„EQUITANA“ gegen „Equitan“: Verwechslungsgefahr und Werktitelschutz bei Pferdemesse
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Veranstalterin der Pferdemesse „EQUITANA“, nahm einen Reitsporthändler wegen Nutzung von „Equitan“ u.a. als Domain, Geschäftsbezeichnung und Firmenschlagwort in Anspruch. Streitig war insbesondere die Dienstleistungsähnlichkeit sowie die Reichweite des Schutzes der Unionsmarke und des Werktitels „EQUITANA“. Das OLG bejahte eine markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV, da Messeorganisation und Einzelhandelsdienstleistungen im Reitsport durchschnittlich ähnlich sind und die Zeichen hochgradig ähnlich. Zudem bejahte es Werktitelschutz für die Messe und eine Verletzung durch firmenmäßige Benutzung wegen Bekanntheit des Werktitels. Die Berufung wurde zurückgewiesen; Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkosten blieben bestehen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die marken- und werktitelrechtliche Verurteilung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nutzung eines Zeichens als Domainname und als Bezeichnung eines Online-Shops stellt regelmäßig eine markenmäßige Benutzung dar, wenn der Verkehr darin auch einen Herkunftshinweis auf die angebotenen Waren oder Dienstleistungen sieht.
Zwischen der Organisation und Durchführung einer Fachmesse und Einzelhandelsdienstleistungen für thematisch korrespondierende Waren kann eine durchschnittliche Dienstleistungsähnlichkeit bestehen, wenn beide Leistungen aus Verkehrssicht auf Warenvertrieb ausgerichtet sind und sich ergänzen.
Bei hochgradiger Zeichenähnlichkeit kann Verwechslungsgefahr auch bei lediglich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nur durchschnittlicher Dienstleistungsähnlichkeit zu bejahen sein (Wechselwirkungslehre).
Eine Messe kann als „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG Werktitelschutz genießen, wenn sie als organisatorische Einheit mit festgelegtem Programm und eigenem Konzept als geistige Leistung wahrgenommen wird.
Ein bekannter Werktitel kann ausnahmsweise auch durch firmenmäßige Benutzung eines verwechslungsfähigen Zeichens verletzt werden, wenn der Verkehr den Titel zugleich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Werks versteht.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung zu
I.1. des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 €,I.2. des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000 €,I.3. des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung, soweit sie die Zahlung von Beträgen betrifft, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin veranstaltet bereits seit 1972 die im Rhythmus von zwei Jahren in Essen stattfindende Messe für Pferde- und Reitsportartikel „EQUITANA“. In den Jahren, in denen die „EQUITANA“ nicht in Essen stattfindet, organisiert die Klägerin die „EQUITANA Open Air“, die auf der Rennbahn in Neuss stattfindet. Sie unterhält die Domain www.equitana.com, unter der zusätzliche Informationen rund um das Messegeschehen abgefragt werden können. Überdies hat die Klägerin das Messekonzept nach Australien und USA lizenziert, auch dort finden – im Verhältnis zu Deutschland in geringerem Umfang – unter der Bezeichnung „EQUITANA“ regelmäßig Pferdemessen statt. Die Klägerin ist u. a. Inhaberin der Unionswortmarke Nr. 007138506 „EQUITANA“, eingetragen beim EUIPO u. a. in Klasse 35 für „Organisation, Planung, Veranstaltung und Durchführung von Fachmessen, Kongressen, Ausstellungen und Tagungen für wirtschaftliche Zwecke, Marketing“, mit Priorität vom 31. Juli 2008 (im Folgenden: Klagemarke 1). Überdies ist sie Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 1017757 „EQUITANA“, eingetragen beim DPMA mit Priorität vom 28. Juli 1979 u. a. in Klasse 35 für „Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für Pferdesport, Freizeitreiten und Pferdehaltung“ (im Folgenden: Klagemarke 2).
Die Beklagte betreibt unter www.X.Online-Shop für Reiterbedarf, in dessen Impressum sie die Firma „Equitan X. GmbH“ benutzt, obwohl diese ausweislich des Handelsregistereintrages lediglich „X. GmbH“ lautet. Zudem benutzt die Beklagte die Bezeichnung „Reitsportfachgeschäft Equitan“ als Überschrift in ihrem Facebook-Auftritt; dort findet sich auch die Bezeichnung „Equitan Z“. Auch nutzt sie das Firmenschlagwort „Equitan“ auf Werbeunterlagen wie einer Firmenpräsentationsstele im Eingangsbereich ihres Firmensitzes.
Dies sieht die Klägerin als markenverletzend an und hat nach erfolgter Abmahnung Klage gegen die Beklagte erhoben, wobei sie ihr Begehren primär auf die Klagemarke 1 und hilfsweise – beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - auf die Klagemarke 2 gestützt und dabei die Ansprüche bereits wegen Verwechslungsgefahr, jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Schutzes bekannter Marken für begründet erachtet hat. Äußerst hilfsweise hat sie die Verletzung einer als Werktitel geschützten Messebezeichnung geltend gemacht.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht unter teilweiser Klageabweisung die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Pferde- und Reitsportartikeln die Bezeichnung „Equitan“ im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft zu verwenden und zu benutzen, insbesondere die Bezeichnung „Equitan“ als Teil einer Domain www. …für einen Online-Shop für Pferde- und Reitsportartikel zu verwenden, unter diesem Zeichen ein Reitsportfachgeschäft zu führen oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für ein Reitfachsportgeschäft zu benutzen (Nr. 1 des Urteils). Weiter hat es die Beklagte unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Pferde- und Reitsportartikeln innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland die Firmenbezeichnung „Equitan X. GmbH“ zu benutzen (Nr. 2). Zudem hat es die Beklagte zur Auskunftserteilung (Nr. 3) sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten i. H. v. 2.948,90 € nebst Zinsen (Nr. 5) verurteilt und die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt (Nr. 4).
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Unterlassungsanspruch zu Nr. 1 sei zwar nicht bereits aus Art. 9 Abs. 2 lit. b Unionsmarkenverordnung (UMV) gegeben, da eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen zu verneinen sei. Denn der Verkauf von Reisportbekleidung sei mit dem Veranstalten und Ausrichten von Pferdemessen nicht vergleichbar, auch wenn auf den Messen einzelne von der Klägerin ausgewählte Aussteller ebenfalls Reitsportkleidung präsentierten. Jedoch sei der Anspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV begründet. Die Klagemarke 1 sei im relevanten Kollisionszeitpunkt 2012, als das angegriffene Zeichen erstmals im Zusammenhang mit der Teilnahme an der „Equitana Open Air“ in Neuss benutzt worden sei, zumindest in Deutschland bekannt gewesen, was für die Gewährung unionsweiten Schutzes ausreichend sei. Für die Bekanntheit sprächen die langjährige und regelmäßige Durchführung der Messen, das Ausmaß der Ausstellungsfläche, die Besucherzahlen sowie der Umstand, dass die Klägerin ihre Marken und ihr Gesamtkonzept in die USA und nach Australien weiterlizenziert habe. Die Beklagte habe überdies auf ihrer Homepage die „EQUITANA Open Air“ als kleine Schwester Europas größter Messe vorgestellt (vgl. Anlage B 7), gehe mithin selbst von einer gewissen Bekanntheit der Veranstaltung aus. Die Klägerin nutze die Klagemarke 1 markenmäßig für die im Register geschützten Dienstleistungen. Die Beklagte benutze das streitgegenständliche Zeichen im Rahmen ihres Webshops jedenfalls auch zur Unterscheidung ihrer Waren von denen anderer Unternehmen und damit als Hinweis auf die betriebliche Herkunft. Der angesprochene Verkehr bringe die beiden Zeichen zumindest im maßgeblichen Mitgliedstaat der Bundesrepublik Deutschland vor allem deshalb gedanklich miteinander in Verbindung, weil sie Bezug zu Pferden und zum Pferdesport aufwiesen und zudem eine hochgradige Zeichenähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe. Durch die Verwendung des angegriffenen Zeichens und der dadurch verursachten gedanklichen Verknüpfung nutze die Beklagte die Wertschätzung der Klagemarke 1 aus. Die Klagemarke 1 habe ein positives Image erlangt, weil die Klägerin ihre Messe-Veranstaltung seit der ersten Durchführung konstant ausgebaut und hinsichtlich ihrer Organisation stetig weiterentwickelt habe und auf diese Weise einen internationalen Ruf erlangt habe. Diesen Ruf nutze die Beklagte in unlauterer Weise aus, da zum einen das Fachpublikum den Auftritt der Beklagten für unmittelbare Konkurrenz durch die Klägerin halten könnte, zum anderen das allgemeine Publikum annehmen könnte, dass vermeintliche Messe-Produkte auch bequem über den vermeintlichen Messe-Onlineshop erworben werden könnten und damit einen Messebesuch für überflüssig erachten könnten. Dem Anspruch stehe nicht der Einwand der Nichtbenutzung entgegen und er sei auch nicht aufgrund von Verwirkung ausgeschlossen.
Weiter hat das Landgericht ausgeführt, der Unterlassungsanspruch zu Nr. 2 sei zwar weder aus Art. 9 Abs. 1 lit. c UMV noch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Markengesetz (MarkenG) gegeben, weil aus einer Marke nicht gegen die Benutzung eines Zeichens als Firma vorgegangen werden könne, der Anspruch resultiere aber aus dem hilfsweise geltend gemachten Werktitelrecht gemäß §§ 15 Abs. 3, 5 Abs. 3 MarkenG. „EQUITANA“ sei ein Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG. Der angesprochene Verkehr nehme die Messe mit ihrem vorher festgelegten und veröffentlichten Programm als organisatorische Einheit und als das Produkt einer immateriellen gedanklichen Arbeit wahr. Zwar sei die erforderliche Werknähe zwischen der Messeveranstaltung der Klägerin und den Produkten der Beklagten nicht gegeben. Allerdings lägen die Voraussetzungen des Bekanntheitsschutzes nach § 15 Abs. 3 MarkenG vor.
Gegen dieses Urteil, soweit ihr nachteilig, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und rügt eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung sowie eine Verletzung materiellen Rechts. Sie macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Bekanntheit der Klagemarke 1 und der Messebezeichnung „EQUITANA“ ausgegangen. Das unstreitige Tatsachenvorbringen rechtfertige diese Annahme nicht. Die weiteren Erwägungen des Landgerichts hierzu beruhten auf bloßen Annahmen bzw. Schlussfolgerungen, die von den unstreitigen Tatsachen nicht gedeckt würden. Unzureichend seien aber auch die Feststellungen für eine vermeintliche Ausbeutung der Wertschätzung oder des guten Rufs der klägerischen Kennzeichnung. Fehlerhaft sei schließlich der Ausspruch eines unionsweiten Verbots. So habe das Landgericht die Entscheidung des EuGH „Iron & Smith/Unilever“ vom 03. September 2015 (GRUR 2015, 1002) fehlinterpretiert. Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, da sich die Berufungsbegründung nicht mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetze. Darüber hinaus verteidigt sie das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Ergebnis als zutreffend, wobei sie allerdings die Klage bereits unter dem Gesichtspunkt der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr für begründet erachtet. Jedenfalls aber habe das Landgericht zur Recht die Bekanntheit der Klagemarke 1 und der Messebezeichnung „EQUITANA“ angenommen und auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV bzw. §§ 5, 15 MarkenG bejaht.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ge-wechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
1.
Die Berufung ist allerdings zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. So setzt sich die Beklagte, anders als die Klägerin meint, ausreichend dezidiert mit den einzelnen Erwägungen des landgerichtlichen Urteils u. a. zur Frage der Bekanntheit der Klagemarke 1 bzw. der Messebezeichnung „EQUITANA“ auseinander.
2.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
a) Unterlassungsanspruch zu 1. und Folgenansprüche
Der Unterlassungsanspruch zu Nr. 1 und die entsprechenden Folgeansprüche auf Auskunftserteilung und Schadenersatzfeststellung sind bereits aus Art. 9 Abs. 2 lit. b, 129 Abs. 2 in der Fassung seit dem 01. Oktober 2017 (n.F.) UMV, §§ 125 b Nr. 2, 19 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 6 MarkenG begründet.
aa) Die Verletzungstatbestände des Art. 9 Abs. 2 lit. b und lit. c UMV bilden einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. zu den Verletzungstatbeständen § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG: BGH GRUR 1012, 1145 Rn. 45 – Pelikan), so dass die – vom Landgericht verneinte – Frage einer Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV auch ohne eine Anschlussberufung der Klägerin beim Senat angefallen ist.
bb) Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV gewährt die Unionsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, wonach es Dritten verboten ist, ohne seine – des Inhabers - Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Dies ist der Fall.
aaa) Die Klägerin ist Inhaberin der Klagemarke 1.
bbb) Die Beklagte hat das angegriffene Zeichen „Equitan“ ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihrer Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf den Verkauf von Reitsportartikeln beziehen, und damit markenmäßig benutzt.
Eine markenmäßige Verwendung oder – was dem entspricht – eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- und Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV, dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR 2007, 318 – Adam Opel; BGH GRUR 2017, 520 Rn. 26 – MICRO COTTON). Dabei reicht es aus, wenn die objektive, nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs die angegriffene Bezeichnung herkunftshinweisend versteht (BGH GRUR 2009, 484 – Metrobus). So kann auch der firmenmäßige Gebrauch gleichzeitig eine markenmäßige Benutzung darstellen, wenn eine Verbindung zwischen dem firmenmäßig genutzten Zeichen und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (EuGH GRUR 2007, 971 Rn. 23, 26 – Céline; BGH GRUR 2008, 254 – THE HOME STORE). Eine solche Verbindung zu einzelnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen kann grundsätzlich auch in einem Katalog oder im Rahmen eines Internetauftritts geschaffen werden, soweit eine konkrete Bezugnahme auf die jeweiligen Produkte erfolgt (BGH, a.a.O.; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 – OTTO). Diese Grundsätze sind durch Art. 9 Abs. 3 lit. d) UMV bestätigt worden. Auch Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen (BGH GRUR 2009, 1055 Rn 49 ff. – airdsl). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird.
Hiervon ausgehend liegt sowohl in der Verwendung des angegriffenen Zeichens im Rahmen der Domain www. …als auch in der Verwendung des Zeichens auf der Eingangsseite des Onlineshops der Beklagten sowie auf Werbeträgern und Geschäftspapieren eine markenmäßige Benutzung. Gleiches gilt, soweit die Beklagte unter diesem Zeichen ein Reitsportfachgeschäft betreibt. Denn es wird jeweils ein konkreter Bezug zwischen dem angegriffenen Zeichen und den angebotenen Dienstleistungen hergestellt.
ccc) Zwischen der Klagemarke 1 und dem angegriffenen Zeichen „Equitan“ besteht unionsweit Verwechslungsgefahr.
(1) Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; EuGH GRUR 2011, 915 Rn. 45 UNI; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; BGH GRUR 2012, 930 Rn. 22 – Bogner B/Barbie B). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der Klagemarke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (BGH GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 Il Ponte Finanziaria SpA/HABM). So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden oder umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/PUMA; EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon; BGH GRUR 2018, 79 Rn. 9 – OXFORD/Oxford Club; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 14 Rn. 370 f., 431 ff.). Abzustellen ist dabei auf den durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren- bzw. Dienstleistungsart (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 – Lloyd). Schließlich kommt ein unionsweites Verbot nur in Betracht, wenn eine Verletzung der Marke im gesamten Unionsgebiet gegeben ist (EuGH GRUR 2016, 1166 Rn. 36 – combit Software/Commit Business Solutions).
(2) Zwischen der Dienstleistung „Organisation, Planung, Veranstaltung und Durchführung von Fachmessen sowie Bereitstellung und Verbreitung von dazugehörigem Informationsmaterial“, für die die Klagemarke 1 Schutz genießt und für die sie nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts auch benutzt wird, und der angegriffenen Dienstleistung „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Reitsportartikel“ besteht entgegen der Ansicht des Landgerichts eine durchschnittliche Dienstleistungsähnlichkeit.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (vgl. EuGH GRUR 1998, Canon; EuGH GRUR 2006, 582 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2014, 378 Rn. 38 – OTTO CAP). Angesichts der fehlenden Körperlichkeit von Dienstleistungen ist für die Beurteilung ihrer Ähnlichkeit in erster Linie Art und Zweck, also der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen sowie die Vorstellung des Verkehrs maßgeblich, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortlichkeit erbracht werden (BGH GRUR 2001, 164 f. – Wintergarten; BGH GRUR 2002, 544, 546 – BANK 24; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage 2018, § 9 Rn. 115). Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen und trotz (ebenfalls zu unterstellender) höchster Kennzeichnungskraft der Klagemarke die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2008, 719 Rn. 29 – idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH GRUR 2016, 382 Rn. 21 – BioGourmet).
Dies berücksichtigend kann den sich gegenüberstehenden Dienstleistungen eine durchschnittliche Ähnlichkeit nicht abgesprochen werden.
Allerdings verkauft die Klägerin als Messeveranstalterin anders als die Beklagte keine Ware im eigenen Namen an am Reitsport und Pferden im Allgemeinen interessierte Endverbraucher. Aus deren Sicht sind aber die Dienstleistungen der Klägerin insoweit von einem durchaus vergleichbaren Nutzen. So erschöpft sich die Dienstleistung eines Einzelhandelsunternehmens wie das der Beklagten nicht in dem eigentlichen Verkauf der Ware. Vielmehr gehören zu dessen Tätigkeiten insbesondere die Auswahl eines Sortiments an Waren, die zum Verkauf angeboten werden, die Unterhaltung eines Geschäftslokals oder Online-Shops, in dem die Waren und deren Hersteller präsentiert und beworben werden, sowie die Beratung der Kunden. Diese Zwecke erfüllen die Dienstleistungen der Klägerin auch. Sie wählt die Aussteller aus, die auf der Messe ihre Waren und Dienstleistungen präsentieren und verkaufen, sorgt für die Räumlichkeiten und für die Bewerbung. Auch ihre Dienstleistungen zielen deshalb letztlich auf einen Warenvertrieb ab, und der Empfänger ihrer Dienstleistungen erhält mithin unter anderem das, was er auch bei einem Besuch des Ladenlokals bzw. Online-Shops der Beklagten erhielte. Schließlich ergänzen sich die gegenüberstehenden Dienstleistungen, denn die Ausstellung auf einer Messe fördert den Umsatz des Einzelhandelsunternehmens und die Organisation einer Messe wiederum erfordert Einzelhändler, die auf ihr ausstellen.
Für die Empfänger der Dienstleistungen der Klägerin ist es deshalb auch keineswegs fernliegend anzunehmen, dass eine Verbindung zwischen dem Messeveranstalter und einem Einzelhandelsunternehmen besteht, dass möglicherweise sogar auf der Messe selbst ausstellt (vgl. BGH, GRUR 2014, 378 Rn. 39 – Otto Cap). Ebenso wie es bei einem Einzelhandelsunternehmen wie das der Beklagten denkbar ist, dass dieses neben eigenen Produkte aus Gründen der Angebotsvielfalt auch Produkte anderer Hersteller anbietet, wird der angesprochene Verkehr durchaus in Betracht ziehen, dass der Messeveranstalter mit einem eigenen Produktsortiment auf der Messe ausstellt bzw. gerade außerhalb der Messezeiten dieses über ein Einzelhandelsgeschäft vertreibt.
Der Umstand schließlich, dass das Angebot auf der Messe nochmals breitgefächerter ist und überdies zusätzliche Veranstaltungen wie Vorträge und sonstiges Rahmenprogramm beinhalten kann, steht der Annahme einer durchschnittlichen Dienstleistungsähnlichkeit ebenfalls nicht entgegen. Denn auch solche Tätigkeiten gehören, wenn natürlich auch in einem geringeren Ausmaß, zu den Leistungen eines Einzelhandelsunternehmens. So ist es durchaus üblich, dass Einzelhändler besondere Events durchführen, um für ihr Geschäft Werbung zu machen.
(3) Die Klagemarke 1 verfügt jedenfalls über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 – BORCO/HABM; BGH GRUR 2016, 382 Rn. 31 – BioGourmet). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2016, 283, Rn. 10 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH GRUR 2000, 1031 – Carl Link; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 12 – Maalox/Melox-GRY). Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2008, 258 Rn. 24 – INTERCONNECT/T-INTERCONNECT).
Von einem ohne weiteres beschreibenden Anklang ist im Falle der in Rede stehenden Wortmarke „Equitana“ nicht auszugehen. Bei der Klagemarke 1 handelt es sich vielmehr um ein Kunstwort, das keine unmittelbare Wortbedeutung hat. Allerdings beinhaltet es das aus dem Lateinischen stammende Wort „equi“ (übersetzt: Pferde). Indes kann nicht angenommen werden, dass dies dem von der Unionsmarke angesprochenen Publikum in der Union weithin geläufig ist. So handelt es sich bei der lateinischen Sprache um eine nicht mehr gesprochene Sprache. Auch kann nicht unterstellt werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise zumindest über einen Grundwortschatz der lateinischen Sprache verfügen und „equi“ zu diesem zählt. Denn anders als beispielsweise die Wörter „aqua“ oder „pro“ und „contra“ ist das Wort „equi“ nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch übergegangen. Grund zur Annahme, in Reiterkreisen seien die Lateinkenntnisse grundsätzlich höher anzusiedeln, besteht nicht. Eine solche ist insbesondere nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil einzelne andere Aussteller auf der Messe ausweislich der vorgelegten Anlage B 2 ebenfalls den Begriff „Equi“ in ihrem Firmennamen oder in der Geschäftsbezeichnung führen. Anhaltspunkte dafür, dass in anderen Ländern der Union bessere Fremdsprachenkenntnisse vorhanden sind, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ebenfalls nicht dargetan (vgl. OLG Frankfurt a. M. GRUR 2016, 817 – BEAUTY-TOX; GA Szpunar, Schlussantrag v. 25. Mai 2016 – C-223/15, BeckRS 2016, 81042 Rn. 36, 42 – combit). Auch hat die Beklagte nicht dargetan, dass sprachliche Besonderheiten in anderen Ländern der Union dazu führen, dass dort die Klagemarke 1 in einem beschreibenden Sinn verstanden wird. Hinzu kommt, dass „equitana“ auch im Lateinischen (oder in davon abgeleiteten Sprachen) nicht das Adjektiv zu „equus, vielmehr eine Kunstschöpfung ist.
Schließlich ist auch eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagte verschiedene Marken angeführt hat, die ebenfalls den Bestandteil „Equi“ aufweisen (Registerauszüge vorgelegt als Anlage B 3), fehlt es bereits an substantiiertem Sachvortrag zum Benutzungsumfang. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2018, 79 – OXFORD/Oxford Club Rn 30) bereits der Registerstand einen Rückschluss auf eine Kennzeichnungsschwäche erlauben kann, ist darauf hinzuweisen, dass die Marken, soweit sie Waren und Dienstleistungen mit Pferden betreffen (einige Marken sind erkennbar von „equity“ abgeleitet und haben mit Pferden nichts zu tun), zahlenmäßig gering sind und auch nicht die Schlusssilben übernehmen.
Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft aufgrund gesteigerter Verkehrsbekanntheit auszugehen ist, kommt es hier nicht an. Entsprechend bedarf auch keiner Entscheidung, ob ein unionsweiter Unterlassungsanspruch nur in Betracht kommt, wenn die Klagemarke für das gesamte Gebiet der Union über gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt (vgl. BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 67 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion) oder ob hierfür ausreichend ist, dass die Gemeinschaftsmarke jedenfalls in einem wesentlichen Teil des Unionsgebietes, möglicherweise sogar nur einem einzigen Mitgliedsstaat bekannt ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 27 und 39 – Pago International; EuGH GRUR 2015, 1002 – Iron Smith kft/Unilever NV). Denn es ist, wie noch ausgeführt wird, von einer Verwechslungsgefahr selbst bei „lediglich“ durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 auszugehen.
(4) Es besteht eine hochgradige Zeichenähnlichkeit in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, angenommen hat.
Zu Recht hat das Landgericht dabei in den Zeichenvergleich die Klagemarke 1 „EQUITANA“ und das angegriffene Zeichen „Equitan“ eingestellt. Denn den weiteren Bestandteilen der angegriffenen Benutzungszeichen, beispielsweise den Bestandteilen der Domain „www“, „de“ und „reitsport“ bzw. dem weiteren Zeichen „Reitsportfachgeschäft“ auf der Facebookseite misst der Verkehr keine herkunftshinweisende Bedeutung bei, sie fallen als rein beschreibende Anteile im Rahmen des Zeichenvergleichs weg.
(5) Unter Beachtung dieser hochgradigen Zeichenähnlichkeit sowie der durchschnittlichen Dienstleistungsidentität ist in der Gesamtabwägung eine markenrechtlich relevante unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken selbst bei nur durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 anzunehmen.
b) Unterlassungsanspruch zu 2. und Folgenansprüche
Der Unterlassungsanspruch zu Nr. 2 sowie die entsprechenden Folgeansprüche auf Auskunftserteilung und Schadenersatzfeststellung sind bereits aus §§ 15 Abs. 2, 4 und 5, 5 Abs. 3, 19 Abs. 1, 14 Abs. 6 S. 2 und S. 3 MarkenG begründet.
aa) Der Bezeichnung „EQUITANA“ kommt Werktitelschutz zu. Denn die Durchführung einer Messe wie im Streitfall stellt ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG dar. Die Bezeichnung „EQUITANA“ ist auch ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel.
Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken, § 5 Abs. 3 MarkenG. Ihre Funktion besteht darin, geistige Leistungen, soweit sie nach der Verkehrsauffassung bezeichnungsfähig erscheinen, namensmäßig zu benennen und so von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar zu machen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 5 Rn. 86). Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne sind damit alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind (BGH GRUR 2012, 1265 Rn. 13 – Stimmt`s?).
So kommt grundsätzlich ein Werktitelschutz auch für Messen wie auch für andere Veranstaltungen in Betracht (BGH WRP 2010, 764 – WM-Marken m.w.N.; Ingerl/ Rohnke, a.a.O., § 5 Rn. 79). Allerdings ist die Organisation einer Messe grundsätzlich erst einmal eine Dienstleistung, also kein immaterielles Arbeitsergebnis, denn sie dient dem Zusammenführen von Ausstellern auf der Messe zum Zwecke der Waren- und Dienstleistungsschau. Es bedarf mithin der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, die die Veranstaltung den anderen in § 5 Abs. 3 MarkenG genannten Werken vergleichbar macht. Dies hat das Landgericht für den Streitfall zutreffend bejaht und dem ist die Beklagte deshalb auch zu Recht nicht entgegengetreten. So handelt es sich bei der EQUITANA um eine seit 1972 alle zwei Jahre stattfindende Fachmesse, die neben einer reinen Waren- und Dienstleistungsschau ein breit gefächertes Rahmenprogramm rund um das Thema „Pferdesport“ anbietet. Es gibt ein eigenes Logo und einen begleitenden Messekatalog. Damit tritt die Messe als organisatorische Einheit in Erscheinung mit einem festgelegten Veranstaltungsprogramm, in das sich alle Einzelveranstaltungen einfügen und aufeinander abgestimmt sind. Der Verkehr nimmt deshalb die Messe auch als geistige Leistung, nämlich als Umsetzung eines dahinterstehenden besonderen geistig erfassbaren Konzeptes wahr, die einer eigenständigen Bezeichnung zugänglich ist.
bb) Es liegt Verwechslungsgefahr vor.
Allerdings stellt nicht jede Verwendung des Werktitels oder einer verwechselbaren Bezeichnung eine Rechtsverletzung i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG dar. Vielmehr muss grundsätzlich eine titelmäßige Verwendung vorliegen. Eine solche ist gegeben, wenn eine Kennzeichnung in einer Weise benutzt wird, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in ihm die Bezeichnung eines Werks zur Unterscheidung von anderen Werken sieht (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2000, 70 Rn. 35 – SZENE; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rn. 153). Dies ist im Streitfall zu verneinen, da das angegriffene Zeichen als Unternehmenskennzeichen und mithin nicht titelmäßig verwendet wird. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheidet somit aus.
Ausnahmsweise geht der Begriff der Benutzung i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG aber über eine bloß titelmäßige Verwendung hinaus, wenn sich der Werktitel auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des Werkes aus einem Unternehmen entwickelt hat (BGH GRUR 2010, 642 Rn. 37 – WM-Karten; BGH GRUR 2000, 70 Rn. 39 – SZENE), wie dies in der Rechtsprechung für bekanntere periodisch erscheinende Druckschriften (BGH GRUR 2003, 342 – Winnetou; BGH GRUR 2000, 504 – FACTS), bekannte Nachrichtensendungen (BGH GRUR 2001, 1050, 1052 – Tagesschau) oder für bekannte Obertitel eines auf Reihe angelegten Tonträgers (KG GRUR-RR 2004, 137 – Omen) anerkannt ist. Denn diese Werktitel sind dadurch gekennzeichnet, dass der Werkinhalt, also das eigentliche Kennzeichenobjekt, nur mehr oder weniger allgemein festgelegt ist, in der konkreten Ausgestaltung aber wechselt. Insoweit liegt es nahe, den Werktitel nicht nur auf diesen Werkinhalt, sondern auch auf das dahinter stehende Unternehmen zu beziehen (Hacker, Markenrecht, 4. Auflage 2016, Rn. 861). In einem solchen Fall kommt eine Verletzung dann auch durch eine firmenmäßige Benutzung in Betracht (BGH GRUR 1980, 247 – Capital-Service).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass es sich um einen bekannten Werktitel handelt. Für die Frage der Bekanntheit ist auf den durch die Messe angesprochenen Personenkreis abzustellen. Dies ist keineswegs die Gesamtbevölkerung, sondern es sind die am Pferdesport im Allgemeinen Interessierten. Es ist unstreitig, dass die Messe „EQUITANA“ seit 1972 alle zwei Jahre veranstaltet wird und in den Jahren, in denen die „EQUITANA“ nicht stattfindet, die „EQUITANA Open Air“ auf der Rennbahn in Neuss durchgeführt wird. Unstreitig ist weiter, dass die klägerische Messe die im Vergleich zu Konkurrenzmessen mit Abstand größte Messe ist, von der Beklagten entsprechend selbst als Europas größte Messe bezeichnet wurde. Dies ist entgegen der Beklagten für die Frage der Bekanntheit durchaus von Bedeutung. Denn wenn es sich um die mit Abstand größte Messe in einem bestimmten Fachbereich handelt, ist der Schluss auf eine hohe Bekanntheit durchaus gerechtfertigt. Die aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Auszug der Messedatenbank unter www.auma.de ersichtlichen Angaben zu Aussteller- und Besucherzahlen sowie Ausstellungsfläche stammen überdies jedenfalls nicht allein von der Klägerin, sondern wurden, wie sich aus der Zertifizierung ergibt, von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüft. Auch hat die Beklagte nach eigenen Angaben nicht nur aktiv an der „EQUITANA Open Air 2012“, sondern hat auch im Folgejahr an der „EQUITANA“ an der Hengstschau teilgenommen (Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 S. 5). Insoweit ist es ihr verwehrt, jedenfalls die angegebenen Zahlen für diese beiden Messen einfach mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Frage der Bekanntheit ist im Senatstermin vom 24. April 2018 umfassend erörtert worden; das Kennzeichen ist – unter Reitern und sogar Nichtreitern – bekannt.
Angesichts der Bekanntheit und der regelmäßigen Durchführung der stets einem bestimmten Konzept folgenden, aber eben gerade nicht stets identischen Messe verbindet der Verkehr mit dem Werktitel somit auch eine bestimmte betriebliche Herkunft.
Weiter besteht durchaus die Gefahr, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die unter dem Firmenschlagwort „Equitan“ entfaltete Geschäftstätigkeit der Beklagten der Messe der Klägerin zuordnet. So bestehen ohne weiteres sachliche Berührungspunkte zwischen dem Werk, also der Messe, und dem Unternehmen der Beklagten, denn sowohl die Messe als auch das Unternehmen der Beklagten beschäftigen sich konkret mit dem Thema „Pferd“ und bieten Verbrauchern eine Plattform zum Erwerb von Reitsportartikeln. Angesichts der hochgradigen Zeichenähnlichkeit liegt damit die Annahme organisatorischer oder sonstiger geschäftlicher Verbindungen durchaus nahe.
c)
Schließlich besteht nach alledem auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten dem Grunde nach. Die Höhe der zugesprochenen Geldforderung hat die Beklagte nicht angegriffen.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.
Streitwert: 250.000 €