Werbung mit Krankengeschichte: Erfolgsgarantie erkannt – Unterlassung und Kostenerstattung
KI-Zusammenfassung
Der Verein A. beanstandete eine großformatige Anzeige eines Heilpraktikers, die eine Krankengeschichte darstellt. Streitfrage war, ob die Darstellung beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck einer sicheren Wirksamkeit i.S.v. § 3 S.2 Nr.2 a) HWG erweckt. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung statt und verurteilte zur Unterlassung sowie zur Erstattung von 299,60 € Abmahnkosten; das Gericht sah keine hinreichenden Gegenhinweise in der Anzeige.
Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben: Beklagter zur Unterlassung der irreführenden Anzeige und Zahlung von 299,60 € nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Werbung mit einer Krankengeschichte ist nicht generell verboten, sie ist jedoch unzulässig, wenn sie beim durchschnittlichen Adressaten den Eindruck erweckt, der Erfolg der Behandlung sei mit Sicherheit zu erwarten (§ 3 S.2 Nr.2 a) HWG i.V.m. § 3a UWG).
Für die Frage der Irreführung ist das Verkehrsverständnis des durchschnittlichen Werbeadressaten maßgeblich; ein Eindruck der Erfolgsgarantie kann auch ohne ausdrückliche Zusicherung entstehen.
Werbetreibende, die mit Krankengeschichten werben, müssen durch geeignete und zumutbare Hinweise einer irreführenden Interpretation entgegenwirken; unterbleiben solche Hinweise, begründet dies einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 3a UWG i.V.m. HWG.
Ein berechtigter Wettbewerbsverband kann Unterlassung verlangen; der Ersatz berechtigter Abmahnkosten richtet sich nach § 12 Abs.1 S.2 UWG a.F., Zinsen nach §§ 288, 291 BGB.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 8 O 23/19
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.10.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und der Beklagte verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben zu werben:

2. an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger ist der eingetragene Verein A.- e.V.. Der Beklagte ist Heilpraktiker in B.-Stadt. In der Zeitschrift „C.“ vom 15.09.2019 warb der Beklagte, wie im Tenor wiedergegeben, mit einer ganzseitigen Anzeige.
Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen § 3 S. 2 Nr. 2 a) HWG und damit eine nach §§ 3, 3a UWG unlautere Werbung und nahm den Beklagten nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 299,60 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch.
Mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen hinsichtlich aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtete Klage sei zwar zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, aber unbegründet. Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG liege nicht vor, insbesondere sei die Werbung mit der Krankengeschichte des Herrn D. nicht irreführend. Der Kläger moniere, dass der Beklagte mit einer nicht nachgewiesenen Wirkung seiner Behandlungsmethode werbe. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG grundsätzlich die Werbung mit einer Krankengeschichte erlaube. Allein aus dem Umstand eines positiven Ausgangs dürfe daher nicht geschlossen werden, der Unternehmer werbe mit einer generellen Wirksamkeit seiner Behandlungsmethode. Es sei daher erforderlich, dass die Werbeanzeige über den dargestellten positiven Behandlungsverlauf eine Aussage zur allgemeinen Wirksamkeit enthalte. Das sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr verstünde der Verkehr die Anzeige nur dahingehen, dass der Beklagte dem konkreten Patienten geholfen habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Er macht geltend, das vom Landgericht angenommene Verkehrsverständnis widerspreche der Lebenserfahrung. Ein Heilpraktiker schalte keine großformatige Anzeige, um mitzuteilen, dass es Herrn D. wieder gut gehe, sondern um seine eigene Leistungsfähigkeit darzustellen. Werde mit einer Krankengeschichte die Heilung eines fast hoffnungslosen Falles dargestellt, gehe der Verbraucher davon aus, die Behandlung des Beklagten sei generell geeignet, eine Heilung herbeizuführen. Gerade der Verbraucher, der sich in der Leidensgeschichte des Herrn D. wiedererkenne, werde davon ausgehen, dass der Beklagte auch ihm helfen könne. An die Werbung mit Krankengeschichten sei kein weniger strenger Maßstab anzulegen als bei Gesundheitswerbung generell.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben zu werben:
[Es folgt die Wiedergabe der Anzeige wie im Tenor.]
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (19.12.2019) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Werbung bringe an keiner Stelle zum Ausdruck, dass ein Erfolg bei der beworbenen Schmerztherapie mit Sicherheit erwartet werden könne. Auch die Begrifflichkeit des „hoffnungslosen Falls“ finde sich in dem Text nicht. Die Krankengeschichte werde lediglich als Beispiel verstanden.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 3 S. 2 Nr. 2 a) HWG einen Anspruch gegen den Beklagten, die streitige Werbung zu unterlassen. Folglich steht ihm auch nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in der zum Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Fassung ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu.
Die Klage ist zulässig. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Fassung des Klageantrags hinreichend bestimmt ist.
Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung, die nach § 15a Abs. 1 UWG auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar ist. Dass der Kläger die Voraussetzungen erfüllt, stellt der Beklagte mit Recht nicht in Frage.
Die Klage ist auch begründet.
Nach § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen verboten. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Mit der streitgegenständlichen Werbung verstößt der Beklagte gegen das in § 3 S. 2 Nr. 2 a) HWG geregelte Verbot, für eine Behandlung zu werben und dabei den Eindruck zu erwecken, das ein Erfolg mit Sicherheit eintritt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist an sich nicht das Versprechen eines Erfolgs, sondern das Hervorrufen des Eindrucks, dieser sei sicher, unzulässig. Ob ein solcher Eindruck erweckt wird, hängt vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten ab und erfordert keine ausdrückliche Garantie (Spickhoff/Fritzsche, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, HWG § 3 Rn. 12).
Die Werbung richtet sich an die Allgemeinheit, so dass der Senat das Verständnis eines durchschnittlichen Adressaten selbst beurteilen kann, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. In der Anzeige wird unter der Überschrift „Schmerzfrei nach vielen Jahren furchtbaren Leidens“ geschildert, dass ein Herr D. seit 20 Jahren unter Schmerzen im Lendenwirbelbereich litt, zu denen später Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich und eine Arthrose im Schulterbereich hinzugekommen seien. Dann habe er aus der Zeitung von der Praxis des Beklagten erfahren und sich zu einem „kostenfreien Informationsgespräch“ angemeldet. Noch am selben Tag habe er die erste Spritzenbehandlung (mit Schlangengiftenzymen und modifizierten Stammzellextrakten) erhalten, nach fünf, sechs Behandlungen hätten sich die Beschwerden gebessert und seit Abschluss der Behandlungsserie sei er beschwerdefrei. Im Anschluss an diese Schilderung (Jahrelange Schmerzen werden mit einer Behandlungsserie geheilt) wird der Leser auf die Möglichkeit eines kostenlosen Informationsgesprächs hingewiesen.
Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Werbung dahin verstehen, der Beklagte könne selbst scheinbar hoffnungslose Fälle mit der beworbenen Spritzenbehandlung heilen, denn nur die erfreuliche Mitteilung, dass es Herrn D. besser geht, ist für den Verbraucher ansonsten ohne Belang.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich auch nichts daraus, dass die Werbung mit Krankengeschichten nicht mehr generell verboten ist. Das Landgericht hat gemeint, wenn eine derartige Werbung zulässig sei, reiche allein der (regelmäßig) positive Ausgang nicht aus, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck eines Erfolgsversprechens hervorzurufen. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Wenn – wie hier – eine Krankengeschichte dem Verbraucher Veranlassung gibt, irrig anzunehmen, die Behandlung werde, wenn sie dem Schildernden geholfen hat, bei vergleichbaren Leiden auch ihm helfen, dann ist das eine von der Vorschrift verbotenen Irreführung, der der Beklagte durch geeignete und zumutbare Mittel entgegen wirken muss (vgl. BGH, GRUR 2021, 1315, Rn. 45 – Kieferorthopädie). Die streitgegenständliche Werbung tut dies aber nicht.
Die – der Höhe nach nicht streitigen – Kosten der Abmahnung schuldet der Beklagte dem Kläger demnach gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F.. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Streitwert: 15.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)