Berufung zurückgewiesen: Pflicht zur Fortführung des Rahmenvertrags und Schadensersatz bei Belieferungsstopp
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte verweigerte ab August 2006 die Belieferung der Klägerin trotz laufenden Rahmenvertrags; die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns. Zentrale Frage ist, ob ein Rahmenvertrag eine Pflicht zur regelmäßigen Belieferung bzw. Treuepflicht begründet. Das OLG bestätigt das Landgericht: ein grundloser, vollständiger Belieferungsstopp verletzt die Leistungstreuepflicht und begründet Schadensersatzansprüche. Der konkrete Schaden ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Gewinnentgang zu bejahen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil wird zurückgewiesen; Schadensersatzanspruch der Klägerin bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rahmenvertrag kann eine Leistungstreuepflicht begründen, wonach die Vertragsparteien bei der Ausfüllung des Vertrags nicht ohne sachlichen Grund einseitig die Leistung einstellen dürfen.
Das Fehlen vereinbarter Mindestmengen oder Exklusivität schließt nicht aus, dass der Verwender des Rahmens an regelmäßiger Belieferung gebunden ist, wenn der Vertrag an mehreren Stellen regelmäßige Lieferungen voraussetzt.
Die einseitige und grundlose vollständige Einstellung der Vertragsdurchführung und die anderweitige Vergabe der geschuldeten Leistungen stellt eine Pflichtverletzung dar und begründet einen Anspruch auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn.
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns ist zu bejahen, wenn der Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist; etwaige nachträgliche Verminderung durch Ersatzgeschäfte ist bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Oktober 2010 verkündete Grundurteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Parteien arbeiteten in der Vergangenheit auf der Grundlage des Rahmenvertrags vom 21./26. Oktober 2005 (Anlage K 1) bei der Erbringung von Postdienstleistungen zusammen, die die Beklagte bundesweit Dritten gegenüber anbietet. Die Klägerin übernahm für die Beklagte Arbeiten bei der Sortierung von Sendungen, insbesondere die sog. „Konsolidierung“ von Postsendungen. Bei letzterer bestand die Aufgabe der Klägerin darin, die Postsendungen mehrerer Kunden der Beklagten zusammen zu fassen, um sie derart zur Weiterbeförderung und Zustellung an die E. weiterzugeben. Dadurch bestand die Möglichkeit, mengenabhängige Rückvergütungen der E. zu erzielen. Ab August 2006 stellte die Beklagte die Belieferung der Klägerin mit zu sortierenden Postsendungen ein. Die Klägerin kündigte daraufhin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 19. Dezember 2006 (Anlage K 7) den regulär zu diesem Zeitpunkt noch bis Ende September 2007 laufenden Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 463 ff. GA) Bezug genommen.
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Leistung noch zu beziffernden Schadensersatzes sowie zusätzlich die Feststellung weitergehender Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangt. Den auf Auskunft und Feststellung gerichteten Teil der Klageanträge hat das Landgericht mit Teilurteil vom 18. Dezember 2008 (Bl. 322 ff. GA) abgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch beziffert. Insoweit hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Grundurteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter verfolgt. Sie meint insbesondere weiter, nicht zur Belieferung der Klägerin in einem bestimmten Umfang verpflichtet gewesen zu sein, weil sie sich weder im Rahmenvertrag noch anderweit dazu verpflichtet habe, gewisse Mindestliefermengen einzuhalten oder die bei ihr anfallenden Postsendungen exklusiv an die Klägerin zu liefern. Vor diesem Hintergrund ergebe eine Auslegung des Rahmenvertrages, dass sie – die Beklagte – die weitere Beauftragung der Klägerin auch bei fortbestehendem Rahmenvertrag habe unterlassen dürfen. Zudem habe sie – die Beklagte – die Belieferung der Beklagten nicht einfach eingestellt oder sich von der getroffenen Vereinbarung losgesagt, sondern lediglich eine Prognose über die mit „0“ zu erwartenden Liefermengen der Monate September bis Dezember 2006 mitgeteilt (E-Mail vom 23. August 2006, Anlage K 2).
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, die Beklagte habe mit der Einstellung jeglicher Lieferungen ihre Vertragspflichten aus dem Rahmenvertrag verletzt.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und unter zutreffender Bezugnahme auf die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 1992, 977 und TranspR 2000, 214) dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch der Klägerin bejaht. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts zur Begründung des Anspruchs an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Es trifft zwar sicherlich zu, dass die Parteien lediglich einen Rahmenvertrag geschlossen haben, aus dem die Klägerin keinen Anspruch auf den Abschluss eines bestimmten Vertrages hat. Gleichwohl trifft die Beklagte eine Leistungstreuepflicht bei der Ausfüllung des Rahmenvertrages. Hiergegen verstößt die Beklagte, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – plötzlich grundlos jegliche Belieferung der Klägerin vollständig einstellt. Dabei geht es nicht um die Einhaltung von – hier nicht vereinbarten – Mindestliefermengen oder eine exklusive Belieferung der Klägerin, sondern darum, dass die Beklagte einseitig jegliche Ausfüllung des Rahmenvertrags vollständig verweigert und die Sortierung der gleichwohl nach wie vor bei ihr angefallenen Postsendungen in vollem Umfang anderweitig vergibt. Der Rahmenvertrag geht ersichtlich an verschiedenen Stellen von einer regelmäßigen Belieferung der Klägerin aus, etwa wenn Einzelheiten zur werktäglichen Anlieferung der Postsendungen (Nummer 3.1 des Vertrages) oder die tägliche Mitteilung von Daten (Nummer 5.4 des Vertrages) vereinbart werden. Der Vertrag sieht zudem unter Nummer 8 eine bestimmte Laufzeit und Möglichkeiten zur Kündigung vor. Diese Regelung ergäbe ebenfalls keinen Sinn, wenn der Vertrag auch durch eine bloße einseitige Einstellung der weiteren Vertragsdurchführung beendet werden könnte. Auf diese Weise könnten andernfalls die Vereinbarungen über die Laufzeit umgangen werden. Es kommt hinzu, dass der gesamte wirtschaftliche Sinn der Sortierungsleistungen der Klägerin darin besteht, Preisnachlässe bei der E. zu erzielen. Das setzt aber notwendigerweise den Anfall einer gewissen, dafür relevanten Menge an Postsendungen voraus, von der beide Parteien bei Vertragsschluss ausgingen und deren Anlieferung die Klägerin erwarten konnte. Die Einstellung der Belieferung der Klägerin durch die Beklagte war auch nicht nur vorübergehender Natur. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte nach der Einstellung der Lieferungen im August 2006 anschließend sich von dem Vertrag nicht ausdrücklich lossagte, sondern mit E-Mail vom 23. August 2006 eine Mengenprognose (vgl. Nummer 3.4 des Vertrages) abgab, die für die Monate September 2006 bis Dezember 2006 die zu erwartenden Mengen mit „0“ auswies (Anlage K 2). Das zeigt, dass die Beklagte nicht mehr gewillt war, die Klägerin zu beliefern, weil über einen Zeitraum von fünf Monaten (August bis Dezember 2006) keinerlei Postsendungen geliefert werden sollten, was bei Fortführung des Geschäftsbetriebs der Beklagten und fortgesetzter Durchführung des Rahmenvertrags nicht denkbar erscheint.
Der Klägerin ist auch mit hinreichender, hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden. Er besteht in dem Gewinn, den die Klägerin bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten erzielt hätte. Einzelheiten dazu, ob, ggf. in welchem Umfang der geltend gemachte Schaden von der Klägerin kompensiert werden konnte und dies im Rahmen der Schadensberechnung oder als Vorteilsausgleich zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen sein könnte, können dahin stehen. Die Beklagte verweist darauf, dass die Klägerin ab September 2006 mit der PIN-Gruppe zusammenarbeitete und von dieser beliefert wurde und behauptet hierzu, dass die Klägerin es nach ihren Kapazitäten nicht geschafft hätte, sowohl diesen neuen Kunden als auch die Beklagte gleichzeitig zu beliefern. Selbst wenn auf diese Weise die Einstellung der Belieferung der Klägerin es dieser erst ermöglicht haben sollte, den Auftrag von PIN anzunehmen, und dies bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen wäre, könnte dies einen Schaden nicht vollständig ausgleichen. Die Beklagte stellte die Belieferung der Klägerin nämlich bereits im August 2006 ein, während die Zusammenarbeit mit PIN erst im September 2006 begann. Jedenfalls die Einbußen für August 2006 können die PIN-Aufträge deshalb nicht kompensiert haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 437.524,03 €.