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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 U 53/24·19.02.2025

Heilmittelwerbung: Patientenbericht mit Hinweis „kein Heilversprechen“ nicht irreführend

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)HeilmittelwerberechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein qualifizierter Wirtschaftsverband nahm einen Heilpraktiker wegen einer Zeitungsanzeige mit Patientenbericht auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Anzeige nach § 3 S. 2 Nr. 2a HWG den Eindruck eines sicher zu erwartenden Behandlungserfolgs erweckt. Das OLG Düsseldorf verneinte eine Irreführung, weil die Anzeige den Erfolg als individuell abhängig darstellt und ausdrücklich ein fehlendes „Heilversprechen“ erwähnt. Auf die Berufung wurde das LG-Urteil abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen; Abmahnkosten sind nicht ersatzfähig.

Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; landgerichtliches Unterlassungs- und Zahlungsurteil aufgehoben und Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Irreführung nach § 3 S. 2 Nr. 2a HWG liegt vor, wenn eine gesundheitsbezogene Werbung den Eindruck erweckt, der Behandlungserfolg könne im Regelfall mit Sicherheit erwartet werden; ein ausdrückliches Erfolgsversprechen ist nicht erforderlich.

2

Für die Beurteilung der Irreführungsgefahr bei Heilmittelwerbung ist der Gesamteindruck der Werbung aus Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten maßgeblich; es genügt die Eignung zur Irreführung.

3

Die Darstellung eines erfolgreichen Einzelfalls in der Werbung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie als Wirksamkeitsbeleg verstanden werden kann; entscheidend ist, ob dadurch ein regelhafter, sicherer Erfolg suggeriert wird.

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Hinweise in der Werbung, wonach die Behandlung individuell indiziert ist und kein „Heilversprechen“ abgegeben wurde, können die Erwartung eines garantierten oder im Regelfall sicheren Erfolgs hinreichend abschwächen.

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Ist die beanstandete Werbung nicht unlauter, fehlt es an der Berechtigung der Abmahnung, sodass ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG nicht besteht.

Relevante Normen
§ 8b UWG§ 3 Satz 2 Nr. 2a HWG§ 540 Abs. 1 ZPO§ 3 Satz 1 HWG§ 3a UWG§ 3 HWG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 38 O 172/23

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. März 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 38 O 172/23 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

A.

3

Der Beklagte ist Heilpraktiker. In der Zeitung „A.“ vom 9. Mai 2023 warb er mit der nachfolgend eingeblendeten Anzeige:

5

Der Kläger – der in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen ist – hält die Werbung für irreführend gem. § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG, weil sie fälschlich den Eindruck erwecke, dass ein Erfolg der Behandlung des Beklagten mit Sicherheit erwartet werden könne. Er mahnte den Beklagten deshalb ab und beanspruchte wegen der ihm hierdurch entstandenen Kosten eine Pauschale in Höhe von 374,50 €, deren Zahlung der Beklagte ebenso wie die Abgabe einer Unterlassungserklärung ablehnte.

6

Mit am 8. März 2024 verkündeten Urteil (Bl. 58 ff. E-Akte 1. Instanz), auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf den Beklagten unter Androhung gesetzlich vorgesehener und näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt,

8

1. es zu unterlassen, wie vorstehend wiedergegeben zu werben,

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2.              an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2023 zu zahlen.

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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständliche Anzeige verstoße gegen § 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 a) HWG. Sie stelle eine unzulässige Werbung dar, weil erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Anzeige, in der das jahrelange Leiden Herrn B. und seine völlige Schmerzfreiheit nach Durchlaufen einer Behandlungsreihe bei dem Beklagten geschildert werde, dahin verstehe, dass der Beklagte mit seiner beworbenen Spritzenbehandlung mit modifizierten Stammzellextrakten und Schlangengiftenzymen selbst scheinbar hoffnungslose Fälle heilen könne. Diesen Eindruck eines von der Behandlung des Beklagten im Regelfall zu erwartenden Erfolges werde der Verbraucher gewinnen, weil ihm Werbung für ihn relevante Vorteile der beworbenen Leistung aufzeigen und ihm nicht lediglich für ihn belanglose Informationen vermitteln solle. Unerheblich sei dabei, dass die Geschichte Herrn B. nicht aus der Warte eines Dritten geschildert werde, sondern er in der Anzeige selbst zu Wort komme. Diese Art der Darstellung ändere nichts daran, dass der Anzeigentext von dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher seinem wesentlichen Aussagegehalt nach nicht als Wiedergabe subjektiver Eindrücke eines einzelnen Patienten des Beklagten ohne Verallgemeinerungswert aufgefasst werde. Vielmehr werde der Verbraucher den ihm präsentierten Einzelfall als einen beispielhaft herangezogenen Beleg für die Wirksamkeit der beworbenen Behandlung verstehen, dessen Aussagekraft durch die persönliche Einbeziehung des Patienten in die Berichterstattung verstärkt werden solle.

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Der Verstoß könne als unlautere geschäftliche Handlung nach 3a UWG verfolgt werden, da es sich bei § 3 HWG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handele. Die Missachtung dieser, (auch) dem Schutz der Verbraucher dienenden Vorschrift sei ohne weiteres geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

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Der Kläger könne von dem Beklagten auch gem. § 13 Abs. 3 UWG die beanspruche Abmahnkostenpauschale verlangen, weil die Abmahnung berechtigt gewesen sei und den inhaltlichen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprochen habe. Auch die Höhe der Pauschale sei nicht zu beanstanden, § 287 Abs. 1 ZPO.

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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung und macht geltend:

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Das in dem Artikel wiedergegebene Interview sei von einem von ihm beauftragten Journalisten mit einem seiner Patienten durchgeführt worden und von dem Patienten ausdrücklich autorisiert worden. Bei dem Interview handele es sich um das in Art. 2 GG und Art. 5 GG geschützte Recht des Patienten, sich Gehör zu verschaffen und aus seiner Perspektive sehr gut gemachter Erfahrungen mit einer bestimmten Behandlungsmethodik gleichsam Betroffene schlichtweg zu informieren. Der Patient habe zudem darauf hingewiesen, ihm sei bewusst gewesen, dass der Beklagte ihm kein Heilversprechen habe erteilen können. Er habe außerdem dargelegt, dass sich der Beklagte zunächst die bildgebenden Patientenunterlagen (CD) angesehen und eine individuelle Therapie für den Patienten zusammengestellt habe. Zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise habe der Patient zum Ausdruck gebracht, der Beklagte habe suggeriert oder proklamiert, seine Behandlung sei für den Patienten die letzte Chance. Bereits aus der Überschrift, in der von „meinen Schmerzen“ die Rede sei, ergebe sich für den Leser, dass ein Einzelfall geschildert werde aus der subjektiven Sicht des Patienten.

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Die Abwägung zwischen der informationellen Selbstbestimmung des Patienten und des HWG führe dazu, dass die grundrechtlich normierten Bestimmungen denen des HWG vorgingen.

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Der Beklagte beantragt,

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                                          das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. März 2024 – Az. 38 O 172/23 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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                                          die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.

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Er macht insbesondere geltend, es handele sich nicht um eine redaktionelle Berichterstattung, sondern um eine vom Beklagten in Auftrag gegebene Anzeige, womit er sich den Inhalt der Aussagen des Patienten zu eigen gemacht habe. Dementsprechend könne sich der Beklagte bezüglich der Aussagen des Patienten und der Darstellung seiner Leidensgeschichte nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Dies könne allenfalls der Patient selbst, nicht jedoch der Beklagte.

22

Soweit der Beklagte geltend mache, in der Werbeanzeige sei gar nicht von einem „hoffnungslosen Fall“ die Rede, sei dies auch nicht erforderlich, um einen hoffnungslosen Fall zu beschreiben und damit die Wirksamkeit der angebotenen Behandlung zu beschreiben und einen Erfolg zu versprechen. Vielmehr genüge es, ihn mit der dargestellten Krankengeschichte zu suggerieren.

23

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

24

B.

25

Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

26

I.

27

1.

28

Die Klage ist zulässig.

29

Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist. Dies greift der Beklagte – zu Recht – mit seiner Berufung auch nicht an.

30

2.

31

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

32

Der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1 UWG iVm § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2a) HWG gegen den Beklagten. Denn die streitgegenständliche Werbung verstößt nicht gegen § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2a HWG.

33

a.  

  • a.  
34

Dass die Werbung des Beklagten unter § 1 Abs. 1 Nr. 2a HWG fällt, weil sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen bezieht, hat das Landgericht zutreffend festgestellt und wird von dem Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen.

35

b.

36

Die Anzeige ist jedoch nicht gem. § 3 Satz 1 Nr. 2a HWG irreführend und damit nicht gem. § 3 Satz 1 HWG unzulässig.

37

aa.

38

Eine Werbung ist gem. § 3 S. 1 Nr. 2 a) HWG irreführend, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden könne. Ein Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 2 a) HWG setzt nicht voraus, dass ausdrücklich ein sicherer Erfolg versprochen wird. Es genügt vielmehr, dass die fraglichen Werbeaussagen einen solchen Eindruck hervorrufen, wobei ausreichend ist, dass damit geworben wird, dass im Regelfall ein sicherer Erfolg erwartet werden kann (OLG München, Urteil vom 2. März 2017, Az.: 29 U 3641/16). Es kommt auch nicht auf eine tatsächliche Irreführung an, sondern es genügt die Eignung zur Irreführung (Fritzsche in: Spickhoff, MedizinR, 4. Auflage 2022, § 3 HWG Rz. 5).

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Da irreführende Angaben im Rahmen einer Heilmittelwerbung grundsätzlich geeignet sind, zumindest mittelbare Gefahren für die Gesundheit von Patienten oder die Allgemeinheit auszulösen, gilt das sog. „Strengeprinzip“, nach dem für die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen besonders strenge Anforderungen gelten (st. Rspr., BGH GRUR 2002, 182, 185 – Das Beste jeden Morgen).

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Bei der heilmittelwerberechtlichen Beurteilung einer Werbung ist deren Gesamteindruck zu würdigen und nicht lediglich auf einzelne Elemente derselben abzustellen (BGH GRUR 2005, 438, 440 – Epson-Tinte; BGH GRUR 2005, 690, 691 – Jura Impressa; BGH GRUR 2015, 698 – Schlafzimmer komplett; Doepner/Reese in: BeckOK HWG, 13. Ed., Stand: 1. September 2024, § 3 HWG Rz. 146), wobei das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 204/19 – Sinupret; Fritzsche in: Spickhoff, MedizinR, 4. Auflage 2022, § 3 HWG Rz. 6). Die in der Tageszeitung „A.“ erschienene Werbung des Beklagten richtet sich an die Allgemeinheit, so dass der Senat das Verständnis eines durchschnittlichen Adressaten selbst beurteilen kann, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

41

bb.

42

Unter Anwendung dieser Grundsätze stellt die streitgegenständliche Anzeige keine irreführende Werbung dar, weil sie nicht im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 2 a) HWG bei den angesprochenen Verkehrskreisen fälschlich den Eindruck hervorruft, dass ein Erfolg der in dem Text beschriebenen und von dem Beklagten bei dem Patienten Herrn B. durchgeführten Behandlung auch bei anderen Patienten mit großer Sicherheit zu einem Heilungserfolg führen wird.

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Zwar schildert die Anzeige aus der Sicht des Herrn B., dass dieser nach der Durchführung einer mehrfachen Behandlung durch das Injizieren mit modifizierten Stammzellextrakten und Schlangengiftenzymen wieder vollkommen schmerzfrei laufen könne. Dies mag bei dem angesprochenen Leser den Eindruck erwecken, dass die von dem Beklagten angebotene Spritzen-Behandlung bei Rückenschmerzen zu völliger Schmerzfreiheit und Wiedererlangung der Beweglichkeit führen kann. Insoweit kann der Verbraucher den dargestellten Einzelfall – die Leidens- und Behandlungshistorie des Herrn B. – als einen beispielhaft herangezogenen Beleg für die Wirksamkeit der beworbenen Behandlung verstehen.

44

In der Werbeanzeige wird dennoch nicht der Eindruck erweckt, dass im Regelfall die dargestellte Behandlung einen Erfolg verspricht, weil er hinreichend deutlich macht, dass der Behandlungserfolg von der individuellen Indikation des Patienten abhängig ist und Herr B. ausdrücklich herausstellt, dass der Beklagte ihm gerade kein „Heilversprechen“ gegeben habe.

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Dass der Behandlungserfolg von der Person des Patienten und seiner Erkrankung abhängt, ergibt sich aus der Formulierung, dass sich der Beklagte die „CD“ des Herrn B. angesehen und die Therapie individuell zusammengestellt habe. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass die von dem Beklagten durchgeführte Spritzentherapie nicht bei jedem Patienten und nicht in gleicher Weise wirkt. Die darüber hinaus in der Anzeige enthaltene Erwähnung, dass der Beklagte Herrn B. „kein Heilversprechen“ gegeben habe, führt zu einer weiteren Abschwächung des Eindrucks, der Beklagte könne einen Behandlungserfolg gewissermaßen „garantieren“. Beide „Einschränkungen“ zusammen führen jedenfalls dazu, dass bei dem Leser nicht der Eindruck entsteht, der Beklagte könne jedem Patienten mit seiner Spritzentherapie zur Schmerzlosigkeit verhelfen.

46

Soweit der Kläger der Auffassung ist, durch die eindrucksvolle Darstellung der Heilung eines nicht heilbaren Patienten und dem fett hervorgehobenen Zusatz „letzte Chance“ würde dem Leser trotz der einschränkenden Hinweise suggeriert, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne bei der vom Beklagten angebotenen Behandlung eine Heilung bei jedem Patienten erwartet werden, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn zum einen erweckt der Artikel bereits nicht den Eindruck, es habe sich Herrn B. um einen „hoffnungslosen Fall“ gehandelt, bei dem die sog. Schulmedizin keine Therapiemöglichkeiten mehr habe anbieten können. In dem Artikel wird vielmehr angesprochen, dass die „Schulmedizin“ Herrn B. zu einer Operation geraten habe, der sich dieser jedoch – aus nicht weiter aufgeführten Gründen – nicht habe unterziehen wollen. Insofern wird die Aussage des Herrn B., es habe sich um die „letzte Chance“ gehandelt, dahingehend relativiert, dass sie sich nur auf die Möglichkeiten der konservativen, d.h. nicht–operativen Schmerztherapie bezieht. Zum anderen wird der angesprochene Verkehr die Anzeige in ihrer Gesamtheit sehen und somit auch die dargestellten Einschränkungen, die nicht etwa in kleinerer Schrift oder nur am Rande genannt werden, zur Kenntnis nehmen und in seine Betrachtung miteinbeziehen.

47

cc.

48

Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 24. Februar 2022 (Az. I-20 U 292/20, GRUR-RS 2022, 7348). Denn die dortige – ebenfalls vom Beklagten zu Werbezwecken geschaltete – Anzeige wies die zuvor dargestellten einschränkenden Aussagen gerade nicht auf.

49

dd.

50

Dass die streitgegenständliche Werbung deshalb gem. § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2a HWG verstoße, weil die beworbene Behandlung des Beklagten mit modifizierten Stammzellextrakten und Schlangengiftenzymen (grundsätzlich) keinen Heilungserfolg bringen könne, hat der Kläger vorliegend nicht geltend gemacht.

51

3.

52

Da die Abmahnung somit unbegründet war, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkostenpauschale.

53

II.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Satz 1 ZPO.

55

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

56

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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Der Streitwert wird entsprechend der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung auf § 15.000,- € festgesetzt.