Beschluss zu Kosten bei Rücknahme einstweiliger Verfügung nach Zugang der Unterlassungserklärung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller (eingetragener Wirtschaftsverband) nahm seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Zugang einer Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin zurück. Streitgegenstand war, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Das OLG Düsseldorf änderte die Kostenentscheidung des Landgerichts und legte die Kosten der Antragsgegnerin nach §269 Abs.3 S.3 ZPO auf, weil der Anlass vor Rechtshängigkeit weggefallen war. Die außergerichtlichen Kosten entstanden, bevor die Antragsgegnerin sich unterwarf.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen kostenrechtliche Entscheidung des Landgerichts erfolgreich; Kosten dem Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit und anschließender Rücknahme über die Kostentragung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, in denen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zusammenfallen, kann § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO für den Zeitraum bis zur Einreichung des Antrags angewendet werden, wenn der Kläger vom Wegfall des Klagegrundes schuldlos keine Kenntnis hatte.
Die Wiederholungsgefahr erlischt mit Zugang einer wirksamen Unterlassungserklärung beim Anspruchsberechtigten; dieser Zugang kann vor der Einreichung des Antrags gelegen haben.
Außergerichtliche Kosten sind dem zurücknehmenden Antragsteller aufzuerlegen, wenn diese Kosten durch die Beauftragung von Verfahrensbevollmächtigten entstanden sind, bevor die Gegenpartei der Unterlassung nachgekommen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12 O 13/23
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.03.2023 – Az.: 12 O 13/23 – abgeändert und werden die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Die Parteien streiten über die Kosten eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verügung.
Der Antragsteller ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, der in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist.
Mit Schreiben vom 15.12.2022 (Anlage A 5) mahnte der Antragsteller eine Werbung der Antragsgegnerin für Kaffee der Marke „A.“ mit der Angabe „bekömmlich“ als Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 12.01.2023, einem Donnerstag, auf. Nachdem innerhalb der Frist keine Reaktion erfolgte, beauftragte der Antragsteller seine Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens. Der entsprechende Verfügungsantrag ist am Montag, dem 16.01.2023 um 12:22 Uhr über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Verfahrensbevollmächtigten an das Landgericht übermittelt worden, wie sich aus dem Prüfvermerk auf Bl. 1 der elektronischen Akte des Landgerichts ergibt.
Am Vormittag des gleichen Tages ging dem Antragsteller eine Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin zu, die der Antragsteller etwa eine Minute vor der Absendung der Antragsschrift per Fax an die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten weiterleitete. Diese teilte dem Landgericht mit dort um 13:49:27 Uhr eingegangenen Schriftsatz mit, der Antrag solle als „gegenstandslos“ angesehen werden. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Antragsteller die Rücknahme des Antrags und beantragte, die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dem ist die Antragsgegnerin entgegen getreten.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt und zur Begründung zunächst ausgeführt, die Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO scheide aus, da im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung Rechtshängigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht einträte und die Rücknahme damit nicht zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit des Antrages erfolgt sei.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung der Nichtabhilfe hat das Landgericht ausgeführt, zwar könne § 269 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 ZPO auch dann angewendet werden, wenn der Anlass zur Einreichung des Antrages bereits vor der Anhängigkeit weggefallen sei und dies dem Antragsteller aber bis dahin ohne sein Verschulden unbekannt geblieben sei. Der Antragsteller sei aber gehalten gewesen, aufmerksam die eingehende Post zu überwachen und seine Prozessbevollmächtigten unverzüglich über die ihm zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel über den Eingang der Unterlassungserklärung zu informieren. Mit der Übermittlung per Fax habe der Antragsteller diese Sorgfalt außer Acht gelassen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 5 ZPO statthaft, und hat auch in der Sache Erfolg, weil die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Rücknahme des Antrags nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind. Nach dieser Vorschrift ist über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn der Anlass der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage deshalb zurückgenommen wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor und es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Wiederholungsgefahr ist mit dem Zugang der Unterlassungserklärung beim Antragsteller entfallen. Dieser Zeitpunkt muss – da der Antragsteller die Erklärung in etwa zeitgleich mit der Einreichung der Antragsschrift bei Gericht an seine Verfahrensbevollmächtigten übermittelt hat – denknotwendig vor Einreichung der Antragsschrift gelegen haben.
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, bei dem Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zusammenfallen, ist § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO für den Zeitraum bis zur Einreichung des Antrags anzuwenden, denn es ist anerkannt, dass die Vorschrift bei einer Hauptsacheklage unter bestimmten Umständen auch bei einer Erledigung vor Einreichung der Klageschrift gilt, namentlich wenn der Kläger vom Wegfall des Klagegrundes schuldlos keine Kenntnis hatte (Berneke/Schüttpelz: Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 457; KG, Beschl. v. 26.11.2018 – 8 W 58/18, BeckRS 2018, 33507). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der Veranlassung zur Einleitung eines Verfahrens gegeben hat, die Kosten zu tragen hat, die der Kläger ohne eigenes Verschulden verursacht. Danach sind die Kosten hier der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Dass der abgemahnte Unterlassungsanspruch dem Antragsteller zustand, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die diesbezügliche Wiederholungsgefahr ist erst mit Zugang der Unterlassungserklärung beim Antragsteller entfallen.
Danach sind jedenfalls die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin ohne weiteres aufzuerlegen, denn diese sind mit der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin entstanden, die zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Antragsgegnerin sich noch nicht unterworfen hatte.
Nichts anderes gilt hier aber für die Gerichtskosten. Auch diese hat der Antragsteller verursacht, ohne dass ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist zunächst festzuhalten, dass ein Antragsteller, auf dessen Abmahnung keinerlei Reaktion erfolgt ist, keine Veranlassung hat, mit einer verspäteten Unterwerfung zu rechnen. Vielmehr durfte er die Posteingänge im Rahmen des Üblichen bearbeiten. Wenn er dann – wie geschehen – nach Kenntnisnahme im normalen Geschäftsablauf umgehend seine Verfahrensbevollmächtigten informiert, ist es ihm nicht vorzuwerfen, wenn diese Information sich gleichsam mit der Antragstellung überschneidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
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