§ 57 TKG: Wegfall von Zero-Rating-Optionen erfordert Hinweis auf Kündigungsrecht
KI-Zusammenfassung
Ein Verbraucherverband verlangte im Eilverfahren die Unterlassung einer Ankündigung zum Wegfall von „Pass“-Optionen (Zero-Rating) ohne Hinweis auf ein außerordentliches Kündigungsrecht sowie eine nachträgliche Kundeninformation. Das OLG Düsseldorf bejahte die Anwendbarkeit von § 57 TKG auch auf Altverträge und verneinte den Ausnahmetatbestand, weil das konkrete Ergebnis der Vertragsänderung unionsrechtlich nicht zwingend vorgegeben war. Dem Unterlassungsantrag wurde daher (mit Ausnahme bei unentgeltlich gewährtem unbegrenztem Datenvolumen) stattgegeben. Der begehrte Informations-/Folgenbeseitigungsanspruch scheiterte im Eilverfahren mangels Verfügungsgrund und wegen der Wertung der Verbandsklagen-RL, die Kundenunterrichtung erst nach Rechtskraft vorsieht.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Unterlassung ohne Kündigungshinweis zugesprochen, Informationspflicht im Eilverfahren abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 57 Abs. 1 TKG greift bei einseitigen Vertragsänderungen über Mobilfunkdienstleistungen grundsätzlich unabhängig davon ein, ob sich der Anbieter nachträglich auf §§ 313, 314 BGB beruft, da diese Normen kein einseitiges Vertragsänderungsrecht vermitteln.
Mangels Übergangsvorschrift ist § 57 TKG auch auf vor seinem Inkrafttreten geschlossene Dauerschuldverhältnisse anzuwenden, sofern nach Inkrafttreten eine einseitige Vertragsänderung angekündigt wird.
Die Ausnahme des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TKG setzt voraus, dass das Ergebnis der vorgeschlagenen Vertragsänderung unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht zwingend vorgegeben ist; ein unionsrechtlich veranlasster Änderungsanlass genügt nicht.
Bestehen dem Anbieter mehrere rechtlich zulässige Möglichkeiten, einen unionsrechtlichen Verstoß abzustellen, bleibt dem Verbraucher das Kündigungsrecht nach § 57 TKG erhalten und er ist nach § 57 Abs. 2 TKG klar und verständlich darüber zu informieren.
Eine auf Kundenbenachrichtigung gerichtete Folgenbeseitigung, die die Existenz eines Kündigungsrechts als feststehend behauptet, ist im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig unzulässig bzw. mangels Verfügungsgrundes unbegründet, weil dadurch endgültige, schwer reversibele Verhältnisse geschaffen werden können.
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2023 teilweise abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft) oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern) untersagt,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern einseitig in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Mobilfunkdienstleistungen die Veränderung von Vertragsbedingungen dahingehend anzukündigen, dass die bereits erfolgte Aktivierung und/oder die Aktivierungsmöglichkeit des Chat-Pass und/oder Social-Pass und/oder Music-Pass und/oder Video-Pass, die jeweils die Nutzung verschiedener Internetdienste von der Anrechnung auf das vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen ausnehmen, wegfalle,
ohne sie innerhalb von höchstens zwei und spätestens einem Monat vor dem der Ankündigung entsprechenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Wegfalls über eine Kündigungsmöglichkeit ohne Kündigungsfrist klar und verständlich zu unterrichten, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2,
es sei denn, die Antragsgegnerin bietet Verbrauchern unentgeltlich ein unbegrenztes Datenvolumen an.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller (ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragener Verein, der sich satzungsgemäß unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet), nimmt die Antragsgegnerin, gestützt auf das UKlaG, auf Unterlassung der Ankündigung der künftig geltenden Bedingungen zur Nutzung ihrer Mobilfunkdienstleistungen nach dem Wegfall des sog. X.-Passes sowie auf verpflichtende Mitteilung der von der Änderung betroffenen Mobilfunkkunden über das ihnen nach Ansicht des Antragstellers zustehende, außerordentliche Kündigungsrecht in Anspruch.
Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das u.a. Mobilfunkdienstleistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (sog. Mobilfunkverträgen) erbringt. Entsprechende Mobilfunkverträge schließt die Antragsgegnerin auch mit Verbrauchern. Bis Anfang Juli 2022 bot sie ihren Neukunden bei Abschluss von Mobilfunkverträgen und ihren Bestandskunden bei Vertragsverlängerungen die Optionen „Chat-Pass“, „Social-Pass“, „Music-Pass“ und „Video-Pass“ an (im Folgenden verallgemeinernd als X.-Pass bezeichnet). Dabei wurden nach erfolgter Aktivierung der jeweiligen Option bei der Nutzung des „mobilen Internets“ bzw. „mobiler Daten“ (außerhalb eines W-LANs) derjenige Datentransfer, der bei bestimmten Online-Dienstanbietern anfiel, nicht auf das sonstige im Vertrag inkludierte (High-Speed-)Datenvolumen angerechnet (vgl. Anlage AS 1). Dadurch war es den Kunden möglich, mit ihrem mobilen Endgerät unterwegs bestimmte Online-Dienste wie z.B. das Musik-Streaming bei Spotify oder Social Media wie Facebook oder Instagram) zu nutzen, ohne dass das hierfür verwendete Datenvolumen von dem im Vertrag inkludierten monatlichen Datenvolumen zur Nutzung des schnellen mobilen Internets abgezogen wurde (auch als Zero-Rating bezeichnet).
Ab Juli 2022 konnten lediglich Bestandskunden der Antragsgegnerin noch den X.-Pass nutzen. Grund hierfür war, dass die Bundesnetzagentur am 28. April 2022 auf Grundlage der EuGH-Urteile in den Rechtssachen C-854/19, C-5/20 und C-34/20 vom 02. September 2021 die Vermarktung des sog. Zero-Rating-Angebots „X. Pass“ und des vergleichbaren „Z. Stream On“ ab dem 01. Juli 2022 untersagt und die Beendigung von Bestandsverträgen verlangt hatte, weil diese mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung des Datenverkehrs („Netzneutralität“) unvereinbar sind.
Anfang Februar 2023 kündigte die Antragsgegnerin ihren Kunden, die eine der vorgenannten X.-Pass-Optionen nutzten oder zumindest hätten nutzen können, weil der X.-Pass Bestandteil ihres Mobilfunkvertrages war, sie dessen Aktivierung aber noch nicht vorgenommen hatten, in einem Schreiben an, dass die Nutzung der X.-Pass-Option nach dem 31.03.2023 nicht mehr möglich sei und entfalle (vgl. hierzu die als Anlage AS 2 vorgelegte, nachfolgend eingeblendete E-Mail an die Kundin W.):
Weder in diesem E-Mail-Schreiben noch im Zusammenhang mit dessen Versand wies die Antragsgegnerin auf eine sich aus den Änderungen der Vertragsbedingungen ergebende Kündigungsmöglichkeit hin. Zum Ausgleich für den künftigen Wegfall des X.-Pass kündigte die Antragsgegnerin in dem Schreiben ferner an, dass die Kunden dauerhaft ein höheres monatliches Datenvolumen erhalten würden. Dieses zusätzliche Datenvolumen steht dem Kunden im Rahmen seines Mobilfunktarifs dauerhaft zur Verfügung. Bei allen Kunden, die bereits einen X.-Pass aktiviert hatten, wurde das zusätzliche Datenvolumen automatisch zur Verfügung gestellt. Kunden, die noch keinen X.-Pass genutzt hatten, konnten das zusätzliche Datenvolumen in der MeinX. App aktivieren. In einer geringeren Anzahl von Fällen stellte die Antragsgegnerin (z.B. als Ausgleich für ein für 10,00 € hinzugebuchtes Datenvolumen) ein unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung (Anlage AG 7).
Von dem Anschreiben an die Verbraucherin W. erlangte der Antragsteller durch seinen Mitarbeiter F. am 01. März 2023 Kenntnis. Er mahnte die Antragsgegnerin daraufhin mit Schreiben vom 06. März 2023 unter Fristsetzung bis zum 13.03.2023 wegen Verstoßes gegen § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 14 UKlaG ab und forderte sie zur Abgabe einer dem Abmahnschreiben beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Antragsgegnerin teilte mit anwaltlichem Schreiben schließlich mit, sie werde keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. Sie meinte, dass sich die vorliegende Auseinandersetzung angesichts der Anzahl der betroffenen Kunden und des im Fall der Aufhebung der einstweiligen Verfügung drohenden Schadensersatzanspruchs gemäß § 945 ZPO (mit Blick auf die daraus resultierenden möglichen Schadenshöhe) nicht für ein einstweiliges Verfügungsverfahren eigene und verwies im Übrigen auf die von ihr im zentralen elektronischen Schutzschriftenregister hinterlegte Schutzschrift.
Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin habe gegen § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TKG verstoßen, weil sie die Verbraucherin W. – ebenso wie eine Vielzahl weiterer Kunden – nicht auf ein ihr bzw. ihnen zustehendes Kündigungsrecht gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 TKG hingewiesen habe. Beim Wegfall des X.-Passes handele es sich um eine Änderung eines Vertragsbestandteils, die nicht ausschließlich zum Kundenvorteil sei. Eine Ausnahme, wonach ein Kündigungsrecht nicht bestehe, sei nicht einschlägig. Durch die Urteile des EuGH vom 02.09.2021 habe sich die Rechtslage nicht geändert. Gleiches gelte für die nachfolgende Entscheidung der Bundesnetzagentur. Diese habe die Antragsgegnerin nicht aufgefordert, so vorzugehen, wie sie es getan habe. Schließlich hätte die Antragsgegnerin auch die Möglichkeit gehabt, den Datenverkehr, der bisher nicht unter die X.-Pass-Optionen gefallen sei, nicht mehr auf das im Vertrag inkludierte Datenkontingent anzurechnen. Der mit dem Antrag zu 2) verfolgte Folgenbeseitigungsanspruch sei erforderlich, um Verbraucher hinsichtlich der zum 31.03.2023 wirksam werdenden Maßnahme über ein Kündigungsrecht zu informieren. Ein Fall der Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor.
Er hat daher beantragt,
der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern einseitig in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Mobilfunkdienstleistungen die Veränderung von Vertragsbedingungen dahingehend anzukündigen, dass die bereits erfolgte Aktivierung und/oder die Aktivierungsmöglichkeit des Chat-Pass und/oder Social-Pass und/oder Music-Pass und/oder Video-Pass, die jeweils die Nutzung verschiedener Internetdienste von der Anrechnung auf das vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen ausnehmen, wegfalle,
ohne sie innerhalb von höchstens zwei und spätestens einem Monat vor dem der Ankündigung entsprechenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Wegfalls über eine Kündigungsmöglichkeit ohne Kündigungsfrist klar und verständlich zu unterrichten, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2;
2.
der Antragsgegnerin aufzugeben, Verbrauchern mit einem Mobilfunkvertrag, der eine durch einseitige Vertragsanpassung mit Ablauf des 31.03.2023 wegfallende Aktivierung und/oder Aktivierungsmöglichkeit des Chat-Pass und/oder Social-Pass und/oder Music-Pass und/oder Video-Pass enthält, die nicht über eine Kündigungsmöglichkeit informiert wurden, wenn dies geschehen ist wie in Anlage AS 2,
auf eigene Kosten darüber zu informieren, dass eine Kündigungsmöglichkeit ohne Kündigungsfrist besteht, wenn eine Kündigung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung und mit frühestem Beendigungszeitpunkt zum Wirksamwerden der Vertragsänderung ausgesprochen wird.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, nicht verpflichtet gewesen zu sein, die betroffenen Kunden auf die Möglichkeit der Kündigung der bestehenden Mobilfunkverträge hinzuweisen. Es liege eine Ausnahme nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TKG vor, weshalb für die Kunden kein Kündigungsrecht bestanden habe. Sie sei aufgrund der vorrangig geltenden, unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Regelungen dazu verpflichtet gewesen, das Angebot des X.-Passes und die damit verbundenen Dienstleistungen zu beenden. Die Beachtung der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der 2022 neu gefassten GEREK-Leitlinien (beschlossen vom Gremium der europäischen Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikation) komme einer Gesetzesänderung gleich. Diese Leitlinien erachteten nunmehr – anders als die Leitlinien von 2016 – alle Zero Rating-Angebote, bei denen im Rahmen der Abrechnung von Datenvolumen nach verschiedenen Anwendungskategorien differenziert werde, für unzulässig und ließen nur noch solche Zero Rating-Angebote zu, die nach anwendungsdiagnostischen Kriterien differenzieren (siehe Anlagen AG 19/20, Ziff. 40 ff.). Die neuen Leitlinien würden insofern die Vorgaben aus den Urteilen des EuGH für die Bedingungen für das Zero-Rating weiter konkretisieren. Letztlich diene die Einstellung der X.-Pass der Einhaltung der Vorgaben von Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 (nachfolgend „TSM-VO“), wie sie erstmals vom EuGH in seinen Urteilen vom 02.09.2021 (Rs. C-854/19, C-5/20 und C-34/20) ausgelegt worden seien. Unabhängig davon, dass generell kein Kündigungsrecht der Kunden bestehe, bestehe ein solches jedenfalls bei denjenigen Kunden nicht, denen ein unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung gestellt worden sei (vgl. Anlage AG 7). Außerdem würden die Anträge in der vom Antragsteller gestellten Fassung auch erlaubte Verhaltensweisen erfassen, soweit die AGB (Stand November 2021) und § 57 TKG n.F. zeitlich nicht anwendbar seien. Zudem ergreife § 57 TKG nur Kündigungen aufgrund Vorbehalts in AGB, nicht Kündigungen aufgrund der §§ 313, 314 BGB. Schließlich werde mit dem Antrag zu 2) die Hauptsache vorweggenommen, weshalb dieser Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig sei. Ihr drohe bei einer Information von Kunden eine Kündigungswelle, wobei das Kündigungsrecht möglicherweise sich nachträglich als ungerechtfertigt herausstelle.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vorschrift des § 57 TKG greife bei vor Inkrafttreten des TKG n.F. am 01. Dezember 2021 geschlossenen Verträgen nicht ein. Aber auch bei den nachher geschlossenen Verträgen greife der Ausschluss des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TKG ein.
Dagegen richtet sich die Berufung des Antragstellers. Er rügt eine unzutreffende Auslegung des § 57 Abs. 1 TKG. Die von der Antragsgegnerin einseitig inkorporierte Lösung sei vom Unionsrecht nicht vorgeschrieben. Eine Information der Kunden sei notwendig, damit diese von einem – ihnen bis dahin unbekannten – Kündigungsrecht Gebrauch machen könnten.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern einseitig in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Mobilfunkdienstleistungen die Veränderung von Vertragsbedingungen dahingehend anzukündigen, dass die bereits erfolgte Aktivierung und/oder die Aktivierungsmöglichkeit des Chat-Pass und/oder Social-Pass und/oder Music-Pass und/oder Video-Pass, die jeweils die Nutzung verschiedener Internetdienste von der Anrechnung auf das vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen ausnehmen, wegfalle,
ohne sie innerhalb von höchstens zwei und spätestens einem Monat vor dem der Ankündigung entsprechenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Wegfalls über eine Kündigungsmöglichkeit ohne Kündigungsfrist klar und verständlich zu unterrichten, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2;
2.
der Antragsgegnerin aufzugeben, Verbrauchern mit einem Mobilfunkvertrag, der eine durch einseitige Vertragsanpassung mit Ablauf des 31.03.2023 wegfallende Aktivierung und/oder Aktivierungsmöglichkeit des Chat-Pass und/oder Social-Pass und/oder Music-Pass und/oder Video-Pass enthält, die nicht über eine Kündigungsmöglichkeit informiert wurden, wenn dies geschehen ist wie in Anlage AS 2, auf eigene Kosten darüber zu informieren, dass eine Kündigungsmöglichkeit ohne Kündigungsfrist besteht, wenn eine Kündigung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung und mit frühestem Beendigungszeitpunkt zum Wirksamwerden der Vertragsänderung ausgesprochen wird.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist im Übrigen betreffend den Antrag zu 2. auf den erheblichen Schaden, den sie dadurch erleiden könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Antragstellers hat hinsichtlich des Antrages zu 1. Erfolg. Demgegenüber ist der Antrag zu 2. nicht begründet.
1. (zum Antrag zu 1.)
Gegenstand des Antrags sind nach Erläuterung des Antragstellers nicht Mobilfunkverträge, bei denen die Antragsgegnerin als Kompensation unbegrenzte Datenvolumina eingeräumt hat. Bei diesen kommt ein Kündigungsrecht auch nach Auffassung des Antragstellers im Hinblick auf § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG von vornherein nicht in Betracht. Diese Einschränkung soll sich nach Ansicht des Antragstellers aus der Bezugnahme auf AS 2 ergeben, in der nur ein begrenztes Datenvolumen zur Verfügung gestellt wurde. Der Senat hat dies vorsorglich im Tenor klargestellt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift § 57 Abs. 1 TKG n.F. mit der Kündigungsmöglichkeit des Kunden im vorliegenden Fall ein.
Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert nicht, anders als die Antragsgegnerin meint, bereits daran, dass es sich um eine Kündigung/Vertragsanpassung nach §§ 313, 314 BGB gehandelt habe. § 313 BGB gewährt einem Vertragspartner kein einseitiges Änderungsrecht, wie es die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt, vielmehr lediglich einen Anspruch auf Vertragsverhandlungen über eine Anpassung des Vertrages (vgl. Senat EnwZ 2023, 273 Rn. 29 m.w.N.). Eine Kündigung hat die Antragsgegnerin nicht erklärt, auch nicht eine Änderungskündigung (vgl. § 2 KSchG); die Antragsgegnerin wollte die Verträge nicht kündigen, sie hat die Fortsetzung des Vertrages auch nicht von der Annahme der Vertragsänderungen durch den Kunden abhängig gemacht. Die Antragsgegnerin hat sich den Kunden gegenüber auch nicht auf § 313 BGB berufen. Es bedarf keiner Erörterung, ob die einseitige Vertragsänderung in den Fällen, in denen es an einer entsprechenden Klausel fehlt, unwirksam ist. Die Vorschrift des § 57 Abs. 1 TKG greift auch dann ein. Wie aus Art. 105 Abs. 4 RL (EU) 2018/1972 hervorgeht, gilt das Kündigungsrecht bei (von gleich zu erörternden Ausnahmen abgesehen) allen einseitigen Vertragsänderungen. Der Gesetzgeber des TKG wollte in § 57 die Richtlinie ordnungsgemäß umsetzen (BT-Drs. 19/26108, S. 289). Fallgestaltungen, in denen ein Mobilfunkunternehmen eine einseitige Vertragsänderung ohne entsprechende AGB-Klausel vornehmen würde, lagen dem Gesetzgeber erkennbar vollständig fern. Auch der Streit darüber, ob die AGB die vorgesehene Änderung erlaubt, sollte ersichtlich ein Kündigungsrecht nicht ausschließen. Auch Vertragsänderungen, die „kraft höherer Gewalt“ notwendig werden und die nach allgemeinem Recht Reaktionen nach § 313 BGB auslösten könnten, hat der Gesetzgeber, wie sich aus § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TKG ergibt, berücksichtigt. § 314 BGB gewährt einer Vertragspartei lediglich ein Kündigungsrecht, nicht ein Vertragsänderungsrecht. Von daher ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin die Fallgestaltung (nunmehr) unter §§ 313, 314 BGB subsumiert.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts spielt auch keine Rolle, dass ein erheblicher Teil der fraglichen Verträge vor dem Inkrafttreten des TKG n.F. am 01. Dezember 2021 abgeschlossen worden wäre. Mangels einer Übergangsvorschrift sind die Richtlinie und das Gesetz auch auf vorher abgeschlossene Verträge anzuwenden (vgl. für eine vergleichbare Fallgestaltung EuGH NJW 2022, 529).
Auch der Auffassung des Landgerichts, im Übrigen greife die Ausnahmevorschrift des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TKG ein, vermag der Senat nicht beizutreten. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei den Urteilen des EuGH und der darauf fußenden geänderten Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde um nachträglich eingetretene Änderungen des Unionsrechts handelt oder solchen gleichzustellen sind. Selbst wenn man dies zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt, greift die Ausnahmevorschrift aus einem anderen Grunde nicht ein. Es reicht nicht aus, dass der Anlass der Änderung in Unionsrecht begründet ist, vielmehr muss das Ergebnis der Änderung unionsrechtlich zwingend sein. Dies ergibt sich eindeutig bereits aus dem deutschen („es sei denn, die vorgeschlagenen Änderungen sind unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben“), englischen („unless the proposed changes … are directly imposed by Union or national law“) und französischen („sauf sie les modifications envisagées … sont directement imposées par le droit de l‘Union ou le droit national“) Wortlaut der Richtlinienvorschrift. Auch Sinn und Zweck sprechen dafür, das Kündigungsrecht nur dann auszuschließen, wenn das Ergebnis der Vertragsänderung zwingend ist. Nur in diesem Fall kann dem Kunden angesonnen werden, eine einseitige Vertragsänderung hinzunehmen. In dem – auch hier vorliegenden - Falle, in dem dem Mobilfunkunternehmen mehrere Möglichkeiten zur Anpassung zur Verfügung stehen, muss der Kunde auf die vom Mobilfunkunternehmen getroffene Wahl reagieren können.
Der Antragsgegnerin war zwar aufgegeben worden, auch in Bestandsverträgen die Verstöße gegen die Netzneutralität abzustellen. Wie sie dies bewerkstelligte, ob sie beispielsweise sämtlichen Verbrauchern unbegrenzte Datenvolumina anbot oder ob sie die Verträge aus wichtigem Grunde kündigte, war jedoch ihr überlassen.
2. (zum Antrag zu 2.)
Demgegenüber ist der Antrag zu 2. unbegründet. Es fehlt an einem Verfügungsgrund.
Nach nationalen Vorstellungen kann zwar in beschränktem Umfange auch ein Beseitigungsanspruch Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein (vgl. Köhler/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl., § 12 Rn. 2.9). Dabei dürfen aber keine endgültigen, nicht widergutzumachenden Verhältnisse geschaffen werden. So kann kein Rückruf gegenüber Dritten verlangt werden, sondern allenfalls eine Information des Dritten über eine einstweilige Verfügung und eine Aufforderung, Produkte nicht weiterzuverbreiten (BGH GRUR 2018, 292 Rn. 39 – Produkte zur Wundversorgung).
Danach kommt eine Information mit dem Inhalt des Antrages zu 2. nicht in Betracht. Die Kunden sollen darüber informiert werden, dass ein Kündigungsrecht besteht. Dies steht aufgrund dieses Urteils im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht fest. Der Antragsgegnerin wird durch die ausweislich des formulierten Antrages verlangte Formulierung jedenfalls praktisch daran gehindert, nachfolgend eine Kündigung des Kunden mit der Begründung zurückzuweisen, ein Kündigungsrecht habe doch nicht bestanden. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, es reiche gegebenenfalls eine „weichere“ Formulierung aus, ist – abgesehen davon, dass ein entsprechender Antrag jedenfalls nicht ausdrücklich gestellt wurde – darauf hinzuweisen, dass mit einer derartigen Information (etwa dergestalt, dass nach von der Antragsgegnerin nicht geteilter Auffassung des OLG Düsseldorf ein Kündigungsrecht bestehe) den Verbrauchern nur sehr bedingt geholfen ist.
Hinzu kommt ein Weiteres:
Die Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ist zum 25. Juni 2023 voll wirksam geworden (Art. 24 Abs. 2) und vom Senat daher bei der Anwendung des nationalen Rechts zu berücksichtigen und soweit wie möglich umzusetzen. Art. 8 Abs. 1 lit. a) sieht zwar für Unterlassungen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor, nicht dagegen für eine Verpflichtung des Unternehmens zur Benachrichtigung der Kunden. Art. 13 Abs. 3 (s. dazu Erwägungsgrund 62) sieht eine Verpflichtung der Unternehmen zur Unterrichtung ihrer Kunden nur bei rechtskräftigen Unterlassungsentscheidungen vor, im Übrigen verweist er auf Informationen durch die Verbände (Art. 13 Abs. 1). Einen Vorbehalt zugunsten weitergehenden nationalen Rechts gibt es nicht. Im Übrigen ergibt sich aus diesen Vorschriften die Wertung, dass den Unternehmen vor Rechtskraft eine Information ihrer Kunden nicht zuzumuten ist (s. dazu, dass § 12 Abs. 2 S. 4 UWG eine Verurteilung zur Urteilsbekanntmachung im Wege der einstweiligen Verfügung ausschließt, Berneke/Schüttpelz, Die einsteilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 69 m. N. auch zur Gegenauffassung; Köhler/Feddersen, in Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 12 Rn. 3.9).
Soweit der Antragsteller befürchtet, dass sich die Sache wirtschaftlich erledige, weil bis zu einem rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache geraume Zeit verstreichen werde, kann dem nach der Wertung des Art. 13 Abs. 1 nur durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit des Antragstellers entgegen gewirkt werden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Verfahren wird – insoweit auch in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung – auf insgesamt 5.000,- € festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zu deren Änderung ausweislich der vom Bundestag verabschiedeten Fassung auch der Gesetzgeber des VDuRG keine Veranlassung sieht, beträgt der Streitwert für den Antrag zu 1. 2.500,- €. Angesichts der Tatsache, dass Grund für die gegenüber dem UWG niedrige Streitwertfestsetzung die Rücksichtnahme auf die begrenzte Finanzkraft der Verbraucherverbände ist, war auch für den Antrag zu 2. ein Streitwert in Höhe von 2.500,- € in Ansatz zu bringen; der Senat sieht keinen Anlass, für den Antrag zu 2. einen höheren Streitwert festzusetzen.