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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 U 76/23·13.11.2023

Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (Zitierfehler)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von EntscheidungenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf berichtigt seinen Senatsbeschluss vom 28.09.2023 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Korrigiert wurden zwei Zitierfehler: „Art. 2 Nr. 29“ ist zu lesen als „Art. 1 Nr. 29“ und „§ 10 S. 1 Abs. 1 Nr. 5 AMG“ als „§ 10 Abs. 1 S. 5 AMG“. Die Berichtigung ist formell und behebt redaktionelle Fehler ohne inhaltliche Änderung.

Ausgang: Senatsbeschluss vom 28.09.2023 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt (Korrektur von Zitierfehlern)

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Gericht kann einen eigenen Beschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigen, wenn der Fehler klar erkennbar und rein redaktionell ist.

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Berichtigungen können insbesondere falsche Zitierungen von Rechtsnormen oder Artikelnummern erfassen und die korrekte Rechtsstelle ausdrücklich im Tenor ausweisen.

3

Die Berichtigung eines Beschlusses dient der Klarstellung des schriftlichen Ausdrucks und erfolgt, soweit sie rein formell ist, ohne Änderung der materiellen Entscheidungsgründe.

Relevante Normen
§ Art. 1 Nr. 29 Gesetz§ 10 Abs. 1 S. 5 Arzneimittelgesetz

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 28. September 2023 wird  wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass

a)      es in der ersten Vorlagefrage statt „im Sinne von Art. 2 Nr. 29“ richtig heißen muss: „im Sinne von Art. 1 Nr. 29“,

b)      in Rn. 11 es statt „§ 10 S. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes“ richtig heißen muss: „§ 10 Abs. 1 S. 5 des Arzneimittelgesetzes“.

Rubrum

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I-20 U 76/23 12 O 24/22 LG Düsseldorf
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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

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BESCHLUSS

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In dem Rechtsstreit

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pp.

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hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schüttpelz sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. Heidkamp-Borchers und Pfelzer am 14. November 2023  beschlossen:

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Der Senatsbeschluss vom 28. September 2023 wird  wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass

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a)      es in der ersten Vorlagefrage statt „im Sinne von Art. 2 Nr. 29“ richtig heißen muss: „im Sinne von Art. 1 Nr. 29“,

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b)      in Rn. 11 es statt „§ 10 S. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes“ richtig heißen muss: „§ 10 Abs. 1 S. 5 des Arzneimittelgesetzes“.

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Schüttpelz                                                        Dr. Heidkamp-Borchers                            Pfelzer