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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 U 48/24·30.10.2025

WBVG-Entgelterhöhung: Begründungsanforderungen und Umlagemaßstab im Erhöhungsverlangen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob negative Feststellungsklage gegen die vom Beklagten (qualifizierte Einrichtung) abgemahnten Unterlassungs-, Folgenbeseitigungs- und Auskunftsansprüche wegen Entgelterhöhungsschreiben nach § 9 Abs. 2 WBVG. Das OLG Düsseldorf bestätigte, dass die Abmahnung hinreichend bestimmt war, die geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht bestanden. Die Erhöhungsschreiben genügten den formellen Anforderungen, insbesondere war ein Umlagemaßstab im beigefügten Informationsblatt ausreichend mitgeteilt und eine weitergehende Aufschlüsselung der Kostenblöcke nicht erforderlich. Ein zusätzlicher Hinweis, dass die Zustimmung erforderlich ist, war angesichts der Gestaltung (Nachtrag/„einverstanden“, Widerrufsunterlagen) jedenfalls nicht verletzt; mangels Rechtsverletzung bestanden auch keine Benachrichtigungs- und Auskunftsansprüche.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil zurückgewiesen; geltend gemachte Unterlassungs-/Folgeansprüche bestehen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine negative Feststellungsklage ist zulässig, wenn sich der Anspruchsgegner durch Abmahnung bestimmter Unterlassungs- und Folgeansprüche berühmt und dadurch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Klärung begründet wird.

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Eine Abmahnung nach § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 2 UWG ist hinreichend bestimmt, wenn sie das beanstandete Verhalten und die geltend gemachten Rechtsverstöße in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so konkret bezeichnet, dass der Abgemahnte Umfang und Gründe des begehrten Unterlassens erkennen kann.

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Die formellen Begründungsanforderungen an ein Erhöhungsverlangen nach § 9 Abs. 2 WBVG sind nicht überspannt auszulegen; schlagwortartige Angaben zu den maßgeblichen Kostenblöcken können genügen, wenn erkennbar ist, dass es sich um umlagefähige, heimvertragsbezogene Kosten handelt.

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Der nach § 9 Abs. 2 WBVG mitzuteilende Umlagemaßstab kann auch in einer dem Erhöhungsverlangen beigefügten Anlage enthalten sein, sofern er dem Vertragspartner mit dem Erhöhungsverlangen zugänglich gemacht wird.

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Besteht keine Rechtsverletzung im Sinne der geltend gemachten Unterlassungsansprüche, scheiden darauf gestützte Ansprüche auf Folgenbeseitigung/Benachrichtigung und ein begleitender Auskunftsanspruch grundsätzlich aus.

Relevante Normen
§ 4 Unterlassungsklagengesetz (UKIaG)§ 9 Abs. 2 WBVG§ 2 UKlaG§ 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG§ 9 WBVG§ Art. 9 DSGVO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 12 O 27/23

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

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Die Klägerin begehrt im Wege der negativen Feststellungsklage festzustellen, dass die Ansprüche nicht bestehen, derer sich der Beklagte in seinem Schreiben vom 23. Dezember 2022 berühmt.

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Die Klägerin ist eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung mit Sitz in A.-Stadt, die u.a. das Alten- und Pflegeheim „B.“ als rechtlich unselbstständige Einrichtung betreibt.

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Bei dem Beklagten handelt es sich um einen gemeinnützig organisierten Verein zur Förderung der Altenhilfe, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKIaG) beim Bundesamt für Justiz registriert ist.

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Die Leitung des B. kündigte gegenüber den Heimbewohnern mit Schreiben vom 27. Juli 2022 zum 01. September 2022 eine Entgelterhöhung gemäß § 9 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) an (Anlage K 1; im Folgenden als Ankündigungsschreiben bezeichnet). Zur Begründung führte die Klägerin in dem jeweils inhaltsgleichen Schreiben aus, dass das Entgelt für Pflege, Unterkunft und Verpflegung den gestiegenen Kosten angepasst werden müsse. In dem Schreiben wurden die jeweils angestrebten Erhöhungen - vorbehaltlich der noch durchzuführenden Pflegesatzverhandlungen - in Tabellenform dargestellt. Die Tabelle enthielt eine Gegenüberstellung der alten und neuen monatlichen Entgeltbestandteile für allgemeine Pflegeleistungen je nach Pflegegrad, Ausbildungsumlage, Vergütungszuschlag, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und für den Vergütungszuschlag für Privatversicherte. In der rechten Spalte der Tabelle war als Differenzbetrag die jeweilige angestrebte Erhöhung (pro Monat) ausgewiesen.

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Nach Abschluss der Pflegesatzverhandlungen teilte die Leitung des B. den jeweiligen Heimbewohnern mit inhaltsgleichen Schreiben vom 29. September 2022 die final ausgehandelte Entgelterhöhung gemäß § 9 Abs. 2 WBVG mit (K 2; im Folgenden als Abschlussschreiben bezeichnet). Die sich aus dem Schreiben ergebende Begründung ist praktisch gleichlautend mit derjenigen im Ankündigungsschreiben. Lediglich die Werte in der Tabelle in den Spalten „Entgelte ab 01.09.2022“ und „Differenz/Erhöhung“ unterscheiden sich von den im Ankündigungsschreiben genannten. Eine darüberhinausgehende Kalkulation oder Erläuterung der Berechnungsgrundlage zu den einzelnen Entgeltposten in den Tabellen findet sich weder im Ankündigungs-noch im Abschlussschreiben. Dem Abschlussschreiben beigefügt war ein allgemein gehaltenes Informationsblatt („Erläuterungen zum Zustandekommen von Pflegesätzen und Entgelten“), insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Anlage zur Anlage K 2 Bezug genommen. Auf der letzten Seite des Abschlussschreibens heißt es - hervorgehoben durch Unterstreichung:

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Zur Bestätigung, dass Sie mit diesen Erhöhungen einverstanden sind unterschreiben Sie bitte den anhängenden Nachtrag zu Ihrem Vertrag einschließlich der Erklärung zur Widerrufsbelehrung und geben uns diese bis zum 15.10.2022 zurück!

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Dem Abschlussschreiben war als Anlage jeweils als Muster ein „Nachtrag zum Vertrag“ mit je einem Unterschriftsfeld für die Einrichtung und den Heimbewohner (vgl. hierzu Anlage K 2, Seite 9 ff., Bl. 17 ff. Anlagenordner) beigefügt sowie eine Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular.

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Unter Bezugnahme auf das Ankündigungs- und Abschlussschreiben machte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Abmahn- und Aufforderungsschreiben vom 23. Dezember 2022 (Anlage K 3) Ansprüche auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Auskunft geltend und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 20. Januar 2023 zur Abgabe der im Entwurf beigefügten vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Dabei verlangte er unter Hinweis auf § 2 UKlaG von der Klägerin die Unterlassung von Entgelterhöhungen, die seiner Meinung nach nicht die in § 9 Abs. 2 WBVG normierten formalen Anforderungen an ein solches Erhöhungsverlangen erfüllten. Zudem sollte die Klägerin ein Informationsschreiben mit vorgegebenem Inhalt, wie er sich aus dem Klageantrag zu 2. ergibt, an sämtliche Vertragspartner, ehemaligen Vertragspartner oder deren Rechtsnachfolger übersenden, mit denen ein Heimvertrag für die Pflegeeinrichtung B. besteht oder bestand und denen gegenüber die Klägerin mit den vorerwähnten Ankündigungs- und Abschlussschreiben die Erhöhung des zu zahlenden Heimentgeltes geltend gemacht hatte. Außerdem verlangte der Beklagte Auskunft zu den Vertragspartnern, ehemaligen Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern, denen das Informationsschreiben übersandt worden war.

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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Feststellungsklage sei bereits deshalb begründet, weil der von dem Beklagten vorgerichtlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht hinreichend bestimmt sei. Im Übrigen stünden dem Beklagten die mit dem Aufforderungsschreiben vom 23. Dezember 2022 behaupteten Unterlassungs-, Verpflichtungs- und Auskunftsansprüche nicht zu. Sie, die Klägerin, habe nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG Vorschriften zuwidergehandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienten. Ankündigungs- und Abschlussschreiben genügten entgegen der Behauptung des Beklagten jeweils den Anforderungen des § 9 WBVG, insbesondere wiesen sie keine unzureichende Begründung auf. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei es nicht erforderlich, dass den jeweiligen Heimbewohnern durch die Begründung eine Plausibilitätskontrolle oder eine inhaltliche Überprüfung ermöglicht werde. Auch müsse die Begründung für die Entgelterhöhung nicht die Berechnungsgrundlagen jeder von der Erhöhung betroffenen Einzelpositionen enthalten. Vielmehr könnten die Heimbewohner hinsichtlich der Kalkulation und Berechnungsgrundlagen - wie vorliegend geschehen - ergänzend auf die Einsichtnahme in die diesbezüglichen Kalkulationsunterlagen verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei sie, die Klägerin, auch nicht verpflichtet gewesen, die Heimbewohner auf die Erforderlichkeit einer Zustimmung zum Erhöhungsverlangen hinzuweisen. Eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises habe es im Ankündigungs- und Abschlussschreiben nicht bedurft. Hierfür finde sich weder im Gesetz (in dem hier einschlägigen § 9 WBVG) eine Stütze noch folge dies aus der Rechtsprechung. Im Ankündigungs- und Abschlussschreiben werde auch nicht der Anschein erweckt, dass die Entgelterhöhung auch ohne Zustimmung des jeweiligen Heimbewohners wirksam werden würde. Vielmehr habe die Klägerin die Heimbewohner im Abschlussschreiben ausdrücklich darum gebeten, die beigefügte Nachtragsvereinbarung unterschrieben zurückzusenden, sofern sie mit der Erhöhung einverstanden seien. Auch die Nachtragsvereinbarung selbst lasse keinen Zweifel aufkommen, dass es sich bei der Entgelterhöhung um eine zweiseitige Vertragsänderung handele, der der Heimbewohner zustimmen müsse. Da ein Verstoß gegen verbraucherschützende Gesetze nicht vorliege, stehe dem Beklagten weder der geltend gemachte Auskunftsanspruch (Antrag zu 3.) zu noch habe er Anspruch darauf, dass sie, die Klägerin, das Informationsschreiben gemäß dem Antrag zu 2. versende. Der begehrte Versand des Informationsschreibens gehe im Übrigen weit über das hinaus, was im Rahmen eines etwaigen bestehenden Folgenbeseitigungsanspruchs gefordert werden könne. Die von dem Beklagten geltend gemachte umfassende Auskunft sei ebenfalls unverhältnismäßig. Eine Datenweitergabe, wie gefordert, sei nicht erforderlich, da der Versand des Informationsschreibens auch auf andere, verhältnismäßigere Weise (z.B. durch anonymisierte Auskunft oder eine eidesstattliche Versicherung) von ihr nachgewiesen werden könne, wodurch zugleich die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Art. 9 DSGVO zur Verarbeitung und Weitergabe von Gesundheitsdaten gewahrt würden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass dem Beklagten gegen die Klägerin folgende Ansprüche nicht zustehen

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1. es zu unterlassen, gegenüber den Vertragspartnern der Klägerin Entgelterhöhungen geltend zu machen, welche die in § 9 Abs. 2 WBVG

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normierten formalen Anforderungen an ein solches Erhöhungsverlangen nicht erfüllen, insbesondere in denen der Umlagemaßstab nicht angegeben ist oder in denen keine hinreichende Begründung enthalten ist. Es weiterhin zu unterlassen, nicht auf die erforderliche Zustimmung hinzuweisen.

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2. die Klägerin zu verpflichten, allen Vertragspartnern, ehemaligen Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern, mit denen ein Heimvertrag hinsichtlich der Pflegeeinrichtung B. in C.-Stadt besteht oder bestand, und denen gegenüber mit Schreiben vom 27.07.2022 und vom 29.09.2022 die Erhöhung des zu zahlenden Heimentgeltes geltend gemacht wurden, ein Informationsschreiben mit nachfolgendem oder einem ähnlichen, dem Zweck des Schreibens entsprechenden Inhalt zuzusenden:

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„Sehr geehrte/r Frau/Herr

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wir hatten von Ihnen mit Schreiben vom 27.07.2022 und vom 29.09.2022 für die vollstationäre Pflege mit Wirkung ab dem 01.09.2022 die Erhöhung der von Ihnen zu zahlenden Entgelte für die Pflege, Unterkunft und Verpflegung geltend gemacht.

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Solche Erhöhungsverlangen unterliegen bestimmten gesetzlichen Anforderungen, die in § 9 Abs. 2 WBVG festgelegt sind. Diese gesetzlichen Anforderungen haben wir mit den Schreiben vom 27.07.2022 und vom 29.09.2022 leider nicht erfüllt. Damit sind diese Erhöhungsschreiben unwirksam und wir dürfen aufgrund dieser Schreiben die Erhöhungsbeträge nicht verlangen. Hierauf wurden wir von der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA-Pflegeschutzbund, www.biva.de) aufmerksam gemacht.

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Mit freundlichen Grüßen D.- Stiftung, B. in C.-Stadt“

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3. dem Beklagten gegenüber Auskunft darüber zu erteilen, welchen Vertragspartnern, ehemaligen Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern die Klägerin das unter Klageantrag zu 2 wiedergegebene Schreiben übermittelt hat, wobei die Auskunft in Form einer Auflistung der o.g. Personen mit Nachname, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und ggfs. Land zu erfolgen hat, die alphabetisch nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens, sodann nach dem zweiten Buchstaben des Nachnamens und

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so fort sortiert ist, und wobei die Klägerin diese Auskunft nach ihrer Wahl gegenüber dem Beklagten oder einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe erteilt werden kann, der im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt wird;

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wie vom Beklagten unter Ziffer I. Nr. 1 bis 3 in dessen Schreiben vom 23.12.2022 (Anlage K3) geltend gemacht.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Erhöhungsschreiben der Klägerin genügten nicht den Anforderungen nach § 9 WBVG. Die Begründung müsse so umfassend erfolgen, dass es dem Verbraucher möglich sei, die Berechtigung der Erhöhung zu überprüfen. Er müsse erkennen können, ob die Berechnung der neuen Beträge korrekt und die Forderung berechtigt ist. Demgegenüber enthielten die beiden Schreiben weder einen konkreten Umlagemaßstab noch würden die Kostenpositionen konkret benannt bzw. beziffert, für die sich eine Änderung der Berechnungsgrundlage ergebe. Und auch die Begründung für die Erhöhung unter dem Titel „Was sind die Gründe für die Entgelterhöhung?“ seien sehr allgemein gehalten. Es fehle bereits die Nennung des Umlagemaßstabs, welcher nach § 9 Abs. 2 S. 3 WBVG zwingend anzugeben sei. Eine Überprüfung sei dem Adressaten der Schreiben nicht möglich. Wie im Mietrecht reiche der Verweis auf die Möglichkeit zur Belegeinsicht nach § 9 Abs. 2 S. 5 WBVG nicht aus. Nur weil es dieses Recht gebe, könne nicht auf die formellen Anforderungen an die Erhöhungsankündigung verzichtet werden. Diese dienten gerade dazu, dass die Entscheidung, ob das Einsichtnahmerecht wahrgenommen werden soll, auf informierter Basis getroffen werden könne. Die Erhöhung müsse auf konkrete Veränderungen der Berechnungsgrundlage gegründet sein. Ein lediglich allgemein gehaltener Hinweis auf gestiegene Kosten oder auf eine Steigerung des Verbraucherpreisindexes sei nicht ausreichend. Die bloße Angabe einzelner Kostenarten oder -gruppen und/oder von Prozentsätzen, um welche diese gestiegen seien, genügten den Anforderungen an eine umfassende Begründung nicht. Dass mit den Pflegekassen in einer Pflegesatzvereinbarung andere Pflegesätze bzw. Entgelte für Unterkunft und Verpflegung vereinbart worden seien, reiche als Begründung nicht. Zwar würden diese Beträge nach § 7 Abs. 2 WBVG als vereinbart gelten. Dennoch müsse der Heimbetreiber angesichts des § 9 Abs. 2 WBVG eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung geben. Vor diesem Hintergrund reichten auch die abstrakten Ausführungen der Klägerin in den beiden in Rede stehenden Schreiben nicht aus. Die Hinweispflicht in Bezug auf die Erforderlichkeit der Zustimmung zu den Erhöhungsverlangen ergebe sich aus den Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes und Treu und Glauben. Denn durch ihre Schreiben suggeriere die Klägerin den Betroffenen, dass die Entgelterhöhungen von den Heimbewohnern lediglich zur Kenntnis zu nehmen seien und gerade nicht eine Änderungsvereinbarung nach § 311 Abs. 1 BGB darstellten, welche über ein Angebot (durch das Erhöhungsschreiben) und eine korrespondierende Annahme durch die Betroffenen zustande kommt. Eines solchen Hinweises bedürfe es auch gerade deswegen, weil eine konkludente Zustimmung durch Zahlung des erhöhten Entgelts in Betracht komme. Der Anspruch auf Versand des Informationsschreibens ergebe sich als (Folgen-) Beseitigungsanspruch aufgrund der rechtwidrigen Handlung ebenfalls aus § 2 Abs. 1 UKlaG. Der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch diene schließlich dazu ihm eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Klägerin ihrer Verpflichtung nachkomme. Durch die Möglichkeit des Nachweises gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe werde dabei auch dem berechtigten Interesse an der Geheimhaltung der Daten der Vertragspartner der Klägerin Rechnung getragen.

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Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Es hat ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die negative Feststellungsklage infolge der Abmahnung der Beklagten bejaht. Zwar sei sich das aus dem Abmahn- und Aufforderungsschreiben vom 23. Dezember 2022 ergebende Unterlassungsbegehren von dem Beklagten hinreichend bestimmt beschrieben. Aus der Begründung des Abmahnschreibens ergebe sich, dass sich das Unterlassungsbegehren insgesamt auf das Erhöhungsverlangen beziehe, wie es im Ankündigungs- und Abschlussschreiben (samt Anlagen) zum Ausdruck komme und begründet worden sei. Insofern schade es nicht, wenn die beiden Schreiben in der dem Abmahnschreiben vorformulierten Unterlassungserklärung als konkrete Verletzungsform nicht genannt seien. Das Unterlassungsbegehren der Beklagten beschränke sich nicht auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, dies sei vielmehr gepaart mit drei konkreten angegriffenen formellen Anforderungen. Ausweislich des Abmahn- und Aufforderungsschreibens solle von dem Unterlassungsanspruch die Geltendmachung von solchen Entgelterhöhungen durch die Klägerin erfasst werden, die die in § 9 Abs. 2 WBVG normierten formalen Anforderungen an ein solches Erhöhungsverlangen nicht erfüllen, insbesondere weil der Umlagemaßstab nicht angegeben sei.

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Jedoch bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Beklagten nicht. Zwar sei der Beklagte als Verein zur Förderung der Altenhilfe und als Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 2 des Unterlassungsklagengesetzes (UKIaG) aufgrund verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken berechtigt und als qualifizierte Einrichtung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG, in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste eingetragen und damit aktivlegitimiert. Auch sei § 9 WBVG als verbraucherschützende Norm im Sinne des § 2 UKlaG anzusehen.; die Norm habe verbraucherschützenden Charakter, da sie die Heimbewohner vor willkürlichen Entgelterhöhungen schützen, den Unternehmern aber gleichzeitig auch die Möglichkeit verschaffen solle, Preissteigerungen aufzufangen. Jedoch genügten die angegriffenen Schreiben den formalen Anforderungen des § 9 Abs. 2 WBVG. Der Umlagemaßstab sei in dem dem Schreiben beigefügten Informationsblatt enthalten. Eine weitergehende Aufgliederung der Kostenblöcke sei nicht erforderlich. Gegebenenfalls müssten die Bewohner ihr Einsichtsrecht geltend machen. Ihnen sei aufgrund der Formulierungen und der optischen Hervorhebungen auch hinreichend klar, dass sie den Erhöhungen durch eine Unterschriftsleistung zustimmten und nicht nur zur Kenntnis nähmen.

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Dagegen legt der Beklagte Berufung ein. Zur Begründung vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Informationsfunktion des § 9 Abs. 2 WBVG eine viel tiefergehende Aufgliederung der betroffenen Kostenpositionen verlange. Eine Überprüfung sei anhand der in den angegriffenen Schreiben gegebenen Informationen nicht möglich. Er beantragt daher,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

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II.

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Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

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1.

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Zu Recht hat das Landgericht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die von ihr erhobene negative Feststellungsklage bejaht, nachdem der Beklagte sich entsprechender Ansprüche berühmt hat.

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2.

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Ein Unterlassungsanspruch des Beklagten bestand nicht. Der Senat macht sich die umfangreiche Begründung des Landgerichts im angefochtenen nach Überprüfung zu eigen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Beklagten ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Abmahnung hinreichend bestimmt.

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Nach § 5 UKlaG i.V. m. § 13 Abs. 2 UWG muss eine auf Wiederholungsgefahr gestützte Abmahnung die Beanstandung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht derart ausreichend klar erkennen lassen, so dass der Abgemahnte erkennen kann, welches Verhalten aus welchen Gründen in der Vergangenheit rechtswidrig war und was er in Zukunft unterlassen soll.

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Aus den Ausführungen nach den Worten „Diesen Anforderungen entspricht Ihr Schreiben nicht in allen Punkten“ (Anlage K 3 S. 3 Mitte) ging hervor, dass er folgende Punkte als Verstoß gegen § 9 Abs. 2 WBVG ansah:

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Fehlende Angabe eines Umlageschlüssels,

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Unzureichende Begründung, weil die bloße Angabe einzelner Kostenarten- und -gruppen und die Angabe von Prozentsätzen, um welche diese gestiegen seien, insbesondere allgemein gehaltene Angaben zur Erhöhungder Personal- und der Sachkosten nicht ausreichen,

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Fehlender Hinweis darauf, dass die Zustimmung des Vertragspartners notwendig ist.

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Allein diese Punkte sind Gegenstand der Abmahnung des Beklagten und damit auch der negativen Feststellungsklage der Klägerin.

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Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Ankündigungsschreiben der Klägerin hätten auch - vergleichbar einer Nebenkostenabrechnung bei einem Wohnraummietvertrag - den Gesamtbetrag der (vorherigen und neuen) Kosten nennen müssen, hat er dies in der Abmahnung nicht, jedenfalls nicht hinreichend konkret beanstandet. Zwar ist in allgemeiner Form davon die Rede, es müsse „der alte und der neue Kostenansatz gegenübergestellt werden“. Es ist bereits unklar, ob damit der Gesamtbetrag der Kosten oder - was in den Ankündigungsschreiben der Klägerin geschehen ist - der auf den Vertragspartner entfallende Kostenanteil gemeint ist. Bei den Beanstandungen taucht dieser Punkt jedenfalls nicht mehr auf.

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b) Die formellen Voraussetzungen an die Begründung des Erhöhungsverlangens sind bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 WBVG nicht hoch (OLG Dresden, BeckRS 2022, 20009; OLG Köln, Urteil vom 28.02.2024 - 5 U 60/23 - juris - unter 3.(b)).

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Entgegen der Auffassung der Beklagten enthalten die Schreiben einen Umlegungsmaßstab. Die Formulierung, die Kosten würden „zu gleichen Teilen auf alle Bewohner der Einrichtung verteilt“, ist eindeutig. Hinzu kommt, dass für Bewohner mit Versorgung über die Magensonde andere Sätze gelten sollen. Dass sich dies erst aus einem beigefügten Informationsblatt und nicht bereits aus dem Anschreiben selbst ergibt, ist unerheblich. Die Komplexität der Hinweise, auch zu den Folgen, legt eine Aufteilung auf mehrere Unterlagen nahe.

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Der Senat tritt der Auffassung der Beklagten, die Information müsse hinsichtlich der Kostenblöcke näher aufgegliedert werden, nicht bei. Bei den aufgeführten Kostenblöcken handelt es sich um die bei Altenheimverträgen nach § 7 Abs. 2 WBVG i.V.m. dem SGB XI (§§ 84 ff.: Pflegesätze; §§ 87 ff.: Unterkunft und Verpflegung; § 88: Zusatzleistungen; § 82a: Ausbildungskosten als Zuschlag zum Pflegesatz) maßgeblichen Kostenblöcke. Eine nähere Aufgliederung ist auch im Rahmen des § 559b BGB nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 2023, 360). Es genügen schlagwortmäßige Angaben; es muss nur klar sein, dass die Erhöhung Kosten betreffen, die rechtmäßiger Weise einem Erhöhungsverlangen zugrunde gelegt werden können. Dies erfordert bei § 559b BGB andere Angaben (nämlich um die Maßnahmen von solchen zur Erhaltung oder nicht erhöhungsbegründenden Modernisierungen unterscheiden zu können) als im Rahmen des § 9 Abs. 2 WBVG. Aufgrund der mitgeteilten Angaben war klar, dass die erhöhten Kosten unmittelbar die Unterbringung bzw. die Pflege betreffen. Wegen der weiteren Einzelheiten ist der Vertragspartner auf das Einsichtsrecht zu verweisen.

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Den angesprochenen Bewohnern des Heimes war auch hinreichend klar, dass sie durch Unterzeichnung nicht nur das Schreiben zur Kenntnis nahmen, sondern auch eine Einverständniserklärung abgaben. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist ausdrücklich von „einverstanden“ die Rede. Hinzu kommt, dass eine Widerrufsbelehrung beigefügt war, in der von einem Widerruf der „Nachtragsvereinbarung“ die Rede war. Das deutet darauf hin, dass es sich bei der zu unterschreibenden Erklärung um eine Willenserklärung handelt.

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Die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung notwendig und ob die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war, ist nicht Gegenstand der Abmahnung und dieses Verfahrens. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Verweis in § 312 Abs. 3, 4 BGB auf das Widerrufsrecht des § 312g BGB auch Zustimmungserklärungen des Verbrauchers zu Erhöhungsverlangen des Unternehmers umfasst (verneinend BGH NJW 2019, 303 zu Erhöhungsverlangen nach § 558b BGB).

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3.

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Ein Anspruch auf Benachrichtigung der betroffenen Heimbewohner und ein begleitender Auskunftsanspruch (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2025, 1728 Rn. 86 ff.) besteht mangels Rechtsverletzung der Klägerin gleichfalls nicht. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob ein etwaiger Beseitigungsanspruchs in Form eines Richtigstellungsanspruchs des Beklagten nach § 8 Abs. 1 UWG (vgl. BGH GRUR 2018, 423) nach Inkrafttreten der RL (EU) 2020/1828 in richtlinienkonformer Auslegung lediglich in der Form einer Benachrichtigung über den Inhalt eines Unterlassungsurteils (vgl. Art. 13 Abs. 3 UA 1 RL) - und nicht mit dem von dem Beklagten verlangten weitergehenden Inhalt - besteht (vgl. OLG Frankfurt a.M., a.a.O. Rn. 54 ff, allerdings ohne Diskussion des Art. 13 Abs. 3 UA 1 RL) und ob der Abmahnende dem Abgemahnten den Inhalt des Richtigstellungsschreibens vorgeben kann (vgl. OLG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 102 ff.).

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4.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Senatsentscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Es ist keine abweichende Rechtsprechung ersichtlich. Soweit der Beklagte im nichtnachgelassenen Schriftsatz vom 18. Oktober 2025 auf abweichende Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf Bezug nimmt, betrifft dies die Frage, ob der Gesamtbetrag der veränderten Kosten anzugeben sei; dieser Punkt, wie unter II.2.a) ausgeführt, nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

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Der Streitwert wird - auch für das Verfahren vor dem Landgericht - auf 9.500 € festgesetzt. Dabei entfallen auf die Unterlassungsansprüche entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum UKlaG (MMR 2025, 432) auf 3 x 2.500,00 ,€ = 7.500 €; es ist nicht gerechtfertigt, die Streitwerte deshalb zu erhöhen, weil der gleiche Fehler sowohl im Ankündigungsschreiben als auch Abschlussschreiben auftaucht. Auf die Beseitigungs- und Auskunftsansprüche entfallen insgesamt 2.000 €; dabei ist zu berücksichtigen, dass lediglich wenige Personen angeschrieben werden musste bzw. über diese Auskunft zu erteilen war. Die möglichen Folgewirkungen einer Benachrichtigung sind dabei nicht maßgeblich.