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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 W 3/24·17.01.2024

Beschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Verfügung mangels Darlegung der Kündigung

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtEinstweiliger Rechtsschutz (Zivilprozessrecht)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Nutzung von Verfügungsmarken; das Landgericht wies den Antrag zurück, die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass die Antragstellerin die behauptete wirksame außerordentliche Kündigung und fällige Zahlungsrückstände nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Mangels schlüssiger Darlegung von Pflichtverletzungen und angesichts Kenntnis der langjährigen Nutzung fehlte die erforderliche Dringlichkeit.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller seinen materiellen Anspruch glaubhaft machen; eine behauptete Vertragsbeendigung ist dafür schlüssig darzulegen.

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Bei Behauptung von Zahlungsrückständen sind offene Forderungen, geleistete Zahlungen und Verrechnungen detailliert aufzuschlüsseln, insbesondere bei mehreren Verträgen.

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Für eine wegen Pflichtverletzungen erklärte außerordentliche Kündigung ist deren unverzügliche Geltendmachung bzw. nachvollziehbare Begründung der Zeitpunkte erforderlich; langes Zuwarten kann die Wirksamkeit der Kündigung in Frage stellen.

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Langfristige Nutzung und konkludente Geltendmachung von Rechten durch den Verfügungsgegner bei Kenntnis des Antragstellers kann die Dringlichkeit entfallen lassen und den Verfügungsgrund vereiteln.

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Eine in einem Vertrag enthaltene Schiedsklausel schließt den Antrag auf einstweilige gerichtliche Rechtsschutzgewährung vor staatlichen Gerichten nicht ohne Weiteres aus; § 1033 ZPO ist zu beachten.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 1033 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11. Januar 2024 gegen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Dezember 2023 – Az. 34 O 73/23 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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I.

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Das Landgericht Düsseldorf hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der geltend gemachten Verfügungsansprüche nicht glaubhaft gemacht.

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1.

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Die begehrte einstweilige Verfügung war nicht zu erlassen. Zwar steht die in Artikel 24.2 (Satz 1) des zwischen den Parteien geschlossenen Master Agreements enthaltene Schiedsklausel der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor den ordentlichen Gerichten nicht entgegen, § 1033 ZPO. Auch kann offenbleiben, ob die Wahl des Schiedsorts (Genf) in Artikel 24.2 (Satz 2) des Master Agreements zur internationalen Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf führt (vgl. dazu Voit in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 1033 Rz. 3; Münch in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Auflage 2022, § 1033 Rz. 21; Geimer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2023, § 1033 Rz. 12) oder bereits aufgrund von Artt. 124, 125 UMV eine Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts in Genf ausscheidet, weil eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht in Rechtskraft erwächst.

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2.

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Denn die Verfügungsanträge sind jedenfalls unbegründet.

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a.

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Der Verfügungsantrag zu I. hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin nicht mehr zur Nutzung der Verfügungsmarken berechtigt ist. Denn sie hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass das zwischen den Parteien am 26. Januar 2021 geschlossene Master Agreement (Anlage ASt 10) durch außerordentliche Kündigung vom 27. Oktober 2023 (Anlage ASt 14) wirksam mit sofortiger Wirkung beendet worden ist.

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aa.

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Soweit die Antragstellerin ihre mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 (Anlage ASt 14) erklärte, auf Artikel 18.3.2 des Master Agreements gestützte außerordentliche Kündigung („with immediate effect“) mit ausstehenden Lizenzzahlungen der Antragsgegnerin begründet hat, ist der von der Antragstellerin in Höhe von100.000,00 € bezifferte Zahlungsrückstand der Antragsgegnerin weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die in dem Kündigungsschreiben und der Zahlungsaufforderung vom 24. Mai 2023 (Anlage ASt 31) in Bezug genommene Rechnung bzw. Rechnungen (vom 12. Mai 2023) sind nicht vorgelegt worden. Aus der eidesstattlichen Versicherung von Herrn H…. (Anlage ASt 29) ergibt sich zwar aus Ziffer 3.1, dass eine Vorauszahlung in Höhe von 400.000,00 € von der Antragsgegnerin geleistet worden sei, die mit fälligen Lizenzzahlungen („minimum fee“) verrechnet worden sei, wobei für das Jahr 2023 nur eine teilweise Anrechnung erfolgt sei. Dabei ist aber unklar, in welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage eine teilweise Anrechnung auf welche Zahlungsverpflichtungen und in Bezug auf welches Gebiet (Italien oder Deutschland) erfolgt ist. Als “minimum fee“ sieht Artikel 17.4 des Master Agreement (Deutschland) im ersten Jahr einen Betrag in Höhe von 75.000,00 €, in den nachfolgenden Jahren einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € jährlich vor. Aus Artikel 3.3 des vorgelegten Transfer Agreements (Anlage ASt 9) ergibt sich dagegen eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 80.000,00 € nach Verrechnung des „minimum fees“ für die ersten beiden Vertragsjahre auf die Vorauszahlung. Legt man für die ersten beiden Jahre somit ein „minimum fee“ von jeweils 175.000,00 € für die Lizenzgebiete Italien und Deutschland zugrunde, ergibt sich eine anrechenbare Summe von 350.000,00 € auf die Vorauszahlung in Höhe von 400.000,00 € und somit eine Restforderung für das dritte Vertragsjahr für das Lizenzgebiet Deutschland in Höhe von 50.000,00 €, jedenfalls ohne Berücksichtigung der sich aus dem Transfer Agreement ggf. (zusätzlich) ergebenen Zahlungspflichten der Antragsgegnerin. Dass ein Zahlungsrückstand der Antragsgegnerin im Mai 2023 in Höhe von 100.000,00 € für das Vertragsgebiet Deutschland nach dem Master Agreement Deutschland bestanden haben soll, ist vor diesem Hintergrund – mangels detaillierter Darlegung der offenen Forderungen und erfolgten Verrechnungen in Bezug auf die für das Gebiet Deutschland fälligen Lizenzgebühren – jedenfalls ohne detaillierte Aufschlüsslung und Zuordnung der unstreitig von der Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen und Darlegung der offenen Forderungen (z.B. in Bezug auf die verschiedenen Verträge Master Agreement Deutschland, Master Agreement Italien und Transfer Agreement) nicht nachvollziehbar. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin.

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bb.

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Soweit die Antragstellerin ihre Kündigung vom 27. Oktober 2023 zudem darauf gestützt hat, dass die Antragsgegnerin weitere Pflichten aus dem Master Agreement verletzt habe, sind die behaupteten Pflichtverletzungen wiederum nicht schlüssig dargelegt. In dem Kündigungsschreiben nimmt die Antragstellerin Bezug auf mehrere Pflichtverletzungen („multiple breaches“), die jedoch nicht hinreichend und unter Bezugnahme auf die entsprechenden vertraglichen Regelungen konkretisiert werden. Lediglich die Vorwürfe, sich nicht an das Ranking-System gehalten und gegen die Vorgaben der graphischen Darstellung verstoßen zu haben, werden knapp ausgeführt. Soweit die Antragstellerin in ihrem Kündigungsschreiben zudem auf vorangegangene Schreiben (vom 3. Februar 2023, 20. April 2023 und 24. Mai 2023) Bezug nimmt, mit denen sie gegenüber der Antragsgegnerin die Vertragspflichtverletzungen gerügt habe, folgt daraus, dass jedenfalls eine außerordentliche Kündigung, gestützt auf diese Kündigungsgründe, verspätet ist.  Auch wenn das Schweizer Recht nach den Ausführungen der Antragstellerin keine festen Fristen für die Ausübung eines außerordentlichen Kündigungsrechts nach Kenntnisnahme von Vertragspflichtverletzungen vorsieht, so kann doch auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Schweizer Rechtsanwälte W… vom 11. Januar 2024 (Anlage ASt 33 b) nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die Kündigung noch „unverzüglich“ nach Kenntnisnahme vom Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzungen erklärt hat. Auch wenn zwischenzeitlich Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden haben, hat die Antragsgegnerin erst im Oktober 2023 und damit fünf Monate nach dem letzten Schreiben der Antragstellerin, mit dem diese die Antragsgegnerin auf die behaupteten Pflichtverletzungen hingewiesen hat, ein Vergleichsangebot vorgelegt. In dem Zeitraum zwischen dem 24. Mai 2023 und dem 22. September 2023 – an diesem Tag soll ausweislich der Angaben von Herrn H…. unter Ziffer 7 seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. Dezember 2023 (Anlage ASt 29) eine weitere Zahlungsaufforderung an die Antragsgegnerin erfolgt sein (die jedoch nicht vorgelegt wurde) –, hat keinerlei Korrespondenz zwischen den Parteien zu den von der Antragstellerin behaupteten Vertragspflichtverletzungen der Antragsgegnerin stattgefunden. Jedenfalls wurde solche nicht vorgelegt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Antragstellerin aufgrund dieser, ihr im Kündigungszeitpunkt seit Monaten bekannten Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin, im Oktober 2023 ein Festhalten am Master Agreement bzw. eine ordnungsgemäße Kündigung nicht (mehr) zumutbar gewesen sein soll.

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b.

16

In Bezug auf den Verfügungsantrag II. hat die Antragstellerin ebenfalls nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sich die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise ihr nicht zustehender Rechte berühmt hat.

17

Es ist bereits unklar, ob sich die von der Antragstellerin beanstandeten Aussagen der Antragsgegnerin in ihrer Email an die weiteren Lizenznehmer vom 13. November 2023 (Anlage ASt 27), mit denen die Antragsgegnerin angibt, sie sei die alleinige Rechteinhaberin der graphischen Weiterentwicklungen des X (Logos), nämlich von Kochmützen, Schriftarten und Farbcodes („the sole rights holder of the graphic X development (toques, fonts, colour codes)“) überhaupt auf die mit dem Verfügungsantrag zu II. in Bezug genommenen und dort eingeblendeten Gestaltungen beziehen. Denn ausweislich der Ausführungen in der Antragsschrift (Seite 31) verwendet die Antragsgegnerin auch andere, farblich gestaltete „Bearbeitungen“ bzw. Abwandlungen der Verfügungsmarken.

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Darüber hinaus ist hinsichtlich des im Verfügungsantrag II. unter (2) eingeblendeten Zeichens nicht erkennbar, inwieweit die anderen Lizenznehmer oder die Antragstellerin berechtigt sein sollten, das um den auf die Antragsgegnerin hinweisenden Bestandteil „H…..“ ergänzte Zeichen zu verwenden.

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Des Weiteren hat die Antragstellerin nicht hinreichend schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht, welche Vereinbarungen zwischen der Antragstellerin und der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, der B… GmbH, hinsichtlich graphischer Modifikationen getroffen wurden. Aus der als Anlagenkonvolut ASt 25 vorgelegten Email-Korrespondenz aus September 2020 ergibt sich jedenfalls, dass es in Abstimmung mit der Antragstellerin Gespräche mit Designern über Veränderungen von Grafiken gegeben hat. Dass es in diesem Zusammenhang Vereinbarungen zwischen der B… GmbH und der Antragstellerin in Bezug auf die Modifikation der Designs, Logos und Graphiken gegeben hat, in die die Antragsgegnerin mit Abschluss des Transfer Agreements eingetreten ist, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.

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Schließlich verwendet die Antragsgegnerin die „Fortentwicklungen“ bzw. Modifikationen der Verfügungsmarken schon seit geraumer Zeit mit Kenntnis der Antragstellerin. Die sich in einer solchen Nutzung manifestierende konkludente Berühmung der Antragsgegnerin, hierzu berechtigt zu sein, war der Antragstellerin somit schon seit Monaten bekannt. Dieser Umstand führt dazu, dass es auch an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Dringlichkeit und somit an einem Verfügungsgrund fehlt.

21

c.

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Die mit den Verfügungsanträgen III. und IV. geltend gemachten Verfügungsansprüche sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, weil die Antragstellerin gemäß der obigen Ausführungen eine Beendigung des Master Agreements nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die im Falle einer wirksamen Beendigung des Master Agreements vorgesehenen Pflichten treffen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.