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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 U 56/15·18.04.2016

Franchise: Kein UWG-Unterlassungsanspruch für beliebige Kombination von 4 Design-Elementen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Kündigung mehrerer Franchiseverträge verlangte die Franchisegeberin u.a. Unterlassung der weiteren Nutzung der bekannten Restaurant-Gestaltung. Das OLG Düsseldorf verneinte einen Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 3 UWG, weil nicht dargetan war, dass jede beliebige Kombination von vier von acht Ausstattungselementen wettbewerbliche Eigenart begründet. Viele der Elemente seien für sich genommen verbreitet, sodass eine Herkunftstäuschung nicht ohne Weiteres folgt. Der Auskunftsstreit wurde in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt; die Kosten wurden insoweit hälftig geteilt.

Ausgang: Berufung erfolgreich: Unterlassung zur Nutzung einer 4-aus-8-Elemente-Kombination aufgehoben; Auskunftsteil erledigt (Kosten hälftig).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass die übernommenen Gestaltungsmerkmale eines Erzeugnisses selbst die wettbewerbliche Eigenart tragen.

2

Beansprucht der Anspruchsteller Schutz nicht für ein Gesamtdesign, sondern für eine beliebige Teilkombination einzelner Gestaltungselemente, muss er darlegen, dass jede beanspruchte Kombination für sich genommen wettbewerbliche Eigenart besitzt.

3

Sind einzelne Gestaltungsmerkmale im relevanten Marktumfeld naheliegend und weit verbreitet, kann eine aus ihnen gebildete Kombination ohne weitere besondere Umstände keine wettbewerbliche Eigenart begründen.

4

Wird der Rechtsstreit nach Erledigungserklärungen in der Hauptsache nur noch hinsichtlich der Kosten entschieden, sind diese nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu verteilen.

5

Bei ungeklärter oder rechtlich zweifelhafter Erfolgslage im erledigten Teil kann eine hälftige Kostenteilung nach § 91a ZPO ermessensgerecht sein.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 8 Abs. 1 UWG§ 3 Abs. 1 UWG§ 4 Nr. 3 a) und b) UWG§ 91a ZPO§ 242 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 14c O 266/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. März 2015 verkündete Teilurteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert, soweit die Beklagten in Ziffer I. 2. 2. Spiegelstrich des Tenors verurteilt worden sind, es zu unterlassen, für einen Gastronomiebetrieb in den Räumlichkeiten ihrer ehemaligen A…-Restaurants in der

B…, C…,D…, C…,E…, C…,F…, G…,

die dort vorhandene für A…-Restaurants entwickelte Geschäftsausstattung und/oder Werbung weiter zu nutzen, nämlich

- eine Kombination von mindestens 4 der folgenden Ausstattungselemente:

(1)              Tapete mit Ziegelmauerwerkmotiv an der Wand hinter dem Tresen wie auf der Fotografie in Anlage 4 des [landgerichtlichen] Urteils,

(2)              hintergrundbeleuchtete Menütafeln mit Fotos von Sandwichs und Getränken, angeordnet in einer Reihe auf der Ziegelmauerwerktapete knapp unterhalb der Decke wie auf der Fotografie in Anlage 4 des [landgerichtlichen] Urteils,

(3)              hellbrauner Naturholz-Tresen im Verkaufsbereich mit Edelstahlelementen, Klappvitrine und Ablage wie auf der Fotografie in Anlage 4 des [landgerichtlichen] Urteils,

(4)              das aus fotografierten verschiedenen Gemüsearten bestehende Dekor, insbesondere am unteren Rand der Schaufenster in Form einer vor außen sichtbaren Folie angebracht und/oder an der Frontseite des Tresen wie auf der Fotografie in Anlage 4 des [landgerichtlichen] Urteils,

(5)              das A…-H…-Dekor bestehend aus ockerfarbener und rostbrauner Tapete kombiniert mit rostbraunen, gemusterten Holzzierleisten wie im Hintergrund auf den Fotografien in Anlage 5 und 6 des [landgerichtlichen] Urteils,

(6)              Fußboden gefliest mit 30 cm x 30 cm großen Porzellansteinfliesen in 3 Fliesenfarben, nämlich beige, ziegelrot und grünlich, verlegt in Form eines willkürlichen Musters wie im Hintergrund auf den Fotografien in Anlage 5 und 6 des [landgerichtlichen] Urteils,

(7)              als Wandkunst mattierte oder gerahmte Fotos in Postergröße wie in Anlage 7 des [landgerichtlichen] Urteils (I… Prospekt Abb. 13),

(8)              von außen sichtbar die ellipsenförmig grün umrandete, rot mit „OPEN“ beschriftete Leuchthinweistalen wie in Anlage 2 des [landgerichtlichen] Urteils.

Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen vorab die Kosten der Wiedereinsetzung. Die weiteren Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110%  des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

1

Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die mit der Marke „A…“ ein Franchisesystem betreibt. Die Beklagten waren mit der Klägerin durch insgesamt fünf Franchiseverträge verbunden. Die Klägerin nimmt die Beklagten nach außerordentlicher Kündigung der Franchiseverträge im vorliegenden Rechtsstreit auf Unterlassung, Herausgabe eines Betriebshandbuches und im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten, die die Kündigung für unwirksam halten, verlangen im Wege der Stufenwiderklage von der Klägerin Auskunft und Rückzahlung etwa nicht verwendeter Werbegelder.

2

Mit dem angefochtenen Teilurteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung, Herausgabe und Auskunft verurteilt und auf die Widerklage die Klägerin zur Auskunft. Soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung, wurden die Beklagten zur Unterlassung wie im Tenor wiedergegeben verurteilt sowie zur Auskunft und Rechnungslegung. Insoweit hat das Landgericht zur Begründung ausgeführt, der Geschäftsausstattung im sogenannten Toskana-Dekor komme jedenfalls insgesamt wettbewerbliche Eigenart zu. Nachdem die Klägerin die Franchiseverträge wirksam gekündigt habe, sei die Weiterverwendung geeignet, die Kunden über die betriebliche Herkunft zu täuschen. Die Beklagten hätten ihre Auskunftspflicht auch nicht dadurch erfüllt, dass sie – wie während des Bestehens der Verträge von der Klägerin gefordert – wie sie behauptet hätten, die von der ebenfalls von der Klägerin vorgeschriebenen Kassensoftware erstellten wöchentlichen Abrechnungen weiter übermittelt hätten. Sie hätten nicht davon ausgehen können, nach der Kündigung die Leistungen des Franchisenetzes weiter in Anspruch nehmen zu können.

3

Gegen dieses Urteil wehren sich die Beklagten mit ihrer nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingelegten und begründeten Berufung insoweit, als sie hinsichtlich der Verwendung der Geschäftsausstattung zur Unterlassung und zur Auskunft verurteilt wurden.

4

Die Beklagten meinen, der Geschäftsausstattung fehle die wettbewerbliche Eigenart. Jedenfalls aber sei nicht ersichtlich, dass sich diese bei jeder beliebigen Kombination von vier der im Tenor aufgeführten acht Merkmale ergebe. Sie sind weiter der Auffassung, die Auskünfte durch die unter Beweis gestellte elektronische Übermittlung der wöchentlichen Umsätze erfüllt zu haben.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Auskunftsanspruch der Klägerin übereinstimmend für erledigt erklärt.

6

Die Beklagten beantragen nunmehr,

7

unter Abänderung des am 12.03.2015 verkündeten Teilurteils des Landgerichts Düsseldorf mit dem Geschäftszeichen 14c O 266/12 die Klage hinsichtlich der Ziffer I. 2. zweiter Spiegelstrich abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Der speziell für sie entwickelten Geschäftsausstattung komme wettbewerbliche Eigenart zu. Im Übrigen seien die Beklagten nicht mehr berechtigt gewesen, die Leistungen des Franchisesystems in Anspruch zu nehmen.

11

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

12

Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

13

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch darauf, dass diese es unterlassen, in den genannten Restaurants die dort vorhandene für A…-Restaurants entwickelte Geschäftsausstattung weiter zu nutzen, nämlich eine Kombination von mindestens 4 der 8 im Einzelnen aufgeführten Ausstattungselemente.

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Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1,§ 4 Nr. 3 a) und b) UWG.

15

Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ist das UWG in seiner seit Dezember 2015 geltenden Fassung Anwendung. Durch die Neufassung ist jedoch gegenüber der bisherigen Rechtslage keine sachliche Änderung eingetreten, so dass eine gesonderte Prüfung nicht erforderlich ist.

16

Nach den genannten Vorschriften ist es verboten, Waren oder Dienstleistungen anzubieten, die Nachahmungen derjenigen eines Mitbewerbers sind, wenn hierdurch eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine Rufausnutzung oder –beeinträchtigung verursacht wird.

17

Voraussetzung ist, dass dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt. Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Dabei muss sich die Eigenart gerade aus den übernommenen Gestaltungsmerkmalen ergeben, d.h. gerade diese müssen geeignet sein, den Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 4 Rn. 3.24 m.w.N.). Das ist dann der Fall, wenn sich das Produkt von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH WRP 2013, 1189 Rn. 24 – Regalsystem).

18

Es kann dahin stehen, ob – was sehr nahe liegt – der Geschäftsausstattung nach dem „H…-Design“ danach insgesamt wettbewerbliche Eigenart zukommt. Insofern hat die Klägerin zwar dargelegt, dass die von ihren Franchisenehmern betriebenen Lokale alle identisch gestaltet sind. Ausführungen dazu aber, in wie weit sich dies von der Einrichtung und Ausstattung von Lokalen aus dem wettbewerblichen Umfeld unterscheidet, fehlen indes. Schon deshalb kann den Darlegungen der Klägerin nicht entnommen werden, in welchen konkreten Merkmalen sie die wettbewerbliche Eigenart begründet sieht. Gleichwohl hat der Senat in der Vergangenheit der Ausstattung wettbewerbliche Eigenart zuerkannt, wie dies auch die von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen der Landgerichte Nürnberg-Fürth und Bochum tun. So ist auch das Landgericht davon ausgegangen, dass der Geschäftsausstattung als ganzes wettbewerbliche Eigenart aufweist (LGU S. 20). Diese Frage kann aber deshalb offen bleiben, weil die Klägerin hier nicht Schutz für das „H…-Design“ in seiner Gesamtheit, sondern für die beliebige Übernahme von vier von acht aufgeführten Elementen dieses Designs Schutz beansprucht.

19

Zur Begründung dieses Anspruches hätte es daher der Darlegung bedurft, dass jede beliebige Kombination von vier Elementen aus dieser Liste für sich allein genommen wettbewerbliche Eigenart begründet. Dafür fehlt es indes an jeglichem Vortrag. Es liegt auch nicht einmal nahe, zumal viele der Merkmale für sich genommen weit verbreitet sind. Hintergrundbeleuchtete Menütafeln, Naturholztresen, eine Deko mit Gemüsesorten, großformatige Poster, die ebenfalls Gemüse u.ä. zeigen sind zum Beispiel in Salatbars naheliegend und weit verbreitet, so dass für die Kombination der Merkmale (2), (3), (4) und (7) in Abwesenheit der übrigen Merkmale eine wettbewerbliche Eigenart schon fehlt.

20

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Senat nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat, § 91a ZPO. Danach ist es insoweit billig, die Kosten je zur Hälfte der Klägerin und den Beklagten aufzuerlegen. Dies deshalb, weil der Vortrag der Beklagten, elektronisch die Umsätze gemeldet zu haben, jedenfalls mit der Begründung des landgerichtlichen Urteils nicht übergangen werden konnte und rechtlich zumindest fraglich ist, ob die Klägerin die Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht treuwidrig vereitelt hat und mit diesem daher jedenfalls nach § 242 BGB ausgeschlossen ist. Insoweit ist hervorzuheben, dass es sich bei der Art der Abrechnung nicht um eine Dienstleistung der Klägerin gegenüber ihren Franchisenehmern handelt, sondern um eine Maßnahme, die sicherstellen soll, dass die Klägerin den ihr vertraglich zustehenden Umsatzanteil erhält. Dann ist es aber nicht verständlich, dass die Klägerin berichtigt sein soll, die so erfolgten Umsatzmeldungen der Beklagten zu ignorieren. Ob dies einer Geltendmachung des Auskunftsanspruchs entgegen stand, kann letztlich offen bleiben. Es ist nicht Sinn einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Rechts fortzubilden (BGH NJW-RR 2009, 422 Rn. 5). In einem solchen Fall ist es angezeigt, beide Parteien in gleicher Höhe an den Kosten zu beteiligen (Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 91a Rn. 23).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 91a, § 238 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

22

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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Streitwert:              bis 1.3.2016: 100.000 € (Unterlassung: 80.000,00 €, Auskunft: 20.000,00 € entsprechend den Angaben in der Klageschrift), danach: 80.000,00 €