Klage gegen Erhebung der Wohnanschrift von Betreuern und Online‑Banking abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, rügt die Praxis der Beklagten bei Giro‑ und Sparkonten von Betreuten und begehrt Unterlassung der Erhebung der Wohnanschrift von Betreuern sowie Gewährung von Online‑Banking. Zentrale Fragen sind Diskriminierung nach § 3 ZKG/§ 19 AGG und geldwäscherechtliche Identifizierungspflichten. Das OLG weist die Klage ab: Die Bank behandelt Betreute gleich und ist nach § 11 GwG zur Erhebung der Anschrift verpflichtet; bei Sparkonten sind Online‑Verfügungen ohnehin gesetzlich eingeschränkt.
Ausgang: Klage des Verbraucherschutzverbands gegen Bank wegen Erhebung der Wohnanschrift von Betreuern und Verweigerung von Online‑Zugang als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verbraucherschutzverbände können Unterlassungsansprüche wegen unzulässiger Diskriminierung nach dem UKlaG/AGG geltend machen; Giro‑ und Sparkonten sind als Massengeschäfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG qualifizierbar.
Die Bestellung eines Betreuers nach §§ 1814 ff. BGB kann eine Behinderung i.S.d. AGG darstellen, sodass der Betreute unter den Schutz gegen Diskriminierung fällt.
Die einheitliche Erhebung von Identifizierungsdaten (insbesondere Wohnanschrift) gegenüber allen Vertragspartnern stellt keine Diskriminierung dar; ein Anspruch auf Ungleichbehandlung zugunsten von Behinderten besteht nicht ohne spezifischen Zusammenhang mit der Behinderung.
Kreditinstitute sind gemäß § 11 GwG verpflichtet, ihre Vertragspartner und gegebenenfalls für sie handelnde Personen zu identifizieren; hierzu gehört auch die Erfassung der Wohnanschrift, was durch BaFin‑Auslegungen bestätigt wird.
Bei bestimmten Kontenarten (z.B. Sparkonten mit Sperrvermerk) sind Verfügungen – insbesondere Online‑Verfügungen – gesetzlich eingeschränkt (§ 1845 Abs. 1 BGB), sodass die Verweigerung vollwertiger Online‑Zugänge nicht zwingend rechtswidrig ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte bietet Verbrauchern Bankdienstleistungen, u.a. Giro- und Sparkonten an. Gegenstand der Klage ist die Verfahrensweise der Beklagten bei Girokonten, deren Inhaber unter Betreuung stehen.
Der Kläger beanstandet in diesem Verfahren, dass die Beklagte in jedem Falle bei Betreuern die Vorlage des Personalausweises mit der Wohnanschrift des Betreuers verlangt, obwohl dies nach seiner Ansicht nach nicht in jedem Falle aus geldwäscherechtlichen Gründen notwendig sei und der Betreuer in bestimmten Fällen ein legitimes Interesse habe, dass diese Anschrift den Betreuten nicht bekannt werde. Zudem beanstandet er, dass die Beklagte Betreuern nicht die Möglichkeit des Online-Bankings – insbesondere für den Überweisungsverkehr - biete.
Der Kläger hat zuletzt folgenden Antrag angekündigt:
1. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern untersagt,
b) einem rechtlichen Betreuer, der zum Schutz seiner Person und/oder seiner Familien ein berechtigtes Interesse an der Anonymisierung seiner Wohnanschrift hat und bei dem keine ernsthaften Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen, den Zugang zum Online-Banking zu einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 17 des ZAG oder eines anderen Kontos, das von der Beklagten für den Kunden geführt wird und auf das sie den Online-Zugang zulässt, mit der Begründung zu versagen, dass er seine Identitätsfeststellung wegen Anonymisierung der Wohnanschrift nicht ermöglicht habe.
c) einem rechtlichen Betreuer, dessen Betreuter über einen vollwertigen Online-Zugang (mit Verfügungsmöglichkeit) zu einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 17 ZKG oder eines anderen Kontos, das von der Beklagten geführt wird und auf das sie den Online-Zugang zulässt, verfügt, den vollwertigen Zugang zum Online-Banking für diese Konten zu versagen.
In der mündlichen Verhandlung hat er den Antrag zu c) zurückgenommen, nachdem sich die Parteien insoweit geeinigt haben; über die Kosten soll das Gericht entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält sich aus geldwäscherechtlichen Gründen für verpflichtet, sich ein amtliches Dokument über die Wohnanschrift auch des Betreuers vorlegen zu lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreites wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Soweit die Klage in der Hauptsache noch rechtshängig ist, ist sie unbegründet. Ein Anspruch darauf, dass die Beklagte in bestimmten Fällen von der Erhebung und Speicherung der Wohnanschrift eines Betreuers absieht, besteht nicht.
Mangels eines Kontrahierungszwangs der Beklagten kann ein Anspruch nur aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 3 ZKG (für Girokonten) und § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG hergeleitet werden.
a) Allerdings könnte der Kläger als eingetragener Verbraucherschutzverband die Unterlassung einer unzulässigen Diskriminierung verlangen. Bei § 3 ZKG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 15 UKlaG).
Auch ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 AGG kann im Falle von Behinderungen nach dem UKlaG geltend gemacht werden. § 23 Abs. 4 AGG lässt besondere Klagerechte von Verbände zugunsten von Behinderten unberührt. Dazu zählt nach ausdrücklicher Auffassung des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1780 S. 49/50) auch das UKlaG (bejahend dementsprechend Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 23 AGG Rn. 7; Benecke, beck-online GROSSKommentar, Stand: 01.10.2024 § 23 AGG Rn. 24).
Jedenfalls bei Girokonten und Sparkonten handelt es sich um Massengeschäfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 19 AGG Rn. 3; Benecke, a.a.O., § 19 AGG Rn. 32; Schürnbrand, BKR 2007, 305, 306)
b) Bei einer Betreuung im Sinne der §§ 1814 ff. BGB handelt es sich um eine Behinderung. Bei einer Behinderung handelt es sich um eine langfristige Einschränkung, die insbesondere auf eine physische, geistige oder psychische Beeinträchtigung zurückzuführen ist und die Teilhabe am Zivilrechtsverkehr erschwert (vgl. Ellenberger, in Grüneberg,a.a.O., § 1 AGG Rn. 6 m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH). Dies ist typischerweise bei Betreuten der Fall. Nach § 1814 Abs. 1 BGB setzt die Bestellung eines Betreuers voraus, dass ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann. Zwar stellt eine Krankheit nicht in jedem Falle eine Behinderung dar, dies ist aber anders, wenn die sich daraus ergebenden Einschränkungen sich auf die Teilhabe am Zivilleben auswirken und von langer Dauer sind (EUGH NZA 2013, 553 Rn. 41). Dies ist bei Betreuten, die vor allem unter altersbedingten Störungen leiden, typischerweise der Fall.
c) Bei der Frage, ob der Betroffene ein Verbraucher im Sinne des § 2 UKlaG ist, ist (zumindest auch) auf den Betreuten, nicht auf den (im vorgetragenen Fall Berufs-)Betreuer abzustellen. Die Vorschriften der §§ 1839/1840 BGB dienen dem Schutz des Betreuten. Sein Vermögen soll auch nach außen hin ihm, nicht dem Betreuer – treuhänderisch – zugewiesen werden. Der Gesetzgeber geht in § 1840 Abs. 1 BGB davon aus, dass der Betreuer sich des Girokontos des Betreuten bedient (§ 1839 BGB). Erschwerungen bei der Durchführung des Zahlungsdienstrahmenvertrages führen zu unnötigen Kosten, die der Betreute tragen muss (§ 1877 BGB).
Bei den Betreuten handelt es sich in aller Regel um Verbraucher; anders wäre es nur dann, wenn sie ausnahmsweise Inhaber eines Betriebes wären.
d) Jedoch diskriminiert die Beklagte Behinderte (ein in § 3 ZKG i.V.m. Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in § 19 Abs. 1 AGG aufgeführtes Merkmal) nicht. Die Beklagte verlangt vielmehr von allen Personen, mit denen sie Geschäftskontakte knüpft, die Vorlage eines amtlichen Ausweises, aus dem sich die Wohnanschrift ergibt. Sie behandelt also Behinderte und Nichtbehinderte gleich.
Wenn der Kläger in bestimmten Fällen ein Absehen hiervon verlangt, verlangt er nicht die Gleichbehandlung, sondern die Ungleichbehandlung von Behinderten. Ob sich in bestimmten Fällen aus dem Gleichbehandlungsgebot ein Ungleichbehandlungsgebot ergibt, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Jedenfalls im vorliegenden Fall kommt ein solches nicht in Betracht.
Zum einen hat der Grund, aus dem der Kläger eine Ungleichbehandlung verlangt, nichts mit der Behinderung des Betreuten zu tun. Der Kläger meint, es bestehe die Gefahr, dass die Wohnanschrift des Betreuers infolge einer Panne oder eines Datenlecks bei der Beklagten bekannt werde und dieser dann befürchten müsse, von Betreuten (insbesondere mit psychischen Behinderungen) zu Hause aufgesucht zu werden. Das Ansinnen, die Wohnanschrift des Konteninhabers oder Verfügungsberechtigten vor der Öffentlichkeit oder bestimmten Personen geheim zu halten, besteht allgemein zumindest in den in § 51 Bundesmeldegesetz genannten Fällen, diese haben mit der Behinderung des Betreuten nichts zu tun.
Zum anderen ist die Beklagte verpflichtet, die Wohnanschrift eines Betreuers mit Vermögenssorge bei einer Geschäftsbeziehung mit dem Betreuten zu erheben. Sie hat nach § 11 GwG ihren Vertragspartner zu identifizieren, wozu nach Abs. 4 Nr. 1 lit. e) GWB auch die Wohnanschrift gehört. Dazu gehören auch die für den Vertragspartner auftretenden Personen, insbesondere Betreuer mit Vermögenssorge (vgl. 5.1.2 der Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 S. 1 GwG der BaFin). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf § 14 GwG verweist, vermindert dies zwar die Überprüfungspflichten der Bank; dies betrifft aber nur die Art der vorzulegenden Dokumente, nicht aber die zu erhebenden Daten (vgl. 6.2 der Auslegungs- und Anwendungshinweise; 4.40 ff. der Leitlinien zu Sorgfaltspflichten der BaFin). Daran ändern auch die vom Kläger nochmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Mai 2025 wiederholten Erwägungen nichts, die daher keinen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geben.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO. Die Kosten des zurückgenommenen Antrages zu 1.c) trägt im Wesentlichen die Beklagte. Zwar hat der Kläger insoweit die Klage zurückgenommen. Jedoch geht die Einigung der Parteien, über die Kosten solle der Senat entscheiden, vor (vgl. Greger, in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 269 Rn. 18b).
Was Zahlungskonten betrifft, hätte die Klage Erfolg gehabt. Wie unter a) dargelegt, bestand insoweit das Diskriminierungsverbot des § 3 ZKG und des § 19 AGG. Rechtfertigungsgründe hierfür hat die Beklagte nicht dargelegt. Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass früher Betreuern die Ausnutzung einer eingeräumten Kontenüberziehung nicht gestattet war, ist dies seit dem 01. Januar 2023 nicht mehr der Fall (s. § 1854 Nr. 2 BGB).
Was die übrigen Konten betrifft, wäre der Kläger unterlegen gewesen. Von Sparkonten können keine Überweisungen durchgeführt werden, Gegenteiliges hat der Kläger nicht behauptet. Einen Lesezugriff im Online-Wege hat die Beklagte gestattet. Auszahlungen können im Online-Wege nicht durchgeführt werden. Verfügungen können bei Sparkonten mit Sperrvermerk sowie Depotkonten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts durchgeführt werden (§ 1845 Abs. 1 BGB); dies schließt Online-Verfügungen aus.
Die Kosten der übrigen zurückgenommenen Anträge trägt der Kläger.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 ZPO) sind nicht ersichtlich. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger – außer praktischen Erwägungen – keine Gründe für den Antrag zu 1.b) nennen können. Das gilt auch für den Schriftsatz vom 23. Mai 2025.
Der Streitwert wird für das gesamte Verfahren auf 20.000 € festgesetzt. Dabei entfällt auf den zuletzt noch geltend gemachten Antrag ein Betrag von 5.000 €