Teilanerkenntnis: Beschriftung 'Vertrag finden' untersagt; Pausierhinweis nicht verboten
KI-Zusammenfassung
Ein eingetragener Verbraucherschutzverein klagte gegen die Beklagte wegen der Gestaltung einer Kündigungs-Bestätigungsseite auf ihrer Website. Streitpunkte waren die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche und die Einblendung eines Hinweises zum 'Pausieren' des Vertrags als mögliches Dark Pattern nach § 312k Abs. 2 BGB. Das Gericht erkannte den Antrag zur Beschriftung (Antrag a) an, wies den Antrag gegen die Pausierwerbung (Antrag b) ab und begründete, dass zusätzliche Hinweise zulässig sind, sofern sie die Auffindbarkeit und Bedienbarkeit der erforderlichen Angaben nicht erheblich beeinträchtigen. Die Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Antrag zur Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche anerkannt; Antrag gegen Hinweise zum Pausieren abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestätigungsseite im Sinne des § 312k Abs. 2 S. 3, 4 BGB muss die für eine Kündigung notwendigen Angaben enthalten und unmittelbar sowie leicht zugänglich und bedienbar sein.
Weitere Informationen oder Hinweise auf der Bestätigungsseite (z. B. Angebote zum Pausieren eines Vertrags) sind nicht grundsätzlich untersagt, solange sie die Auffindbarkeit und Bedienbarkeit der Bestätigungsschaltfläche und der erforderlichen Angaben nicht in nennenswertem Maße beeinträchtigen.
Bei der Prüfung, ob eine Gestaltung als manipulierendes 'Dark Pattern' wirkt und von der Kündigung ablenkt, können die unionsrechtlichen Maßstäbe zu 'dark patterns' (insbesondere Erw. 67, Art. 25 DSA) herangezogen werden, auch wenn die jeweilige Norm nicht unmittelbar anwendbar ist.
Die irreführende oder unzulässige Beschriftung einer Bestätigungsschaltfläche kann selbständig Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs sein.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen,
gegenüber Verbrauchern im Internet, auf der Website unter der URL https://www.0000.de den Abschluss kostenpflichtiger Fitnessstudioverträge anzubieten bzw. anbieten zu lassen und in diesem Zusammenhang eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung zu stellen, deren Betätigung auf eine Bestätigungsseite, wie in der Anlage K1 abgebildet, führt, welche eine Bestätigungsschaltfläche enthält, die mit den Worten „Vertrag finden" beschriftet ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Tatbestand
Der Kläger ist ein nach § 1 UKlaG in der Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck in der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen besteht.
Die Beklagte bietet unter ihrer Webseite https://www.0000.de Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. Im Footer der Startseite stellt sie eine mit den Worten „Vertrag kündigen“ bezeichnete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken wurden die Verbraucher auf die im Folgenden abgebildete Bestätigungsseite (Anlage K1) weitergeleitet:
Der Kläger beanstandet diese Gestaltung der Bestätigungsseite als Verstoß gegen § 312k Abs.2 S. 3 BGB, weil
- die Kündigungsschaltfläche mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftet sei (Antrag zu a) und
- die Bestätigungsseite neben den für die Kündigung notwendigen Angaben auch eine hervorgehobene Werbung für ein bloßes Pausierenlassen des Fitnessvertrages enthalte, was den Verbraucher von einer Kündigung ablenke. Es handele sich um ein sogenanntes Dark Pattern im Sinne des Art. 25 DAS, das mit dem Erfordernis der Unmittelbarkeit und leichten Zugänglichkeit (§ 312k Abs. 2 S. 4 BGB) nicht vereinbar sei. (Antrag zu b).
Der Kläger beantragt daher nach fruchtloser Abmahnung,
es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen,
gegenüber Verbrauchern im Internet, auf der Website unter der URL https://www.0000.de den Abschluss kostenpflichtiger Fitnessstudioverträge anzubieten bzw. anbieten zu lassen und in diesem Zusammenhang eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung zu stellen, deren Betätigung auf eine Bestätigungsseite, wie in der Anlage K1 abgebildet, führt, welche
a) eine Bestätigungsschaltfläche enthält, die mit den Worten „Vertrag finden" beschriftet ist;
b) zusätzlich Informationen über das Pausieren des Vertrags enthält
Die Beklagte erkennt den Antrag zu a) an und beantragt zu b),
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, sowohl die Bestätigungsseite als auch die Bestätigungsschaltfläche seien unmittelbar und leicht zugänglich als auch ständig verfügbar. Weitere Anforderungen stelle § 312k Abs. 2 S. 3 und 4 BGB an die Gestaltung der Bestätigungsseite nicht, insbesondere verbiete diese Vorschrift keinen weiteren Inhalt auf der Bestätigungsseite. Eine nennenswerte Ablenkung finde durch den Hinweis nicht statt. Ein Hinweis auf ein Pausierenlassen des Vertrages sei auch bei anderen Unternehmen üblich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur einen Teilerfolg.
1. Zum Klageantrag zu a)
Insoweit hat die Beklagte den Antrag anerkannt, so dass (Teil-)Anerkenntnisurteil zu erlassen ist, § 307 ZPO.
2. Zum Klageantrag zu b)
Insoweit hat die Klage keinen Erfolg.
a) Allerdings ist der Kläger unstreitig klagebefugt. Des Weiteren bietet die Beklagte auf ihrer Webseite den Abschluss von entgeltichen Dauerschuldverhältnissen (hier: Verträge über die Möglichkeit des Besuchs von Fitnessstudios) an. Auch wäre ein Verstoß gegen § 312k BGB als Verstoß gegen Verbraucherschutzgesetze anzusehen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 c) UKlaG, s. Senat NJW 2024, 2767 Rn. 7 ff.).
b) Jedoch liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Gestaltung der Bestätigungsseite in § 312k Abs. 2 S. 3 und 4 BGB (von der Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche abgesehen, s. Antrag zu a)) nicht vor.
Das Gesetz sieht in diesen Vorschriften lediglich vor, dass die Bestätigungsseite unmittelbar und leicht zugänglich sein muss; man mag ihm auch entnehmen, dass nur bestimmte Daten vom Verbraucher zwecks Kündigung zwingend erhoben werden dürfen (vgl. Stiegler VuR 2021, 443, 448; Wendehorst in Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl., § 312k Rn. 16), was hier aber mangels Relevanz nicht zu entscheiden ist. Das Gesetz schließt aber nicht von vornherein aus, dass weitere Informationen auf der Bestätigungsseite (anders als auf der Bestätigungsschaltfläche) vorhanden sind. Dementsprechend ist es dem Grunde nach anerkannt, dass auf der Bestätigungsseite auch auf andere Kündigungswege als die gesetzlich vorgeschriebenen aufgezeigt werden dürfen (LG Frankfurt am Main CR 2024, 274; OLG Koblenz BeckRS 2024, 26895). Gleiches gilt auch für Informationen über Wege zur Vermeidung einer Kündigung (kritisch insoweit allerdings Wendehorst, a.a.O., § 312k Rn. 22; Maume BeckOK BGB § 312k Rn. 32). Wie bereits dargelegt, verlangt das Gesetz insoweit nur, dass die Bestätigungsseite mit den für eine Kündigung notwendigen Angaben versehen ist und die Bestätigungsschaltfläche unmittelbar und leicht auffindbar sind.
Die Bestätigungsseite sowie – was hier allein relevant ist – die für eine Kündigung notwendigen Angaben sowie die Bestätigungsschaltfläche müssen unkompliziert und ohne besonderen Aufwand auffindbar und bedienbar sein (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 14).
Bei der Frage, ob dies nicht der Fall ist, können die unionsrechtlichen Regelungen zu „dark patterns“ (Erw. 67, Art. 25 DSA; vgl. auch Art. 16e RL 2011/83/EU i.d.F. RL (EU) 2023/2673) berücksichtigt werden. Zwar ist Art. 25 DSA nicht anwendbar, weil die Beklagte keine Vermittlungsplattform betreibt; Sinn und Zweck der Regelung, Verbraucher vor manipulativen und die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Maßnahmen zu schützen (vgl. auch RefE des BMJ zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb S. 39) sprechen aber für eine Übernahme der dortigen Maßstäbe (vgl. auch OLG Bamberg GRUR-RR 2025, 238).
Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die Gestaltung der Bestätigungsseite der Beklagten den Anforderungen des § 312k Abs. 2 S. 4 BGB. Zwar befindet sich auf dem oberen Teil ein mit einem Hintergrundbild eines Trainierenden unterlegter und mit einem orangenen Button („Vertrag im Selfservice pausieren“) versehener Hinweis auf die Möglichkeit des Pausierenlassens des Vertrages. Dieser Teil ist aber weder aufdringlich (insbesondere findet kein Pop-up statt) noch lenkt er den Verbraucher wesentlich (vgl. zu diesem Kriterium OLG Bamberg, a.a.O:, Rn. 33 ff; Mast, in Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz, DSA, Art. 25 Rn. 17 ff.) von dem Kündigungsprozess ab. Der Text ist auch kurz gehalten, das Angebot eines Pausierenlassens wird auch nicht wiederholt. Unmittelbar hinter diesem Teil folgt nämlich der aufgrund seiner Schriftgröße und schwarzen Schrift vor weißem Hintergrund gut lesbare Satz „Schade, dass du uns verlassen möchtest“. Daraus ergibt sich für den Verbraucher, dass im Anschluss daran Angaben zum Kündigungsprozess folgen, und zwar selbst dann, wenn die Ausführungen zum Kündigungsgrund nicht mehr auf dem Bildschirm des Verbrauchers sichtbar sein sollten. Dass der vorgenannte Satz in nennenswertem Umfange nicht sichtbar wäre, ist nicht ersichtlich. Sollte das Gerät tatsächlich nur einen sehr beschränkten Teil einer Webseite zeigen, weiß dies der Verbraucher und weiß zudem , dass er dann weiter scrollen muss. Die Tatsache, dass die Bestätigungsschaltfläche mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftet ist, kann nicht berücksichtigt werden, da dies bereits Gegenstand des Antrages zu a) ist.
3. Nebenentscheidungen
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 1, Nr.10 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob, und wenn ja, in welchem Umfange der Unternehmer auf der Bestätigungsseite für eine Kündigungsabwendung werben darf, ist im Hinblick auf die starke Verbreitung solcher Werbung und fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung klärungsbedürftig, § 542 Abs. 2 ZPO.
Streitwert: 20.000 € (vgl. Senat NJW 2024, 2767 Rn. 17)