Berufung gegen Abweisung: Lizenzschaden für Archivnutzung von Modellfotos auf 100 €/Bild
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Fotomodell) machte Schadensersatz wegen unberechtigter Verwendung von vier Lichtbildern auf einer Archiv-Website geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung und wies die Berufung zurück. Das Gericht setzte eine pauschale Lizenz von 100 EUR/Foto für die Archivnutzung fest und berücksichtigte bereits geleistete vorgerichtliche Zahlungen. Maßgeblich sei die konkrete Nutzungsart (Archiv vs. Werbeprospekt).
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage wegen unberechtigter Bildnutzung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie hat der Verletzer die Lizenzgebühr zu zahlen, die vernünftige Parteien bei Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalls vereinbart hätten.
Für die Bemessung der Lizenzgebühr ist die konkrete Nutzungsart maßgeblich; die Archivierung früherer Werbeprospekte rechtfertigt regelmäßig eine gegenüber Werbenutzung geringere Lizenzvergütung.
Die eigene Lizensierungspraxis des Verletzten oder handelsübliche Buy‑Out‑Bedingungen des Lizenzgebers sind nicht ohne Weiteres auf eine andere, nicht vergleichbare Nutzungsart übertragbar.
Vorgerichtliche Zahlungen des Verletzers sind auf den geltend gemachten Anspruch anzurechnen und können weitergehende Zahlungsansprüche entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12 O 15/21
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar 2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin ist Fotomodell. Der Beklagte betreibt das Portal www.000000.de auf welchem er regelmäßig wiederkehrende Aktionsprodukte von Discountern - unter Verknüpfung gleichartiger Produkte - anhand der Prospekte der jeweiligen Discounter archiviert und auf der Grundlage dieser Daten eine Prognose abgibt, wann bestimmte Produkte voraussichtlich wieder angeboten werden.
Das Angebot des Beklagten ist jedenfalls für private Nutzer kostenfrei. Auf der Webseite werden automatisierte Werbeanzeigen geschaltet. Auf der Seite wird zudem ein sog. „Wirtschaftsinformationsdienst“ angeboten, den der Beklagte als „gewerbliche[n] Zugang“ bezeichnet. Im Rahmen dieses Dienstes bietet der Beklagte im Wesentlichen für Unternehmen, die die in den archivierten Werbeprospekten angebotenen Produkte herstellen, erweiterte Such- und Analysefunktionen an. Dazu zählt die Möglichkeit, Produktlisten zu erstellen, Produktbeschreibungen zu übersetzen und den Artikelpreis in andere Währungen umzurechnen. Im Internetauftritt des Beklagten werden die archivierten Produkte nicht zum Verkauf angeboten.
Der Beklagte hielt auf der Website insgesamt vier Lichtbilder bereit, auf denen die Klägerin neben dem jeweiligen Produkt abgebildet war (Anlage K1) und die im Rahmen von drei Fotoshootings in den Jahren 2013 und 2014 für die A.-GmbH im Auftrag von B. für deren Wochenprospekte gefertigt wurden.
Nach Abmahnung durch die Klägerin gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und zahlte in der Folge auf die Schadensersatzforderung der Klägerin insgesamt 600,00 EUR und auf deren vorgerichtliche Kosten 81,43 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, sie erhalte für ein Fotoshooting eine Tagesgage von 1.500,00 Euro. Für Nutzungszeitverlängerungen im Internet berechne sie einen prozentualen Aufschlag in Höhe von 100% der Tagesgage pro Jahr. Dies entspreche auch den branchenüblichen C.-Buy-Out-Bedingungen. Ihrem streitgegenständlichen Anspruch legt sie eine Lizenz von 500,00 Euro pro Nutzungsjahr und Bild zu Grunde, wonach sie einen weiteren Lizenzschaden in Höhe von 9.900,00 EUR berechnet. Ferner macht sie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 465,07 EUR geltend.
Mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob der Klägerin Ansprüche dem Grunde nach zustünden, weil diese jedenfalls durch die Zahlungen des Beklagten erfüllt seien. Angemessen sei ein Lizenzschaden von 100,00 EUR pro Bild, also insgesamt 400,00 EUR. Weder die eigene Lizensierungspraxis der Klägerin noch die C.-Bedingungen könnten zur Bestimmung einer angemessenen Lizenz herangezogen werden, weil Gegenstand der dort abgegoltenen Lizenz eine mit der vorliegenden nicht vergleichbare Nutzung des Bildnisses sei. Insbesondere nutze der Beklagte das Bild nicht zur Produktwerbung.
Vorgerichtliche Mahnkosten habe der Beklagte zu einem Gegenstandswert von 400,00 EUR bezahlt, so dass auch insoweit der Klägerin keine weiteren Ansprüche zustünden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.
Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte zur Nutzung der Fotos nicht berechtigt gewesen sei. Auch werde sie, die Klägerin, durch die widerrechtliche Nutzung von Buchungen ausgeschlossen, weil sie diese im Rahmen von Castingbögen angeben müsse. Es sei unerheblich, dass der Beklagte nicht bereit gewesen wäre, die von ihr geforderte Lizenz zu zahlen, denn er dürfe nicht besser gestellt werden als ein redlicher Nutzer.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 24.11.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.540,00 EUR seit dem 07.03.2020 und aus 3.360,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 465,07 EUR netto zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er bestreitet, dass die Klägerin die Nutzung der Bilder durch ihn bei aktuellen Buchungen angeben müsse, da dort nur nach der Bildnutzung in aktuellen Kampagnen gefragt werde und nicht nach der Wiedergabe in einem Archiv.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen die bereits vorgerichtlich gezahlten 600,00 Euro übersteigenden Schadensersatzanspruch ebenso verneint wie einen Anspruch auf Zahlung von die bereits gezahlten81,43 Euro übersteigenden Mahnkosten. Der Senat macht sich die Gründe des landgerichtlichen Urteils zu Eigen und nimmt darauf Bezug.
Die Berufung gibt lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:
Die von der Klägerin als übergangen gerügten Tatsachen waren ausnahmslos für die angefochtene Entscheidung entweder irrelevant und daher auch nicht in den Tatbestand aufzunehmen, oder sind von der Klägerin missverstanden worden. Natürlich wurden die Lichtbilder für „wiederkehrende Print-Prospekte“ erstellt, denn B. veröffentlicht einen solchen Prospekt jede Woche. Das bedeutet nicht, dass das Bild mehrere Wochen verwendet wird und das ist auch aus dem Urteil klar ersichtlich.
Indem das Landgericht ausgeführt hat, dass der Beklagte behauptet habe, von B. die Erlaubnis zur Verwendung der Prospekte erhalten zu haben, impliziert zum einen bereits, dass die Klägerin dies bestritten hat und war zudem nicht erheblich, weil das Landgericht von einer fehlenden Berechtigung des Beklagten ausgegangen ist.
Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass bei einer Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie weder die Lizensierungspraxis der Klägerin noch die C.-Buy-out-Bedingungen zugrunde gelegt werden können.
Bei der Berechnung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. nur BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verletzte zur Lizenzerteilung grundsätzlich bereit gewesen wäre, und ob der Verletzer ohne Verletzung um eine solche Lizenz nachgesucht hätte. Der Verletzer soll nach Ansicht des BGH nicht besser, in Übereinstimmung mit dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot aber auch nicht schlechter gestellt werden als ein ordnungsgemäßer Lizenznehmer.
Von diesen Grundsätzen ist auch das Landgericht ausgegangen. Die Berufung verkennt insoweit, dass die Lizenz für eine bestimmte Nutzungsart zu bestimmen ist. Es ist in jeder Hinsicht ein Unterschied, ob ein Bildnis zu Werbezwecken in einem in hoher Auflage verbreiteten Prospekt eines Discounters verwendet oder – wie hier – dieses Discounterangebot Jahre später in einem Archiv dokumentiert wird. Und um ein solches Archiv handelt es sich – entgegen der im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 23.02.2023 wiederholten Ansicht – bei der vom Beklagten betriebenen Website. Der Beklagte dokumentiert Discounter-Angebote der Vergangenheit.
Auch ein Archivbetreiber, der sich um die Einholung entsprechender Rechte bemüht, wird aber nicht bereit sein, ein jährliches Nutzungsentgelt zu zahlen, da die Archivierung ja gerade auf eine sehr lange, dafür aber vernachlässigbar intensive Nutzung angelegt ist. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine pauschale Lizenz von 100,00 Euro je Bild für angemessen erachtet hat.
Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Ansicht der Klägerin, sie müsse die Bildverwendung durch den Beklagten ihren aktuellen Auftraggebern anzeigen, wodurch ihr ein erheblicher Schaden entstehe. Die Verwendung erfolgt eindeutig in Form der Archivierung vergangener Kampagnen (hier aus den Jahren 2014 und 2015).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 23.02.2023 und des Beklagten vom 28.02.2023 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Streitwert: 9.900,00 €
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