§ 19 Abs. 2 MarkenG: Keine Drittauskunft des Zahlungsdienstleisters ohne offensichtliche Verletzung
KI-Zusammenfassung
Eine Automobilherstellerin verlangte von einem Zahlungsdienstleister Auskunft über den Zahlungsempfänger eines Testkaufs mutmaßlich markenverletzender Türeinstiegsbeleuchtungen. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Eine Drittauskunft nach Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. § 19 Abs. 2 MarkenG setze eine offensichtliche Rechtsverletzung voraus, die nur bei eindeutiger Sach- und Rechtslage vorliegt. Bestreiten und nachvollziehbare Zweifel daran, ob die gelieferte Ware tatsächlich vom behaupteten Anbieter stammte bzw. eine Fälschung war, schließen die Offensichtlichkeit aus; die bloße Aufklärbarkeit durch Beweisaufnahme genügt nicht.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Drittauskunft nach § 19 Abs. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Drittauskunftsanspruch nach Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. § 19 Abs. 2 MarkenG setzt voraus, dass die behauptete Kennzeichenrechtsverletzung offensichtlich ist, d.h. bei eindeutiger Sach- und Rechtslage eine Fehlbeurteilung kaum möglich erscheint.
Die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung wird nicht bereits dadurch begründet, dass sich die Frage der Rechtsverletzung durch eine Beweisaufnahme klären ließe; andernfalls verlöre das Tatbestandsmerkmal seine begrenzende Funktion.
Bestehen unter Berücksichtigung des Prozessvorbringens substantielle tatsächliche Zweifel an Herkunft oder Beschaffenheit der im Testkauf erhaltenen Ware, ist eine offensichtliche Rechtsverletzung i.S.d. § 19 Abs. 2 MarkenG zu verneinen.
Ein als Dritter in Anspruch genommener Zahlungsdienstleister ist im Rahmen des § 19 Abs. 2 MarkenG nur bei eindeutigen objektiven Anhaltspunkten zur Rechtsverletzung auskunftspflichtig und muss sich nicht ohne Weiteres auf die Angaben des Rechtsinhabers verlassen.
Für Auskunftsansprüche wegen Verletzung einer Unionsmarke ist nach Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO das Recht des Staates anwendbar, in dem die Verletzungshandlung begangen wurde (Ort des schadensbegründenden Ereignisses).
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 2a O 91/22
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Mai 2023 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 2a O 91/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A)
Die Parteien streiten über einen markenrechtlichen Drittauskunftsanspruch in Folge eines angeblichen Verkaufs vermeintlich markenrechtsverletzender Türeinstiegsbeleuchtungen durch einen namentlich nicht bekannten Anbieter.
Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Automobilherstellerin. Die Beklagte ist ein Unternehmen der A.-Gruppe. Sie ist in Luxemburg als Zahlungsdienstleisterin zugelassen und wickelt Zahlungsvorgänge im Rahmen von Verkäufen über den A.-Onlineshop bzw. A.-Marketplace ab. Die Beklagte nimmt hierbei Zahlungen von Käufern im Namen des jeweiligen Verkäufers/registrierten Nutzers ihrer Plattform entgegen und leitet diese entsprechend weiter.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem hat das Landgericht die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift des Zahlungsempfängers, für den die Beklagte am 28. März 2022 um 15:26:43 Uhr via PayPal unter der PayPal-Transaktionsnummer T1 einen Betrag in Höhe von EUR 13,99 unter der Rechnungsnummer R1 empfing.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne von § 19 Abs. 2 MarkenG. Zwar dürfte die Rechtslage im Hinblick auf die hier angegriffenen Verletzungshandlungen jedenfalls zwischenzeitlich auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2022 – I ZR 144/21 – so eindeutig sein, dass dies der Offensichtlichkeit nicht entgegenstehe. Indes sei die Sachlage nicht eindeutig genug, vielmehr bedürfe es angesichts des qualifizierten Bestreitens der Beklagten einer Beweiserhebung über die Frage, ob es sich bei der im Wege des Testkaufs erworbenen und gelieferten Ware um nicht von der Klägerin stammende Ware gehandelt habe.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren auf Klagestattgabe weiter. Sie macht geltend, das Gericht dürfe eine Beweisaufnahme zur Offensichtlichkeit nicht mit der Begründung ablehnen, dass eine Beweisaufnahme einer Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung per se entgegenstehe. Anderenfalls liefe der Drittauskunftsanspruch leer. Ergebnisse von Beweisaufnahmen, die infolge des Sach- und Streitstandes zur Frage der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung durchzuführen wären, müsse das Gericht vielmehr zunächst prognostizieren. Eine solche Prognose des Landgerichts wäre indes im Streitfall zu der Bejahung einer offensichtlichen Rechtsverletzung gekommen. Ungeachtet dessen sei das Bestreiten der Beklagten mit Blick auf das Prozesskostenrisiko unangemessen und treuwidrig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2023, Az. 2a O 91/22, aufzuheben und zu erkennen, wie erstinstanzlich beantragt,
und regt die Zulassung der Revision an.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Auskunftsanspruch aus Art. 129 Abs. 2 UMV, §§ 119 Nr. 2, 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verneint.
I.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt jedenfalls aus Art. 125 Abs. 4 lit. b) UMV, Art. 26 Abs. 1 EuGVVO, da sich die Beklagte auf das Verfahren rügelos eingelassen hat.
II.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft zu.
a)
Auskunftsansprüche wegen Verletzung einer Unionsmarke unterliegen gemäß Art. 129 Abs. 2 UMV, Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO dem Recht des Staates, in dem die Verletzung begangen wurde. Art. 8 Abs. 2 der Rom II-VO ist dahin auszulegen, dass darunter der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, also der Staat, in dem die Verletzungshandlung begangen wurde (EuGH GRUR 2017, 1120 Rn. 98 – Nintendo/Big Ben).
Danach richtet sich die Auskunftspflicht der Beklagten nach deutschem Sachrecht. Denn Anknüpfungspunkt für die gegen sie als Dritte geltend gemachten Ansprüche sind Verletzungshandlungen anderer im Inland.
b)
Indes fehlt es an einer offensichtlichen Rechtsverletzung iSd § 19 Abs. 2 Fall 1 MarkenG.
aa)
Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung, wenn die Sachlage und die Rechtslage so eindeutig sind, dass eine falsche Beurteilung kaum möglich ist und deshalb die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Auskunftsschuldners ausgeschlossen erscheint (BGH GRUR 2021, 730 – Davidoff Hot Water IV; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 19 Rn. 31). Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Produkt auch für einen Laien als Fälschung erkennbar ist (BGH GRUR 2016, 497 – Davidoff Hot Water II). Auf eine solche Fallgestaltung mag der Tatbestand der offensichtlichen Rechtsverletzung zwar nicht beschränkt sein. Indes reicht auch allein die – immer bestehende – Möglichkeit der Aufklärbarkeit dieser Frage durch eine Beweiserhebung nicht aus, um die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung zu begründen, weil sonst diesem materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmal jegliche eingrenzende Funktion genommen würde (BGH GRUR 2021, 730 – Davidoff Hot Water IV; OLG München WRP 2017, 350, 355).
bb)
Hiervon ausgehend kann im Streitfall nicht von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ausgegangen werden, da jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht Zweifel bestehen.
So darf das Gericht, anders als die Klägerin meint, keineswegs nur untersuchen, wie ein objektiv vernünftiger Dritter aus der Menge des angesprochenen Verkehrskreises mit Kenntnis der von der Klägerin unterbreiteten und ggf. sonst bekannten Tatsachen, die die Eigenschaft des Produkts als rechtsverletzend begründen, urteilen würde. Diese Perspektive mag bei der Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen des § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO eingenommen werden dürfen. Im Streitfall geht es indes nicht um den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte, sondern darum, ob unter der im Zivilprozess gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten Zweifel an einer Rechtsverletzung in tatsächlicher Hinsicht bestehen.
Solche Zweifel hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen gesät. Sie hat bestritten, dass die von der Klägerin angeführten und als Anlage K 17 zur Akte gereichten Türeinstiegsbeleuchtungen aus dem Testkauf bei dem Anbieter B. stammen, und dies nachvollziehbar unter anderem damit näher begründet, dass die Produkte, die die Klägerin im Wege des Testkaufs erworben haben wolle, im Aussehen von den Produkten abzuweichen schienen, die sie sodann tatsächlich erhalten habe. Dieser Umstand mag, wie die Klägerin geltend macht, auf einer Verschleierungstaktik des Anbieters beruhen. Dies kann aber nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
Die Beklagte haftet weder als Täterin, Teilnehmerin oder Störerin und damit nicht als Verletzerin auf Auskunftserteilung, sondern allenfalls im Rahmen des § 19 Abs. 2 MarkenG als Dritte, da sie im März 2022 – und das ist unstreitig – für (irgend)einen Kauf beim Anbieter B. Zahlungsdienstleistungen erbracht hat. Es mag ein berechtigtes und sehr nachvollziehbares Interesse der Klägerin daran bestehen, den verantwortlichen mutmaßlichen Verletzer überhaupt erst ausfindig zu machen. Dennoch ist eine restriktive Interpretation des § 19 Abs. 2 MarkenG geboten und nur bei Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung von einer Haftung der Beklagten auszugehen.
So geht der Anspruch auf Drittauskunft bei offensichtlicher Rechtsverletzung über die Mindestvorgaben des Art. 8 Abs. 1 Enforcement-RL hinaus, nach dem ein Auskunftsanspruch nur im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Verletzung eines Kennzeichenrechts zu gewähren ist (BGH GRUR 2012, 1026 – Rn. 26 – Alles kann besser werden). Diese dritte Personen belastende Vorschrift stellt dennoch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und beschneidet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht (s. dazu Peukert/Kur in GRUR-Int 2006, 292, 297), da – und dies ist dann aber auch bei den nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen – durch das einschränkende Merkmal der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung der Dritte von einer umfassenden Prüfung entlastet wird, ob eine Rechtsverletzung vorliegt (so die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 20. April 2007, BT-Drs. 16/5048 S. 39). Von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist nämlich erst dann auszugehen, wenn die Kennzeichenrechtsverletzung so eindeutig ist, dass eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint (zum Vorstehenden Fezer/Tochtermann in Fezer, Markenrecht, 5. Auflage 2023, § 19 Rn. 37 f.).
Wäre die Frage der Rechtsverletzung nun aber einem Beweis zugänglich, dann liefe dies der gebotenen restriktiven Interpretation des § 19 Abs. 2 MarkenG zuwider. Denn der Dritte wäre gehalten, eine nähere Prüfung der Rechtsverletzung vorzunehmen, um sich überhaupt mit Erfolg verteidigen zu können. So war hier die Beklagte nicht an dem eigentlichen Testkauf beteiligt und kann aus eigener Anschauung weder etwas zu dem gelieferten Produkt noch zu dem gesamten Sortiment der Klägerin an Türeinstiegsbeleuchtungen sagen und deshalb die Rechtsverletzung ohne nähere Prüfung und Nachforschungen nicht sicher beurteilen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie sich insoweit stets allein auf die Angaben der Klägerin soll verlassen müssen, wenn es keine – quasi zwingenden – objektiven Anhaltspunkte für die Richtigkeit derselben gibt.
Es mögen im Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der Internetprovider und das Telekommunikationsunternehmen von der Prüfung entlastet sein, ob die Voraussetzungen der Verwendung von Verkehrsdaten und einer offensichtlichen Rechtsverletzung vorliegen. Im Gegenzug enthält die Vorschrift aber einen Richtervorbehalt, das heißt die Gerichte selbst müssen das Vorliegen eines Auskunftsanspruchs ermitteln. Im Rahmen des § 19 Abs. 2 MarkenG – wie auch beispielsweise im Rahmen des § 101 Abs. 2 UrhG – obliegt indes die Prüfung der offensichtlichen Rechtsverletzung dem Dritten selbst. In der Folge muss sie ihm auch anhand der objektiven Umstände ohne weiteres möglich sein.
Überdies verfängt die Ansicht der Klägerin nicht, die von der Beklagten vorgebrachten Einwände beträfen vielmehr die Frage, ob die Beklagte für rechtsverletzende Tätigkeiten Dienstleistungen erbracht habe (19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), was einer Beweisaufnahme ohne Weiteres zugänglich sei. So ist unstreitig, dass die Beklagte an dem Bezahlvorgang mit der Transaktionsnummer T1 beteiligt war. Streitig ist allein, ob die in diesem Bezahlvorgang liegende Dienstleistung für den Vertrieb eines offensichtlich rechtsverletzenden Produkts genutzt wurde. Damit betreffen die Zweifel ohne Weiteres die Frage, ob überhaupt eine offensichtliche Rechtsverletzung gegeben ist.
Mit dieser Auslegung läuft der Auskunftsanspruch des § 19 Abs. 2 Fall 1 MarkenG entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht leer. So steht der Umstand allein, dass der als auskunftspflichtig in Anspruch Genommene das Vorliegen einer Rechtsverletzung (einfach) bestreitet, der Annahme der Offensichtlichkeit nicht entgegen, beispielsweise, wenn sich diese aus den Umständen ohne weiteres zweifelsfrei ergibt.
cc)
Nach alledem bedarf keiner Entscheidung, ob auch in rechtlicher Hinsicht Zweifel an einer Rechtsverletzung bestehen (siehe insoweit zwar BGH GRUR 2023, 255, andererseits Schlussanträge der Generalanwältin vom 21. September 2023 in der Rechtssache C-334/22). Auf vermeintliche Verschwiegenheitspflichten hat sich die Beklagte nach dem Hinweis des Senats auf Art. 2.22 Abs. 5 BVIE und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2015 (GRUR 2015, 894 – Coty Germany GmbH/Sparkasse Magdeburg) nicht mehr berufen.
C)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Als im Hinblick auf die besonderen Umstände des Testkaufs reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2021 (GRUR 2021, 730) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000 € (entsprechend der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)