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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 U 312/20·18.05.2022

Markenrechtliche Unterlassung bei Vertrieb erschöpfter Schuhe in veränderter Aufmachung

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Lebensmitteleinzelhändler bot Originalschuhe unter der Marke „X.“ in beschädigter Verpackung bzw. lose in Schütten an und verdeckte durch Preisaufkleber Herstellerangaben. Das OLG bejahte Markenverletzung trotz möglicher Erschöp-fung, weil berechtigte Gründe nach Art. 15 Abs. 2 UMV wegen veränderter Warenaufmachung vorlagen. Zudem liege ein UWG-Verstoß wegen erkennbar fehlender Herstellerkennzeichnung nach § 6 ProdSG vor, den auch der Händler zu verhindern habe. Die Berufung wurde zurückgewiesen; der Tenor wurde nur hinsichtlich der Gläubiger umgestellt.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung (Unterlassung/Auskunft/Schadensersatzfeststellung/Abmahnkosten) zurückgewiesen; Tenor nur hinsichtlich der Gläubiger angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert sich die Rechtsinhaberschaft an einem Schutzrecht während des laufenden Prozesses, bleibt der bisherige Inhaber nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO klagebefugt und kann die Anträge auf den Rechtsnachfolger umstellen (gesetzliche Prozessstandschaft).

2

Die Erschöpfung nach Art. 15 Abs. 1 UMV schließt ein Unterlassungsrecht nicht aus, wenn berechtigte Gründe nach Art. 15 Abs. 2 UMV vorliegen, insbesondere bei Veränderung oder Verschlechterung des Zustands bzw. der Aufmachung der Ware nach dem Inverkehrbringen.

3

Eine Veränderung der Warenaufmachung kann bereits durch beschädigte oder entstellte Verpackungen sowie durch die verdeckende Anbringung von Preisetiketten vorliegen, wenn dadurch der Markenruf bzw. die Herkunfts- und Garantiefunktion beeinträchtigt werden kann.

4

Der Vertrieb unverpackter Markenware in einer Form, die branchenunüblich ist und den Eindruck erweckt, der Markeninhaber bringe die Ware so in Verkehr, kann einen berechtigten Grund im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UMV begründen.

5

Ein Händler kann nach §§ 8, 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 5 ProdSG zur Unterlassung verpflichtet sein, wenn für ihn erkennbare Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten (z.B. fehlende Herstellerangaben infolge entfernter Verpackung) beim Inverkehrbringen nicht verhindert werden.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV§ Art. 15 Abs. 1 UMV§ Art. 15 Abs. 2 UMV

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.10.2020 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten,

1.              gegenüber der X. IP GmbH zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union unter der Kennzeichnung

„X.“

1.1          wie nachfolgend wiedergegeben Schuhwaren anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder zu importieren und/oder zu exportieren und/oder für derartige Zwecke zu besitzen und/oder derartige Handlungen durch Dritte begehen zu lassen:

1.2              wie unter a) wiedergegeben Schuhwaren lose in Schütten anzubieten und/oder zu bewerben und/oder derartige Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, wenn die Schuhwaren von der X. IP GmbH und/oder der X. Z. Sales GmbH und/oder ihren Rechtsvorgängern in einer mit „X.“ gekennzeichneten Verpackung wie unter b) wiedergegeben zur Weitergabe an Endverbraucher in den Verkehr gebracht worden sind:

a)

b)

2.              gegenüber der X. Z. Sales GmbH zu unterlassen, geschäftlich handelnd wie nachfolgend wiedergegeben Schuhwaren in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten, ohne den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder – soweit dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist – des Bevollmächtigten oder des Einführers auf den Schuhen oder ihrer Verpackung anzugeben:

3.              der X. IP GmbH schriftliche Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung gemäß Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 zu erteilen und zwar insbesondere über die Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt  waren, und die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie deren Einkaufs- und Verkaufspreise sowie dies nach Art einer ordnungsgemäßen Rechnungsaufstellung zu belegen;

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der X. IP GmbH sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 genannten Handlungen entstanden ist bzw. noch entstehen wird;

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die X. IP GmbH und die X. Z. Sales GmbH als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 1.928,12 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin, die diese selbst trägt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin zu 1) aus dem Tenor zu I.1. durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 200.000,00 EUR und aus dem Tenor zu I.3 in Höhe von 10.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird ferner nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin zu 2) aus dem Tenor zu I.2 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2) vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen wird der Beklagten nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Gründe

1

Die Klägerin zu 1) war bis zum 30.04.2021 Inhaberin einer Vielzahl von Marken der X.-Gruppe, unter anderem der Unionswortmarke EU 82844… „X.“ (Klagemarke) und der deutschen Wortmarke DE 302018003… „X.“, beide eingetragen u.a. für Schuhwaren. Die Klägerin zu 2) war bis zum 30.04.2021 mit dem Vertrieb der Produkte der X.-Gruppe befasst.

2

Mit Wirkung zum 01.05.2021 übertrug die Klägerin zu 1) einen Großteil ihrer IP-Rechte, u.a. an den beiden genannten Marken, auf die X. IP GmbH, der sie auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche abtrat. Ebenfalls mit Wirkung zum 01.05.2021 übertrug die Klägerin zu 2) ihren Geschäftsbereich bezüglich des Vertriebs der Produkte der X. Gruppe auf die X. Z. Sales GmbH, der sie auch ihre im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Ansprüche abtrat.

3

Die Beklagte ist ein Lebensmitteleinzelhändler, der im Rahmen von Sonderaktionen auch andere Waren zum Verkauf anbietet. Im Oktober 2019 bot sie in einem Markt in Wesseling Schuhe der Klägerinnen in der im Tenor abgebildeten Art und Weise an.

4

Bei den angebotenen Schuhen handelte es sich unstreitig um Originalware. Die Beklagte hat behauptet, die Schuhwaren von der Nebenintervenientin bezogen zu haben, die diese wiederum mittelbar im Europäischen Wirtschaftsraum von den Klägerinnen erworben haben will.

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Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte wie aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlich gegenüber den Klägerinnen zur Unterlassung, Auskunft und Zahlung von Abmahnkosten verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.

6

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin zu 1) könne Unterlassung im Umfang des Tenors Ziffer 1.1 und 1.2 wegen Verletzung der Klagemarke verlangen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass es sich bei den Schuhwaren um solche handele, die mit Zustimmung der Klägerin zu 1) im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden seien. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 2) ergebe sich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruches wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.

8

Die Beklagte macht geltend, Begründung und Tenor stimmten nicht überein. Nach dem Tenor – und dem Klageantrag – werde ihr eine bestimmte Art der Warenpräsentation verboten. Zu deren Rechtswidrigkeit habe das Landgericht indes keine Feststellungen getroffen. Die Präsentation sei entgegen der Ansicht der Klägerinnen zulässig. Jedenfalls aber sei der Auskunftsantrag unbegründet, weil das Verbot allein auf die Form der Warenpräsentation abstelle, weshalb ihren Vorlieferanten keine Markenverletzung vorzuwerfen sei. Schließlich habe sie auch ausreichend zur Frage der Erschöpfung vorgetragen. Die Verurteilung zur Unterlassung wegen eines Wettbewerbsverstoßes stelle sich deshalb als fehlerhaft dar, weil sie als Händlerin nicht Normadressatin des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG sei.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerinnen beantragen,

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wie erkannt.

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Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags. Sie bestreiten weiterhin, dass es sich um erschöpfte Ware gehandelt habe und sind der Ansicht, dass sich die Klägerin zu 1) selbst dann nach Art. 15 Abs. 2 UMV dem Vertrieb wiedersetzen könne, wenn es sich doch um solche handele. Die Beklagte sei auch dafür verantwortlich, dass bei den streitgegenständlichen Schuhen die Herstellerangaben entfernt bzw. unkenntlich gemacht worden seien.

14

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

15

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, denn die im erstinstanzlichen Urteil titulierten Ansprüche stehen den Klägerinnen – beziehungsweise infolge der Übertragung der Klagemarke und des Übergangs des Geschäftsbetriebs nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ihren Rechtsnachfolgerinnen – zu. Insoweit war lediglich der Tenor hinsichtlich der jeweiligen Gläubiger des Anspruchs zu ändern.

16

I.

17

Ändert sich die Rechtsinhaberschaft in einem laufenden Verfahren, bleibt der bisherige Inhaber aktivlegitimiert und gemäß § 265 Absatz 2 Satz 1 ZPO (weiterhin) klagebefugt. Der bisherige Schutzrechtsinhaber muss die Klageanträge lediglich – wie geschehen – auf den neuen Schutzrechtsinhaber umstellen, weil er nunmehr in gesetzlicher Prozessstandschaft für den neuen Schutzrechtsinhaber klagt (Vorwerk/Wolf in BeckOK ZPO, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 265 Rn. 16; Zigann/Werner in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage 2018, § 265 Rn. 4). Nichts anderes gilt im Falle einer Übertragung des Geschäftsbetriebes auf einen anderen Rechtsträger für wettbewerbsrechtliche Ansprüche.

18

II.

19

Die unter 1.1 und 1.2 titulierten Ansprüche stehen der Klägerin zu 1) beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolgerin aus Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV zu. Die Beklagte hat ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Waren benutzt. Dass diese Benutzung auch markenmäßig erfolgte, steht außer Streit.

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Dem Anspruch steht Art. 15 Abs. 1 UMV nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung kann der Inhaber die Benutzung der Marke für Waren nicht untersagen, die unter dieser Marke durch ihn oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind. Es kann letztlich dahinstehen, ob dies auf die hier streitgegenständlichen Schuhe zutrifft, denn nach Art. 15 Abs. 2 UMV findet diese Vorschrift keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Diese Voraussetzung ist bei dem Vertrieb in der unter Ziffer 1.1 und 1.2 dargestellten Form gegeben, weshalb die Markeninhaberin sich unabhängig davon, ob es sich um erschöpfte Ware handelt, den Vertrieb in der beanstandeten Art und Weise verbieten kann.

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Weil der Markeninhaber ungeachtet des Erschöpfungsregelung „Herr des Auftritts der Ware als solcher“ unter seiner Marke im geschäftlichen Verkehr bleibt, muss jede Veränderung des Warenauftritts durch Dritte die ursprünglichen Markenrechte wiederaufleben lassen (Eberhardt in Eisenführ/Schennen, UMV, 6. Aufl., Art. 15 Rn.39). Der Markeninhaber kann sich letztlich allen Handlungen widersetzen, welche die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke verletzen oder ihre Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 24 Rn. 73). Ob eine solche Veränderung der Ware vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dazu gehören u.a. die Schwere des Eingriffs, insbesondere der Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild der Ware und deren Verkäuflichkeit und Verkehrsfähigkeit, die Art der Waren, die Gepflogenheiten des Verkehrs in der jeweiligen Branche und ob die Änderung als solche eines Dritten erkennbar ist und damit nicht dem Markeninhaber zugeordnet wird (Thiering, a.a.O., Rn. 77). Auch Änderungen an der Verpackung können den spezifischen Gegenstand der Marke, also ihre Herkunfts- und Garantiefunktion beeinträchtigen. Das Entfernen oder Verändern der Verpackung kann den Ruf der Marke insbesondere dann beeinträchtigen, wenn hierdurch eine Gefahr für den Ruf der Marke verbunden ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ware nicht mehr den gesetzlichen Kennzeichnungspflichten entspricht (Thiering, a.a.O., Rn. 87) oder wenn die Änderung geeignet ist, das Image der Marke zu beeinträchtigen (Thiering, a.a.O., Rn. 88).

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Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich der Vertrieb der Schuhe sowohl in der Form der Ziffer 1.1, als auch der Ziffer 1.2 als Vertrieb in veränderter Form dar.

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Bei der Ziffer 1.1 ist weiter zu differenzieren zwischen dem Preisaufkleber auf dem Hang-Tag und demjenigen auf dem Schuhkarton. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten ist dabei zunächst festzuhalten, dass natürlich der Markeninhaber den Handel nicht an einer Preisauszeichnung hindern kann und auch grundsätzlich die Verwendung von auf ein Sonderangebot deutlich hinweisenden Preisetiketten nicht generell unzulässig ist. Darum hat die Klägerin sich zu Recht in Bezug auf die Beanstandung auf die konkrete Gestaltung bezogen.

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Hinsichtlich der Verpackung ist zum einen die Verpackung bereits erheblich beschädigt. Schon dies ist für sich genommen geeignet, den Ruf der Klagemarke zu beeinträchtigen, denn der Verbraucher muss davon ausgehen, dass die Markeninhaberin die Schuhe in billigen Verpackungen in Verkehr bringt. Dieser insgesamt unordentliche Eindruck wird dann durch die unordentliche Anbringung des Preisschildes in einer Art, dass ein anderes – ebenfalls bereits mit einem durchgestrichenen Preis werbendes – Preisetikett noch zur Hälfte sichtbar ist, noch unterstrichen.

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Hinsichtlich des Hang-Tags beanstandet die Klägerin mit Recht, dass dort der Preisaufkleber das gesamte Hang-Tag verdeckt und damit unter anderem die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2  ProdSG vorgeschriebene Herstellerangabe entfernt. Damit ist der Schuh in dieser Form an sich nicht mehr verkehrsfähig.

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Bei Ziffer 1.2 ist das unverpackte Verkaufen ebenfalls eine Veränderung der Ware, der sich der Markeninhaber widersetzen kann. Es entspricht nicht den Gepflogenheiten im Schuhhandel, Schuhe in dieser Art und Weise anzubieten. Vielmehr ist es beim Angebot von Schuhen zwar regelmäßig so, dass diese dem Kunden unverpackt gezeigt werden, das vollständige Paar aber in einem vom Hersteller stammenden Karton abgegeben wird. Damit bilden Karton und Schuh eine Einheit. Das Angebot loser Schuhe in einer Schütte lässt für den Verbraucher nur den Schluss zu, dass der Markeninhaber die Ware in dieser Form in den Verkehr gebracht hat, was ohne weiteres geeignet ist, den Ruf der Marke zu beeinträchtigen.

27

III.

28

Damit steht der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolgerin auch ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Tenor II.) und auf Auskunft (Tenor I.3.) zu.

29

Da derzeit völlig unklar ist, wann im Verlaufe des Vertriebsweges – wenn es sich denn ursprünglich um erschöpfte Ware handelte – die Veränderungen an der Ware vorgenommen worden sind, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Auskunft über die Vorlieferanten.

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IV.

31

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Kammer einen Anspruch der Klägerin zu 2) beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des Tenors zu I.2. aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG bejaht.

32

Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug. Die Berufung macht insoweit geltend, die Beklagte sei als Händlerin nicht Normadressatin, da § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG sich lediglich an den Hersteller (oder Importeur) richte. Dies ist im Ergebnis nicht zutreffend. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerinnen die Schuhe mit den nach dem ProdSG erforderlichen Angaben in Verkehr gebracht haben und diese Angaben durch die Entfernung der Verpackung nicht mehr vorhanden waren. Die Beklagte übersieht insoweit, dass der Händler nach § 6 Abs. 5 ProdSG dazu beizutragen hat, dass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden. Das bedeutet aber auch, dass der Händler verpflichtet ist, für ihn erkennbare Verletzungen der Kennzeichnungspflicht zu verhindern. Dies zeigt insbesondere die Formulierung in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, der ausdrücklich auf „diese Anforderungen“ und damit auch auf die Pflichtangaben nach Art. 5 Abs. 1 Richtlinie Bezug nimmt. Gerade - wie hier - evidente Verstöße muss auch der Händler unterlassen, insbesondere wenn – wie hier – die Ware beziehungsweise deren Verpackung nachträglich verändert wurde und dadurch – für den Händler erkennbar – die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind (Kapoor in Klindt, ProdSG, 3. Aufl., § 6 Rn. 100, 102).

33

V.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 2. HS ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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Streitwert: 250.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)