordnung nicht entgegen.
2.
In der Sache hat die Streitwertbeschwerde teilweise Erfolg.
Zutreffend hat das Landgericht den in der Abmahnung vom 21. Dezember 2017 von der Antragstellerin genannten Streitwert als Ausgangspunkt genommen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Abmahnung – neben dem nationalen Design DE 4… – auch auf Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 3 UWG) und Urheberrecht gestützt war und zudem auch Ansprüche auf Auskunft sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht umfasste, während das Verfahren lediglich einen auf das nationale Design gestützten Unterlassungsanspruch zum Gegenstand hat (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster sogleich). Von dem in dem Abmahnschreiben genannten Betrag von 150.000 € sind daher erhebliche Abschläge zu machen, so dass der Senat unter Berücksichtigung eines Abschlags gemäß § 51 Abs. 4 GKG für das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1. einen Streitwert von 50.000 € für angemessen erachtet. Den gleichen Streitwert hält der Senat auch für das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2. für angemessen.
Die Tatsache, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auch auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützt hat, hat jedenfalls gegenwärtig noch keine Auswirkungen auf den Streitwert. Der Senat versteht das Vorbringen der Antragstellerin vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 1043 – TÜV II) so, dass sie ihren Anspruch durch die Art der Darstellung schlüssig in erster Linie auf das nationale Design und hilfsweise auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützt hat. Andernfalls wäre der Antrag mangels Erklärung zur Reihenfolge oder zur kumulativen Geltendmachung unzulässig gewesen. Da das Landgericht in der Beschlussverfügung den Antrag nicht teilweise zurückgewiesen hat, muss der Senat des Weiteren davon ausgehen, dass Grundlage der Beschlussverfügung allein das nationale Design ist. Damit ist über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht entschieden worden, so dass er – jedenfalls gegenwärtig – für den Streitwert unerheblich ist, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.