UWG-Irreführung: Werbung mit „Kinderzahnärztin“/„Praxis für Kinderzahnmedizin & Kieferorthopädie“
KI-Zusammenfassung
Ein Zahnmedizinisches Versorgungszentrum und seine zahnärztliche Leiterin wurden auf Unterlassung wegen bestimmter Werbebezeichnungen in Anspruch genommen. Streitentscheidend war, ob „Kinderzahnärztin/Kinderzahnärzte“ sowie „Praxis für Kinderzahnmedizin & Kieferorthopädie“ ohne entsprechende, staatlich geprüfte Zusatzqualifikation irreführend sind. Das OLG Düsseldorf bejahte eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG jedenfalls in der konkreten Verwendung, insbesondere wegen der Gleichstellung mit der Fachbezeichnung „Kieferorthopädin“. Die Berufung blieb erfolglos; hinsichtlich „Kieferorthopädin“ wurde sie nach Rücknahme für verlustig erklärt.
Ausgang: Berufung nach teilweiser Rücknahme im Übrigen zurückgewiesen; Unterlassungsverurteilung wegen irreführender Zahnarztwerbung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine gesundheitsbezogene Berufsbezeichnung irreführend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, denen die Werbung gilt.
Die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“/„Kinderzahnärzte“ kann nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG irreführend sein, wenn sie im konkreten Werbekontext den Eindruck einer besonderen, staatlich überprüften Fachqualifikation erweckt.
Wird eine nicht geregelte Qualifikationsbezeichnung in unmittelbaren Zusammenhang mit einer geläufigen Fachzahnarztbezeichnung (z.B. Kieferorthopädie) gestellt, kann der Verkehr beide Angaben als gleichwertige Fachqualifikationen verstehen.
Die Bezeichnung „Praxis für Kinderzahnmedizin & Kieferorthopädie“ kann irreführend sein, wenn sie – über eine kindgerechte Ausrichtung hinaus – eine besondere fachliche Qualifikation der in der Praxis tätigen Zahnärzte auf einem Fachgebiet nahelegt.
Die Klagebefugnis einer berufsständischen Körperschaft als Verband zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen kann sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergeben, wenn sie die beruflichen Interessen der betroffenen Marktteilnehmer wahrnimmt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 37 O 82/18
Bundesgerichtshof, I ZR 6/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagten werden des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt, soweit sie gegen die Verurteilung zu I. 1. Berufung eingelegt haben, weil sie ihre Berufung gegen das am 28.3.2019 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf zurückgenommen haben.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten die Kosten des Rechtstreits zu je ½ tragen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten zu je ½.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin aus I. 2. und I.3. des Tenors des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 25.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Beklagte zu 1) ist die Trägergesellschaft eines zahnmedizinischen Versorgungszentrums (ZMVZ). Die Beklagte zu 2) ist Gesellschafterin der Beklagten zu 1) und zahnärztliche Leiterin des ZMVZ. Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die in ihrem Kammerbezirk die Berufsaufsicht über die Zahnärzte ausübt.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd
1. zahnärztliche Leistungen unter der Bezeichnung „Kieferorthopädin“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne dass die solchermaßen bezeichnete Zahnärztin die Weiterbildung zur „Kieferorthopädin“ bzw. „Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ gemäß der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer absolviert hat, wenn dies geschieht, wie in dem als Anlage K1 beigefügten Screenshot aus dem Video-Spot, der auf der der Klage als Anlage K2 beigefügten CD gespeichert ist
und/oder
2. zahnärztliche Leistungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen unter der Bezeichnung
a) „Kinderzahnärztin“, wenn dies geschieht, wie in dem als Anlage K3 beigefügten Screenshot aus dem Video-Spot, der auf der der Klage als Anlage K2 beigefügten CD gespeichert ist
und/oder
b) „Kinderzahnärzte“, wenn dies geschieht, wie in dem als Anlage K4 beigefügten Internetauszug
und/oder
3. zahnärztliche Leistungen unter der Bezeichnung „Praxis für Kinderzahnmedizin & Kieferorthopädie“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem Internetauszug, der als Anlage K4 und/oder als Anlage K5 und/oder als Anlage K6 beigefügt ist.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.
Die Beklagten machen geltend, die Bezeichnung „Kinderzahnärztin sei nicht irreführend. Zwar gebe es keine entsprechende Fachzahnartbezeichnung. Dies sei aber auch nicht erforderlich. Die Bezeichnung sei dann nicht irreführend, wenn die Praxis auf Kinder ausgerichtet sei und die dort tätigen Zahnärzte über eine besondere persönliche Qualifikation verfügen und nachhaltig auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde tätig sind. Diese Voraussetzungen lägen bei ihnen vor. Ebenso wenig sei die Bezeichnung als „Praxis für Kinderzahnmedizin und Kieferorthopädie“ irreführend, denn sie beschäftige mit 20 Wochenstunden (was unstreitig ist) eine Fachzahnärztin für Kieferorthopädie.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt weiter die Ansicht, der Verkehr erwarte bei der Verwendung der Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ eine der Weiterbildung zu einem Fachzahnarzt entsprechende, staatlich geprüfte Ausbildung, die es für den Bereich der Kinderzahnheilkunde nicht gebe. Ferner ist sie der Ansicht, bei einer Praxis für Kieferorthopädie müssten alle Zahnärzte der Praxis über die entsprechende Fachzahnarztbezeichnung verfügen.
Die Beklagten haben im Senatstermin die Berufung insoweit zurückgenommen, wie sie sich gegen die Verurteilung zu Ziffer I. 1. des Tenors des landgerichtlichen Urteils richtete.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ bzw. „Praxis für Kinderzahnmedizin und Kieferorthopädie“ – jedenfalls in der allein angegriffenen konkreten Verwendung – irreführend und damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG unlauter ist.
Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, was die Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht in Frage stellen. Ebenso wenig stellen die Beklagten in Frage, dass es sich bei den beanstandeten Werbemaßnahmen um geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt.
I. Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Bezeichnung als „Kinderzahnärztin“ beziehungsweise „Kinderzahnärzte“ im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG – jedenfalls im konkreten Zusammenhang - irrführend ist.
Entscheidend für die Frage, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr in die Irre zu führen, ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (BGH GRUR 2016, 521 – durchgestrichener Preis II, ständige Rechtsprechung).
Die Internetseite der Beklagten richtet sich in erster Linie an Eltern, die für ihre Kinder einen Zahnarzt suchen. Diese treffen regelmäßig die Entscheidung, welchen Zahnarzt ihre Kinder aufsuchen. Daneben werden auch ältere Kinder, die bereits selbständig zahnärztliche Leistungen nachfragen können bzw. über den Behandler mitentscheiden, als Adressaten der Internetseite in Betracht kommen. Für die Beurteilung des Verkehrsverständnisses ist auf diesen Kreis abzustellen. Maßgeblich ist daher, wie die Werbung von durchschnittlich informierten und verständigen Eltern bzw. älteren Kindern, die der Werbung die dieser Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringen, verstanden wird. Diese Verkehrsauffassung können die Mitglieder des erkennenden Senates aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung beurteilen.
Der Verkehr erwartet danach jedenfalls hier, dass bei den für die Beklagte zu 1) tätigen Zahnärzten, insbesondere auch bei der Beklagten zu 2), eine besondere zahnheilkundliche Qualifikation vorhanden ist und dass sie diese Qualifikation gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesen haben. Insoweit kann hier offen bleiben, ob letzteres – entgegen der Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. vom 25.05.2012 – 13 A 1384/10 – juris) - vom Verkehr generell erwartet wird, wofür bei der auf die Person des Zahnarztes selbst bezogenen Angabe „Kinderzahnarzt“ einiges spricht (vgl. demgegenüber zum Begriff „Kinderzahnarztpraxis“ Senat, Urt. vom 12.11.2020, I-20 U 87/19), denn jedenfalls wenn – wie hier – die Bezeichnung als Kinderzahnärztin in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bekannten Fachzahnarztbezeichnung (Kieferorthopädin) steht, wird der Verkehr die Bezeichnungen als gleichwertig nebeneinander stehend sehen.
Zum einen bezieht sich die Angabe hier nicht auf die Praxis, so dass ein Verständnis dahin, es werde allein eine kindgerechte Praxisausstattung beworben, fern liegt. Vielmehr bezieht sich die Angabe auf die fachliche Qualifikation der so vorgestellten Zahnärzte. Dabei liegt es schon nicht ganz fern, dass den angesprochenen Verkehrskreisen die Unterschiede zwischen Fachärzten und Fachzahnärzten nicht kennen und daher den Kinderzahnarzt mit dem selbstverständlich als Facharzt qualifizierten Kinderarzt gleichsetzen. Den angesprochenen Verkehrskreisen wird auch klar sein, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes an die (zahn-)ärztliche Qualifikation staatlicherseits strenge Anforderungen gestellt werden. Dies alles spricht bereits dafür, davon auszugehen, dass der Verkehr jedenfalls erwartet, die besondere persönliche Qualifikation des Kinderzahnarztes sei Gegenstand einer staatlichen Überprüfung gewesen. Hinzu kommt hier, dass die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ in dem Video (Verurteilung zu 2. a)) in der Form „Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ erfolgt, also eben mit einer bekannten Fachzahnarztbezeichnung gleichgesetzt wird. Ähnliches gilt für die Anlage K4, wo unter der Überschrift „Unsere Kinderzahnärzte in X.“ unter anderem bei der Zahnärztin Dr. A. mit dem – zutreffenden – Zusatz: „Kieferorthopädin“ geworben wird.
II. Aus den gleichen Gründen ist auch die Bezeichnung als „Praxis für Kinderzahnmedizin & Kieferorthopädie“ irreführend und damit nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG unlauter.
Dabei kann dahin stehen, ob die Bezeichnung als Praxis für Kieferorthopädie zulässig wäre, denn diese wird nicht in Alleinstellung angegriffen, denn jedenfalls ist es die Bezeichnung als Praxis für Kinderzahnmedizin. Mit der – vom Senat für zulässig erachteten – Bezeichnung Kinderzahnarztpraxis ist die Bezeichnung nicht zu vergleichen, weil sie ausdrücklich auf eine bestimmte Art der Zahnheilkunde abstellt, also eine besondere fachliche Qualifikation der betreffenden Zahnärzte in den Vordergrund rückt. Hinzu kommt auch hier das hinzu Treten der dem Verkehr geläufigen Fachbezeichnung „Kieferorthopädie“. Insoweit geht der Verkehr auch hier von einer – staatlich überprüften – besonderen Qualifikation auf einem Fachgebiet der Zahnheilkunde aus. Insoweit ist auch beachtlich, dass zum Zeitpunkt der Werbung allein die Beklagte zu 2) der Klägerin einen entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt angezeigt hatte und daher auch berechtigt gewesen wäre, mit der Angabe „Tätigkeitsschwerpunkt: Kinderzahnheilkunde“ zu werben. Die übrigen Zahnärzte haben dies jedenfalls nicht angezeigt, mögen sie auch über eine solche Qualifikation verfügen. Der Verkehr wird daher in seiner Erwartung enttäuscht, eine staatliche Stelle habe eine besondere zahnmedizinische Qualifikation der bei der Beklagten zu 1) tätigen Zahnärzte festgestellt.
Dass beide Beklagte für die streitgegenständliche Werbung verantwortlich sind, wie das Landgericht festgestellt hat, greifen die Beklagten nicht an, insoweit kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3, § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat. Die – höchstrichterlich bislang nicht entschiedene – Frage, ob ein Zahnarzt als „Kinderzahnarzt“ bezeichnet werden darf und mit dieser Bezeichnung geworben werden darf, obwohl es eine entsprechende Facharztbezeichnung nicht gibt und ob das gegebenenfalls im Hinblick auf die Berufsordnung und Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein zulässig ist, obwohl diese verlangt, eine entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ zu versehen, stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen und ist für die beteiligten Verkehrskreise von besonderer Bedeutung.
Streitwert: 65.000 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)