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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 W 20/22·02.05.2022

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeldentscheidung – Zur Besetzung und Kerngleichheit des Verstoßes

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin richtet sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung verhängt wurde. Streitpunkt sind die Zuständigkeit der Kammer versus Alleinentscheidung des Vorsitzenden und die Frage der Kerngleichheit des behaupteten Verstoßes. Das OLG weist die Beschwerde ab und bestätigt den Ordnungsgeldbeschluss sowie die Kostenentscheidung: Besetzungsfehler führen hier nicht zur Aufhebung, und der vorgeworfene Verstoß ist kerngleich begründet.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Ordnungsgeld- und Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts wird abgewiesen; die Schuldnerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entscheidung über Anträge auf Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß §§ 890, 802 ZPO fällt im ersten Rechtszug dem zuständigen Prozessgericht in voller Besetzung (Kammer) zu; der Vorsitzende darf nicht ohne Beteiligung der Handelsrichter allein entscheiden.

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Ein Besetzungsfehler des Erstgerichts rechtfertigt nicht zwingend die Aufhebung der Entscheidung, wenn das Beschwerdegericht selbst in voller Besetzung entscheidet und die fehlerhafte Erstbesetzung die Zusammensetzung des Beschwerdegerichts nicht betrifft.

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Bei der Prüfung, ob ein Verstoß kerngleich ist, kommt es auf die tatsächliche Wirkung des Verhaltens an; die formale Nichtübersendung einer behördlichen Bestätigung kann einer Nichtübermittlung gleichstehen und damit kerngleich sein.

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Die Höhe eines verhängten Ordnungsgeldes wird von der Beschwerdeinstanz nur auf offensichtliche Ermessensfehler oder Rechtsfehler überprüft; eine Abänderung setzt ein erkennbares Bewertungs- oder Ermessensfehlertum voraus.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO; trägt die Beschwerdeführerin unterliegt sie grundsätzlich den Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 890 ZPO§ 802 ZPO§ 349 Abs. 2 ZPO§ 349 Abs. 2 Nr. 10 ZPO§ 944 ZPO§ 568 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 38 O 211/20

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin bleibt aus den zutreffenden Gründen des Ordnungsgeldbeschlusses sowie der Nichtabhilfeentscheidung ohne Erfolg.

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I.

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Zwar hätte über den Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin die Kammer für Handelssachen in voller Besetzung und nicht der Vorsitzende allein entscheiden müssen. Gemäß §§ 890, 802 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges für die Entscheidung über Ordnungsmittelanträge ausschließlich zuständig. Dies ist auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung die vollbesetzte Kammer für Handelssachen, nicht der Vorsitzende allein. Auch die Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag wegen Verstoßes gegen eine allein vom Vorsitzenden auf der Grundlage von § 944 ZPO erlassene einstweilige Verfügung obliegt der Kammer unter Mitwirkung der Handelsrichter (OLG Hamburg, WRP 2010, 421; OLG Frankfurt, Beschluss v. 6. Juli 1999, Az. 13 W 20/99; a.A. BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 41. Edition, Stand: 1. Juli 2021, § 349 Rdnr. 22; MüKo-Stackmann, ZPO, 6. Auflage 2020, § 349 Rdnr. 24). Zwar ist der Katalog der in § 349 Abs. 2 ZPO genannten Entscheidungsbefugnisse grundsätzlich nicht abschließend. Aus § 349 Abs. 2 Nr. 10 ZPO lässt sich jedoch im Wege des Gegenschlusses folgern, dass im Bereich der Zwangsvollstreckung – zu der auch Entscheidungen nach § 890 ZPO gehören – eine Alleinzuständigkeit des Vorsitzenden nur für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch für die Verhängung von Ordnungsmitteln, also Entscheidungen in der Hauptsache, besteht (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.). Zudem handelt es sich bei der Verhängung von Ordnungsmitteln um strafähnliche Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf den Betroffenen haben können. Daher liegt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber es hätte ausdrücklich regeln müssen, wenn er dem Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen ein Alleinentscheidungsrecht über Ordnungsmittelanträge hätte einräumen wollen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.).

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Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es Ordnungsmittelverfahren gibt, bei denen es auch auf die Sachkunde der Handelsrichter ankommt, so z.B. bei der Verletzung von Organisationspflichten, bei der interne Unternehmensstrukturen und Entscheidungsabläufe von Relevanz sind.

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Trotz dieses Verfahrensfehlers kann der Senat als Beschwerdegericht jedoch selbst entscheiden (Heßler in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 572 Rdnr. 27). Zwar kann auch eine Aufhebung und Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren geboten sein, wenn sich die fehlerhafte Besetzung des Erstgerichts auf die Besetzung des Beschwerdegerichts auswirkt (OLG Celle, Beschluss vom 27. September 2002, Az. 6 W 118/02), jedoch liegt ein solcher Fall hier nicht vor, weil der Senat sowohl über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der vollbesetzten Kammer für Handelssachen als auch gegen eine Entscheidung des Vorsitzenden allein in voller Besetzung zu entscheiden hat. Denn der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter im Sinne des § 568 Satz 1 ZPO (BGH NJW 2004, 856).

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II.

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In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin keinen Erfolg.

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Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 2. März 2022 verwiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt.

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Ergänzend sei lediglich erwähnt, dass ein kerngleicher Verstoß in der Tat für den Fall fraglich gewesen wäre, dass die Schuldnerin die als Anlage S6 zur Akte gereichte Bestätigung entsprechend § 9 Abs. 3 MedBVSV vom 22. September 2020 per EMail an die jeweiligen Käufer übersandt hätte bzw. dieser Umstand zumindest offen geblieben wäre. Denn ungeachtet der Frage, ob dies den Vorgaben des § 9 Abs. 3 MedBVSV genügt hätte, wäre es ein vom Ausgangsfall so stark abweichender Sachverhalt gewesen, dass er sich nicht als kerngleich, wenn auch möglicherweise gleichfalls wettbewerbswidrig, dargestellt hätte. Denn die Frage, was konkret unter der Formulierung in § 9 Abs. 3 MedBVSV „…, die jeder Abgabeeinheit beizufügen ist …“ zu verstehen ist, ist im Ausgangsfall nicht geprüft und erörtert worden. Indes muss hier auch nach dem Vortrag der Schuldnerin davon ausgegangen werden, dass – wie der beispielhaft als Anlage S7 vorgelegten EMail vom 23. Februar 2021 entnommen werden kann – ohnehin nicht etwa die behördliche Bestätigung (Anlage S6) per EMail übersandt wurde, sondern lediglich eine Information darüber, dass eine dahingehende Bestätigung existieren soll. Dies ist nach Ansicht des Senats mit dem Verstoß, der Anlass für den Erlass der einstweiligen Verfügung war, kerngleich, da dies einer Nichtübersendung der Bestätigung gleichkommt.

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Die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Den dahingehenden landgerichtlichen Ausführungen pflichtet der Senat ausdrücklich bei.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO.