Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Wartesystem „B“ verletzt modulare Wartebänke nicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm eine Wettbewerberin wegen angeblicher Verletzung mehrerer Gemeinschaftsgeschmacksmuster an modularen Wartebanksystemen sowie wegen wettbewerbswidriger Nachahmung in Anspruch. Auf die Berufung änderte das OLG Düsseldorf das landgerichtliche Unterlassungs- und Folgeurteil ab und wies die Klage ab. Die angegriffenen Modelle erwecken beim informierten Benutzer wegen eines eher engen Schutzumfangs und deutlicher Gestaltungsunterschiede (insb. fehlender Freischwinger-Eindruck, robustere Träger-/Gestellgestaltung, andere Armlehnenführung) einen anderen Gesamteindruck. Mangels Nachahmung scheiden auch lauterkeitsrechtliche Ansprüche aus.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; landgerichtliches Urteil abgeändert und Klage insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 1 GGV setzt voraus, dass die angegriffene Gestaltung beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das eingetragene Muster.
Für die Bestimmung des Schutzumfangs nach Art. 10 Abs. 2 GGV sind der Gestaltungsfreiraum des Entwerfers sowie der Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz (Musterdichte) in Wechselwirkung zu berücksichtigen; ein geringer Abstand führt tendenziell zu einem engen Schutzbereich.
Der informierte Benutzer ist eine das Erzeugnis zweckentsprechend nutzende Person mit Kenntnis der im relevanten Wirtschaftsbereich vorhandenen Gestaltungen und erhöhter Aufmerksamkeit; er kann je nach Produkt auch im professionellen Beschaffungsumfeld angesiedelt sein.
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks ist eine Gewichtung der prägenden Gestaltungsmerkmale vorzunehmen; nicht nur die eigenartbegründenden Merkmale sind in die Betrachtung einzustellen.
Fehlt es an einer Nachahmung der Gestaltung, scheiden wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 14c O 95/16
Bundesgerichtshof, I ZR 164/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. März 2017 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit diesem hat das Landgericht die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union das von ihr unter dem Produktnamen „B“ angebotene Wartebanksystem, wie nachfolgend abgebildet, jedoch unabhängig von der Anzahl der miteinander verbundenen Sitzschalen und auch ohne Armlehnen,
a.
und/oder
b.
zu benutzen, insbesondere herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten oder anbieten zu lassen, einschließlich zu bewerben, und/oder abzubilden.
Ferner hat das Landgericht die Beklagte bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Auskunft über den Vertriebsweg verurteilt, sie zur Rechnungslegung über in der Bundesrepublik Deutschland begangene Handlungen sowie zur Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Wartezonenausstattung für Flughäfen („Airport Seating“). Sie gehören zu den Marktführern in diesem Segment. Die Klägerin ist Inhaberin einer Reihe von Gemeinschaftsgeschmacksmustern für modulare Wartemöbel, die jeweils am 17.09.2010 eingetragen und am 4.10.2010 veröffentlicht wurden. Dabei handelt es sich um folgende Muster:
.....1 – Klagegeschmacksmuster I:
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
.....2 (Klagegeschmacksmuster II):
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
.....3, .....4, .....5 und –…6 (Klagegeschmacksmuster III-VI), wobei hier nur jeweils die erste Abbildung wiedergegeben wird:
.....3 - Klagegeschmacksmuster III
.....4 - Klagegeschmacksmuster IV
.....5 - Klagegeschmacksmuster V
.....6 - Klagegeschmacksmuster VI
Sie vertreibt mustergemäße Erzeugnisse unter der Bezeichnung A, wobei hinsichtlich der Beschaffenheit der tatsächlichen Erzeugnisse auf die im Termin vom 18. Juli 2017 gefertigten, als Anlage zum Protokoll genommenen Lichtbilder verwiesen wird.
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „B“ ebenfalls ein modulares Wartesystem an, das wie im Tenor des landgerichtlichen Urteils ersichtlich gestaltet ist. Auch hinsichtlich der Einzelheiten dieses Produkt wird auf die im Termin gefertigten Lichtbilder Bezug genommen.
Das Landgericht hat angenommen, die Modelle „B“ verletzten in der Back-to-Back-Variante das Klagegeschmacksmuster I und in der Einzelvariante das Klagegeschmacksmuster II.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Modell „B“ verletze die Klagemuster nicht. Diesen käme nur ein enger Schutzbereich zu. Bis auf die freischwingerartige Befestigung der Sitzmulde seien sämtliche Gestaltungselemente der Klagemuster vorbekannt. Der Gestaltungsspielraum sei eher eingeschränkt. Gerade die Gestaltung als Freischwinger präge die Klagemuster und finde sich bei der angegriffenen Ausführungsform nicht. Es sei auf den informierten Benutzer abzustellen. Dies sei aber nicht der Flugpassagier, weil diesem die ästhetische Wirkung der Wartesysteme letztlich gleichgültig sei, sondern der mit der Beschaffung derartiger Warteraumeinrichtungen befasste Flughafenmitarbeiter. Dieser erkenne aber die deutlichen Unterschiede, die einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen. Da es ersichtlich an einer Nachahmung fehle, kämen auch lauterkeitsrechtliche Ansprüche nicht in Betracht.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
hilfsweise,
ihr nach § 712 ZPO Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Hilfsantrag tritt sie ebenfalls entgegen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Die angegriffene Ausführungsform übernehme sämtliche prägenden Elemente der Klagemuster. Die Unterschiede fielen demgegenüber nicht ins Gewicht. Die Befestigung der Sitzschale an dem horizontalen Träger sei in der Benutzungssituation kaum wahrnehmbar. Auch die übrigen geringfügigen Unterschiede führten nicht aus dem Schutzbereich der Klagemuster heraus.
Der Senat hat die Akten des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens 14c O 55/16 LG Düsseldorf/I‑20 U 62/16 OLG Düsseldorf einschließlich der Anlagen beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner hat der Senat die mustergemäßen Erzeugnisse und die angegriffene Verletzungsform in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.07.2017 nebst beigefügter Lichtbilddokumentation Bezug genommen.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die angegriffenen Wartesysteme „B“ der Beklagten fallen nicht in den Schutzbereich der Klagemuster und stellen sich auch nicht als wettbewerbswidrige Nachahmung dar.
Die Rechtsgültigkeit der Klagemuster wird nach Art. 85 Abs. 1 GGV vermutet, da die Beklagte sie nicht mit einer Widerklage angegriffen hat. Die angegriffenen Ausführungsformen fallen jedoch nicht in den Schutzbereich der Klagemuster, weil sie beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erwecken, Art. 10 Abs. 1 GGV.
Das Landgericht hat der Eintragung der Klagemuster I und II zu Recht folgende Merkmale entnommen:
Das Klagegeschmacksmuster I zeigt eine Wartebank
(1) mit insgesamt 8 jeweils durchgehenden, ergonomisch geformten, eckigen Sitzschalen in dunkler Farbe,
(2) wobei immer 4 Sitzschalen mit einem gewissen Abstand zueinander jeweils mittels zweier auskragender Stege, die vorne an der Sitzschale angreifen, an einem horizontalen Träger befestigt sind,
(3) die einzelnen Sitzschalen werden eingerahmt von trapezförmigen Armlehnen, deren kürzere Grundseite am Träger befestigt ist,
(4) die beiden Träger verlaufen parallel zueinander, so dass die beiden Sitzreihen „back-to-back“ angeordnet sind,
(5) und werden lediglich an ihren beiden Enden von einem trapezförmigen Gestell mit zwei Füßen getragen,
(6) deren angewinkelten Enden runde Gleiter in der Farbe der Sitzschalen aufweisen.
Das Klagegeschmacksmuster II zeigt eine Wartebank
(1) mit insgesamt 3 jeweils durchgehenden, ergonomisch geformten, eckigen Sitzschalen in dunkler Farbe,
(2) die mit einem gewissen Abstand zueinander jeweils mittels zweier auskragender Stege, die vorne an der Sitzschale angreifen, an einem horizontalen Träger befestigt sind,
(3) die einzelnen Sitzschalen werden eingerahmt von trapezförmigen Armlehnen, deren kürzere Grundseite am Träger befestigt ist,
(4) überdies ist neben der jeweils äußersten Sitzschale eine rechteckige Tischplatte in der Farbe der Sitzschale auf dem Träger montiert,
(5) der Träger wird an seinen beiden Enden von einem Gestell mit zwei Füßen in Gestalt eines gleichschenkligen Dreiecks getragen,
(6) deren angewinkelten Enden runde Gleiter in der Farbe der Sitzschalen aufweisen.
Dabei ist hervorzuheben, dass die vorstehende Verbalisierung der einzelnen Merkmale noch kein Präjudiz darstellt dahin, ob Unterschiede bei einem einzelnen Merkmal auch zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck führen, wenn die Merkmale des Verfügungsmusters mit der angegriffenen Ausführungsform oder auch dem vorbekannten Formenschatz verglichen werden (vgl. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 6 Rn. 144; Brückner-Hofmann in Hasselblatt (ed.), Community Design Regulation, Art. 6 mn. 68). Bei der Merkmalsanalyse sind auch nicht lediglich diejenigen Merkmale zu berücksichtigen, die die Eigenart begründen. Dies scheitert schon daran, dass diese Merkmale je nach Entgegenhaltung unterschiedlich sein werden. Weder für die Bestimmung des Schutzumfangs noch für den Vergleich des Gesamteindrucks von Verfügungsmuster und angegriffener Gestaltung kommt es daher maßgeblich auf die Merkmale an, die die Eigenart begründen (BGH GRUR 2011, 142 Rn. 11 und Rn. 14 – Untersetzer). Es ist eine Gewichtung der einzelnen Merkmale vorzunehmen (BGH GRUR 2016, 803 Rn. 35).
Dabei wird der informierte Benutzer insbesondere dem Merkmal (2) eine nicht unerhebliche Bedeutung beimessen. Dadurch, dass die Stege mit denen die Sitzschale an dem Träger befestigt sind, vorne an der Sitzschale angreifen, entsteht der Eindruck eines Freischwingers. Das Ganze macht damit einen sehr leichten, fast schon filigranen Eindruck der durch das Zusammenspiel der übrigen Merkmale noch unterstrichen wird. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass der informierte Benutzer diese Gestaltung bei Benutzung eher nicht wahrnimmt. Die Funktion des Geschmacksmusters besteht darin, in seiner Wirkung auf die Sinne das durch Anschauen des Erzeugnisses vermittelte ästhetische Gefühl anzuregen (BGH GRUR 2016, 803 Rdnr. 42 – Armbanduhr). Eine Beschränkung auf das Sitzen verkürzt die Benutzung der streitgegenständlichen Wartesystem. Verkannt wird dabei, dass die Benutzung – und zwar ganz unabhängig davon, auf welchen informierten Benutzer man abstellt, den Passagier oder den Flughafenbetreiber – auch darin besteht, die Wartezone ästhetisch ansprechend und zugleich praktisch einzurichten. Die Geschmacksmuster wirken daher ästhetisch schon dadurch, dass sie aufgestellt sind und zum Beispiel der wartende Passagier sie um seine Sitzposition herum sieht oder sie bei der Annäherung wahrnimmt. Dann wird ihm aber die – auch wegen des Abstandes der Sitzmulden – aus verschiedenen Perspektiven gut wahrnehmbare freischwingerartige Gestaltung wahrnehmen und erkennen, wie diese zu dem durch das Zusammenspiel der übrigen Merkmale leichte Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses beiträgt.
Die angegriffenen Modelle fallen nicht in den Schutzbereich der Klagemuster.
Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt; dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Abzustellen ist dabei auf den Gesamteindruck, den die Muster jeweils beim informierten Benutzer hervorrufen.
Der informierte Benutzer ist eine Person, die das Produkt, welches das Design verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (vgl. EuGH GRUR Int 2011, 746 Rdnr. 51 - Sphere Time). Dabei setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. EuGH GRUR Int 2012, 43 Rdnr. 59 - PepsiCo; BGH GRUR 2013, 285 Rdnr. 55 - Kinderwagen II). Der Begriff des informierten Benutzers steht zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem im Patenrecht anwendbaren Begriff des Fachmanns als Sachkundigem mit profunden technischen Fertigkeiten (vgl. EuGH GRUR 2013, 178 Rdnr. 53 - Banea Grupo; zum Ganzen s. auch BGH GRUR 2016, 803 – Armbanduhr, Rdnr. 34).
Nach diesen Kriterien ist informierter Benutzer nicht der durchschnittliche Flugpassagier, denn dieser ist nicht über die Gestaltungen derartiger Wartesysteme informiert. Soweit ein Passagier als Benutzer in Betracht kommt, muss es sich um einen an der Gestaltung derartiger Einrichtungsgegenstände besonders interessierten handeln. Daneben ist aber informierter Benutzer jedenfalls auch derjenige Flughafenmitarbeiter, der die streitigen Modelle zur Einrichtung der Wartezonen des Flughafens nutzt. So hat der EuGH in der bereits angeführten Entscheidung PepsiCo ausdrücklich die Auffassung des Gerichts gebilligt, dass informierter Benutzer der dort streitgegenständlichen Werbespielzeuge ein etwa 5 bis 10jähriges Kind, aber auch ein Marketingleiter eines Unternehmens, welches Erzeugnisse herstelle, für die durch die Abgabe derartiger Spielzeuge geworben werde (EuGH GRUR Int 2012, 43 Rdnr. 54 – PepsiCo).
Da es hinsichtlich eventueller Passagiere nur auf informierte ankommt, ist davon auszugehen, dass sich weder deren Wahrnehmung noch deren Aufmerksamkeit wesentlich von der eines für Beschaffung zuständigen Flughafenmitarbeiters unterscheidet.
Um festzustellen, ob ein Muster den gleichen Gesamteindruck erweckt, wie das Klagemuster, ist zunächst dessen Schutzumfang zu bestimmen. Dieser ist entgegen der Ansicht des Landgerichts eher eng.
Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Verfügungsmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 2 GGV). Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17 – Untersetzer; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 31 – Kinderwagen II).
Der Gestaltungsspielraum allgemein ist eher durchschnittlich. Es gibt erhebliche technische Anforderungen, denen die Gestaltung Rechnung tragen muss und für die es nur eine eingeschränkte Zahl von Lösungen gibt. So ist die ergonomische Gestaltung der Sitzschale erforderlich, um ein bequemes Sitzen zu ermöglichen. Die Standkonstruktion muss so gestaltet sein, dass sich der Bereich unter den Bänken - auch ohne diese zu versetzen - leicht reinigen lässt. Gleichzeitig ermöglicht die Anbringung auf einem Träger durch diesen auch z.B. Stromanschlüsse zu leiten. Es sind also eine ganze Reihe Vorgaben zu beachten, damit die Muster auch ihren Nutzungszweck erfüllen. Dies setzt dem Gestaltungsspielraum Grenzen.
Der Schutzumfang des Verfügungsmusters wird indes auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Verfügungsmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist sein Schutzumfang zu bemessen. Der bereits vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 10. 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289 v. 28. 10. 1998, 28) durch das Geschmacksmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt daher nach wie vor und ist auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 GGV maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17 – Untersetzer; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 32 – Kinderwagen II). Der Schutzumfang des Verfügungsmusters wird daher durch die Musterdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums
Daher ist der Abstand der Klagemuster zu beiden genannten vorbekannten Mustern zwar vorhanden, aber jeweils gering. Hinzu kommt, dass die Anlage H19 deutlich belegt, dass der Formenschatz in diesem Bereich sehr dicht besetzt ist.
Legt man damit einen eher engen Schutzbereich zu Grunde, fallen die angegriffen Modelle nicht in diesen.
Zur Illustration, da die Darstellung im Tenor des landgerichtlichen Urteils die einreihige Variante nur von vorne zeigt, ist nachfolgend diese Ausführungsform aus dem Prospekt der Beklagten eingeblendet:
und ferner die Back-to-Back-Variante in der Seitenansicht:
Dabei ist zunächst auffallend, dass die Stellkonstruktion der Klagemuster sich zwar identisch im vorbekannten Modell der Beklagten findet, von der Klägerin also übernommen wurde, die Stellkonstruktion der angegriffenen Ausführungsform hiervon jedoch abweicht: Während beim Klagemuster die „Stelzen“ die Trapezform bzw. das gleichseitige Dreieck deutlich begrenzen und diese Formen vom Boden abheben, sind diese bei den Verletzungsmustern kaum wahrnehmbar. Hinzu kommt, dass die angegriffene Ausführungsform in der einreihigen Variante kein gleichseitiges Dreieck aufweist. Vielmehr wird der relativ robuste Gesamteindruck dadurch verstärkt, dass das hintere Bein kürzer ist, was zu einer unmittelbareren Verbindung von Schwerpunkt und hinterem Bein führt.
Auch der Träger unterscheidet sich: Er ist bei der angegriffenen Ausführungsform deutlich kräftiger ausgeprägt als bei dem eher filigranen Verletzungsmuster.
Bei den Modellen mit Armlehnen machen diese einen augenfälligen Unterschied aus: Bei der angegriffenen Ausführungsform verlaufen sie aus dem Träger kommend schräg nach vorne und werden dann – ohne erneut zum Träger zurückgeführt zu werden – bis zur Rückenlehne geführt. Demgegenüber weisen die Klagemuster eine aufgesetzte geschlossene Trapezform auf, die den leichten Eindruck der Klagemuster unterstreicht.
Der auffallendste Unterschied ist allerdings die Befestigung der Sitzmulden. Die angegriffene Ausführungsform ist erkennbar so gestaltet, dass die Sitzmulde im Schwerpunkt unmittelbar mit dem Träger verbunden wird. Demgegenüber weist das Klagemuster die schon mehrfach erwähnte Freischwingerkonstruktion auf.
Der Gesamteindruck der angegriffenen Modelle wirkt durch diese Unterschiede deutlich robuster als die gleichsam filigranen Klagemuster. Dieser Unterschied ist derart deutlich, dass die Gemeinsamkeiten dahinter eher zurücktreten. Abgesehen davon, dass die Sitzmulden jedenfalls im Detail unterschiedlich geformt sind, vermag die Verwendung ergonomisch geformter, dunkler Sitzschalen einen übereinstimmenden Gesamteindruck nicht zu begründen.
Da die übrigen Klagemuster letztlich nur Varianten zeigen, die sich insbesondere durch das Nichtvorhandensein oder die Plazierung der Armlehnen unterscheiden, fallen die angegriffenen Modelle auch nicht in den Schutzbereich der übrigen Muster.
Nach dem zuvor Gesagten fehlt es für einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch schon einer Nachahmung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Streitwert: 1.720.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)