Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Transparente Fugendüse mit intransparentem Kragen ist eigenartig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren Unterlassung wegen Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für eine Staubsauger-Fugendüse. Das Landgericht hatte den Antrag mangels Eigenart des Musters zurückgewiesen. Das OLG Düsseldorf bejaht die Rechtsbeständigkeit: Aus den hinterlegten Abbildungen ergebe sich ein transparentes Saugrohr, das mit einem intransparenten, markanten Kragen und innenliegenden Röhrchen kombiniert sei, wodurch ein abweichender Gesamteindruck entstehe. Die angegriffene Ausführungsform übernehme diese prägenden Merkmale, sodass die einstweilige Verfügung zu erlassen war; Vollziehung gegen Sicherheitsleistung.
Ausgang: Berufung erfolgreich; erstinstanzliche Zurückweisung abgeändert und Unterlassungsverfügung wegen Designverletzung erlassen (gegen Sicherheitsleistung).
Abstrakte Rechtssätze
Für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren die Vermutung der Rechtsgültigkeit; der Einwand fehlender Rechtsbeständigkeit ist vom Antragsgegner darzulegen und glaubhaft zu machen.
Die Wiedergabe eines Geschmacksmusters kann zur Bestimmung des Schutzgegenstands anhand der Gesamtheit der hinterlegten Ansichten ausgelegt werden; vermeintliche Widersprüche einzelner Ansichten führen nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit.
Eigenart i.S.d. Art. 6 GGV setzt einen vom vorbekannten Muster abweichenden Gesamteindruck beim informierten Benutzer voraus; maßgeblich ist der Einzelvergleich mit konkret offenbarten älteren Mustern unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit.
Die Wahl eines transparenten Materials kann ein eigenartbegründendes Gestaltungsmerkmal sein, wenn sich die Transparenz aus den hinterlegten Abbildungen ergibt und die Materialwirkung den Gesamteindruck wesentlich prägt; dies ist nicht als bloße Farbvariation zu behandeln.
Übernimmt die angegriffene Ausführungsform die die Eigenart tragenden prägenden Merkmale, begründen geringfügige Abweichungen im Detail regelmäßig keinen anderen Gesamteindruck i.S.d. Art. 10 Abs. 1 GGV.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 14c O 70/21
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 2. Dezember 2021 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az. 14c O 70/21 – abgeändert und den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen rechtlichen Vertreter der Antragsgegnerinnen zu vollziehen ist, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union,
Fugendüsen für Staubsauger
gekennzeichnet durch
1. ein transparentes sowie ovales Saugrohr,
2. in dem Saugrohr befinden sich an den Schmalseiten und einander gegenüberliegend zwei kleinere Rohre, welche durch das Saugrohr geführt werden,
3. das Saugrohr ist am Saugende abgeschrägt,
4. am anderen Ende wird das Saugrohr von einem lichtundurchlässigen, hervorstehenden und kreisförmigen Kragen umschlossen,
5. der Kragen ist mit einem kreisförmigen Rohr verbunden, welches einen kleineren Durchmesser hat als der Kragen,
6. in der Nähe des Saugendes des Saugrohres befinden sich an den Seitenwänden des Saugrohrs Lufteinlässe
zu benutzen, insbesondere anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen,
wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet:




Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Antragstellerin vor der Vollziehung (innerhalb der Vollziehungsfrist) Sicherheit in Höhe von jeweils 25.000,- EUR an die Antragsgegnerinnen leistet.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsgegnerinnen.
Gründe
A.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen auf Unterlassung wegen der Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Anspruch.
Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des am 31. Juli 2019 angemeldeten und mit der Erzeugnisangabe „………..“ eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. …..002 (im Folgenden „Verfügungsgeschmacksmuster“). Das Verfügungsgeschmacksmuster steht in Kraft und betrifft eine Fugendüse wie nachfolgend wiedergegeben:
Abbildung 1:
Abbildung 2:
Abbildung 3:
Abbildung 4:
Abbildung 5:
Abbildung 6:
Abbildung 7:
Die Antragstellerin vertreibt Fugendüsen gemäß des Verfügungsgeschmacksmusters, bei denen die Fugendüse aus transparentem, lila-farbigen Kunststoff und der „Kragen“ aus undurchsichtigem grauen Kunststoff gefertigt und die Düse mit LED-Licht beleuchtet wird, wie nachfolgend abgebildet:
Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 2. Dezember 2021, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Unterlassungsanspruch aus Art. 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 lit. a Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (im Folgenden „GGV“) nicht glaubhaft gemacht. Das Verfügungsgeschmacksmuster sei mangels Eigenart nicht rechtsbeständig, weil es aus Sicht des informierten Benutzers unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers keinen abweichenden Gesamteindruck zum vorbekannten Formenschatz erzeuge. Bei Fugendüsen sei sowohl hinsichtlich der Grundform und Größe als auch hinsichtlich der Ausgestaltung im Einzelnen zwar eine gewisse Vielfalt zu beobachten; allerdings bestünden aufgrund des Einsatzzweckes Vorgaben, denn die Düse, die zum Aussagen von Fugen diene und an das Staubsaugerrohr angeschlossen werde, müsse so gestaltet sein, dass das Düsenende die Fuge gut erreicht, der Staub gut aufgenommen und durch die Düse in das Staubsaugerrohr gesogen werden könne. Der Gestaltungsspielraum sei daher durchschnittlich.
Im Lichte dessen halte das Verfügungsgeschmacksmuster keinen hinreichenden Abstand zu dem nächstkommenden vorbekannten Formenschatz, bei dem es sich um das „A.-Design“ (CN Nr. .....128 S) handele. Dieses sei am 9. April 2019 und mithin vor der Anmeldung des Verfügungsgeschmacksmusters im CNIPA-Register mit folgenden Abbildungen veröffentlicht worden (Anlage AG 2):
Bei diesem entgegengehaltenen Muster handele es sich um eine Strichzeichnung, bei der die Formgebung des Erzeugnisses durch die schwarzen Linien konkretisiert und definiert sei, während die Oberflächenstruktur und die Farbe und die Farbkontraste nicht ersichtlich seien. Es beanspruche daher unabhängig von einer konkreten Farbgebung einen breiteren Schutz für die Konturen, während eine Schwarz-Weiß-Fotografie auch Hell-Dunkel-Kontraste zum Schutzgegenstand mache, ohne bestimmte Farben festzulegen.
Dies berücksichtigend vermöge sich das Verfügungsgeschmacksmuster nicht durch seine Transparenz von dem entgegengehaltenen Muster abzusetzen. Auch ein starker Hell-Dunkel-Kontrast, der zur Begründung von Eigenart beitragen könnte, sei nicht ersichtlich. Zudem sei das Verfügungsgeschmacksmuster auch gerade nicht durch eine kontrastierende Farbgestaltung und die Transparenz besonders geprägt. Vielmehr sei es in verschiedenen Graustufen dargestellt, um die Konturen sichtbar zu machen. Erst durch die bunte Gestaltung, die die vorgelegte Fugendüse mit dem lila-transparenten Saugrohr aufweise, sprängen die Transparenz und der Farbkontrast als dieses Erzeugnis prägende Merkmale ins Auge. Dem Verfügungsgeschmacksmuster seien sie aber gerade nicht als prägende Merkmale zu entnehmen.
Auch in der Formgebung fänden sich keine deutlichen Abweichungen zwischen den Mustern. So stimme die Form des Saugrohrs des Verfügungsgeschmacksmusters mit der Form des Saugrohrs der Entgegenhaltung überein. Auch der trichterförmige Übergang in den kreisförmigen Kragen mit seiner U-förmigen Ausbuchtung seien in der Kontur sehr ähnlich. Zwar erkenne der informierte Benutzer, dass das Verfügungsgeschmacksmuster hier zweiteilig sei, also das Saugrohr in den Kragen eingesteckt sei, während die Entgegenhaltung einteilig sei. Insoweit wirke das Verfügungsgeschmacksmuster etwas unruhiger und weniger aus einem Guss. Gleichwohl werde der Gesamteindruck dadurch nicht maßgeblich beeinflusst, da es nicht als gestalterische Veränderung, sondern eher als (herstellungs-)technischer Gesichtspunkt erscheine. Schließlich seien der Entgegenhaltung die in die Kanäle eingeschobenen Rundstäbe nicht zu entnehmen, die aber für den Gesamteindruck des Verfügungsgeschmacksmusters wenig prägend seien, zumal sie durch die innenliegende Anordnung nur dann gut sichtbar seien, wenn man von vorne in die Fugendüse schaue, was gerade nicht der benutzungstypischen Situation entspreche. Insgesamt vermöge der informierte Benutzer nur Detailabweichungen zwischen den Fugendüsen zu erkennen, die beide mit ihrem schlanken, vorne stark abgeschrägten Saugrohr, das aus dem kreisförmigen Kragen mit dem trichterförmigen Übergang dynamisch hervortrete, über einen harmonischen und modernen Gesamteindruck verfügten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Sie macht im Wesentlichen geltend, das Verfügungsgeschmacksmuster weise durch (1) die Ausführung des Saugrohres aus transparentem Material, (2) das Vorhandensein von zwei kleineren Rohren an den Schmalseiten, welche durch das Saugrohr geführt seien und (3) das Vorhandensein eines nicht transparenten hervorstehenden Kragens, welcher das Saugrohr an dem Ende gegenüber dem Saugende kreisförmig umschließe nicht nur Neuheit, sondern auch Eigenart gegenüber dem „A.-Design“ (CN Nr. .....128 S) auf. Das Landgericht habe verkannt, dass in dem Verfügungsgeschmacksmuster das Saugrohr eindeutig als transparent gezeigt werde. Dies sei in jeder der Abbildungen zu sehen mit der alleinigen Ausnahme der Abbildung 3, welche die Sicht von hinten (aus Richtung des Staubsaugers) in den Kragen hinein zeige, der die Sicht auf das Saugrohr verdecke. Unter anderem sei die Transparenz des Saugrohres klar gezeigt in den Abbildungen 1 und 7, in denen im Übergang zum Kragen Teile des Kragens zu sehen seien, die vom Betrachter gesehen hinter dem Saugrohr liegen und nur aufgrund der Transparenz des Saugrohrs sichtbar seien.
Die Abbildungen verdeutlichtem dem Benutzer, dass es beim Verfügungsgeschmacksmuster gerade auf die Transparenz des Saugrohres ankomme. Das Verständnis des Landgerichts sei falsch, der Benutzer könne die Abbildungen so verstehen, als ob kein zwingend transparentes Saugrohr gezeigt werden solle, sondern lediglich die im Saugrohr verlaufenden beiden kleineren Rohre sichtbar gemacht werden sollten. Die gezeigten Ansichten, welche die Fugendüse im montierten Zustand aus verschiedenen Sichten zeigen, seien gar nicht geeignet, (angeblich) nicht sichtbare Elemente sichtbar zu machen. Hätte man eine innenliegende (im montierten Zustand nicht sichtbare) Anordnung verdeutlichen wollen, so hätte man dies vielmehr durch eine zusätzliche Explosionszeichnung getan.
Auch die Ansicht des Landgerichts, der Benutzer erkenne in den Abbildungen lediglich oder „in erster Linie“ eine Darstellung von verschiedenen Graustufen zum Sichtbarmachen von Konturen, sei unzutreffend. Vielmehr werde für den Benutzer die Transparenz des Saugrohrs durch die zahlreichen durch das Material des Saugrohrs sichtbaren Elemente hervorgehoben, die alleine aufgrund der Transparenz des Materials des Saugrohrs sichtbar seien. Dazu gehörten die im Umfang des Saugrohrs verlaufenden kleineren Rohre, Teile des Kragens, die seitlichen Schlitze und die oben diskutierten halbmondförmigen und sichelförmigen Flächen im Bereich des Druckschalters. Der Benutzer werde die darstellerische Gestaltung daher weder als bloßen Ausdruck der Verdeutlichung der Formen noch als lediglich durch Licht oder Schattenwurf begründet ansehen. Für das Sichtbarmachen von Konturen bzw. Formen bedürfe es keiner transparenten Darstellung, wie nicht zuletzt die Vielzahl von Geschmacksmustern belege, in denen der Gegenstand gerade nicht transparent gezeigt werde, inklusive dem von den Antragsgegnerinnen vorgetragenen Formenschatz. Erst recht bedürfe es zur Verdeutlichung der Formen bzw. der Konturen nicht der oben wiedergegebenen Ansichten, in denen man zahlreiche Elemente durch das transparente Material des Saugrohrs hindurch sehe. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts werde der informierte Benutzer vielmehr erkennen, dass es beim Verfügungsgeschmacksmuster gerade auf die Transparenz des Saugrohrs ankomme und dies werde den Gesamteindruck und somit die Eigenart maßgeblich beeinflussen.
Das Landgericht sei zudem in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass die an den Schmalseiten des Saugrohrs angeordneten beiden kleineren Rohre bei der normalen Benutzung der Fugendüse kaum sichtbar seien. Tatsächlich seien die Rohre in jeder der Abbildungen des Verfügungsgeschmacksmusters (außer der Abbildung 3, bei der der Kragen die Sicht auf das Saugrohr verdecke), deutlich zu erkennen. Anders als das Landgericht unzutreffend ausführe, seien die Rohre nicht nur dann gut sichtbar, wenn man von vorne in die Fugendüse schaue, sondern auch von der Seite und bei Sicht von oben und unten sie in den Abbildungen 1 und 4-7 gezeigt. Der Benutzer werde die kleinen Rohre auch nicht als Verstärkungselement verstehen. Die Anordnung von Verstärkungselementen im Saugrohr von Fugendüsen sei zum Anmeldungs- und Eintragungszeitpunkt unbekannt gewesen und sei es bis heute. Es sei kein Formenschatz bekannt, in dem an dieser Stelle Verstärkungselemente vorgesehen seien. Solcher Verstärkungselemente bedürfe es auch nicht, weil auf die Fugendüse keine Kräfte einwirkten, die dort ein Verstärkungselement erfordern würden. Es werde lediglich der Saugluftstrom hindurchgeführt.
Die Anordnung der Rohre habe zur Folge, dass das Saugrohr dort, wo sich die Rohre befinden, nicht in gleichem Ausmaß transparent sei wie ansonsten, und durch die Rohre werde auch das Licht anders reflektiert als vom übrigen Saugrohr, was einen deutlich sichtbaren Kontrast ergebe. Dies sei z.B. in Abbildung 1 gut zu sehen.
Anders als vom Landgericht unzutreffend zugrunde gelegt, sprängen Transparenz und Kontrast zudem nicht erst bei einer bunten Gestaltung ins Auge, sondern bereits durch die Abbildungen des Verfügungsgeschmacksmusters selbst.
Schließlich habe das Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise die Gestaltung des Kragens beim Verfügungsgeschmacksmuster als nicht für den Gesamteindruck maßgeblich angesehen. Dies verkenne, dass er aus einem anderen, nicht-transparenten Material bestehe, das transparente Saugrohr umschließe und vom Saugrohr unterscheidbar sei und einen auffälligen Kontrast dazu bilde. Dieser Kontrast habe – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht mit herstellungstechnischen Gesichtspunkten zu tun, sondern sei allein Ausdruck der Gestaltung.
Das Verfügungsgeschmacksmuster weise gegenüber dem „A.-Design“ auch Eigenart auf. Beide unterschieden sich in allen drei zuvor genannten Merkmalen.
So weise das „A.-Design“ kein transparentes Saugrohr mit darin liegenden, einen Kontrast bildenden und keinen vom transparenten Saugrohr unterscheidbaren und ebenfalls einen Kontrast bildenden intransparenten Kragen auf. Vielmehr weise das „A.-Design“ Saugrohr und Kragen aus einem Teil mit gleichem nicht-transparenten Material und einheitlicher Gestaltung auf und ohne kleinere Rohre im Saugrohr.
Die Antragstellerin beantragt,
wie erkannt.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Berufungsklägerin lediglich ihre unrichtige Rechtsauffassung aus dem erstinstanzlichen Vorbringen wiederhole. Es bleibe unklar, aus welchen materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen nach Ansicht der Berufungsklägerin das Urteil des Landgerichts Düsseldorf unzutreffend sein sollte.
Die Berufung sei zudem unbegründet. Das „A.“-Muster beanspruche keine einheitliche und das Verfügungsgeschmacksmuster keine kontrastierende Farbgebung. Das „A.“-Muster umfasse auch transparentes Material. Werde ein Muster beispielsweise in Schwarz-Weiß dargestellt, sei bei einer Verletzungsprüfung die angegriffene Form grundsätzlich von der farblichen Gestaltung zu abstrahieren (BGH GRUR 2011, 1112 Rn. 52 – Schreibgeräte). Das in Schwarz-Weiß hinterlegte Verfügungsgeschmacksmuster sei auf eine den Grauwerten entsprechend abgestufte Tönung beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2019, 835 Rn. 18 – Sportbrille).
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.
Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch wegen einer Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters aus Art. 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 a) GGV dargelegt und glaubhaft gemacht.
I.
Der von den Antragsgegnerinnen erhobene und im Verfügungsverfahren gem. Art. 90 Abs. 2 GGV zulässige Einwand der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters ist nicht begründet. Vielmehr ist von der für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster – auch im Verfügungsverfahren – geltenden Vermutung der Rechtsgültigkeit auszugehen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200 – Tablet PC; Ruhl/Tolkmitt, GGM, 3. Auflage 2019, Art. 90 Rdnr. 13).
1.
Das Verfügungsgeschmacksmuster ist nicht gem. Art. 25 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 3 a) GGV wegen fehlerhafter Eintragung nichtig. Aus den hinterlegten Abbildungen des Verfügungsgeschmacksmusters ergibt sich – jedenfalls im Zusammenhang -, wie das Verfügungsgeschmacksmuster ausgestaltet ist und für welches Design es Schutz beansprucht.
Die hinterlegte Abbildung 7 des Verfügungsgeschmacksmusters zeigt ein Saugrohr, das im Vergleich zu der Darstellung des Saugrohrs in den Abbildungen 1, 4, 5 und 6 erheblich verkürzt erscheint. Dennoch führt die Darstellung in Abbildung 7 nicht zu einer Unklarheit hinsichtlich der Ausgestaltung des Saugrohrs und damit des Schutzgegenstands des Verfügungsgeschmacksmusters. Zwar muss das Geschmacksmuster aus der Eintragung eindeutig erkennbar sein, d.h. aus der Wiedergabe muss sich eindeutig ergeben, welche Merkmale zum geschützten Geschmacksmuster zählen und welche nicht (EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018, Rs. C-217/17 (Jägermeister/EUIPO)). Nicht jede unklare Wiedergabe führt indes zur Nichtigkeit. Denn die hinterlegten Abbildungen können ausgelegt werden (Ruhl in: Ruhl/Tolkmitt, GGM, 3. Auflage 2019, Art. 36 Rn. 16). Die Auslegung ist unter anderem dann geboten, wenn festgestellt werden muss, welche Merkmale zum Geschmacksmuster gehören und welche nicht und wenn sich verschiedene Ansichten des Geschmacksmusters vermeintlich widersprechen (Ruhl, aaO, Art. 36 Rn. 82; vgl. auch BGH GRUR 2022, 911 - Schneidebrett).
Zieht man die Abbildungen 1, 4, 5 und 6 zur Auslegung der Abbildung 7 heran, so erkennt der informierte Benutzer, dass das Saugrohr in der Abbildung 7 abgeschnitten worden ist, um eine Darstellung der Ausgestaltung der Innenseite des Saugrohrs, bzw. des Querschnitts zu ermöglichen. Der Betrachter der Abbildung 7 wird dies im Zusammenhang mit den Abbildungen 1, 4, 5 und 6 erkennen, weil auf diesen Abbildungen das Saugende des Saugrohrs stark abgeschrägt ist. Aus dem Umstand, dass das Saugrohr in Abbildung 7 kein stark abgeschrägtes Ende zeigt und das Saugrohr um mehr als die halbe Lände des Saugrohrs verkürzt erscheint, wird der Betrachter schließen, dass in Abbildung 7 das Saugrohr nicht in voller Länge dargestellt ist, sondern abgeschnitten worden ist, um die Gestaltung im Inneren des Saugrohrs mit den beiden jeweils oben und unten verlaufenden Rundstäbe zu verdeutlichen.
Der informierte Betrachter der Abbildungen wird auch deshalb dieses Verständnis erlangen, weil ihm bekannt ist, dass eine Fugendüse üblicherweise lang und schmal ausgestaltet ist, damit der Benutzer mit der Düse auch in tiefere Fugen und Ritzen hineingelangt. Wäre das Saugrohr tatsächlich so kurz, fast „stummelhaft“ wie in Abbildung 7 gezeigt, ausgestaltet, wäre die Fugendüse für ihren Zweck nur sehr eingeschränkt geeignet. Das gleiche gilt für das gerade abgeschnittene Ende, weil der Benutzer weiß, dass die Handhabung der Fugendüse mit einem abgeschrägten Saugende wesentlich praktikabler ist, weil der Benutzer den Sauger üblicherweise schräg und nicht im 90 Grad-Winkel zur saugenden Fläche hält.
2.
Das Verfügungsgeschmacksmuster ist auch nicht gem. Art. 25 Abs. 1 b) GGV wegen fehlender Eigenart nichtig.
a.
Zunächst kann auf die zutreffende Merkmalsanalyse des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.
Das Verfügungsgeschmacksmuster wird geprägt durch die Kombination eines transparenten und schlanken Saugrohrs, das an seinem hinteren Ende von einem lichtundurchlässigen, hervorstehenden, und kreisförmigen Kragen umschlossen wird. Infolge der Transparenz des Saugrohrs und dem Kontrast zum lichtundurchlässigen Kragen wirkt das Verfügungsgeschmacksmuster modern und „stylish“. Während hinsichtlich der Grundform des Saugrohrs aufgrund dessen Funktion für den Entwerfer nur wenig gestalterischer Spielraum besteht, tritt die transparente und hierdurch „leicht“ wirkende Optik des Saugrohrs und dessen Einmündung in einen kreisförmigen, lichtundurchlässigen Kragen als Gestaltungselement besonders auffällig hervor.
Die transparente Ausgestaltung des Verfügungsgeschmacksmusters ergibt sich auch eindeutig aus den hinterlegten Abbildungen. So lässt sich auf der veröffentlichten Abbildung 1 bei der schrägen Vorderansicht auf die Fugendüse durch das Saugrohr hindurch die aus Sicht des Betrachters rückwärtige Seite des dunklen Kragens erkennen, wie aus dem nachfolgend eingeblendeten Ausschnitt von Abbildung 1 ersichtlich:
Aus dieser Darstellung kann der Betrachter nur den Schluss ziehen, dass das Saugrohr durchsichtig sein muss. Eine Grauschraffierung oder ein Schattenwurf ergeben an dieser Stelle der Abbildung keinen anderen Sinn. Vielmehr ist deutlich zu erkennen, dass der Betrachter durch das transparente Saugrohr hindurch die rückwärtige Seite des Kragens erkennt.
Auch aus Abbildung 2 lässt sich die Transparenz des Saugrohrs erkennen. Denn im oberen und im unteren Bereich der dargestellten Sicht vom Ende des Saugrohrs her lassen sich neben dem Durchschnitts der Rundstäbe auch die hinter dem Ende des Saugrohrs liegende Teile – jedenfalls ansatzweise – erkennen. Dies wäre nicht möglich, wenn es das Saugrohr aus undurchsichtigem Material gefertigt wäre. Schließlich kann der informierte Benutzer aus Abbildung 7 erkennen, dass durch das Saugrohr hindurch der rückwärtige seitliche Teil des dunkleren Kragens sichtbar ist. Eine solche „Durchsicht“ ist nur möglich bei einer transparenten Ausgestaltung des Saugrohrs. Diese Darstellung deckt sich im Übrigen mit der aus Abbildung 1 erkennbaren Sicht durch das Saugrohr hindurch auf den rückwärtigen Teil des kreisförmigen Kragens.
b.
Dieser Gestaltung des Verfügungsgeschmacksmusters kommt auch Eigenart zu.
Gem. Art. 6 GGV besitzt ein Muster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart ist gem. Art. 6 Abs. 2 GGV auch der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters zu berücksichtigen.
Für die Ermittlung der Eigenart ist die Unterschiedlichkeit der Muster maßgeblich. Ob das Verfügungsgeschmacksmuster dabei über die erforderliche Eigenart verfügt, ist durch einen Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln (vgl. BGH GRUR Int 2010, 1072 – Verlängerte Limousinen). Für die Bejahung der Eigenart eines Geschmacksmusters muss sich der Gesamteindruck, des es beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck, den eine Kombination einzelner Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern von dem Gesamteindruck, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen, unterscheiden (EuGH GRUR 2014, 774 Rn. 35 – KMF/Dunnes; BGH GRUR 2019, 398 – Meda Gate).
Nächstliegender Formenschatz sind zum einen das Gemeinschaftsgeschmackmuster …..011 der Antragstellerin (Auszug vorgelegt als Anlage AG 4). Dieses Geschmacksmuster, das am 7. Juni 2016 veröffentlicht worden ist, zeigt ebenfalls einen Teil eines Staubsaugers. Die grundsätzliche Formgebung der durch dieses Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützte Fugendüse, die in einer Art Manschette bzw. Kragen aufgenommen wird, der am hinteren Ende eine Aussparung hat, in die ein Verbindungselement hineinragt, weist erhebliche Ähnlichkeit zu der Form des Verfügungsgeschmacksmusters auf. Es bestehen jedoch auch Unterschiede, die der informierte Benutzer beim Vergleich des Gesamteindrucks der beiden Geschmacksmuster bemerken wird: Aus den hinterlegten schwarz-weißen Zeichnungen des Geschmacksmusters lassen sich keine Rückschlüsse auf eine transparente Gestaltung des Saugrohrs ziehen. Insbesondere kann man bei der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung 1, die eine Sicht von schräg oben auf das Saugrohr zeigt, den hinter dem Saugrohr liegenden, rückwärtigen Teil der das Saugrohr umschließenden Manschette gerade nicht erkennen:
Das bereits im Jahr 2016 eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin weist auch weitere Unterschiede auf, insbesondere ist der Kragen, der das Saugrohr an seinem hinteren Ende umfasst, schmaler ausgestaltet als der wulstigere Kragen beim Verfügungsgeschmacksmuster. Zudem lässt sich dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster aus 2016 kein Kontrast zwischen dem Saugrohr und dem kreisrunden Kragen entnehmen, während der Kontrast zwischen dem transparenten Saugrohr und dem dunkleren, lichtundurchlässigen prägnanten Kragen ein prägendes Merkmal des Verfügungsgeschmacksmusters darstellt. Schließlich ist auch die Form der Fugendüse selbst anders als das Verfügungsgeschmacksmuster augestaltet: Das Saugrohr scheint sich bei dem älteren Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu einer Seite hin zu verjüngen und es fehlen die beim Verfügungsgeschmacksmuster vorgesehenen „Röhrchen“.
Zum nächstkommenden vorgekannten Formenschatz gehört zudem das am 9. April 2018 im CNIPA-Register veröffentlichtem Geschmacksmuster („A.-Design“, Anlage AG 2). Bei diesem Geschmacksmuster weist die Form des Saugrohrs und das Bedienelement zur Aufnahme der Düse große Ähnlichkeit auf. Das Verfügungsgeschmacksmuster unterscheidet sich jedoch von A.-Design durch die transparente Ausgestaltung der Düse, den Kontrast zwischen dem intransparenten, markant ausgestalteten „Kragen“, der die transparente Düse aufnimmt und die innerhalb der Düse vorgesehenen Röhrchen. Die transparente Gestaltung ist auch – jedenfalls im Zusammenspiel mit dem undurchsichtigen, dunkler gestalteten und recht massiven Kragen, der die Düse aufnimmt (und der gerade nicht, wie bei dem A.-Design nahtlos in die Düse übergeht) – prägend für den Gesamteindruck des Verfügungsgeschmacksmusters. Die Möglichkeit der transparenten Gestaltung lässt sich den für das A.-Design hinterlegten Abbildungen nicht entnehmen. Da schwarz-weiße Strichzeichnungen hinterlegt sind, sind zwar sämtliche mögliche Farbgestaltungen umfasst und geschützt. Bei der Ausgestaltung aus transparentem Material handelt es sich jedoch nicht um eine bloße farbliche Gestaltung, sondern um eine Materialwahl, die einen erheblichen Einfluss auf die Optik des geschützten Erzeugnisses hat. Eine solche, transparente Ausgestaltung lässt sich den Abbildungen des A.-Designs gerade nicht entnehmen. Hätte auch eine transparente Gestaltung geschützt werden sollen, hätte sich dies in den Abbildungen wiederspiegeln müssen, zum Beispiel bei den ersten beiden Darstellungen. Dort hätte zumindest angedeutet werden müssen, dass der Benutzer durch die Düse „hindurchschauen“ und die andere, abgeschrägte Seite der Düse wahrnehmen kann. Die Rechtsprechung zur „Farbigkeit“ bei Schwarz-Weiss-Zeichnungen bzw. –Fotografien kann nicht auf diese Fallgestaltung übertragen werden. Während bei ersteren der Verkehr erkennt, dass die farbliche Gestaltung offen bleibt, erkennt der Verkehr hier die (Un-)Durchsichtigkeit. So ist anerkannt, dass auch bei nicht-farbigen Abbildungen eines Muster jedenfalls der sichtbare Kontrast wesentlich ist.
Jedenfalls im Zusammenspiel mit der Ausgestaltung des Kragens, der aus einem intransparenten und in einer dunkleren Farbe gehaltenen Material besteht und der die Düse quasi „umschließt“, vermag die Transparenz der Düse Eigenart für das Verfügungsgeschmacksmuster zu begründen.
Die Wahl eines transparenten Materials vermittelt bei dem Verfügungsgeschmacksmuster einen leichten und modernen Look. Auch wenn der besondere Effekt, der von einer beleuchteten, lila-farbenden, transparenten Fugendüse ausgeht, bei der Bestimmung des Schutzumfangs des Verfügungsgeschmacksmusters außer Betracht bleiben muss, weil die Beleuchtung nicht geschützt ist, so verleiht allein die Gestaltung aus transparentem Material (gleich welcher Farbe) dem Verfügungsgeschmacksmuster seine Prägung, weil eine solche Gestaltung großen Einfluss auf den Gesamteindruck hat und zudem aus dem Formenschatz nicht vorbekannt war.
Zudem weisen beide Muster aus dem nächstgelegenen Formenschatz – sowohl das ältere Geschmacksmuster der Antragstellerin, als auch das A.-Design – keine im Inneren des Saugrohrs liegenden Röhrchen auf. Das Vorhandensein dieser Röhrchen ist nicht allein technisch bedingt und hat deshalb bei der Beurteilung der Eigenart auch nicht außer Betracht zu bleiben (Art. 8 GGV). Dem informierten Benutzer wird das Vorhandensein der Röhrchen auch nicht als erstes, auffälliges Merkmal in das Auge springen, wenn er das Verfügungsgeschmacksmuster betrachtet. In der Kombination mit der transparenten Gestaltung stellen die Röhrchen, die gut sichtbar und symmetrisch angeordnet sind, jedoch ein weiteres prägendes Merkmal dar. Die Röhrchen sind nur aufgrund der Transparenz der Düse sichtbar und begrenzen und gliedern die Düse aus Sicht des informierten Betrachters.
Die Kombination dieser das Verfügungsgeschmacksmuster prägenden Merkmale – das transparente Saugrohr, der dieses Saugrohr aufnehmende, intransparente und markante Kragen und die innerhalb des Saugrohr positionierten Röhrchen sind aus dem Formenschatz nicht bekannt und vermögen deshalb, die Eigenart des Verfügungsgeschmacksmusters zu begründen.
II.
Die angegriffene Ausführungsform der Antragsgegnerinnen verletzt das Verfügungsgeschmacksmuster auch, weil es beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck wie das Verfügungsgeschmacksmuster hervorruft, Art. 10 Abs. 1 GGV. Insbesondere übernimmt die angegriffene Ausführungsform die die Eigenart begründenden Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters. Demgegenüber treten die geringfügigen Unterschiede – die abweichende Form der Lüftungsschlitze und die weniger abgeflachte/sich verjüngende Form des Kragens – fast vollständig in den Hintergrund.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf §§ 921 Satz 2, 936 ZPO. Diese ist zur Absicherung etwaiger Ansprüche der Antragsgegnerinnen aus § 945 ZPO für den Fall eines abweichendes Ergebnisses in einem Hauptsacheverfahren geboten, zumal die Antragstellerin nicht in der Europäischen Union ansässig ist.
Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da dieses Urteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird entsprechend der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 50.000,00 € festgesetzt.