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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 U 88/18·29.04.2020

UWG: „Einweg“-Warnhinweise zu Amalgambehältern teils irreführend; Symbol „durchgestrichene 2“ zulässig

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Wettbewerber stritten um Werbeaussagen und Kennzeichnungen zu Amalgamabscheidebehältern (Wiederaufbereitung vs. Neuprodukt). Das OLG bestätigte weitgehend Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Widerruf wegen irreführender Aussagen zur technischen/hygienischen Konzeption und zu Funktionsstörungen bzw. Garantie. Erfolgreich war die Berufung der Beklagten nur hinsichtlich des Verbots des Symbols „durchgestrichene 2“, das Fachkreise als Zweckbestimmungsangabe („nicht wiederverwenden“) und nicht als gesetzliches Verbot verstehen. Die Berufung der Klägerin auf Feststellung einer wirksamen Kündigung eines Unterlassungsvertrags blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich (Verbot des Symbols „durchgestrichene 2“ aufgehoben), im Übrigen und hinsichtlich der Klägerberufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Irreführend ist eine geschäftliche Angabe, wenn angesprochene Fachkreise ihr entnehmen, ein Produkt sei aufgrund technischer und hygienischer Auslegung für eine Wiederaufarbeitung ungeeignet, obwohl hierfür keine tragfähigen Anhaltspunkte bestehen.

2

Die Aussage, eine Wiederverwendung gebrauchter Behälter könne zu Funktionsstörungen führen und verstoße gegen Garantiebestimmungen, ist irreführend, wenn für Funktionsstörungen bei fachgerechter Wiederaufarbeitung keine relevante tatsächliche Grundlage besteht.

3

Das Medizinprodukte-Symbol „durchgestrichene 2“ („nicht wiederverwenden“) wird von fachkundigen Verkehrskreisen grundsätzlich als Angabe der Zweckbestimmung (Single-Use) verstanden und nicht als Hinweis auf ein gesetzliches Wiederverwendungsverbot.

4

Bei irreführenden geschäftlichen Handlungen können Auskunftsansprüche zur Schadensbezifferung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht bestehen, wenn die Angaben geeignet sind, Kunden von der Inanspruchnahme der Leistungen des Mitbewerbers abzuhalten.

5

Ein Widerrufsanspruch kommt bei objektiv unwahren, wettbewerblich relevanten Behauptungen in Betracht, wenn der Widerruf zur Beseitigung fortwirkender Fehlvorstellungen verhältnismäßig ist.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 93 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 und 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 14c O 143/16

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1-3 wird das am 02.08.2018 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit abgeändert,

       wie die Beklagten zu 1-3 in Nr. 2 des Tenors zur Unterlassung verurteilt worden sind,

       soweit sich ihre Verurteilung in Nr. 4, 5, 6, und 7 auf Nr. 2 des Tenors bezieht und

       soweit sie in Nr. 8 – jeweils für sich – zur Zahlung eines 1.793,09 € übersteigenden Betrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2016 verurteilt worden sind.

Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1-3 und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 66%, die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu 7% und die Beklagten zu 1-3 zu jeweils weiteren 9%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1-3 die Klägerin zu 65% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 und 5 die Klägerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 46,4%, die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu 11% und die Beklagten zu 1-3 jeweils für sich zu weiteren 14,2%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1-3 die Klägerin zu 52% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 und 5 die Klägerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrecht erhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1-3 wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin aus dem Tenor Nr. 1 des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 25.000,00 €, aus dem Tenor zu 5 in Höhe von jeweils 7.000,00 € und aus dem Tenor zu 7 in Höhe von jeweils 7.500,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt den Parteien – mit Ausnahme des Tenors zu 3 – nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

1

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2

Mit diesem hat das Landgericht die Beklagten zu 1-3 wie folgt verurteilt:

3

1.       Die Beklagten zu 1) bis 3) werden – jeweils gesondert und für sich – verurteilt,

4

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

5

a)      Amalgamabscheidebehälter seien zur einmaligen Verwendung konzipiert,

6

              wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

7

Der Sammelbehälter ist aus technischen und hygienischen Gründen zur einmaligen Verwendung konzipiert.“

8

und /oder

9

b)      die Wiederverwendung gebrauchter Amalgamabscheidebehälter könne zu Funktionsstörungen führen,

10

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

11

Eine Wiederverwendung gebrauchter Behälter kann zu Funktionsstörungen führen und verstößt gegen die Garantiebestimmungen!

12

2.       Die Beklagten zu 1) bis 3) werden – jeweils gesondert und für sich – verurteilt,

13

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

14

Amalgamabscheidebehälter mit dem Zeichen einer durchgestrichenen „2

15

zu versehen und/oder versehen zu lassen und/oder Amalgamabscheidebehälter mit einer solchen Bezeichnung anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen,

16

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

18

3.       Die Beklagten zu 1) bis 3) werden – jeweils gesondert und für sich – verurteilt,

19

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, gefüllte Sammelbehälter müssten der Beklagten zu 3) zugeführt werden,

20

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

21

Der gefüllte Sammelbehälter muss dem firmeneigenen Entsorgungsunternehmen A. B. SERVICE GmbH – C. Group zugeführt werden!“

22

4.       Den Beklagten zu 1) bis 3) wird – jeweils gesondert und für sich – für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nach Ziffer 1. bis 3. ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.

23

5.       Die Beklagten zu 1) bis 3) werden – jeweils gesondert und für sich – verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über

24

       die Anzahl der nachfolgend beschriebenen und jeweils im Einzelnen anzugebenden Handlungen, jeweils gestaffelt nach Handlungen und Kalenderjahren,

25

       die Namen und verwendeten postalischen und elektronischen Adressen der Empfänger von Äußerungen und/oder Produkten jeweils gestaffelt nach den im Einzelnen anzugebenden Handlungen und Kalenderjahren,

26

wobei es ihnen vorbehalten ist, Namen und Anschriften der Empfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie die durch diese Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Empfänger in der erteilten Auskunft enthalten sind,

27

              in Bezug auf

28

a)       die Handlungen nach Ziffer 1. bis 3.

29

und

30

b)       Äußerungen im geschäftlichen Verkehr,

31

aa) die Mehrfachverwendung von Amalgamabscheidebehältern sei nicht erlaubt,

32

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

33

Amalgamabscheider sind Medizinprodukte: Die Mehrfachverwendung beeinträchtigt nachhaltig deren Keimfreiheit und Dichtheit. Die optimale Funktion des Amalgamabscheiders kann nicht mehr garantiert werden. Die Mehrfachverwendung des Behälters ist daher nicht erlaubt!

34

und/oder

35

bb) die Mehrfachverwendung von Amalgamabscheidebehältern beeinträchtige deren Keimfreiheit und/oder Dichtheit,

36

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

37

Amalgamabscheider sind Medizinprodukte: Die Mehrfachverwendung beeinträchtigt nachhaltig deren Keimfreiheit und Dichtheit.

38

und/oder

39

cc) die Mehrfachverwendung von Amalgamabscheidebehältern führe zu Verschleißerscheinungen und/oder Undichtheiten und/oder Rückständen,

40

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

41

Der Neu-Behälter bietet Ihrem Zahnarzt zusätzlichen Mehrwert: Vermeidung von Fehlfunktionen (…) am Amalgamabscheider, hervorgerufen durch Material-Verschleißerscheinungen des Alt-Behälters (Undichtheiten / Rückstände) (…)

42

und/oder

43

dd) wiederverwendete Amalgamabscheidebehälter seien nicht sterilisiert und/oder nur ausgewaschen und/oder bakteriell kontaminiert,

44

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

45

Der Neu-Behälter bietet Ihrem Zahnarzt zusätzlichen Mehrwert: (…) Vermeidung von Keimverschleppung, da Alt-Behälter bakteriell kontaminiert sind (keine Sterilisation, nur Auswaschung)

46

und/oder

47

ee) wiederverwendete Amalgamabscheidebehälter könnten zu Keimverschleppungen führen,

48

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

49

Der Neu-Behälter bietet ihrem Zahnarzt zusätzlichen Mehrwert: (…) Vermeidung von Keimverschleppung, da Alt-Behälter bakteriell kontaminiert sind (keine Sterilisation, nur Auswaschung)“

50

und/oder

51

ff) Richtlinien würden nur eingehalten werden, wenn Amalgamabscheidebehälter nur einmal benutzt würden,

52

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

53

Der Neu-Behälter bietet Ihrem Zahnarzt zusätzlichen Mehrwert: (…) Einhaltung der Richtlinien: Sammelbehälter sowie Behälterverpackung sind nur für den Einmalgebrauch vorgesehen (…)

54

c)       die Behauptung im geschäftlichen Verkehr, bei dem Recycling System D. handele es sich um ein weltweit einzigartiges Recycling-Verfahren,

55

wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben erfolgt:

57

d)       die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer von Produkten nach Ziffer 2. des Tenors, gegliedert nach Kalenderjahren,

58

wobei es ihnen vorbehalten ist, Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie die durch diese Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Empfänger in der erteilten Auskunft enthalten sind.

59

6.       Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus einer oder mehrerer der Handlungen im Sinne der Ziffern 1. bis 3. und/oder 5.b) und c) des Tenors entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

60

7.       Die Beklagten zu 1) bis 3) werden – jeweils gesondert und für sich – verurteilt, Handlungen nach Ziffer 1. bis 3., 5.b) und c) des Tenors zu widerrufen, und zwar

61

a)      jeweils schriftlich ihren jeweiligen Empfängern gegenüber und

62

b)      auf dem Internetauftritt und der Facebookseite – dies ebenso einfach, deutlich und schnell erkennbar und abrufbar und ebenso groß wie die jeweiligen Handlungen nach Ziffer 1. bis 3., 5.b) und c) des Tenors selbst,

63

wobei der Widerruf 6 Monate lang abrufbar bleiben muss.

64

8.       Die Beklagten zu 1) bis 3) werden – jeweils gesondert und für sich – verurteilt, an die Klägerin jeweils 2.122,70 €  zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2016 zu zahlen.

65

Dabei beruhte die Verurteilung zu Nr. 3 auf einem Anerkenntnis der Beklagten. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Soweit für die Berufungsinstanz relevant, hatte die Klägerin weitergehend beantragt,

66

festzustellen, dass die Klägerin die Unterlassungserklärung vom 5. August 2014 gegenüber den Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) mit Wirkung zum 2. Juni 2016 wirksam kündigte.

67

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Amalgamabscheider und Amalgamabscheidebehälter für den zahnärztlichen Bedarf.

68

Die Klägerin gehört zur britischen E.-Gruppe, einem weltweit tätigen Dienstleistungsunternehmen. Sie ist auf die Entsorgung und Wiederaufbereitung von Dentalabfällen spezialisiert.

69

Die Beklagten zu 1 bis 3 gehören der C. Unternehmensgruppe an, die ihren Hauptsitz in Österreich hat. Die Beklagte zu 1 stellt u.a. Amalgamabscheider und Amalgamabscheidebehälter für den zahnärztlichen Bereich her und vertreibt sie. Die Beklagten zu 2 und 3 bieten in Deutschland Leistungen im Bereich der Entsorgung von Amalgamabfällen an. Die Beklagten zu 4 und 5 sind Geschäftsführer der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 5 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 2.

70

Amalgamabscheider scheiden quecksilberhaltiges Amalgam aus dem Brauchwasser von zahnärztlichen Behandlungsstühlen ab und fangen es in einem Amalgamabscheidebehälter, einem Sammelbehälter, auf, damit das hochgiftige Amalgam nicht ins Grundwasser gelangt. Die Amalgamrückstände sind ein wertvoller Rohstoff, denn sie enthalten wertvolle Metalle wie Quecksilber, Silber, Kupfer, Indium, Zinn und Zink. Bei dem Sammelbehälter handelt es sich um ein aus Plastik hergestelltes Behältnis, das mit einem Deckel verschlossen und am Amalgamabscheidegerät befestigt ist.

71

Die Tätigkeit der Klägerin besteht unter anderem darin, die mit derartigen Dentalabfällen gefüllten Behälter bei den Zahnärzten abzuholen, die Inhalte zu entsorgen bzw. der Wiederverwertung zuzuführen und die geleerten und aufbereiteten Behälter anschließend wieder an Zahnärzte und andere Abnehmer auszuliefern.

72

Die Beklagten dagegen vertreiben ausschließlich neu hergestellte Behälter an ihre Abnehmer. Sie verwenden einmal benutzte Behälter nicht erneut. Ihre Amalgamabscheidebehälter sind in verschiedenen Sprachen als „Einwegbehälter“ („single-use container“) sowie mit dem Symbol einer durchgestrichenen „2“ gekennzeichnet, wie aus der Abbildung in Nr. 2. des Tenors oben ersichtlich. In ihren Gerätedokumentationen und Werbebroschüren wird auf die Einmalverwendung hingewiesen und vor der Mehrfachverwendung mit verschiedenen Äußerungen gewarnt sowie auf die Notwendigkeit der Zuführung der gefüllten Behälter an die Beklagte zu 3 hingewiesen, wie im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegeben. Die Klägerin bat die Beklagten zu 1 bis 3 mit Schreiben vom 21.04.2016 um Mitteilung, auf welcher Grundlage sie sich zu der Behauptung, das Recycling-Verfahren der Beklagten zu 3 sei weltweit einzigartig, berechtigt sehen und mahnten sie im Übrigen wegen ihrer in Nr. 1. und 5. b) des Tenors wiedergegebenen Äußerungen sowie wegen der in Nr. 2. des Tenors wiedergegebenen Handlungen wegen Irreführung der beteiligten Verkehrskreise und Herabsetzung der Klägerin ab. Die Beklagten zu 1 bis 3 gaben mit Schreiben vom 13.05.2016 bezüglich der in Nr. 5. b) wiedergegebenen Äußerungen eine Unterlassungserklärung ab und verweigerten die Erfüllung weitergehender Ansprüche.

73

Außerdem kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 02.06.2016 eine den Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung vom 05.08.2014, mit der sie sich verpflichtet hatte, es zu unterlassen,

74

(a)  auf einem Informationsblatt die Marke „C.“ oder die Abbildung eines Amalgamabscheiders mit einer solchen Aufschrift zu benutzen,

75

(b)  die Marke „C.“ auf einem Abholauftrag zu benutzen und

76

(c)  zu behaupten, dass das Recycling von „C.“ Amalgamabscheidebehältern eine „gesetzeskonforme  Verwertung“ wäre.

77

Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 widersprachen der Kündigung.

78

Anlass für die Kündigung war für die Klägerin das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25.02.2016 (14c O 160/14) in einem vorangegangenen Rechtsstreit der Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 mit der Klägerin. Die dort geltend gemachten Ansprüche auf u.a. auf Auskunft und Schadensersatz gerichtete Ansprüche wegen der zuvor aufgeführten Behauptungen der hiesigen Klägerin wies die Kammer mit der Begründung zurück, es sei der hiesigen Klägerin nicht verboten, Amalgam-Auffangbehälter aufzubereiten, auch wenn sie als „Einmalprodukte“ gekennzeichnet seien.

79

Die Klägerin sieht in den beanstandeten Äußerungen eine Irreführung.

80

Die Beklagten haben geltend gemacht, die Angaben seien zutreffend. Insbesondere sehe der Verkehr in der Kennzeichnung kein gesetzliches Verbot.

81

Das Landgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Die im Tenor zu 1 genannten Äußerungen seien irreführend. Es sei davon auszugehen, dass wesentliche Teile des angesprochenen Verkehrskreises, nämlich zahnärztlicher Fachkreise, die Aussage „Der Sammelbehälter ist aus technischen und hygienischen Gründen zur einmaligen Verwendung konzipiert“ dahingehend verstehen, dass der Sammelbehälter nur einmal genutzt werden könne bzw. dürfe, wenn man technische und hygienische Risiken vermeiden wolle. Ungeachtet der Frage, ob dem Verkehr bekannt sei, dass als solche bezeichnete „Einwegprodukte“ in der Praxis oft mehrfach verwendet würden, würden die über diese Kennzeichnung hinausgehende Informationen „aus technischen und hygienischen Gründen als Einwegbehälter konzipiert“ dem Abnehmer den Eindruck vermitteln, dass unabhängig von der Qualität der Wiederaufarbeitung eine Mehrfachverwendung entweder gar nicht möglich sei oder jedenfalls technische und hygienische Risiken berge, die über den Einsatz eines Neubehälters hinausgehen. Dafür bestünden indes keine Anhaltspunkte. Das gelte auch für die Aussage „Eine Wiederverwendung gebrauchter Behälter kann zu Funktionsstörungen führen und verstößt gegen die Garantiebestimmungen“. Irreführend sei zudem die Kennzeichnung mit einer durchgestrichenen 2. Diese werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht lediglich als Hinweis darauf verstanden, dass die Beklagten den Behälter nur für eine einmalige Verwendung vorgesehen hätten, eine Wiederverwendbarkeit nicht untersucht hätten und für eine solche auch nicht einstehen wollten. Das Symbol diene der Anzeige einer verbotenen Tätigkeit. Das Wiederverwenden sei indes nicht verboten. Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Auch die Äußerungen, hinsichtlich derer die Beklagten zu 1-3 sich unterworfen hätten, seien irreführend. Die Auskunftsansprüche bestünden im zuerkannten Umfang, weil die Klägerin auf die Auskünfte zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruches angewiesen sei. Der Widerrufsanspruch sei – im zuerkannten Umfang – begründet. Soweit die Abmahnung begründet war, bestehe auch ein Anspruch auf Kostenerstattung.

82

Ein Anspruch auf Feststellung einer wirksamen Kündigung ihrer Unterlassungserklärung bestehe nicht. Die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage lägen nicht vor. Weder habe sich durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf die Rechtslage geändert, noch habe es damit eine höchstrichterliche Entscheidung gegeben.

83

Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Klägerin, als auch die Beklagten zu 1-3 mit jeweils form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufungen.

84

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, sie sei zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt gewesen. Hierzu wiederholt sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Im Übrigen verteidigt sie das angegriffene Urteil ebenfalls unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.

85

Die Klägerin beantragt,

86

das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass auch festgestellt wird, dass die Klägerin die Unterlassungserklärung vom 5. August 2014 gegenüber den Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 mit Wirkung zum 2. Juni 2016 wirksam kündigte.

87

Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 beantragen,

88

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

89

Die Beklagten zu 1-3 beantragen,

90

das angefochtene Urteil betreffend die Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 und 8 des Tenors unter entsprechender Abweisung der Klage aufzuheben und das angefochtene Urteil in Ziffer 4 des Tenors unter entsprechender Abweisung der Klage aufzuheben, soweit sich die Androhung von Ordnungsmitteln auf Handlungen nach Ziffer 1 und Ziffer 2 des Tenors bezieht.

91

Die Klägerin beantragt,

92

die Berufung der Beklagten zu 1-3 zurückzuweisen.

93

Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe das Verkehrsverständnis fehlerhaft ermittelt. Es sei auch nicht ersichtlich, wie das Landgericht das Verständnis der allein angesprochenen Fachkreise ermittelt habe. Im Übrigen wiederholen auch die Beklagten im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

94

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

95

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg (dazu unten II.). Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1-3 hat nur hinsichtlich Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils (einschließlich der darauf bezogenen Folgeansprüche und der auf diesen Teil entfallenden Abmahnkosten) Erfolg, im Übrigen ist die Berufung der Beklagten nicht begründet (dazu unten I.).

96

I. Die Berufung der Beklagten zu 1-3 hat nur hinsichtlich Nr. 2 des Tenors nebst diesbezüglicher Folgeansprüche Erfolg (dazu unter 2.), im Übrigen beleibt sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.

97

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die in Nr. 1 wiedergegebenen Äußerungen verboten. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen und nimmt darauf Bezug (LGU S. 19-22). Die Berufung gibt nur zu folgenden Ergänzungen Anlass:

98

a) Nachdem das Landgericht davon ausgegangen ist, dass den angesprochenen Fachkreisen grundsätzlich bekannt ist, dass zur einmaligen Verwendung bestimmte Medizinprodukte wiederaufgearbeitet werden können und dies auch gemacht wird, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit darüber hinaus die angesprochenen Fachkreise die Äußerung anders verstehen sollten, als die Allgemeinheit, zu der die Mitglieder der Kammer und auch des Senates zählen.

99

b) Die Aussage „Der Sammelbehälter ist aus technischen und hygienischen Gründen zur einmaligen Verwendung konzipiert“ wird der angesprochene Verkehr eben nicht nur dahin verstehen, die Beklagten hätten ihn zur einmaligen Verwendung bestimmt, sondern – wie die Kammer angenommen hat – dahin, die Beklagte zu 1) als Herstellerin habe ihn so gestaltet, dass er sich zu einer Wiederaufarbeitung nicht eigene. Eine solche fehlende Eignung liegt aus den im angefochtenen Urteil erörterten Gründen indes nicht vor.

100

c) Auch das Verkehrsverständnis der Aussage „Eine Wiederverwendung gebrauchter Behälter kann zu Funktionsstörungen führen und verstößt gegen die Garantiebestimmungen“ hat das Landgericht zutreffend ermittelt. Da gerade den angesprochenen Fachkreisen klar ist, dass sie den Behälter nicht einfach selbst entleeren (wohin?) können, sondern jedenfalls der Inhalt fachmännisch entsorgt werden muss, liegt das von den Beklagten angenommene Verständnis, der Verkehr beziehe die Angabe nur auf „eigenmächtige“ Wiederverwendung, fern. Es ist aber, wie das Landgericht festgestellt hat, eben nicht so, dass es bei der Verwendung von wiederaufgearbeiteten Behältern in nennenswertem Umfang zu Funktionsstörungen gekommen wäre.

101

2. Mit Erfolg wenden sich die Beklagten gegen das Verbot der Verwendung der durchgestrichenen 2 im „Verbotskreis“.

102

a) Das Landgericht hat sein Verbot dahingehend begründet, ein wesentlicher Teil des Verkehrs werde das Zeichen der durchgestrichenen „2“ nicht lediglich dahin verstehen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) nicht geprüft hätten, ob sich der Behälter für eine Mehrfachverwendung eigne, und auch nicht dafür einstehen wollten, weshalb sie eine nur einmalige Verwendung vorgesehen hätten. Aufgrund der durchgestrichenen „2“ mit dem Verbotskreis werde ein wesentlicher Teil des Verkehrs vielmehr davon ausgehen, dass man den Behälter nicht zweimal verwenden sollte. Die Klägerin führe insofern treffend aus, dass dem Symbol in Ziffer 5.4.2. der DIN EN ISO 15223-1 der Symboltitel „Nicht wiederverwenden“ beigefügt sei sowie die Symbolbeschreibung „(…) Produkt, das für den einmaligen Gebrauch oder den Gebrauch an einem einzelnen Patienten während einer einzelnen Behandlung vorgesehen ist“. Weiterhin liefere die DIN-Vorschrift im Rahmen der informativen Anmerkungen des Symbols als Synonyme die Ausdrücke „Nicht wiederverwenden“, „Nur zum Einmalgebrauch“ oder „Nur einmal verwenden“. Schließlich weise die DIN-Vorschrift in ihrem Anhang B das streitgegenständliche Kennzeichen unter Ziffer B.1 explizit als Symbol für ein „allgemeines Verbot“ aus. Das streitgegenständliche Symbol diene auch hiernach zur Anzeige einer „verbotenen Tätigkeit“.

103

b) Das vermag nicht zu überzeugen. Bei den angesprochenen Fachkreisen ist zunächst davon auszugehen, dass ihnen die in der DIN EN ISO 15223-1 zur Kennzeichnung von Medizinprodukten vorgesehenen Symbole bekannt sind. Dann wird er aber der Angabe „Nicht wiederverwenden“ keinen anderen Inhalt entnehmen, als den der vom Landgericht – zutreffend – für zulässig erachteten Kennzeichnung als „Einwegbehälter“. Auch der Beschreibung lässt sich entnehmen, dass auf die Kennzeichnung der Zweckbestimmung abgestellt wird „… vorgesehen ist.“ Die Einordnung als „Verbotszeichen“ deutet der Verkehr daher nicht dahin, es bestehe ein gesetzliches Verbot, zumal den Fachkreisen die Wiederaufbereitung von derartigen Einwegprodukten ja bekannt ist. Der Bedeutungsgehalt des Zeichens geht daher nicht über die zulässige, weil zutreffende Information hinaus, dass das Produkt nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt ist.

104

3. Auch den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung hat das Landgericht mit zutreffender Begründung im noch verbleibenden Umfang zuerkannt. Auch dies macht sich der Senat zu eigen und nimmt darauf Bezug (LGU S.25-29). Die Beklagten wiederholen insoweit lediglich ihr vom Landgericht zutreffend beschiedenes Vorbringen.

105

Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche ist die Eignung der angegriffenen Aussagen, der Klägerin einen Schaden zuzufügen, indem Zahnärzte von der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Klägerin abgehalten werden, nicht ernsthaft in Abrede zu stellen. Dass die Klägerin durch die Auskunft „wertvolle quantitative Informationen über die Kundenbeziehungen der Beklagten“ erhalten würde, zeigt, dass sie zur Berechnung des Schadens gerade auf die Kenntnis des Umfangs angewiesen ist. Zur Frage der Verjährung tragen die Beklagten nichts Neues vor.

106

4. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagten auch zum Widerruf verurteilt. Auch hier gibt die Berufungsbegründung nur zu folgenden Ergänzungen Veranlassung: Dass die noch streitgegenständlichen Behauptungen objektiv unwahr sind, ergibt sich aus dem Vorgesagten. Das Landgericht hat sich im Übrigen eingehend mit der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die Klägerin selbst könne die angesprochenen Fachkreise ja informieren.

107

5. Nach dem Vorgesagten ist der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, hinsichtlich dessen im Übrigen auf das landgerichtliche Urteil (LGU S. 31-32) Bezug genommen wird, auf den tenorierten Umfang zu beschränken. Berücksichtigt man, dass die Abmahnung auch hinsichtlich der dort unter Ziffer 2 geltend gemachten Ansprüche insgesamt und nicht nur zur Hälfte unbegründet war, war sie zu 32% unbegründet und zu 68% begründet. Die richtig berechneten Abmahnkosten in Höhe von 2.636,90 € sind daher nur zu 68% zu erstatten, woraus sich der tenorierte Anspruch ergibt.

108

III. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

109

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage auf Feststellung der wirksamen Kündigung der Unterlassungserklärung abgewiesen.

110

Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin überzeugen nicht. Der Umstand, dass die Klägerin nicht zu Annexansprüchen verurteilt worden ist, weil die Kammer angenommen hat, den Beklagten stehe schon der entsprechende Unterlassungsanspruch nicht zu, hat weder deren Nichtbestehen rechtskräftig festgestellt, da dies nur eine Vorfrage war, noch steht dies einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gleich. Vielmehr soll durch die Unterwerfung auch ein etwaiger Zweifel am Bestehen des Unterlassungsanspruchs beseitigt werden. Diese Zweifel sind durch das Urteil des Landgerichts auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht beseitigt worden. Dieses Urteil kann in rechtlicher Hinsicht falsch sein. Es ist im Übrigen nicht treuwidrig, dass die Beklagten keine höchstrichterliche Klärung herbeiführen. Sie nehmen die Versagung von Annexansprüchen hin. Auch hat sich nichts an der Rechtslage geändert.

111

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 92 Abs. 1, § 93, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 4 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

112

IV. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

113

Streitwert:              269.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung unter Berücksichtigung des nicht in die Berufungsinstanz gelangten Teils; es entfallen auf die Berufung der Klägerin 50.000,00 € und die der Beklagten 219.000,00 €, und zwar wie folgt:

114

Tenor zu 1:              3x24.000,00 €              72.000,00 €Tenor zu 2:              3x25.000,00 €              75.000,00 €Tenor zu 5:              3x 6.600,00 €              19.800,00 €Tenor zu 6:                                                        29.700,00 €Tenor zu 7:              3x 7.500,00 €              22.500,00 €)