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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 U 65/19·10.03.2021

Inkasso- und Anwaltskosten bei Doppelbeauftragung: Unterlassung nach UKlaG

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Verbraucherschutzverein nahm einen Energieversorger auf Unterlassung und Abmahnkostenerstattung wegen verlangter Inkasso- und Anwaltskosten sowie wegen einer AGB-Klausel zu „weiteren Verzugsschäden“ in Anspruch. Das OLG untersagte die kumulative Geltendmachung von Inkassodienstleister- und Anwaltskosten, soweit dadurch die angemessenen Kosten eines einzigen Rechtsdienstleisters überschritten werden, und bestätigte das Verbot irreführender RVG-Bezüge in Inkassoschreiben. Dagegen hielt es den AGB-Vorbehalt „weiterer Verzugsschäden“ für gesetzeskonform. Abmahnkosten wurden zugesprochen; die Klage blieb im Übrigen teilweise erfolglos.

Ausgang: Berufungen teils erfolgreich: Unterlassung zu Doppelinkasso und irreführenden RVG-Hinweisen zugesprochen, AGB-Unterlassungsantrag abgewiesen; Abmahnkosten zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einschaltung eines zweiten außergerichtlichen Rechtsdienstleisters nach bereits erfolgter Inkassobeauftragung ist gegenüber Verbrauchern kostenrechtlich unnötig, wenn dadurch die angemessenen Kosten eines einzelnen Rechtsdienstleisters überschritten werden; die Mehrkosten sind dann nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.

2

Die Wertung des § 4 Abs. 5 RDGEG, dass Inkassodienstleistung und anwaltliche Inkassotätigkeit vergütungsrechtlich gleichwertig sind, trägt im Verbraucherschutz eine Begrenzung der auf den Schuldner abwälzbaren Kosten auf das Niveau eines einzigen Rechtsdienstleisters (Ausnahme: erstmaliges Bestreiten der Forderung erst nach Inkassobeauftragung).

3

Die Geltendmachung von Inkassokosten ist irreführend, wenn in Forderungsschreiben der Eindruck erweckt wird, die Vergütung eines nichtanwaltlichen Inkassounternehmens bestimme sich gesetzlich nach dem RVG; das RVG regelt nur die Obergrenze der Erstattungsfähigkeit, nicht die Vergütung des Inkassodienstleisters.

4

Ein AGB-Vorbehalt, neben Verzugszinsen „weitere Verzugsschäden in tatsächlich angefallener Höhe“ geltend zu machen, ist grundsätzlich zulässig, wenn er die gesetzliche Schadensersatzlage lediglich klarstellt und keine bestimmte, gesetzlich nicht ersatzfähige Schadensart festschreibt.

5

Ein Auftraggeber haftet im UKlaG-Verfahren für rechtswidrige Praktiken der von ihm eingesetzten Inkassodienstleister und Inkassoanwälte, soweit diese die Höhe der gegenüber Verbrauchern geltend gemachten Forderung betreffen.

Relevante Normen
§ RVG§ 4 UKlaG§ Nr. 2300 VV RVG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 RDGEG§ 10 Abs. 1 S. 1 RDG§ 4 Abs. 5 RDGEG in Verbindung mit Nr. 1000 VV RVG§ 4 Abs. 5 RDGEG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 12 O 83/19

Bundesgerichtshof, VIII ZR 99/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

Auf die Berufung der Parteien wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen,

a)      von einem Verbraucher nach eingetretenem Zahlungsverzug für die Vornahme oder Beauftragung von außergerichtlichen Inkassodienstleistungen, die dieselbe nicht titulierte Forderung der Beklagten aus Energielieferverträgen betreffen, kumulativ sowohl die Kosten für die Tätigkeit eines nicht anwaltlichen Inkassodienstleisters, als auch die Kosten eines mit dem Inkasso beauftragten Rechtsanwalts als Verzugsschaden einzufordern oder einfordern zu lassen, wenn dies geschieht wie in den in der Anlage zu diesem Urteil beigefügten Anlagen 2a, 2b, 3, 4, 5, 6a und 6b,

b)      Forderungsschreiben an Verbraucher, die Vertragspartner der Beklagten sind oder waren, versenden zu lassen, in denen behauptet wird, der Schuldner sei aufgrund der Tätigkeit eines nicht anwaltlichen Inkassounternehmens zum Ersatz eines Verzugsschadens verpflichtet, der sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bestimmt, wenn dies geschieht wie in den in der Anlage zu diesem Urteil beigefügten Anlagen 2a und 6a.

2.        Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Mai 2018 zu zahlen.

3.        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.        Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

5.        Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten geblieben ist, sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger begehrt Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten von der Beklagten.

4

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein zum Schutz von Verbrauchern. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist der führende Versorger für Energie, Wasser und Strom in D..

5

Die Parteien streiten über die Inanspruchnahme der Kunden der Beklagten im Hinblick auf den Ersatz von Inkassokosten, die der Beklagten dadurch entstehen, dass sie zunächst ein Inkassounternehmen und sodann einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung derselben Forderung beauftragt. Die Parteien streiten ferner über die Versendung von Forderungsschreiben, in denen die Kosten des Inkassounternehmens unter Heranziehung der Begrifflichkeiten und der Gebührensätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet werden.

6

Die Beklagte mahnte den in Zahlungsverzug befindlichen Kunden M. M. am 07.07.2015 erfolglos ab und beauftragte anschließend das Inkassounternehmen A. Inkasso GmbH (zukünftig: Inkassounternehmen) mit der Geltendmachung der Forderung. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um eine registrierte Person im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 RDG. Der Kunde leistete auf die durch das Inkassounternehmen gesetzte Frist (Anlage 2a) nicht. Er zeigte weder Leistungsbereitschaft noch Hinweise auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit. Sodann beauftragte die Beklagte die Rechtsanwälte B. (zukünftig: Inkassoanwälte) mit der Geltendmachung. Sowohl das Inkassounternehmen als auch der Rechtsanwalt stellten jeweils eine 1,0-Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG bzw. § 4 Abs. 5 RDGEG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG in Rechnung (Anlage  2b)). Auch auf die Mahnung des Rechtsanwalts reagierte der Kunde nicht, sodass eine Titulierung im Wege des Mahnverfahrens erfolgte.

7

Auch in Bezug auf den Kunden E. S. O. wurde das Inkassounternehmen nach erfolglosen Mahnungen durch die Beklagte mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt. Als der Kunde auch auf die Mahnung des Inkassounternehmens vom 21.03.2017 nicht reagierte, wurden die Inkassoanwälte beauftragt. Das Inkassounternehmen berechnete wegen der geringen Höhe der Hauptforderung und aus sozialen Gründen eine 0,5-Geschäftsgebühr. Der Rechtsanwalt berechnete eine 0,8-Geschäftsgebühr (Anlage 3). Der Kunde leistete im November 2017 vollständig auf die Forderung.

8

Auch in Bezug auf den Kunden S. S. wurde das Inkassounternehmen nach erfolglosen Mahnungen durch die Beklagte mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt. Das Inkassounternehmen stellte für die Mahnung vom 14.10.2016 eine 1,0-Gebühr in Rechnung. Daraufhin schloss es eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden ab und stellte eine weitere 1,5-Einigungsgebühr nach § 4 Abs. 5 RDGEG in Verbindung mit Nr. 1000 VV RVG in Rechnung. Die Inkassoanwälte wurden beauftragt, als der Kunde die Ratenzahlung einstellte. Die Rechtsanwaltskanzlei stellte für ihre Zahlungsaufforderung eine 1,0-Geschäftsgebühr in Rechnung (Anlage 4). Diese wurde auf Bitten des Kunden vor dem Hintergrund seiner Arbeitslosigkeit anschließend erlassen. Der Kunde beglich die Restforderung im Juli 2017.

9

Im Hinblick auf den Kunden A. K. mahnte die Beklagte den Kunden mehrfach erfolglos ab und beauftrage dann das Inkassounternehmen. Anschließend wurden die Inkassoanwälte beauftragt, da der Kunde weiterhin nicht auf die Mahnungen reagierte. Das Inkassounternehmen und die Rechtsanwaltskanzlei stellten jeweils eine 1,0-Geschäftsgebühr in Rechnung (Anlage 5). Anschließend wurden die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf insgesamt eine 1,0-Gebühr reduziert, in der Hoffnung, den Kunden zu einer zügigen Leistung zu bewegen.

10

Im Hinblick auf die Kundin S. T. wurde das Inkassounternehmen nach diversen erfolglosen Mahnungen durch die Beklagte beauftragt. Auf die Mahnung des Inkassounternehmens (Anlage 6a)) leistete die Kundin lediglich einen Teilbetrag und gab keine weiteren Erklärungen ab. Daraufhin wurden die Inkassoanwälte mit der Geltendmachung der Restforderung beauftragt. Das Inkassounternehmen stellte wegen der geringen Höhe der Hauptforderung und aus sozialen Gründen eine 0,5-Geschäftgebühr in Rechnung und die Rechtsanwaltskanzlei berechnete eine 0,8-Geschäftsgebühr (Anlage 6b)) Anschließend wurden die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf insgesamt eine 0,5-Geschäftsgebühr reduziert. Die Kundin beglich die Restforderung im November 2017.

11

Überdies hat der Kläger Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingung für Stromlieferverträge mit Privatkunden durch die Beklagte begehrt:

12

Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der C. D. AG angegebenen Fälligkeitstermins angemahnt. […] Mahnkosten werden Ihnen durch die C. D. AG pauschal in Rechnung gestellt. Die Kosten einer Pauschale für eine Mahnung betragen 3,80 EUR. Ihnen ist es jedoch gestattet nachzuweisen, dass durch die Mahnung keine Kosten oder zumindest nur in geringerer Höhe verursacht wurden. Für Bankrückläufer, also falls der Bankeinzug nicht möglich ist, werden angemessene und berechtigte fremde Gebühren in der tatsächlich entstandenen Höhe an den Kunden weitergegeben. Die Geltendmachung von Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe sowie weiterer Verzugsschäden in tatsächlich angefallener Höhe bleibt vorbehalten.“

13

Der Kläger begehrt Unterlassung soweit sich die Beklagte die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden in tatsächlich angefallener Höhe vorbehält. Mit Schreiben vom 29.08.2017 mahnte der Kläger die Beklagte ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dem kam die Beklagte nicht nach. Die mit dem Antrag zu 3. geltend gemachten Abmahnkosten berechnete der Kläger auf der Grundlage des durchschnittlichen Einsatzes von Personal- und Sachmitteln bei einer Abmahnung.

14

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte dürfe nicht die Kosten eines Inkassounternehmens und eines mit der Geltendmachung derselben Forderung beauftragten Rechtsanwalts in Rechnung stellen, sondern müsse den Erstattungsanspruch auf die Kosten eines Rechtsanwalts beschränken. Die Beklagte verstoße gegen § 4 Abs. 5 RDGEG und gegen das Schadensminderungsgebot nach § 254 Abs. 2 BGB. Der Kläger ist der Ansicht, er sei zur Geltendmachung des Anspruchs aus § 2 Abs. 2 Nr. 8 UKlaG im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen § 4 Abs. 5 RDGEG aktivlegitimiert. Zwar sei nur das RDG in § 2 Abs. 2 Nr. 8 UKlaG genannt. Das RDGEG gehöre aber wesentlich mit dem RDG zusammen. Jedenfalls aber könne der Verstoß gegen § 4 Abs. 5 RDGEG gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG geltend gemacht werden, da es sich um ein Verbraucherschutzgesetz handle. Die Beklagte sei auch passivlegitimiert im Sinne des § 4 Abs. 5 RDGEG. Sie sei Adressatin dieser Norm, denn diese beziehe sich nicht auf Forderungen des Inkassobüros, sondern auf Forderungen des Gläubigers. Die Geltendmachung der Hauptforderung inklusive des Verzugsschadens falle unter den Begriff der geschäftlichen Handlung, denn dieser Begriff umfasse jedes Verhalten vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss. Es liege eine aggressive geschäftliche Handlung vor, da die Beklagte wider besseren Wissens eine Forderung geltend mache, die in der behaupteten Höhe nicht bestehe und diese mit der Drohung der gerichtlichen Geltendmachung verbinde.

15

Der Kläger hat den Antrag zu 1.b) damit begründet, das Inkassounternehmen dürfe seine Kosten nicht nach dem RVG berechnen, da dieses nur für Rechtsanwälte gelte.  Die irreführende und unwahre Angabe zur Grundlage der Schadensberechnung sei geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher zu beschränken. Die Angabe nicht einschlägiger Normen sei geeignet, die Verbraucher von einem Hinterfragen der behaupteten Inkassokosten sowie von einer rechtlichen Gegenwehr abzuhalten.

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Darüber hinaus hat der Kläger die Ansicht vertreten, die aus dem Antrag zu 2. ersichtliche Klausel aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stromlieferverträge mit Privatkunden der Beklagten sei unwirksam. Es liege ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB vor, indem die Beklagte sowohl Pauschalkosten berechne als auch die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden in tatsächlich angefallener Höhe in Aussicht stelle. Aus der kundenfeindlichsten Auslegung gehe hervor, dass die Verbraucher sowohl die Pauschale als auch den konkret berechneten Schaden zahlen müssten. Die Klausel verstoße außerdem gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung seien die Verbraucher verpflichtet, jeden tatsächlich angefallenen Verzugsschaden zu tragen, sodass der gesamte bei der Beklagten entstandene Aufwand zu ersetzen sei. Eine solche Verpflichtung bestehe jedoch nicht. Es seien vielmehr nur die notwendigen und geeigneten Rechtsverfolgungskosten durch die säumigen Zahler zu tragen.

17

Der Kläger hat sodann beantragt,

19

1.                                                                                        die Beklagte zu verurteilen, bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen,

20

a)                                               von einem Verbraucher nach eingetretenem Zahlungsverzug für die Vornahme oder Beauftragung von außergerichtlichen Inkassodienstleistungen, die dieselbe nicht titulierte Forderung der Beklagten aus Energielieferverträgen betreffen, kumulativ sowohl die Kosten für die Tätigkeit eines nicht anwaltlichen Inkassodienstleisters, als auch die Kosten eines mit dem Inkasso beauftragten Rechtsanwalts als Verzugsschaden einzufordern oder einfordern zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend in den Anlagen 2a, 2b, 3, 4, 5, 6a und 6b abgebildet ist.

21

b)                                               Forderungsschreiben an Verbraucher, die Vertragspartner der Beklagten sind oder waren, versenden zu lassen, in denen behauptet wird, der Schuldner sei aufgrund der Tätigkeit eines nicht anwaltlichen Inkassounternehmens zum Ersatz eines Verzugsschadens verpflichtet, der sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bestimmt, wenn dies wie in den Anlagen 2a und 6a zur Klageschrift abgebildet geschieht,

22

2.         die Beklagte zu verurteilen, bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Energielieferverträge zu verwenden sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen ab dem 1.10.2016 zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

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Die Geltendmachung [von Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe sowie] weiterer Verzugsschäden in tatsächlich angefallener Höhe bleibt vorbehalten.,

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3.    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

25

Die Beklagte hat die Verspätung hinsichtlich der Anträge zu 1.a) und 1.b) und die Zuständigkeit des angerufenen Gericht gerügt, der Klageänderung widersprochen und beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei nicht legitimiert, einen Verstoß gegen das RDGEG nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 UKlaG zu rügen, sodass das angerufene Gericht nicht zuständig sei. § 2 Abs. 2 Nr. 8 UKlaG verweise nur auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), nicht aber auf das RDGEG. Die Beklagte sei auch nicht Adressatin des RDGEG, da es sich nicht um einen Inkassodienstleister oder eine im Rechtsdienstleistungsregister registrierte Person handle. Bei dem RDG und RDGEG handle es sich um das Berufsrecht der registrierten Inkassounternehmen, nicht jedoch um die Auftraggeber von Rechtsdienstleistungen bindende verbraucherschützende Vorschriften.

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In Bezug auf die Kunden T. und O. sei eine 1,3-Geschäftsgebühr insgesamt angesichts des Verlaufes der Forderungseinziehung nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der Kunden M. und K. sei die Berechnung einer weiteren 1,0-Geschäftsgebühr durch den Rechtsanwalt nicht zu beanstanden. Die Beklagte behauptet, es habe eine umfangreiche Prüfung der denkbaren Ursachen für die Nichtzahlung, eine Adressverifikation, eine Betrugsprüfung und eine Identitätsprüfung stattgefunden. Es handle sich insoweit um einen überdurchschnittlichen Aufwand. Der Schuldner, der nicht einmal die Gründe seiner Pflichtverletzung kommuniziere, müsse diese Folgen tragen. In Bezug auf den Kunden S. sei letztlich nicht mehr als eine 1,0-Geschäftsgebühr entrichtet worden, obwohl zumindest eine 1,3-Geschäftsgebühr vertretbar gewesen sei.

29

Die Beklagte hat gemeint, sie mache keine überhöhten Inkassokosten geltend. Sie mache insoweit keine doppelten Inkassokosten geltend. Zwischen den Vergütungssystemen der Inkassokosten und der Rechtsanwaltsgebühren sei zu unterscheiden. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Rechtsverfolgungskosten des Inkassounternehmens und des Rechtsanwalts in Summe die Rechtsverfolgungskosten bei einem einzigen Rechtsdienstleister nicht übersteigen. Zu beachten sei außerdem, dass die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens anstelle der Beauftragung eines weiteren Rechtsdienstleisters teurer gewesen wäre, da insoweit weitere Verfahrensgebühren nebst Auslagenpauschalen und Gerichtskosten entstanden wären. Die zusätzliche Beauftragung eines Rechtsanwalts sei auch erforderlich und zweckmäßig, da sie geeignet sei, eine potentielle Mahnmüdigkeit der Schuldner zu überwinden und diese zu einem geänderten Zahlungsverhalten zu bewegen. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, es liege keine aggressive geschäftliche Handlung vor. Es fehle bereits an einer geschäftlichen Handlung, denn bei den Rechtsverfolgungskosten handle es sich nicht um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch, sondern um die Folge einer Pflichtverletzung der Kunden. Es fehle auch an der Unzulässigkeit einer behaupteten geschäftlichen Handlung, da die Beauftragung von zwei Rechtsdienstleistern nicht unzulässig sei. Die Beklagte habe auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da sie durch die Beauftragung von zwei Rechtsdienstleistern ein weitaus kostenträchtigeres Klageverfahren oder gerichtliches Mahnverfahren vermieden habe. Das Vorgehen der Beklagten stelle auch keine Verbreitung irreführender Angaben dar, da die Beklagte einen Anspruch gegen ihre Kunden habe und die Forderungseinziehung durch Rechtsdienstleister vornehmen lassen dürfe. Insoweit dürfe sie auch die Rechtsverfolgungskosten geltend machen.

30

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, für den Antrag zu 1.b) bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da sie gegenüber den Inkassounternehmen keine Vorgaben zur Fassung der Schreiben gemacht habe. Es bestehe auch keine Rechtspflicht, die Schreiben auf deren Rechtskonformität zu prüfen. Die Art und Weise der Forderungseinziehung werde allein durch das Inkassounternehmen bestimmt. Die Beklagte behauptet, sie habe das RVG zur Grundlage ihrer Vergütungsabrede mit dem Unternehmen gemacht. Sie ist der Ansicht dies sei im Rahmen der Privatautonomie zulässig. Auf die Zugrundelegung des RVG müsse gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG bzw. § 43d BRAO den Verbrauchern gegenüber hingewiesen werden.

31

Überdies ist die Beklagte der Ansicht gewesen, die mit dem Antrag zu 2. beanstandete Klausel sei nicht unwirksam. Mit dieser Klausel werde kein Schadensersatz geltend gemacht, sondern der Schuldner werde vielmehr in Erfüllung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB auf einen möglicherweise erheblichen weiteren Schaden hingewiesen. Auch nach der kundenfeindlichsten Auslegung sei der Wortlaut der Klausel nicht dahingehend auszulegen, dass der Verbraucher neben pauschalen auch konkrete Verzugskosten ausgleichen müsse. Durch das Wort „vorbehalten“ sei auch aus der Laiensphäre erkennbar, dass die Beklagte nicht von dem Bestehen eines Schadensersatzanspruches ausgehe, sondern lediglich darauf hinweise, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen seien. Ein Verstoß gegen § 309 Abs. 1 Nr. 5 BGB oder § 307 Abs.1 BGB scheide daher schon deshalb aus, weil keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vorliege.

32

Das Landgericht hat der Klage zu 1.b), 2. und 3. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es zum Antrag zu 1.a) ausgeführt, es gebe kein Verbot einer Doppelbeauftragung. Der Antrag zu 1.b) rechtfertige sich daraus, dass die Kosten von Inkassounternehmen sich nicht nach dem RVG richteten. Der Vorbehalt höherer Verzugsschäden widerspreche der Pauschalierung.

33

Dagegen richtet sich die Berufung beider Parteien, soweit sie unterlegen sind. Dabei wiederholen und vertiefen beide Parteien ihre erstinstanzlichen Argumente.

34

Der Kläger beantragt,

35

              unter Abänderung des angefochtenen Urteils

36

die Beklagte zu verurteilen, bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen,

37

von einem Verbraucher nach eingetretenem Zahlungsverzug für die Vornahme oder Beauftragung von außergerichtlichen Inkassodienstleistungen, die dieselbe nicht titulierte Forderung der Beklagten aus Energielieferverträgen betreffen, kumulativ sowohl die Kosten für die Tätigkeit eines nicht anwaltlichen Inkassodienstleisters, als auch die Kosten eines mit dem Inkasso beauftragten Rechtsanwalts als Verzugsschaden einzufordern oder einfordern zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend in den Anlagen 2a, 2b, 3, 4, 5, 6a und 6b.

38

Der Beklagte beantragt,

39

              unter Abänderung des angefochtenen Antrages die Klage vollständig abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

40

Der Kläger beantragt,

41

              die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

43

II.

44

1.

45

Die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe die in Bezug genommenen Anlagen nicht zum Bestandteil des Urteils gemacht, trifft im Ansatzpunkt zwar zu, ist aber heilbar.

46

2.

47

Die Zulässigkeit der vom Landgericht zugelassenen Klageänderung ist vom Berufungsgericht nicht zu prüfen, § 268 ZPO.

48

3.

49

Der klagende Verein ist nach § 4 UKlaG eingetragen und damit befugt, Ansprüche nach dem UKlaG und dem UWG geltend zu machen.

50

4.

51

Die Beklagte ist für etwaige rechtswidrige Praktiken der von ihr beauftragten Inkassounternehmen und Inkassorechtsanwälte im Rahmen der Beitreibung ihrer Forderungen verantwortlich, § 2 Abs. 1 S. 2 UKlaG. Soweit die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als Verzugsschaden zugunsten des Schuldners begrenzt wird, diese Begrenzung aber – hier unterstellt – missachtet wird, betrifft dies die Höhe der von der Beklagten gegen den Schuldner geltend gemachten Forderung; es handelt sich dabei nicht um Ansprüche des Inkassounternehmens gegen den Schuldner, sondern um solche der Beklagten gegen den Schuldner. Ob eine Aufsichtspflicht der Beklagten besteht und ob sie diese verletzt hat, ist damit unerheblich.

52

III.

53

Die Berufungen der Parteien haben teilweise Erfolg.

54

1. Klageantrag zu 1.a)

55

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem klagenden Verein der geltend gemachte Anspruch auf Grund des § 2 UKlaG zu.

56

a) Bei den geltend gemachten Verstößen gegen § 4 Abs. 5 RDGEG und dem Verbot der Geltendmachung von Kosten, die die Kosten eines Rechtsdienstleisters übersteigen, sowie der Überwälzung unnötiger Kosten handelt es sich um Vorschriften, die dem Schutz der Verbraucher im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG dienen (vgl. dazu zuletzt BGH GRUR 2020, 654 – SEPA Rn. 17 ff.). Sie sollen die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gerade gegenüber Verbrauchern beschränken. Dass die Vorschrift nicht nur Verbraucher schützt, ist unerheblich (BGH, a.a.O., zu Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO).

57

b) Die Beklagte verstößt in den angegriffenen Fällen gegen das Verbot,  Rechtsverfolgungskosten auf den Schuldner abzuwälzen, wenn eine Beauftragung von Inkassounternehmen und Inkassoanwalt dazu führt, dass die angemessenen Kosten eines Rechtsdienstleisters (sei es Inkassounternehmen, sei es Inkassoanwalts) überschritten werden, es sei denn, der Verbraucher bestreitet die Forderung aus dem Energieliefervertrag erstmals nach Beauftragung des Inkassounternehmens.

58

Dieses Verbot ergibt sich zwar gegenwärtig nicht unmittelbar aus § 4 Abs. 5 RDGEG. Diese Vorschrift begrenzt nur die Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassounternehmen. Dieses Verbot ergibt sich jedoch aus der in § 4 Abs. 5 RDGEG sich ergebenden Wertung, dass die Tätigkeit von Inkassounternehmen und Inkassoanwälten gleichwertig ist und daher – von der oben angesprochenen Ausnahme abgesehen – eine doppelte Inanspruchnahme unnötig ist, wenn dies zu einer Erhöhung der bei Beauftragung nur eines Rechtsdienstleisters anfallenden Vergütung führt. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung seit längerem anerkannt (BGH NJW 2019, 1759 Rn. 36 m.w.N. aus der älteren Rechtsprechung, insbesondere BGH NJW 2006, 446) und wird in § 13c RDG n.F. nur klargestellt und kodifiziert (BR-Drs. 196/20 S. 55). Die Einschaltung des zeitlich gesehen zweiten Inkassodienstleisters war in diesen Fällen zudem überflüssig, die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten sind überflüssig und nicht erstattungsfähig.

59

Das gilt damit nicht nur in den Fällen, in denen die Beklagte eine 1,3 Mittelgebühr nach Nr. 2300 VV RVG übersteigende Fordern geltend macht (Fälle M. M., S. S. und A. K.), sondern auch in den Fällen O. und T., in denen die Beklagte für die Tätigkeit des Inkassounternehmens jeweils 0,5 Gebühren und für die Tätigkeit des Inkassoanwalts jeweils weitere 0,8 Gebühren in Rechnung stellte. Es ist nichts dafür ersichtlich, wieso in diesen Fällen die Einschaltung eines zweiten Inkassodienstleisters angezeigt war. Das Inkassounternehmen hatte durch die Wahl einer 0,2 Gebühr übersteigenden Gebühr angezeigt, dass es nicht nur mit der Abfassung eines einfachen Schreibens beauftragt war. Dass dies nicht der Fall war, davon geht auch die Beklagte aus. Von daher ist unklar, aus welchen Gründen eine Abgabe der Sache an einen Rechtsanwalt ohne weiteres vorheriges Nachfassen beim Schuldner notwendig war. Dies wäre möglicherweise allenfalls dann angezeigt gewesen, wenn das Inkassounternehmen doch nur mit der Abfassung eines einfachen Schreibens beauftragt gewesen wäre; dann hätte allerdings für diese Tätigkeit nur eine 0,2–Gebühr als erstattungsfähig angesetzt werden können.

60

Auch wären im Übrigen nicht insgesamt 1,3 Gebühren gerechtfertigt gewesen. Es handelte sich um eine einfache Angelegenheit. Eine nähere Überprüfung der Forderung musste nicht stattfinden und hat auch nicht stattgefunden. In bestimmten Fällen mag es zwar im Hinblick auf § 2 StromGVV, GasGVV, AVBWasserV (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., vor § 145 Rn. 27) Unklarheiten über den Schuldner des Grundversorgungsvertrages geben. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Eine nähere Überprüfung der Forderung hat ersichtlich nicht stattgefunden, zumal § 17 StromGVV Einwände gegen die Ablesung im Allgemeinen ausschließt. Es mussten lediglich Datensätze überprüft und auf eingehende Zahlungen durchgesehen werden.

61

c) Es handelt sich dabei auch um eine „Praktik“ (so die Überschrift des § 2 UKlaG). Es mag sein, dass dieser Begriff, der im Gesetzestext nicht vorkommt, neben einem verallgemeinerungsfähigen Tenor gewährleisten soll, dass Ansprüche nicht nur zugunsten eines einzigen Verbrauchers, sondern der Verbraucherschaft als Ganzes oder Gruppen von ihnen durchgesetzt werden. Dies ist hier jedoch der Fall. Die im Tenor genannten Fälle konkretisieren zwar den verbalen Tenor, beschränken ihn jedoch nicht auf diese Fälle. Vielmehr gilt er in einer Vielzahl von Fällen, die mit den im Tenor aufgeführten Fällen kerngleich sind.

62

d) Das beanstandete Verhalten kann der klagende Verein auch zukünftig nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2020 (BGBl. 2020, 3320) am 1. Oktober 2021 geltend machen. Die oben unter b) dargestellte Regel wird ab diesem Tage gesetzlich in § 13c RDG klar geregelt und ist vom Kläger sodann ohne Weiteres über § 2 Abs. 2 Nr. 8 UKlaG verfolgbar. Nach Nr. 2300 Abs. 2 RVG n.F. ist die  Vertretungsgebühr in Inkassofällen im Allgemeinen auf 0,9, höchstens auf 1,3 begrenzt.

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2. Klageantrag zu 1.b)

64

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

65

a) Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Rechtsgrundlage der Berechnung der Kosten eines Inkassounternehmens irreführend ist. Die RVG gilt im Verhältnis der Beklagten zum Inkassounternehmen nicht. Vielmehr sind die Parteien des Inkassovertrages frei, auch gilt es nicht für den Fall fehlender abweichender Vereinbarungen. Vielmehr regelt § 4 Abs. 5 RDGEG lediglich, dass die Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines Inkassoinstitutes auf die entsprechenden Sätze des RVG nach oben hin begrenzt ist. Der Schuldner erhält den unzutreffenden Eindruck, die Vergütung des Inkassounternehmens sei – ebenso wie bei einem Rechtsanwalt – gesetzlich geregelt. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat dementsprechend vergleichbare Formulierungen beanstandet (OLG Köln GRUR-RR 2019, 307; zur Abgrenzung OLG Köln WRP 2020, 1344).

66

b) Die Rechtslage wird sich auch in Zukunft nicht ändern. § 13b RDG n.F. enthält insoweit die gleiche Formulierung wie § 4 Abs. 5 RDGEG.

67

3. Klageantrag zu 2.

68

Die Berufung der Beklagten ist insoweit begründet.

69

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

70

Die Formulierung „Die Geltendmachung … weiterer Verzugsschäden in tatsächlich angefallener Höhe bleibt vorbehalten“ weicht nicht vom Gesetz ab und ist auch nicht aus sonstigen Gründen zu beanstanden.

71

Die Klausel enthält keine Ausführungen dazu, um welche Art weiterer Schäden es sich dabei handeln könnte. Von daher kann die Klausel nicht so ausgelegt werden, dass die Beklagte damit auch im Verzugsfalle von ihm selbst zu tragenden Arbeits- und Zeitaufwand (vgl. BGH EnZW 2019, 351; EnZW 2020, 364) als erstattungsfähig festschreiben möchte.

72

Die Klausel verstößt auch nicht im Zusammenhang mit der – als solcher nicht angegriffenen – Mahnkostenpauschale gegen das Gesetz. Die Vorschrift des § 309 Nr. 5 BGB schließt den Nachweis eines höheren Schadens durch den Gläubiger und einen dahingehenden Vorbehalt nicht aus (Wurmnest, in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 309 Nr. 5 Rn. 26). Dieses Recht steht ihm nach allgemeinem Recht zu (BGH NJW 1982, 2315, 2316). Ein solcher Vorbehalt stellt die Rechtslage nur klar. Er ist auch nicht in anderer Form irreführend. Er entspricht vielmehr dem Gesetz für die insoweit vergleichbare Rechtslage bei einer Vertragsstrafe (§ 340 Abs. 2 BGB).

73

4. Klageantrag zu 3.

74

Da die Abmahnung des Klägers (teilweise) begründet war, steht ihm der geltend gemachte Anspruch (aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils in voller Höhe) zu.

75

IV.

76

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

77

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Das Rechtsproblem einer Überwälzung der Kosten sowohl für ein Inkassounternehmen als auch durch einen Inkassoanwalt ist durch die Rechtsprechung geklärt, zudem stellt sich die Frage infolge ausdrücklicher Regelung für die Zukunft nicht mehr.

78

Der Streitwert wird – auch in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung - auf (3 x 2.500 €) = 7.500 € festgesetzt.