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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 U 30/25·11.09.2025

EuGH-Vorlage zu Rechnungs-Informationspflichten nach § 4 TKTransparenzV und Vollharmonisierung

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Ein qualifizierter Verbraucherverband verlangt von einem Telekommunikationsanbieter Unterlassung und Abmahnkosten, weil Rechnungen keine Angaben zu Vertragsbeginn, Ende der Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist/letztem Kündigungstag sowie keinen Hinweis auf BNetzA-Infos zum Anbieterwechsel enthalten. Das LG gab der Klage statt; in der Berufung ist unstreitig, dass die Angaben fehlen. Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die Frage vor, ob Art. 101 Abs. 1 EKEK (RL (EU) 2018/1972) einer solchen nationalen Rechnungsangabepflicht entgegensteht. Entscheidungsrelevant ist, ob die Vollharmonisierung durch die Ausnahme des Art. 102 Abs. 7 EKEK gedeckt ist oder ob Art. 105 Abs. 3 EKEK abschließende, spätere Informationspflichten regelt.

Ausgang: Verfahren ausgesetzt und EuGH-Vorlage zur Vereinbarkeit von § 4 TKTransparenzV mit Art. 101 Abs. 1 RL (EU) 2018/1972 beschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist nach Art. 267 AEUV auszusetzen und dem EuGH vorzulegen, wenn die Entscheidung von der Auslegung einer unionsrechtlichen Vollharmonisierungsregel und deren Ausnahmen abhängt.

2

Eine nationale Informationspflicht im Telekommunikationskundenverhältnis ist unanwendbar, wenn sie wegen unionsrechtlicher Vollharmonisierungsvorgaben unvereinbar mit der einschlägigen Richtlinie ist.

3

Nach Art. 101 Abs. 1 RL (EU) 2018/1972 dürfen Mitgliedstaaten grundsätzlich keine von den Art. 102 bis 115 abweichenden Bestimmungen einführen oder aufrechterhalten; zulässig sind nur unionsrechtlich eröffnete Regelungsspielräume.

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Ob laufende bzw. rechnungsbezogene Informationspflichten über Vertragslaufzeit und Kündigung zusätzlich zu Art. 105 Abs. 3 RL (EU) 2018/1972 eingeführt werden dürfen, hängt davon ab, ob Art. 102 Abs. 7 RL (EU) 2018/1972 solche nicht geregelten Aspekte erfasst oder Art. 105 Abs. 3 insoweit abschließend ist.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 3 TKG§ Art. 102 Abs. 7 Richtlinie (EU) 2018/1972§ 4 S. 1 TKTransparenzV§ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)§ Telekommunikationsgesetz (TKG)§ TKTransparenzV

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 12 O 66/24

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Steht Art. 101 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321/36; zukünftig: Richtlinie) einer nationalen Regelung entgegen, die einen Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienstleistungen (mit Ausnahme von solchen, bei denen es sich entweder um nummernabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt oder deren Vertragslaufzeit ein Monat oder weniger beträgt) verpflichtet,

in der Rechnung ihren Kunden Folgendes anzugeben:

das Datum des Vertragsbeginns,

den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit,

die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern, und

einen Hinweis auf die Information zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite der Bundesnetzagentur?

Gründe

1

I.

2

1 Der Kläger, ein in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragener rechtsfähiger Verein zur Verfolgung von Verbraucherinteressen, nimmt die Beklagte wegen Wettbewerbsverstößen auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

3

2 Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienste für Privatpersonen, Geschäftskunden, Firmenkunden sowie Internet-Service-Provider an. Das von der Beklagten an Privatkunden gerichtete Produktsortiment umfasst unter anderem. den Tarif „DSL 16“.

4

3 Am 01.09.2023 stellte die Beklagte Herrn A., einem Verbraucher, eine Rechnung über einen Betrag von 34,99 EUR für den Tarif „DSL 16“ aus. Am selben Tag stellte die Beklagte der Verbraucherin Frau B. ebenfalls eine Rechnung über einen Betrag von 34,99 EUR für den Tarif „DSL 16“ aus. Beide Rechnungen enthielten keine Angaben zum Datum des Vertragsbeginns, zum aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit, zur Kündigungsfrist (einschließlich der Angabe des letzten Kalendertags, an die die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zur verhindern) sowie keinen Hinweis zur Information zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Eine Abmahnung durch den Kläger, der der Auffassung war, diese Angaben seien durch § 4 der auf § 52 Telekommunikationsgesetz 2021 gestützten Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (TKTransparenzV) gefordert, blieb fruchtlos. Die genannte Vorschrift lautet wie folgt:

5

Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen gegenüber Verbrauchern in der Rechnung sowie in der Information über den besten Tarif nach § 57 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes Folgendes angeben:

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1.das Datum des Vertragsbeginns,

7

2. den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit,

8

3.die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern, und

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4. einen Hinweis auf die Information zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

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Satz 1 gilt nicht für Vertragsverhältnisse mit einer Laufzeit von einem Monat oder weniger..

11

4 Der Kläger hat daraufhin Klage gegen die Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, er könne den Verstoß gegen § 4 S. 1 TKTransparenzV nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb verfolgen, dieses Gesetz werde nicht durch besondere Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes verdrängt. Ferner sei die Regelung des § 4 TKTransparenzV nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Vollharmonisierung ungültig, da Art. 102 Absatz 7 der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Beibehaltung oder Einführung von Bestimmungen zu den in Art. 102 nicht geregelten Bereichen ermögliche. Er hat daher beantragt,

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1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Rechnungen über öffentliche Telekommunikationsdienste bei denen es sich nicht um Verträge mit einer Laufzeit von bis zu einem Monat handelt und nicht um Verträge für nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, auszustellen, die keine Angaben über das Datum des Vertragsbeginns, den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit, die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern und/oder einen Hinweis auf die Informationen zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels enthalten, wie geschehen in Anlage K1 und Anlage K2.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2024 zu zahlen.

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5 Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Auffassung vertreten, Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestünden von vornherein nicht, da hier besondere Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes zur Rechtsdurchsetzung vorgingen. Des Weiteren seien die sich aus § 4 S. 1 TKTransparenzV ergebenden Pflichten nicht durchsetzbar, weil es an einer unionsrechtlichen Grundlage fehle, welche aufgrund des Grundprinzips der Vollharmonisierung aus Art. 101 Abs. 1 der Richtlinie erforderlich sei. Es sei daher nicht möglich, auf nationaler Ebene Informationspflichten einzuführen, welche über die von der Union vorgegebenen Anforderungen hinausgingen. Vielmehr habe die Union in Art. 105 Abs. 3 der Richtlinie zum Fragenkreis Regeln aufgestellt, die jedoch nicht soweit gingen wie die nationalen Regeln.

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6 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es ist davon ausgegangen, dass die Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb nicht durch besondere Regeln des Telekommunikationsgesetzes ausgeschlossen seien. § 4 TKTransparenzV sei auch nicht unionsrechtswidrig. Zwar sehe Art. 101 Absatz 1 der Richtlinie den Grundsatz der Vollharmonisierung vor, wonach die Mitgliedstaaten von den nachfolgenden Artikeln 102 bis 115 abweichende, auch strengere oder weniger strenge Bestimmungen nicht einführen oder aufrechterhalten dürfen. Dies gelte jedoch bereits nach dem Wortlaut der Norm nur insoweit, als die nachfolgenden Vorschriften überhaupt reichen. Dementsprechend sehe Art. 102 Absatz 7 der Richtlinie vor, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, in ihrem nationalen Recht Be-stimmungen in Bezug auf die nicht durch diesen Artikel regulierten Aspekte beizubehalten oder einzuführen, um insbesondere neu auftretende Fragen anzugehen. Welche Angaben die Rechnungen eines Telekommunikationsanbieters beinhalten müssten, sei durch die Art. 102 bis 115 der Richtlinie nicht geregelt. Auch Art. 102 der Richtlinie befasse sich nur mit Informationen, die bei Vertragsschluss oder bei Vorlage eines Vertragsangebotes zu erteilen seien.

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7 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansichten weiterverfolgt. Sie beantragt daher,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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8 Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Auch er verfolgt seine erstinstanzlichen Ansichten weiter. Zudem stützt er nunmehr seine Klage auch auf das Unterlassungsklagengesetz.

23

II.

24

9 Die Sache ist gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

25

10 Die erstinstanzlich umstrittene Frage, ob sich der Kläger auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stützt kann, hat im Berufungsverfahren weitgehend seine Bedeutung verloren, nachdem der Kläger zu Recht seinen Anspruch auch auf das in Umsetzung der Richtlinie (EU 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (hier insbesondere Nr. 64 des Anhangs I) erlassene Unterlassungsklagengesetz gestützt hat, welches in § 2 Absatz 2 Nummer 16 auch die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstleistungen und Verbrauchern regelnden Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes als Verbraucherschutzgesetz bezeichnet, deren Verletzung von den Verbraucherverbänden – wie dem Kläger – verfolgt werden kann. Dazu zählt nicht nur das Gesetz selbst, sondern auch die auf Grund des Gesetzes (§ 52 Telekommunikationsgesetz) zu dessen Ergänzung ergangenen Rechtsverordnungen.

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11 Da die Beklagte die nach § 4 Satz 1 TKTransparenzV notwendigen Hinweise in ihren Rechnungen unstreitig nicht angibt, kommt es allein auf die Frage an, ob .diese Vorschrift unionsrechtskonform ist oder nicht. Eine unionsrechtswidrige Vorschrift könnte der Kläger gegen die Beklagte nicht durchsetzen.

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12 Insoweit sei allerdings darauf hingewiesen, dass eine Pflichtverletzung nicht bereits deshalb ausscheidet, weil die Vorschrift des § 4 Satz 1 TK TransparenzV als solche nicht unmittelbar auf Unionsrecht beruht. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG mit der Beschränkung auf unionsrechtliche Pflichten gilt nicht, weil die Pflicht erst lange nach Vertragsabschluss im Zuge der Vertragserfüllung eingreift (vgl. auch Art. 3 Abs. 8 der vorgenannten Richtlinie).

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13 Die Richtlinie geht in Art. 101 Abs. 1 von dem Grundsatz der Vollharmonisierung aus. Da die Vorschrift des § 4 S. 1 TKTransparenzV kein Vorbild in einer Bestimmung der Richtlinie hat, stellt sich die Frage, ob sie von der Ausnahmevorschrift des Art. 102 Abs. 7 der Richtlinie umfasst ist (so der Kläger) oder ob sich aus Art. 105 Abs. 3 der Richtlinie ergibt, dass die dort geregelten – längere Zeit nach Abschluss des Vertrages zu erfüllenden - Pflichten des Unternehmens gegenüber dem Kunden abschließend sind (so die Beklagte).

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14 Der Gesetzgeber hat sich anlässlich der durch die Richtlinie notwendig gewordenen Novellierung des Telekommunikationsgesetzes, mit der auch der – jetzige - § 4 TK-TransparenzV geändert worden ist, auf diese Ausnahmevorschrift berufen. Zur Begründung hieß es (Bundestags-Drucksache. 19/26108 S. 395):

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Die Änderungen des bisherigen § 5 TK-Transparenzverordnung (neu: § 4 TK-Transparenzverordnung) beruhen auf Artikel 102 Absatz 7 Richtlinie (EU) 2018/1972 und werden wegen ihres weiterhin notwendigen Schutzzweckes beibehalten. Mit der Ausnahme der Beratung hinsichtlich des besten Tarifs nach Artikel 105 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 regelt die Richtlinie keine laufenden Informationspflichten der Anbieter gegenüber ihren Kunden. Die Informationspflicht zum Ende der Vertragslaufzeit und den Möglichkeiten der Kündigung in Artikel 105 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 muss lediglich deutlich, zeitnah und auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Der Artikel 105 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 trifft gar keine Regelungen zu Verträgen, die von Beginn an auf unbestimmte Zeit laufen oder sich nach einer automatischen Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlängern. Zwar könnte sich die Informationslage für die Verbraucher durch die neu eingeführte Vertragszusammenfassung verbessern. Für Endkunden kann aber immer noch das Problem bestehen, dass der Vertragsbeginn und das aktuelle Ende der Vertragslaufzeit schwer ermittelbar sind, weil für den Vertragsbeginn neben der Beauftragung im Ladengeschäft oder im Internet immer noch die Auftragsbestätigung oder der Zeitpunkt der Schaltung der Leitung in Betracht kommen. Ähnliche Unklarheiten könnten durch automatische Vertragsverlängerung bei einer abgelaufenen vertraglich vereinbarten Laufzeit oder durch zwischenzeitliche Vertragsänderungen entstehen.

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15 Diese Begründung ist nicht zweifelsfrei. Art. 102 Absatz 7 der Richtlinie bezieht sich „insbesondere“ auf „neu auftretende Fragen“, wozu diese angesichts der Vorgängervorschrift des § 5 TKTransparenzV a.F. gerade nicht gehört. Allerdings gilt Art. 107 Absatz 7 nicht nur für neu auftretende Fragen. Die Folgen einer stillschweigenden Verlängerung eines Telekommunikationsvertrages hat der Richtlinien-Gesetzgeber allerdings gesehen, Art. 105 Abs. 3 der Richtlinie. Als einzige Rechtsfolgen hat er zum einen die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit einer Kündigungsfrist von höchstens 1 Monat (S. 1) und die Verpflichtung zur Unterrichtung vor einer Vertragslaufzeitverlängerung (jedoch mindestens 1 mal im Jahr) über den besten Tarif (S. 2/3) vorgesehen. Er hat das Problem der automatischen Laufzeitverlängerung also gesehen, daran aber nicht eine laufende Verpflichtung zur Mitteilung über die nächste Kündigungsmöglichkeit geknüpft, sondern nur eine laufende Verpflichtung zur Mitteilung über den besten Tarif. Es stellt sich damit die Frage, ob diese Regelung insoweit abschließend ist.