Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·20 W 28/18·30.07.2018

OLG Düsseldorf: Teilweise Abänderung wegen Marktbezogenheit von Angeboten und Kostenaufhebung

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtUnterlassungs- und DurchsetzungsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte einstweilige Verfügung wegen Verletzung ihres deutschen Designs; die Antragsgegnerin versandte Prospekte und präsentierte das Produkt auf einer Messe. Das OLG bestätigt, dass das Versenden an einen inländischen Empfänger ein Angebot sein kann, verneint jedoch pauschal ein Messeangebot und nimmt Wegfall der Erstbegehungsgefahr an. Es hebt die Kosten beider Instanzen gegeneinander auf (Billigkeit, § 91a ZPO).

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise erfolgreich; Vorinstanz insoweit abgeändert und die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Anbieten im Designrecht liegt vor, wenn eine Maßnahme eine wirtschaftliche Bereitschaft zur Inverkehrbringung ausdrückt; hierzu können auch Werbemaßnahmen gehören, ohne dass ein vertragliches Angebot erforderlich ist.

2

Die bloße Präsentation eines Produkts auf einer internationalen Messe begründet nicht ohne weiteres die Annahme eines Angebots oder Inverkehrbringens im Inland; entscheidend ist der Messecharakter und die Zielrichtung der Ansprache.

3

Die Erstbegehungsgefahr für ein Inverkehrbringen kann durch ein durch glaubhafte Erklärungen und nachvollziehbare Maßnahmen belegtes actus contrarius entfallen (z. B. ausdrücklicher Hinweis und Preisliste: "not sold in Germany").

4

Eine Wiederholungsgefahr ist hingegen erst durch eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt.

5

Bei übereinstimmender Erledigung ist es nach § 91a ZPO der Billigkeit entsprechend zulässig, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, wenn ohne das erledigende Ereignis die einstweilige Verfügung voraussichtlich nicht erlassen worden wäre.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 38 DesignG§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 14c O 175/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 14c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.12.2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

Die Antragstellerin ist Inhaberin des deutschen Designs Nr. …..02, dessen erste hinterlegte Abbildung nachstehend eingeblendet wird:

3

Die Antragsgegnerin ist ein in Polen ansässiges Unternehmen, welches Möbel vertreibt. In dem Prospekt „…..A. 2017“ bewarb sie eine Vielzahl von Sofas, unter anderem das nachstehend eingeblendete Modell „X 1“:

5

Am 31. August 2017 versandte die Antragsgegnerin diesen Prospekt per E-Mail unter Hinweis auf eine bevorstehende Messe in Stadt 1. Unter anderem erreichte diese E-Mail auch die B. GmbH & Co. KG. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin am 6. September 2017 in deutscher Sprache ab (Anlage ASt. 6). Die Antragsgegnerin erwiderte auf diese Abmahnung in polnischer Sprache mit E-Mail vom 11. September (Anlage ASt. 7), wobei sie sinngemäß mitteilte, das betreffende Möbelstück in Osteuropa vertreiben zu wollen. Die Antragsgegnerin legte den Prospekt auch auf der in Stadt 2 vom 17.bis 21.09.2017 stattfindenden Messe C. aus, wobei sie geltend macht, dem Prospekt sei eine Preisliste gemäß Anlage 1 beigefügt gewesen, bei der zu dem streitgegenständlichen Produkt der Zusatz „not sold in Germany“ angebracht gewesen sei. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der dieser verboten worden ist,

6

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Polstersofas anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, die nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Abbildung, gleich welchen Farbtons und Materialart der Polsterung, gestaltet sind:

8

Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch erhoben. Nachdem die Parteien das Verfahren im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Unterwerfung der Antragsgegnerin in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.

9

Das Landgericht hat angenommen, es entspreche der Billigkeit, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ohne das erledigende Ereignis zulässig und begründet gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe durch die Versendung des Prospekts jedenfalls an die Firma B. das streitbefangenen Produkt im Inland angeboten.  Damit habe hinsichtlich des Anbietens eine Wiederholungsgefahr vorgelegen und hinsichtlich des Inverkehrbringens jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr.

10

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Ein Anbieten in Deutschland habe nicht stattgefunden. Die beanstandete E-Mail habe auf eine Möbelmesse in Ostpolen aufmerksam gemacht. Sie sei überwiegend an osteuropäische Empfänger gerichtet gewesen und habe „anscheinend“ auch einen Empfänger in Deutschland erreicht. Selbst wenn man aber von einem „Anbieten“ ausgehen sollte, sei die Erstbegehungsgefahr jedenfalls durch die Erklärung, das streitige Sofa nur in Osteuropa zu vertreiben, weggefallen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

13

Die Antragstellerin beantragt,

14

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

15

Sie meint, die Antragsgegnerin habe das streitige Sofa noch auf der Messe C. angeboten, was alleine schon auch die Erstbegehungsgefahr für das in-Verkehr-Bringen begründe. Im Übrigen bedürfe es zum Wegfall der Erstbegehungsgefahr eines „actus contrarius“, der hier fehle.

16

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg. Es entspricht der Billigkeit, auf die nach § 91a ZPO abzustellen ist, die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeneinander aufzuheben.

17

Es entspricht in der Regel der Billigkeit, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens derjenigen Partei aufzuerlegen, die sie auch ohne das erledigende Ereignis hätte tragen müssen. Dies führt vorliegend dazu, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben sind, denn die einstweilige Verfügung wäre ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich hinsichtlich des verbotenen Inverkehrbringens aufzuheben und insoweit der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen gewesen. Im Hinblick auf das Inverkehrbringen lag bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Erstbegehungsgefahr auch vor, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt hätte.

18

Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin allerdings gegen die Annahme des Landgerichts, durch das Versenden des Katalogs unter anderem an die Firma B. habe sie das streitgegenständliche Sofa in Deutschland angeboten. Anbieten ist jede Maßnahme, die die die Bereitschaft zum Inverkehrbringen zum Ausdruck bringt. Diese Bereitschaft ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff des Angebots zum Abschluss eines Vertrages zusammen. Auch bloße Werbemaßnahmen können ausreichen, wenn sie eine konkrete Verkaufsbereitschaft erkennbar machen (Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 38 Rn. 53).

19

Indem die Antragsgegnerin der Firma B. ihren Prospekt über Neuheiten 2017 übersandt hat, hat sie – auch wenn dieser Prospekt keine Preisangaben enthält – deutlich gemacht, dass sie den Empfängern dieser E-Mail, also auch der in Deutschland ansässigen Firma B., die dort präsentierten Sofas zu liefern bereit war. Dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits darauf hingewiesen hätte, das streitbefangene Modell werde nicht nach Deutschland geliefert, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht. Damit hat die Antragsgegnerin das streitgegenständliche Sofa im designrechtlichen Sinne angeboten.

20

Die im Hinblick auf diese Verletzungshandlung damit begründete Wiederholungsgefahr ist erst durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt worden.

21

Erfolg hat hingegen der Einwand der Antragsgegnerin, die einstweilige Verfügung hätte jedenfalls hinsichtlich des Verbots des Inverkehrbringens nicht ergehen dürfen, weil die möglicherweise insoweit durch das Anbieten begründete Erstbegehungsgefahr zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht mehr bestand.

22

Ein Inverkehrbringen des streitigen Sofamodells in Deutschland wird von der Antragstellerin nicht behauptet. Allerdings kann in der Verwirklichung einer Benutzungshandlung auf das Bevorstehen andere Benutzungshandlungen zu folgern sein, wenn die Benutzungshandlungen im üblichen Marktgeschehen regelmäßig aufeinanderfolgen (Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 38 Rn. 62). Insoweit wird man davon ausgehen können, dass das Anbieten eines rechtsverletzenden Gegenstandes regelmäßig indiziert, der rechtsverletzenden Gegenstand werde auch in Verkehr gebracht.

23

Die Erstbegehungsgefahr ist indes jedenfalls durch die Erklärung der Antragsgegnerin, das streitgegenständliche Sofa sei ausschließlich für den osteuropäischen Markt bestimmt, entfallen. Insoweit mutet es befremdlich an, dass die Antragstellerin behauptet, eine derartige Erklärung habe es nicht gegeben, hat sie selber diese doch als Anlage ASt. 7 vorgelegt.

24

Belegt wird der Wegfall der Erstbegehungsgefahr auch durch den glaubhaft gemachten Umstand, dass die zum Katalog jedenfalls auf der C.-Messe verwendete Preisliste bei dem streitgegenständlichen Modell den Hinweis enthielt, dieses werde nicht nach Deutschland verkauft. Anhaltspunkte, die auf eine weiter bestehende Lieferbereitschaft nach Deutschland schließen lassen, sind danach aber nicht ersichtlich.

25

Dass der Katalog mit dem streitgegenständlichen Modell auch noch auf der Messe C. verwendet worden ist, stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin kein erneutes Anbieten des Sofas im Inland dar. Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Präsentation eines Produktes auf einer Messe nicht ohne Weiteres auf ein Anbieten oder Inverkehrbringen im Inland schließen lässt. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass die Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland die Besucher stets zum Erwerb dieses Produkts im Inland anregen soll. Für international ausgerichtete Fachmessen ist es charakteristisch, dass sich dort Aussteller aus verschiedenen Staaten an in- und ausländische Interessenten wenden. Bei internationalen Messen geht es mithin gerade auch um die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zwischen ausländischen Parteien ohne Inlandsbezug. Weiter ist zu berücksichtigen, dass produktspezifische Besonderheiten - wie etwa eine besondere Gestaltungsnähe zu im Inland vertriebenen Konkurrenzprodukten oder andere rechtliche Risiken - einen Hersteller zu einer unterschiedlichen Vertriebsstrategie veranlassen können. Sie können ihn beispielsweise dazu bewegen, das Produkt lediglich im Ausland oder im Inland nur mit einem größeren Gestaltungsabstand zu den Konkurrenzprodukten zu vertreiben. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe im Inland rechtfertigt daher nicht in jedem Fall die Annahme, der Aussteller bewerbe das ausgestellte Produkt damit gezielt, um die Messebesucher zu seinem späteren Erwerb im Inland anzuregen (std. Rspr., zuletzt BGH GRUR 2017, 793 Rn. 25 – Mart-Stam-Stuhl).

26

Die Antragsgegnerin hat durch eidesstattliche Versicherungen ihrer Mitarbeiter glaubhaft gemacht, dass dem Katalog auf der Messe C., einer unstreitig internationalen Messe, die Preisliste Anlage 1 beigefügt war, die den unmissverständlichen Hinweis enthielt, das streitgegenständliche Sofa werde nicht nach Deutschland verkauft. Damit hat die Antragsgegnerin nicht für einen Absatz des Sofas in Deutschland geworben, indem sie den Katalog unverändert verwendet hat.

27

Es entspricht daher der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Da damit zugleich das Rechtsmittel teilweise erfolgreich war, sind auch die Kosten der Beschwerde gegeneinander aufzuheben, § 92 Abs. 1 ZPO.