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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 W 38/23·14.06.2023

OLG Düsseldorf: Beschwerde gegen Verbot der Portierungsdurchführung zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Verbraucherschutzzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen die teilweisen Zurückweisung eines Unterlassungsantrags betreffend die Weiterleitung von Kündigungs-/Portierungsaufträgen nach einem Werbeschreiben (Anlage K6) ein. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Es prüft, dass die Umsetzung der Kündigungen/Portierungen nicht per se unlauter ist, weil zwischen Antragsgegnerin und Verbrauchern wirksame Verträge zustande kommen können. Ein pauschales Verbot würde die Erfüllung wirksamer Vertragsverpflichtungen verhindern.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Teil-Zurückweisung des Landgerichts wurde zurückgewiesen; Untersagungsantrag zur Portierung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Weiterleitung oder Umsetzung von Kündigungs- und Portierungsaufträgen durch ein gewerblich handelndes Unternehmen ist nicht automatisch eine unlautere geschäftliche Handlung, soweit zwischen Unternehmen und Verbraucher ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

2

Ein Unterlassungsgebot, das die Durchführung der Erfüllung wirksamer Verträge (z.B. Portierung) verhindert, ist nicht gerechtfertigt, weil es der Vertragserfüllung berechtigter Verpflichtungen entgegenliefe.

3

Die bloße Irreführung über den inhaltlichen Gehalt einer Erklärung begründet nicht ohne Weiteres eine Unlauterkeit der sich hieraus ergebenden Leistungshandlungen gegenüber Dritten; maßgeblich ist der objektive Erklärungsgehalt der Erklärung.

4

Die Rechtsprechung, die einem Getäuschten verbietet, sich gegenüber dem Täuschenden auf die Wirksamkeit des Vertrages zu berufen, rechtfertigt nicht ohne Weiteres ein generelles Verbot der Vertragserfüllung durch den Täuschungsgegner gegenüber Dritten.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 542 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2023 – Az: 38 O 88/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht der Antragsgegnerin verboten, geschäftlich handelnd mit dem als Anlage K 6 vorgelegten Schreiben zu werben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen, wie diese beantragt hat, der Antragsgegnerin zu verbieten,

2

Kündigungsmitteilungen (insb. mit gleichzeitigen Portierungsaufträgen) von Endkunden über Schnittstellen der X. GmbH (insb. WBCI) einzustellen oder einstellen zu lassen, wenn die Kündigungsmitteilung aus der Unterzeichnung der als Anlage K 6 beigefügten Schreiben resultieren soll.

3

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das als Anlage K6 vorgelegte Schreiben sei irreführend, weil seine Gestaltung verschleiere, dass kein bloßer Tarif- sondern ein Anbieterwechsel beworben werde.

4

Die Einstellung der Kündigungsmitteilungen hingegen sei nicht unlauter. Die Antragstellerin werde nicht über die Motive des Anbieterwechsels getäuscht und die Kündigungsmitteilungen seien auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fruchtziehung aus einem vorangegangenen Tun unlauter.

5

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten sofortigen Beschwerde.

6

Sie meint, die Weiterleitung der Kündigungsmitteilungen sei ihrerseits unlauter, denn es handele sich um eine unmittelbare Folge der dem Werbeschreiben innewohnenden Täuschung. Hierdurch werde auch die Antragstellerin getäuscht.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Teil-Zurückweisungsbeschluss vom 20.04.2023 aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an den Geschäftsführern -, weiter zu untersagen,

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geschäftlich handelnd

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Kündigungsmitteilungen (insb. mit gleichzeitigen Portierungsaufträgen) von Endkunden über Schnittstellen der X. GmbH (insb. WBCI) einzustellen oder einstellen zu lassen, wenn die Kündigungsmitteilung aus der Unterzeichnung des als Anlage K 6 beigefügten Schreibens resultieren soll.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin macht geltend, das angegriffene Werbeschreiben sei bereits nicht irreführend.

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Im Übrigen habe das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt. Eine Irreführung der Antragstellerin liege nicht vor. Zum einen enthalte die Mitteilung schon keinen Erklärungsgehalt; zum anderen mache sich auf Seiten der Antragstellerin auch niemand Gedanken über die Motive der Kunden. Es liege auch kein unlauteres „Ausspannen von Kunden“ vor. Auch eine unlautere Fruchtziehung scheide aus. Darüber hinaus macht sie geltend, sie könne anhand der Formulare nicht feststellen, auf Grund welcher Werbemaßnahme der Kunde sich zur Auftragserteilung entschlossen habe. Auch dürfe das Interesse der großen Mehrzahl ihrer Kunden nicht außer Betracht gelassen werden, die nicht irregeführt worden seien.

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Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

16

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

17

Insoweit kann dahinstehen, ob das Anschreiben gemäß Anlage K 6 tatsächlich irreführend ist, denn die Umsetzung der Kündigung ist nicht für sich genommen unlauter. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses Bezug.

18

Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Verbraucher hier nicht darüber irregeführt werden, dass sie überhaupt eine rechtlich erhebliche Erklärung abgeben; auch nach Ansicht der Antragstellerin ist die Anlage K 6 nur geeignet, diese über den Inhalt der Erklärung irrezuführen.

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Dies hat aber zur Folge, dass zwischen der Antragsgegnerin und dem Verbraucher ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, so dass die Antragsgegnerin rechtlich verpflichtet ist, den Anbieterwechsel zu vollziehen, solange der Verbraucher seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung nicht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten hat.

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Insoweit ist der Antragsgegnerin auch zuzugestehen, dass allenfalls ein Teil der Adressaten im Unklaren darüber geblieben sein wird, einen Anbieterwechsel beauftragt zu haben. Das beantragte Verbot würde demgegenüber auch die Kündigung/Portierung in Fällen verbieten, in denen zivilrechtlich ein in jeder Hinsicht wirksamer und vor allem – mangels Irrtums – nicht einmal anfechtbarer Vertrag zustande gekommen ist.

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Aus diesem Grunde kann die Antragstellerin auch nichts aus der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herleiten. Dort ging es jeweils um das Verbot, sich gegenüber den getäuschten Vertragspartnern auf die Wirksamkeit des Vertrages zu berufen. Das von der Antragstellerin begehrte Verbot liefe aber darauf hinaus, der Antragsgegnerin die Erfüllung wirksam geschlossener Verträge unmöglich zu machen, indem der Antragsgegnerin die Möglichkeit genommen wird, die Portierung zu veranlassen.

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Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Veranlassung der Portierung für sich genommen die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung erfüllt. Diese ist vielmehr Ausfluss der Verpflichtung der Antragsgegnerin, den mit ihr geschlossenen Vertrag zu erfüllen. Dies ist letztlich Folge der Grundentscheidung des Gesetzgebers, im Falle durch Irrtum oder Täuschung veranlasster Willenserklärungen deren Unwirksamkeit von einer Erklärung des Irrenden bzw. Getäuschten abhängig zu machen.

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Darüber hinaus liegt auch keine Irreführung der Antragstellerin vor: Der objektive Erklärungsgehalt der „Kündigungsmitteilung“ erschöpft sich in der – zutreffenden - Angabe, der Kunde habe den Vertrag gekündigt. Darüber, ob diese Willenserklärung anfechtbar ist oder nicht, verhält sich die gegenüber der Antragstellerin erfolgte Erklärung nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, weil das Urteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist.

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Streitwert:              62.500,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)