Einstweilige Verfügung wegen Designverletzung: Dringlichkeit trotz Einstellung des Vertriebs
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung mehrerer (IR‑)Designs an Deckenleuchten auf Unterlassung in Anspruch. Streitig war u.a., ob die Dringlichkeit entfällt, weil die Antragsgegnerin die angegriffenen Produkte nach Abmahnung aus dem Onlineshop entfernt hatte. Das OLG bejahte Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch: Die bloße Einstellung schließt Dringlichkeit nicht automatisch aus und lässt ohne objektive Anhaltspunkte für eine längerfristige Unterlassung die Eilbedürftigkeit regelmäßig fortbestehen. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen die stattgebende einstweilige Verfügung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für Unterlassungsansprüche aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern besteht keine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung; der Antragsteller muss Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch nach §§ 934, 940 ZPO darlegen und glaubhaft machen.
Die bloße Einstellung der beanstandeten Verletzungshandlung nach Abmahnung lässt die Dringlichkeit im Geschmacksmusterrecht nicht zwingend entfallen; maßgeblich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung anhand objektiver Umstände.
Bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass eine eingestellte Verletzungshandlung in naher Zukunft nicht wieder aufgenommen wird, bedarf es regelmäßig keiner weitergehenden Darlegung des Antragstellers zur Eilbedürftigkeit.
Ein Verfügungsgrund entfällt bei beendeter Verletzungshandlung regelmäßig erst dann, wenn der Antragsgegner durch eine (ggf. auflösend bedingte) vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung objektiv belastbar die längerfristige Unterlassung absichert.
Die Schutzgegenstandsbestimmung eines Designs erfolgt bei Unklarheiten durch Auslegung nach dem Empfängerhorizont der Fachkreise; Darstellungen in gestrichelten Linien nehmen zwar nicht am Schutzumfang teil, können aber zur Auslegung herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 14c O 14/21
Leitsatz
Ob die Einstellung der beanstandeten Handlung durch den Antragsgegner der Dringlichkeit der Geltendmachung eines – hier auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten – Unterlassungsanspruchs des Antragstellers entgegen steht, ist eine Frage des Einzelfalls (hier verneint).
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2021 – Az. 14c O 14/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
A)
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen vermeintlicher Verletzung von zuletzt noch insgesamt sechs internationalen Designs auf Unterlassung in Anspruch.
Die Antragstellerin ist eine deutsche Leuchtenherstellerin. Die Antragsgegnerin handelt gegenüber gewerblichen Abnehmern mit verschiedenen Leuchten und Leuchtmitteln. Insbesondere Fachhändler können unter anderem über den Online-Shop der Antragsgegnerin unter https://shop.....de verschiedene Leuchtenmodelle erwerben.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr X ist unter anderem als Inhaber von vier am 21. Februar 2017 angemeldeten und am selben Tag – auch für die Europäische Union (vgl. Anlage AST 4) – eingetragenen IR-Designs Nr. ….. Auf Grundlage der Verfügungsgeschmacksmuster stellt her und vertreibt die Antragstellerin Deckenleuchten in Form von Aufbau- und Einbauleuchten aus ihrer Serie „Y 4.0“, wie auf Seiten 8 ff. der Antragsschrift und in Anlage AST 2 abgebildet.
Die Antragsgegnerin vertrieb jedenfalls bis Ende Januar 2021 die im nachfolgend wiedergegebenen Tenor des landgerichtlichen Urteils abgebildeten sechs „Z“-Leuchten (im Folgenden: Verletzungsmuster 1 bis 6). Die Verletzungsmuster wurden auf den Internetseiten der Antragsgegnerin sowohl im zusammengebauten Zustand als auch im auseinandergebauten Zustand (mit Abbildungen des Gehäuses und des Lichtkopfes nebst austauschbaren Reflektoren und Abdeckungen) wiedergegeben. Sie wurden für den bestimmungsgemäßen Zusammenbau durch den Kunden angeboten und beworben, das heißt zum Erwerb der Ein- bzw. Aufbauhalterungen (sog. „Z BASE“) einerseits und der optisch identischen, lediglich bezüglich ihrer Lichtleistung verschiedenen Lichtköpfe (sog. „Z LED SPOT“, welche in den Ausführungen 2.7000K und 3.000K erhältlich sind) nebst austauschbaren Reflektoren und Abdeckungen (vgl. Anlagen AST 7 und AG 13).
Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen Verletzung der Verfügungsgeschmacksmuster und vermeidbarer Herkunftstäuschung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 3. Februar 2021 auf (vgl. Anlage AST 11). Die Antragsgegnerin entfernte kurz nach Erhalt der Abmahnung die angegriffenen Leuchtenmodelle aus ihrem Onlineshop. Die gegen sie gerichteten Ansprüche wies sie mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Februar 2021 zurück und verwies darauf, eine Schutzschrift beim zentralen Schutzschriftenregister eingereicht zu haben.
Mit einem einen Tag vor der mündlichen Verhandlung in erster Instanz bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragsgegnerin ergänzend eingewandt, es fehle auch deshalb an einem Verfügungsgrund, da sie sich nach Erhalt der Abmahnung entschlossen habe, die Leuchten bis zu einer gerichtlichen Klärung, die auch im Hauptsacheverfahren erfolgen könne, nicht weiter in ihrem Onlineshop anzubieten. Sie sei zwar davon überzeugt, dass die Ansprüche der Antragstellerin unbegründet seien, ihr sei allerdings das Risiko zu groß, dass die Antragstellerin im Falle eines Weiterverkaufs ihre gewerblichen Abnehmer unberechtigt abmahnen könnte und dadurch ihre geschäftlichen Beziehungen zu diesen schwer geschädigt werden könnten.
Durch das angefochtene Urteil vom 21. Mai 2021, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht auf den Antrag der Antragstellerin vom 17. Februar 2021 der Antragsgegnerin bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt,
die Einbaustrahler und/oder Aufbaustrahler der Leuchtenserie „Z“, wie nachfolgend abgebildet:
innerhalb der Europäischen Union anzubieten, zu bewerben und/oder öffentlich wiederzugeben, einschließlich des zusammenhängenden Anbietens, der Bewerbung und/oder öffentlichen Wiedergabe der jeweiligen Halterungen einerseits und Lichtköpfe andererseits, insbesondere geschehen wie auf den Internetseiten der Antragsgegnerin wie nachfolgend wiedergegeben: ….
Den darüberhinausgehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ein weiteres Leuchtenmodell der Antragsgegnerin, gestützt auf ein weiteres Verfügungsgeschmacksmuster, hat das Landgericht zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht – soweit für die Berufung von Relevanz – im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe in Bezug auf sechs Leuchtenmodelle der Antragsgegnerin einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
Alle Verfügungsgeschmacksmuster seien rechtsbeständig, die von der Antragsgegnerin hiergegen gemäß Art. 90 Abs. 2 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) erhobene Einrede der Nichtigkeit bleibe ohne Erfolg. Die Verfügungsgeschmacksmuster 1, 2 und 6 seien nicht widersprüchlich, weil die Abbildungen unterschiedliche Farben zeigten. Vielmehr ergebe die stets vorrangig vorzunehmende Auslegung, dass die Muster ein geschütztes Erzeugnis in der Farbe Weiß zeigten und etwaige farbliche Nuancen auf der Aufnahmetechnik beruhten. Die Verfügungsgeschmacksmuster 1, 3 und 4 seien auch nicht wegen der vermeintlich fehlenden Darstellung der Ausbuchtung des Gehäuses in der Seitenansicht widersprüchlich, dies sei vielmehr folgerichtig. Denn dass die zylindrische topfartige Ausbuchtung im Befestigungsgehäuse zwar von unten bzw. schräg von unten deutlich zu erkennen sei, während sie auf der oberen Seite des Befestigungsgehäuses und mithin aus der Seitenansicht nicht sichtbar sei, liege daran, dass sie vom Aufbau in der Wand, der der Befestigung in oder auf der Wand diene und dessen genaue Kontur und Abmessung durch die gestrichelte Linie freigehalten werde, verdeckt werde. Überdies wiesen die Verfügungsgeschmacksmuster 1 bis 6 Neuheit und Eigenart auf, da – wie das Landgericht im Einzelnen dezidiert ausführt – die in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen, soweit sie zu berücksichtigen seien, jeweils einen anderen Gesamteindruck erzeugten.
Die Verletzungsmuster 1 bis 6 verletzten die Verfügungsgeschmacksmuster 1 bis 6, weil sie beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck erweckten und deshalb in deren zumindest noch durchschnittlichen Schutzbereich fielen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Unterschiede führten nicht aus diesen Schutzbereichen heraus. Denn entweder stellten sie Abweichungen in unter zu gewichtenden Details dar oder aber bezögen sich auf mittels Strichellinie freigehaltene und damit nicht am Schutz der Verfügungsgeschmacksmuster teilnehmende Elemente (z. B. Ring für die Lichtreflektoren, Gestaltung der Rückseite der Leuchtköpfe). Auch in Bezug auf die Proportionen, die aus den für die Verfügungsgeschmacksmuster hinterlegten Abbildungen ersichtlich seien, wichen die Verletzungsmuster nicht erkennbar ab. Schließlich spreche gegen den übereinstimmenden Gesamteindruck auch nicht, dass die Befestigungsgehäuse und die Lichtköpfe der Verletzungsmuster in jeweils eigenen Verpackungen vertrieben würden. Ob das Angebot von Einzelteilen eine Verletzungshandlung darstelle, sei eine Frage der begangenen Benutzungshandlung. Im Streitfall habe die Antragsgegnerin die kompletten Leuchten in ihrem Onlineshop abgebildet. Zudem zielten ihre Angebote und ihr Vertrieb auf vollständige Leuchten ab.
Weiter sei der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund gegeben. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, erstmals am 20. Januar 2021 von dem Angebot der Leuchtenserie „Z“ im Onlineshop der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt zu haben. Einer Dringlichkeit der Angelegenheit stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin keinen Testkauf durchgeführt habe, da sie hinreichendes Bildmaterial von den Verletzungsmustern gesichert habe, aus dem die Verletzung der Verfügungsgeschmacksmuster 1 bis 6 bereits hervorgegangen sei. Schließlich sei ein Verfügungsgrund auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Antragsgegnerin die Verletzungsmuster derzeit nicht mehr anbiete und insoweit vortrage, dass ihr das Risiko zu groß sei, dass die Antragstellerin im Falle eines Weiterverkaufs ihre gewerblichen Kunden unberechtigt abmahnen und damit ihre geschäftlichen Beziehungen schwer schädigen könne. Auch wenn eine dem § 12 Abs. 1 UWG entsprechende Regelung im Geschmacksmusterrecht fehle und die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Verfügungsanspruchs nicht mit dem Verfügungsgrund gleichgesetzt werden dürfe, so sollte die Interessenabwägung in Design- und Geschmacksmustersachen nur ausnahmsweise zur Verneinung des Verfügungsgrundes führen, so beispielsweise denkbar, wenn die Verletzungshandlung beendet sei und die Handlung ihrer Natur nach erst nach längerer Zeit wiederholbar sei. Bei solch zeitgebundenen Verletzungshandlungen könne es nämlich – je nach Einzelfall – möglich sein, bis zum nächsten Verstoß eine Hauptsacheentscheidung zu erwirken. Im Streitfall hingegen könne die Antragsgegnerin ihre Verletzungshandlung jederzeit wieder aufnehmen, selbst wenn dies – wie sie vortrage – aus Sicht der Antragstellerin unwahrscheinlich wäre. Es habe ihr freigestanden, dem mit der Abgabe einer – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – befristeten Unterlassungserklärung zu begegnen, was sie indes nicht getan habe.
Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend, das Landgericht habe zu Unrecht einen Verfügungsgrund bejaht und hierbei nicht ausreichend gewürdigt, dass sie die angegriffenen Leuchtenmodelle bereits kurz nach Erhalt der Abmahnung und vor Beantragung der einstweiligen Verfügung aus ihrem Onlineshop entfernt habe, die Benutzung bis heute nicht wieder aufgenommen habe und dies auch nicht beabsichtige, solange es keine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren gebe. Falsch sei schon der vom Landgericht genommene Ausgangspunkt, wonach die Interessenabwägung in der Regel zu Gunsten des Schutzrechtsinhabers ausfalle und nur ausnahmsweise der Verfügungsgrund zu verneinen sei. Vielmehr sei in Fällen, in denen es – wie hier – keine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung gebe, davon auszugehen, dass die Einstellung der vorgeworfenen Verletzungshandlung einen Verfügungsgrund ausschließe, und zwar ungeachtet dessen, ob die Verletzungshandlung zeitgebunden sei oder nicht. Demzufolge hätte es der Antragstellerin oblegen zu begründen, weshalb es für sie unzumutbar sei, im Hauptsacheverfahren eine abschließende Klärung herbeizuführen. Dies habe sie lediglich pauschal behauptet. Auch das weitere vorprozessuale und prozessuale Verhalten der Antragstellerin habe gezeigt, dass die Sache nicht eilbedürftig sei.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Die in den Abbildungen der Verfügungsgeschmacksmuster 1, 2 und 6 zu findenden Farbabweichungen könnten nicht mit der Aufnahmetechnik begründet werden. Die bei den Verfügungsgeschmacksmustern 1, 3 und 4 in der Seitenansicht nicht sichtbaren Ausbuchtungen der Gehäuse vermittelten den Eindruck, dass der Leuchtkopf nicht in die Ausbuchtung eingeklappt werde, sondern bündig mit dem äußeren flachen Ring abschließe, weshalb die Abbildungen jeweils nicht nur ein Erzeugnis zeigten. Sollten die Verfügungsgeschmacksmuster nicht bereits deshalb und auch nicht aufgrund des vorbekannten Formenschatzes nichtig sein, so sei ihr Schutzbereich aber so gering, dass die angegriffenen Muster nicht hiervon erfasst seien.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2021, 14c O 14/21, abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 21. Mai 2021 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Die faktische Beendigung der Verletzungshandlung führe keineswegs automatisch zu einem Ausschluss des Verfügungsgrundes. Die von Seiten der Antragsgegnerin insoweit angeführten Entscheidungen seien im Lichte der konkreten Sachverhaltskonstellation zu würdigen. Auch verstehe sich die Verengung der Annahme der Dringlichkeit auf fortbestehende Rechtsverletzungen nicht von selbst, da § 940 ZPO auch die „Verhinderung drohender Gewalt“ als Verfügungsgrund ausreichen lasse. Gerade in Design- und Geschmacksmustersachen sei zu bedenken, dass bei kurzlebigen Erzeugnissen ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren eine Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs faktisch vereiteln würde. Dem Verletzer dürfe keine „zweite Chance“ der Rechtsverletzung eingeräumt und die Rechtsschutzmöglichkeiten von verletzten Schutzrechtsinhabern nicht entgegen den Zielsetzungen der Enforcement-Richtlinie eingeschränkt werden. Die im Rahmen der Dringlichkeit vorzunehmende Interessenabwägung falle deshalb auch hier eindeutig zu ihren Gunsten aus. Die Verfügungsgeschmacksmuster schützten Modelle aus ihrer Leuchtenserie „Y 4.0“, einer ihrer wichtigsten Produktlinien. Sie habe zeitnah alles ihr Mögliche getan, um die Verletzungshandlungen der Antragsgegnerin zu unterbinden. Die Antragsgegnerin habe die verfahrensgegenständlichen Angebote zwar aus dem Onlineshop entfernt. Ob und wie die Antragsgegnerin weitere Verletzungshandlungen vornehme, entziehe sich jedoch ihrer Kenntnis, so dass auch vor diesem Hintergrund der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung gerechtfertigt gewesen sei.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch in Bezug auf die Verfügungsgeschmacksmuster 1 bis 6 bejaht. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung. Insoweit ist zu sagen:
I.
Die Antragstellerin hat einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auf eine Geschmacksmusterverletzung gestützt. In derartigen Fällen kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn der Antragsteller die in den §§ 934, 940 ZPO genannten Voraussetzungen, die im Zeitpunkt der Entscheidung bzw. zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, also auch noch in der Rechtsmittelinstanz vorliegen müssen (vgl. OLG München BeckRS 2011, 27483), darlegt und glaubhaft macht. Die in Wettbewerbssachen und in Markenrechtssachen geltende Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 1 UWG, § 140 Abs. 3 MarkenG) ist auf Verfügungsverfahren, in denen Unterlassungsansprüche wegen Geschmacksmusterverletzungen geltend gemacht werden, nicht anwendbar (OLG Hamm NJW-RR 1993, 366; OLG München OLGR 1999, 245; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage, Rn. 129).
Nach den vorstehend genannten Vorschriften besteht ein Verfügungsgrund, wenn bei einem Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile drohen, sei es, weil die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des geltend gemachten Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, sei es, weil eine Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei darf man die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Verfügungsanspruchs nicht mit dem Verfügungsgrund, also der Dringlichkeit wegen drohender Nachteile gleichsetzen (OLG Nürnberg WRP 2019, 131 Rn. 16; OLG Dresden NJW 2005, 1871). Notwendig ist vielmehr neben einer Dringlichkeit im zeitlichen Sinne stets auch eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers und den schutzwürdigen Interessen des Antragsgegners (Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage 2018, § 940 ZPO Rn. 64 mwNw).
2.
Dies berücksichtigend kann unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die sich der Senat zu eigen macht, zunächst festgehalten werden, dass die Antragstellerin alles unternommen hat, um möglichst schnell und effektiv gegen den weiteren Vertrieb der angegriffenen Leuchten vorzugehen. Dass sie im Vorfeld der Abmahnung keinen Testkauf durchgeführt hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. So waren Abbildungen von sämtlichen angegriffenen Leuchten bereits in den Anlagen zur Antragsschrift in guter Auflösung enthalten. Weiter hat das Landgericht eine mündliche Verhandlung auch keineswegs wegen fehlender Testkäufe für erforderlich gehalten, sondern diese – wie dem Beschluss vom 22. Februar 2021 entnommen werden kann – wegen der Dichte des Formenschatzes und der seitens der Antragsgegnerin zwischenzeitlich eingereichten Schutzschrift für erforderlich erachtet. Dass dann im Zuge der Terminsbestimmung um Vorlage der mustergemäßen und angegriffenen Erzeugnisse gebeten wurde, ist ebenso übliches Vorgehen wie der Umstand, dass auch sämtliche zur Akte gereichten Abbildungen oder Originale zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Letzteres ist im Gegenteil sogar zwingend.
3.
Die Durchsetzung der geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche im Eilverfahren ist im Streitfall aber auch nicht deshalb ungerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin die in Rede stehenden angegriffenen Leuchten kurz nach der Abmahnung aus ihrem Onlineshop entfernt und den Vertrieb bislang nicht wieder aufgenommen hat.
a)
Im Allgemeinen ist die Wahrung vermeintlicher geschmacksmusterrechtlicher Unterlassungsansprüche von der Natur der Sache her eilig, wenn mit ihnen ein andauernder Störungszustand unterbunden werden soll (vgl. zum Markenrecht vor Einführung des § 140 Abs. 3 MarkenG: Senat WRP 2014, 1085; zum Urheberrecht: OLG Köln BeckRS 2016, 9601). Dem Schutzrechtsinhaber ist grundsätzlich nicht zuzumuten, weitere Verletzungen bis zum Erlass eines Urteils in der Hauptsache hinzunehmen, zumal wenn es sich wie hier um seitens der Antragstellerin tatsächlich genutzte Geschmacksmuster handelt und eine Verletzung in erheblichem Umfang (die Antragsgegnerin vertreibt an gewerbliche Kunden) im Raume steht. Den Interessen des Antragsgegners kann durch die Gelegenheit zur Stellungnahme (der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ohne Anhörung des Antragsgegners begründet ohnehin in der Regel einen Verstoß gegen Artt. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG), Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Einräumung einer Umstellungsmöglichkeit im Rahmen einer Aufbrauchfrist oder auch Verlangen nach einer Sicherheitsleistung des Antragstellers Rechnung getragen werden.
b)
Ist – wie im Streitfall – die Geschmacksmusterverletzung aber beendet, so endet zugleich eine tatsächliche Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers. Dass die bloße Beendigung hingegen nicht ausreicht, um die durch die Verletzung begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen, vermag daran nichts zu ändern. In einem solchen Fall besteht mithin zwar weiterhin ein geschmacksmusterrechtlicher Unterlassungsanspruch, dessen Durchsetzung im Eilverfahren ist aber zumindest fraglich (vgl. zum Markenrecht vor Einführung des § 140 Abs. 3 MarkenG: Meinhardt, Es Eilt: Die Dringlichkeit im Markenrecht – Ein Appell an den Gesetzgeber, GRUR-Prax 2015, 27 sowie BT-Drs 19/2898 S. 109 (Anlage 3 zur AmtlBegr-MaMoG)), für den Streitfall aber zu bejahen.
So kann ein Verfügungsgrund zu verneinen sein, wenn das beanstandete Verhalten zwischenzeitlich eingestellt worden ist. Dies ist nach Auffassung des Senats aber nicht zwingend, vielmehr stets eine Frage des Einzelfalls.
Für die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen in einem solchen Fall an die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast des Antragstellers in Bezug auf das (weitere) Vorliegen einer Eilbedürftigkeit zu stellen sind, ist zu berücksichtigen, dass sich der Verfügungsgrund aus objektiven Umständen ergeben muss. Ob einem Antragsteller das Verfügungsverfahren offensteht, muss deshalb auch für ihn auf der Grundlage objektiver Anhaltspunkte beurteilbar sein. Denn naturgemäß kennt er die Gedanken und Absichten seines Gegners nicht. Auch will er sich zu Recht nicht der Gefahr ausgesetzt sehen, nach Einstellung der Verletzungshandlung keinen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen zu haben, um sich dann bei einer etwaigen Wiederaufnahme der Verletzungshandlung mit dem Vorwurf konfrontiert zu sehen, er sei nicht frühzeitig gegen die Verletzung vorgegangen. Wie auch hier steht es regelmäßig im Belieben des Antragsgegners, ob er die zunächst eingestellte Verletzungshandlung wieder aufnimmt. Denn faktisch möglich ist ihm das regelmäßig jederzeit. So spricht auch im Streitfall die Lebenserfahrung erst einmal dafür, dass die Antragsgegnerin die von ihr vorgehaltene Ware zeitnah vertreiben möchte. Weiteren Vortrags des Antragstellers zur Eilbedürftigkeit bedarf es in einem solchen Fall deshalb zunächst nicht, solange nicht objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine eingestellte Verletzungshandlung in naher Zukunft nicht wieder aufgenommen wird.
Objektive Anhaltspunkte für eine – längerfristige – Einstellung der Verletzungshandlung liegen regelmäßig vor, wenn ein Verstoß seiner Natur nach erst nach längerer Zeit wiederholbar ist (sog. zeitgebundene Verletzungshandlungen; vgl. hierzu Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 12 UWG Rn. 2.18 und Voß in Cepl/Voß, a.a.O., 95).
Auch kann sich aus den Umständen der in Rede stehenden Verletzungshandlung und ihrer Einstellung ergeben, dass es dem Antragsteller zumutbar ist, im Hauptsacheverfahren eine abschließende Klärung herbeizuführen. So liegt der Fall, den das Oberlandesgericht Köln in der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung vom 12. April 2021 (GRUR-RS 2021, 7677) zu beurteilen hatte. Die dortige Antragsgegnerin hatte den Urhebervermerk auf das öffentlich zugänglich gemachte Lichtbild auf die Abmahnung hin nachträglich einfügen lassen. Zwar bestand mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Wiederholungsgefahr, diese sei – so das Oberlandesgericht Köln – aber (nur) wahrscheinlich; dass eine Rechtsverletzung auch konkret in unmittelbar zeitlicher Nähe stattfinden werde, sei demgegenüber nicht dargetan. Im vom Oberlandesgericht Rostock (BeckRS 2021, 9611) zu entscheidenden Fall ging es um Äußerungen bzw. den Abdruck von Lichtbildern in einem Online-Presseerzeugnis, das die Antragsgegnerin auf die Abmahnung hin aus dem Netz genommen hatte. Auch hier hat das zur Entscheidung berufene Gericht mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte die Gefahr einer zeitnahen Wiederholung und damit einen Verfügungsgrund verneint (so auch OLG Dresden NJW 2005, 1871 im Falle einer Lichtbildprojektion auf die Wand eines Werksgebäudes im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung mit der Begründung, anders als bei Wettbewerbsverstößen, die nach der Lebenserfahrung gerne innerhalb kurzer Zeit wiederholt würden, gebe es im Rahmen der politischen Auseinandersetzung, um die es im Kern gehe, eine solche gesetzliche Regelung nicht, noch spreche die Lebenserfahrung hierfür). In der schließlich seitens der Antragsgegnerin noch angeführten, vor Einführung des § 140 Abs. 3 MarkenG ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Oktober 2018 (BeckRS 2018, 25974) ging es um ein an einer versteckten Stelle der Homepage des Antragsgegners und aufgrund der Größe und der Lichtverhältnisse nur schwer zu erkennendes markenverletzendes Foto, das nach dem Zugang der Abmahnung entfernt worden war. Auch hier verneinte das Gericht einen Verfügungsgrund.
Mit den genannten Entscheidungen hat der vorliegende Fall zwar gemein, dass für den Verfügungsgrund mangels gesetzlicher Regelung keine Vermutung streitet. Indes spricht hier – wie ausgeführt und anders als in den genannten Fallkonstellationen – die Lebenserfahrung erst einmal dafür, dass die Antragsgegnerin weiterhin an einem zeitnahen Vertrieb der rechtsverletzenden Leuchten interessiert ist.
Wenn somit nicht – wie hier – aus der bloßen Einstellung der Verletzungshandlung für den Antragsteller beurteilbar ist, dass bis zum nächstmöglichen Verstoß aller Voraussicht nach eine Hauptsacheentscheidung herbeigeführt werden kann, und wenn nicht – wie hier – die Art des in Rede stehenden Verstoßes eine zeitnahe Wiederholung als allenfalls wahrscheinlich erscheinen lässt (so aber die Sachverhaltsgestaltungen in den oben genannten Entscheidungen), dann entfällt ein Verfügungsgrund regelmäßig nur dann, wenn der Antragsgegner neben der Einstellung der Verletzungshandlung eine unter der rückwirkend auflösenden Bedingung einer für ihn positiven Entscheidung in der Hauptsache stehende, vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Dies belastet einen Antragsgegner im Verhältnis zum Antragsteller auch nicht unangemessen. So ist das einstweilige Verfügungsverfahren keineswegs nur mit Nachteilen für den Antragsgegner verbunden, wie die auch für ihn geltenden Beweiserleichterungen, die Möglichkeit des Nichtigkeitseinwandes, Art. 90 Abs. 2 GGV, und auch die Vorschrift des § 945 ZPO beispielhaft zeigen. Will er dem Antragsteller deshalb die Möglichkeit eines Vorgehens im einstweiligen Verfügungsverfahren nehmen, dann muss er den Antragsteller in eine Lage versetzen, die auch für diesen das Abwarten auf eine Hauptsacheentscheidung zumutbar macht.
Die bloße Erklärung, man werde bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die angegriffenen Produkte nicht weiter vertreiben, und erst recht die bloße Einstellung der Verletzungshandlung allein reichen nach alledem regelmäßig und so auch hier nicht aus, um einen Verfügungsgrund zu verneinen. Ohnehin kommt im Streitfall hinzu, dass die Antragsgegnerin die Leuchten auf die Abmahnung hin aus ihrem Onlineshop nicht einfach nur entfernt hat. Sie hat vielmehr zugleich eine Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriftenregister eingereicht und im Rahmen der Zurückweisung der Abmahnung darauf verwiesen, dass sie davon ausgehe, dass ihr Antwortschreiben dem Gericht im Falle der Beantragung einer einstweiligen Verfügung vorgelegt werde. Angesichts dessen bestanden jedenfalls zunächst keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Verletzungshandlung längerfristig oder zumindest vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einstellen würde, im Gegenteil hat sie selbst auf das einstweilige Verfügungsverfahren verwiesen. Soweit sie dann erstmals in einem einen Tag vor der mündlichen Verhandlung in erster Instanz bei Gericht eingereichten Schriftsatz ausgeführt hat, ein Verfügungsgrund sei auch deshalb nicht gegeben, weil sie nicht beabsichtige, vor einer gerichtlichen Klärung, die auch in einem Hauptsacheverfahren erfolgen könne, die Leuchten weiter in ihrem Onlineshop anzubieten, da ihr das Risiko zu groß sei, dass ihre gewerblichen Kunden in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, bestanden zumindest berechtigte Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Erklärung.
II.
Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus Art. 89 Abs. 1 lit. a GGV glaubhaft macht. Mit den Ausführungen des Landgerichts ist von einer Verletzung der Verfügungsgeschmacksmuster 1 bis 6 durch die angegriffenen Leuchten auszugehen.
1.
Das Landgericht hat zu Recht bei keinem der Verfügungsgeschmacksmuster eine Widersprüchlichkeit in der Wiedergabe der Geschmacksmuster gesehen und folgerichtig eine Nichtigkeit gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 3 lit. a GGV verneint.
Die für die Verfügungsgeschmackmuster 1 bis 4 sowie 6 hinterlegten Abbildungen zeigen jeweils nur die Erscheinungsform eines einzigen Erzeugnisses. Auch nach dem Jägermeister-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (GRUR-RS 2018, 14023), in welchem nachdrücklich eine klare Wiedergabe gefordert wird, bleibt diese einer Auslegung zugänglich (BGH GRUR 2019, 832 – Sporthelm; BGH GRUR 2019, 835 – Sportbrille). Ist mithin fraglich, ob die Anmeldung die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wiedergibt, ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist zu fragen, was der Anmelder nach außen erkennbar gewollt hat, wobei auf den Empfängerhorizont der Fachkreise des betreffenden Sektors abzustellen ist.
Hiernach stellen die von der Antragsgegnerin angeführten unterschiedlichen Farben allenfalls Farbnuancen dar, die der informierte Benutzer auf die Aufnahmetechnik oder auch, wie im Falle des Verfügungsgeschmacksmusters 6, auf Schattenwürfe zurückführen wird. Die Verfügungsgeschmacksmuster 1, 2 und 6 zeigen mithin unzweifelhaft das geschützte Erzeugnis in der Farbe Weiß.
Die Darstellung der Verfügungsgeschmacksmuster 1, 3 und 4 ist auch nicht deshalb widersprüchlich, weil die innenliegende Ausbuchtung des Gehäuses in der Seitenansicht fehlt. Dies ist vielmehr folgerichtig. Denn der informierte Benutzer erkennt aus den hinterlegten Abbildungen zum einen, dass die innenliegende Ausbuchtung von der mittels gestrichelter Linien in ihrer genauen Kontur und Abmessung freigehaltenen Außenwand des Halterungselements verdeckt wird. Zum anderen erkennt er, dass das Halterungselement, wofür kein Schutz beansprucht wird, in die Decke eingelassen wird, in der Verwendungssituation die innenliegende Ausbuchtung also nur von unten bzw. schräg unten zu erkennen ist.
2.
Auch die Angriffe der Berufung gegen die landgerichtlichen Merkmalsgliederungen verfangen nicht. Durch Verwendung gestrichelter/gepunkteter Linien bringt ein Anmelder zwar entsprechend Ziffer 5.4.1 der Prüfungsrichtlinien des EUIPO zum Ausdruck, dass diese Elemente nicht am Schutzumfang des Musters teilnehmen. Auf sie darf aber ohne Weiteres zur Auslegung eines Musters zurückgegriffen werden (vgl. etwa Senat, GRUR-RR 2012, 200 – Tablet; BPatG GRUR-RR 2021, 112 – Getränkekühler). So wird auch hier ein informierter Benutzer die Darstellung der Vorderseite und Rückseite der Lichtköpfe mittels gestrichelter Linie dahin interpretieren, dass und wie darin die Leuchtmittel, deren konkrete Gestaltung aber offenbleibt, positioniert werden. Auch kann mit ihrer Hilfe die Drehbarkeit der Lichtköpfe (Verfügungsgeschmacksmuster 4 und 5) deutlich gemacht werden.
3.
Das Landgericht hat weiter mit ausführlicher und überzeugender Begründung ausgeführt, dass keines der Verfügungsgeschmacksmuster 1 bis 6 mangels Neuheit oder Eigenart nichtig ist, Art. 25 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Artt. 4 ff. GGV. Dahingehende Fehler vermag die Berufung nicht aufzuzeigen.
a)
Der Einwand der Antragsgegnerin, die Designs DM/093026-001 und -002 sowie DM/095974-007 des Geschäftsführers der Antragstellerin (vgl. Anlage AST 5, dort Bl. 217 – 219 bzw. 203 f. GA) hätten als vorbekannter Formenschatz mangels Anwendbarkeit der Neuheitsschonfrist des Art. 7 Abs. 2 GGV berücksichtigt werden müssen, verfängt nicht. Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob Art. 7 Abs. 2 GGV überhaupt eine Sachidentität erfordert (für einen Verzicht auf dieses Merkmal plädieren Ruhl in Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Auflage, Art. 7 Rn. 59 sowie wohl auch David Stone, European Union Design Law, A Practitioners‘ Guide, 2nd Edition 2016, mn.10.110 et seqq.). Jedenfalls ist durch die Bezugnahme in Art. 7 Abs. 2 GGV auch auf die Schutzvoraussetzungen der Eigenart gemäß Art. 6 GGV klargestellt, dass Vorveröffentlichungen von Mustern auch dann privilegiert sind, wenn sie sich nicht voll mit dem Gegenstand der Anmeldung decken. Dies kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift, einem Entwerfer während der Schonfrist ein Austesten seines Entwurfs zu ermöglichen, nur weit, sprich im Sinne eines übereinstimmenden Gesamteindrucks verstanden werden, weshalb im Ergebnis Vorveröffentlichungen desselben Entwerfers innerhalb der Neuheitsschonfrist nicht der Neuheit und Eigenart eines später angemeldeten Geschmacksmusters entgegen stehen können. Denn besteht ein übereinstimmender Gesamteindruck, so bleibt die Vorveröffentlichung gemäß Art. 7 Abs. 2 GGV unberücksichtigt. Besteht dagegen keine sachliche Identität im Sinne eines übereinstimmenden Gesamteindrucks, dann muss das früher offenbarte Geschmacksmuster bei der Prüfung von Neuheit und Eigenart zwar berücksichtigt werden, steht dieser – mangels übereinstimmenden Gesamteindrucks – aber nicht entgegen (so auch BGH GRUR-RR 2012, 277 Rn. 17 – Milla).
b)
Das Verfügungsgeschmacksmuster 6 übernimmt zwar wesentliche Elemente des vorbekannten Verfügungsgeschmacksmusters 2. Auch hat es mit dem außerhalb der Neuheitsschonfrist vorveröffentlichten Design des Geschäftsführers der Antragstellerin DM/093026-0001 (Anlage AST 5, dort Bl. 218 f. GA) gemein, dass die Befestigungsplatte in einem quaderförmigen Aufbaugehäuse gelagert ist, mit dem es auf der Decke befestigt wird. Mit nur einem Lichtkopf, überdies asymmetrisch gelagert, erzeugt es dennoch einen anderen Gesamteindruck als der vorbekannte Formenschatz.
4.
Die angegriffenen Ausführungsformen stellen auch eine verbotene Benutzung der somit rechtsgültigen Verfügungsgeschmacksmuster 1 bis 6 im Sinne des Art. 19 GGV dar, da sie – wie das Landgericht in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt hat – einen übereinstimmenden Gesamteindruck mit diesen erwecken, Art. 10 GGV.
Dies gilt auch in Bezug auf die vom Landgericht angenommene Verletzung der Rechte aus dem Verfügungsgeschmacksmuster 6. Denn auch wenn dieses angesichts des vorbekannten Formenschatzes über einen nur kleinen Schutzbereich verfügt, so fällt doch das Verletzungsmuster 6 hinein, da sich die Unterschiede in für den Gesamteindruck unbedeutenden Details erschöpfen.
C)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da dieses Urteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist.
Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 110.000 € (entsprechend der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung)