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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 U 258/20·17.02.2021

Berufung gegen Bestätigung einstweiliger Verfügung wegen Gemeinschaftsgeschmacksmuster zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzDesignrecht (Geschmacksmusterrecht)Einstweiliger Rechtsschutz / UnterlassungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Inhaberin eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters klagte gegen zwei Händler, die auf einer Messe Tischplatten mit ähnlicher Gestaltung präsentierten, und erwirkte einstweilige Verfügung. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung der Antragsgegnerinnen zurück und bestätigte das unionsweite Verbot. Es hielt die deutsche Zuständigkeit nach Art.82 GGV, die wirksame Vollziehung ohne beigefügte Anlagen und einen übereinstimmenden Gesamteindruck bei durchschnittlichem Schutzbereich für gegeben.

Ausgang: Berufung gegen Bestätigung der einstweiligen Verfügung wegen Gemeinschaftsgeschmacksmuster als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zulasten der Antragsgegnerinnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nationales Gericht, in dessen Hoheitsgebiet die Antragsgegner ihren Sitz haben, ist nach Art. 82 Abs. 1 GGV als Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht international auch für unionsweite Unterlassungsansprüche zuständig.

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Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Anlagen zur Beschlussverfügung ist nur erforderlich, wenn der Tenor aus sich heraus unklar ist und auf Anlagen verweist; ist der Tenor durch aussagekräftige Abbildungen verständlich, genügt die Abschrift ohne beigefügte Anlagen für eine wirksame Vollziehung.

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Bei der Prüfung der Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist vom durchschnittlichen Schutzbereich auszugehen; eine behauptete hohe Musterdichte reduziert den Schutz nur, wenn konkrete vorbekannte Gestaltungen vorgetragen werden, die den Schutzbereich tatsächlich einengen.

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Geringe gestalterische Unterschiede führen nicht zu einem anderen Gesamteindruck des informierten Benutzers, sofern die prägenden Merkmale und der Gesamteindruck mit dem Verfügungsmuster übereinstimmen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1§ Art. 82 Abs. 1 GGV§ 91 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 14c O 128/19

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das am 16. Juli 2020 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Antragsgegnerinnen je zur Hälfte.

Gründe

1

Die in Dänemark ansässige Antragstellerin vertreibt Massivholzmöbel in Europa, u.a. auch in Deutschland. Sie ist Inhaberin des am 18.09.2017 angemeldeten und eingetragenen und am 28.09.2017 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. …..02, für das folgende Abbildungen hinterlegt sind:

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Dem Verfügungsgeschmacksmuster entsprechend vertreibt die Antragstellerin seit Ende 2017 unter der Bezeichnung „X 1“ die nachfolgend abgebildete Tischplatte:

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Auf der vom 15.09.2019 bis zum 19.09.2019 stattfindenden „Messe für das Möbelbusiness“ in Bad Salzuflen, bei der es sich um eine der führenden „B2B“ Messen für Möbel in Deutschland handelt, betrieben die Antragsgegnerinnen gemeinsam einen Messestand. Auf diesem Messestand waren die in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 18.09.2019 unter Ziffer I. eingeblendeten Tischplatten  unter der Bezeichnung „Tischsystem A.“ ausgestellt. Daneben wurden auf dem Messestand auch die nachfolgend eingeblendeten Tische mit Ansteckteilen ausgestellt:

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Die Antragstellerin sieht hierin eine Verletzung ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters und nimmt die Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung gestützt auf dieses, hilfsweise auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster und äußerst hilfsweise aus wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz und Rufausbeutung in Anspruch.

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Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht eine Beschlussverfügung bestätigt, mit der es den Antragsgegnerinnen bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten hatte,

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in der Europäischen Union Tischplatten wie aus nachfolgenden Abbildungen ersichtlich zu bewerben, anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen:

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Gegen dieses Urteil wenden sich die Antragsgegnerinnen mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

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Sie machen – wie schon erstinstanzlich – geltend, die Beschlussverfügung sei nicht wirksam vollzogen worden, weil der ihnen zugestellten beglaubigten Beschlussabschrift die Anlagen zur Antragsschrift in der Weise beigefügt gewesen sei, dass nur die erste und die letzte Seite beglaubigt seien und zugleich keine feste Verbindung bestanden habe. Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Anlagen sei erforderlich. Ferner sind sie weiterhin der Ansicht, wegen einer hohen Musterdichte komme dem Verfügungsgeschmacksmuster nur ein enger Schutzbereich zu. Ihre Tischplatte rufe danach beim informierten Benutzer einen völlig anderen Gesamteindruck hervor. Schließlich meinen sie, das Landgericht habe kein unionsweites Verbot erlassen können, da es nicht für ihren Sitz örtlich zuständig sei.

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Die Antragsgegnerinnen beantragen,

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das angefochtene Urteil abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 18.09.2019 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil ebenfalls unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

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Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die zulässige Berufung der Antragsgenerinnen hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die von ihm erlassene Beschlussverfügung bestätigt. Der Senat macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung zu eigen und nimmt darauf Bezug.

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Die Berufung gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

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I. Das Landgericht Düsseldorf war als deutsches Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht nach Art. 82 Abs. 1 GGV international zuständig, weil die beiden Antragsgegnerinnen ihren Sitz in Deutschland haben. Dass sich seine örtliche Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht aus dem Ort der unerlaubten Handlung ergibt, ändert nichts an dem Umstand, dass es als deutsches Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht international auch für unionsweite Ansprüche zuständig ist.

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II. Ebenfalls in jeder Hinsicht zutreffend ist die Feststellung, dass die Beschlussverfügung wirksam vollzogen wurde. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bedurfte es der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Anlagen nicht. Insoweit können sich die Antragsgegnerinnen insbesondere nicht auf das Urteil des Senats vom 27.07.2010I-20 U 37/10 berufen. In dem dort entschiedenen Fall nahm der Tenor zur Konkretisierung der konkreten Verletzungsform auf Anlagen Bezug. In einem solchen Fall, in dem der Tenor aus sich heraus unklar oder unverständlich ist, kann von einer wirksamen Vollziehung nur ausgegangen werden, wenn die im Tenor in Bezug genommenen Anlagen beigefügt sind. So liegt es hier aber nicht. Der Tenor nimmt durch aussagekräftige Abbildung ein konkretes Produkt, welches für die Antragsgegnerinnen eindeutig erkennbar ist, in Bezug, ohne auf Anlagen zu verweisen. Der Tenor ist damit aus sich selbst heraus verständlich.

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III. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht aus angenommen, dass die angegriffene Ausführungsform keinen andern Gesamteindruck hervorruft, als das Verfügungsmuster.

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Dabei ist aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils von einem durchschnittlichem Schutzbereich des Verfügungsmusters auszugehen. Die Antragsgegnerinnen haben zwar eine hohe Musterdichte bei Tischplatten behauptet. Sie haben jedoch keinerlei vorbekannte Gestaltungen entgegen gehalten, die dem Verfügungsmuster auch nur nahe kommen.

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Unter diesen Umständen fallen die auch vom Landgericht ausführlich gewürdigten, geringen Unterschiede nicht so wesentlich ins Gewicht, dass das angegriffene Muster einen anderen Gesamteindruck hervorrufen würde. Dies gilt insbesondere für die leichte „Bauchigkeit“ des Verfügungsmusters, welches der angegriffenen Ausführungsform fehlt.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, weil das Urteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist.

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Streitwert:              50.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)