Schweizerkreuz auf nicht in der Schweiz hergestellten Koffern: Unterlassung nach §§ 126 ff. MarkenG
KI-Zusammenfassung
Im Berufungsverfahren stritten die Parteien um eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung eines der Schweizer Fahne ähnlichen Kreuzzeichens auf Koffern, die nicht in der Schweiz hergestellt sind. Der Senat bejahte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 127, 128 MarkenG wegen irreführender mittelbarer geografischer Herkunftsangabe. Das Schweizerkreuz sei objektiv als Herkunftsangabe schutzfähig; die Abwandlungen und die Kombination mit „Swiss Life NDK“ beseitigten die Irreführungsgefahr nicht. Der Hinweis „Made in PRC“ im Kofferinneren genüge als Entlokalisierung nicht, weil er typischerweise nicht wahrgenommen werde.
Ausgang: Berufung der Antragsgegnerinnen gegen die bestätigte einstweilige Verfügung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nationalflaggen bzw. nationale Farbkombinationen können objektiv mittelbare geografische Herkunftsangaben i.S.d. § 126 Abs. 1 MarkenG sein; es kommt hierfür nicht auf die konkrete Verletzungsform oder eine warenspezifische Verkehrsgeltung an.
Die Benutzung eines der Schweizer Fahne ähnlichen Kreuzzeichens für Waren, die nicht aus der Schweiz stammen, begründet bei hinreichender Zeichenähnlichkeit die Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft i.S.d. § 127 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MarkenG.
Dass ein Herkunftszeichen als Bestandteil einer Wort-Bild-Marke verwendet wird, schließt einen Herkunftsschutz nach §§ 126 ff. MarkenG nicht aus, wenn das Zeichen als selbständiges Element hervortritt und einen Herkunftshinweis vermittelt.
Geringfügige Abweichungen in Proportionen oder Farbton hindern die Annahme einer Zeichenähnlichkeit nicht, wenn sie für den durchschnittlichen Verbraucher unerheblich sind und das Zeichen als nationales Herkunftssymbol erkennbar bleibt.
Ein entlokalisierender Herkunftshinweis (z.B. „Made in …“) ist zur Vermeidung einer Irreführung ungeeignet, wenn er nach Größe und Platzierung typischerweise nicht wahrgenommen wird und der Verbraucher aufgrund der Aufmachung keine Veranlassung hat, ihn zur Kenntnis zu nehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12 O 294/18
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das am 18. Februar 2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem hat das Landgericht eine Beschlussverfügung auf den Teilwiderspruch der Antragsgegnerinnen bestätigt, mit der es den Antragsgegnerinnen bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten hat, im geschäftlichen Verkehr
b) nicht in der Schweiz hergestellte Koffer anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, auf denen das nachstehend wiedergegebene Zeichen
auf der Vorderseite angebracht ist, wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt:
c) das nachstehend abgebildete Zeichen
für die Bewerbung von Koffern zu benutzen, die nicht in der Schweiz hergestellt worden sind, wenn dies in der nachfolgend dargestellten Form geschieht:
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der unter I. b) und c) verbotenen Handlungen aus §§ 128 Abs. 1, 127 MarkenG. Die Nutzung der Schweizer Fahne auf einer Ware sei objektiv eine mittelbare geographische Herkunftsangabe, die auf die Schweiz als Herkunftsland hinweise. Die angegriffenen Handlungen beinhalteten geographische Herkunftsangaben aufgrund der Benutzung von Zeichen, die der Schweizerfahne in rechtsverletzender Weise ähnlich sind für Waren, die nicht aus der Schweiz stammten und die die Gefahr der Irreführung über geographische Herkunft begründeten. Die Zeichen seien ähnlich, weil sie den gleichen Eindruck hervorriefen. Auch ein verständiger und informierter Durchschnittsverbraucher werde die abweichenden Größenverhältnisse kaum erkennen. Auch werde er erkennen, dass die Gestaltung zu b) insgesamt auf einem silberfarbigen Untergrund abgebildet ist, weshalb sich das Zeichen auch mit dem dann silberfarbenen Kreuz als das gleiche Zeichen darstelle. Auch die verbundene wörtliche Kennzeichnung mit der Kennzeichnung „Swiss Life NDK“ führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Dabei sei schon zweifelhaft, ob nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einen Bezug zu der Lebensversicherung Swiss Life herstellten, denn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde dies nicht tun und vielmehr durch den Wortbestandteil Swiss im Eindruck eines auf die Schweiz hinweisenden Herkunftshinweises bestätigt. Im Übrigen rechtfertige die Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe im Rahmen einer Marke die Irreführung nicht. Die Angabe „Made in PRC“ auf der Rückseite eines Stofffähnchens im Innern des Koffers stelle keine geeignete Entlokalisierung dar. Die von den Antragsgegnerinnen behauptete Produktion unter Aufsicht des Versicherungsunternehmens „Swiss Life“ stehe ebenfalls nicht entgegen, weil eine derartige Übernahme der Verantwortung nicht der Bezugspunkt sei, den der Verkehr mit dem Kreuz auf den von den Antragsgegnerinnen vertriebenen Koffern und deren Hangtag verbinde. Der Deutsch-Schweizerische Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben sei gemäß seinem Art. 9 nicht abschließend. Da der Vertrag im Übrigen die Benutzung der Schweizerfahne und des Schweizerkreuzes nicht regele bestehe auch keine verdrängende Anspruchskonkurrenz gegenüber den Vorschriften der §§ 126 ff. MarkenG.
Dagegen wenden sich die Antragsgegnerinnen mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Sie machen geltend, es liege schon keine mittelbare geographische Herkunftsangabe vor. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass das Schweizerkreuz allgemein zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Koffern benutzt werde. Eine solche Benutzung zur Kennzeichnung des Produktionsortes liege auch fern. Der Verkehr wisse, dass Produkte heute dort hergestellt würden, wo es günstig sei und das sei nicht in der Schweiz. Das angegriffene Kreuzsymbol sei auch nicht isoliert, sondern als Teil eines Gesamtzeichens verwendet worden. Das Symbol habe dabei auch keine selbständig kennzeichnende Stellung. Der Verkehr erkenne den berühmten Firmennamen Swiss Life. Aber auch bei einem Einzelvergleich sei eine Zeichenähnlichkeit zu verneinen. Es fehle an einem heraldisch wesentlichen Merkmal, nämlich dass die unter sich gleichen Arme je 1/6 länger als breit seien, während sie bei der angegriffenen Gestaltung gleich lang wie breit seien. Hinsichtlich des zu I. b) angegriffenen Kreuzes fehle es an dem heraldisch wesentlichen Merkmal der weißen Farbe. Es liege aber auch keine Irreführungsgefahr vor. Der deutsche Verkehr wisse, das Koffer der fraglichen Art typischerweise nicht in der Schweiz produziert würden. Zudem habe die Kammer fehlerhaft darauf abgestellt, ob wesentliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise irregeführt würden. Abzustellen sei aber auf den Durchschnittsverbraucher und dieser sehe in dem Kreuz nur einen Hinweis auf das Unternehmen Swiss Life. Er sei auch besonders aufmerksam, weshalb er durch den entlokalisierenden Zusatz „Made in PRC“ über den Produktionsort (Volksrepublik China) aufgeklärt werde. Schließlich berücksichtige der Durchschnittsverbraucher auch, dass es an Hinweisen auf den Produktionsort in der Schweiz gerade fehle.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern, die Beschlussverfügung der Kammer vom 29. November 2018 im Umfang von Ziffer I. b) und c) des Tenors aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung der Antragsgegnerinnen zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerinnen hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 29. November 2018 hinsichtlich des Tenors zu I. b) und c) bestätigt. Der Senat macht sich die Ausführungen des Landgerichts zu eigen und nimmt darauf Bezug. Die Berufung gibt lediglich Veranlassung zu folgenden Ergänzungen.
Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass das Schweizerkreuz eine mittelbare geographische Herkunftsangabe darstellt. Darunter sind nach § 126 Abs. 1 MarkenG solche Angaben oder Zeichen zu verstehen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Dabei kommt es nicht auf die angegriffene Verletzungsform an. Ob eine mittelbare geographische Herkunftsangabe als Schutzgegenstand vorliegt, ist nach dem Gesetzeswortlaut objektiv, d.h. unabhängig von der Verkehrsauffassung und auch unabhängig von der Verletzungsform festzustellen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 126 Rn. 61). Erforderlich ist also, dass das Zeichen von Berechtigten ganz allgemein im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft verwendet wird (Hacker a.a.O. Rn. 62). Davon ist bei Nationalfarben beziehungsweise – wie hier – Nationalflaggen auszugehen (vgl. BGH, GRUR 1981, 666, 667 – „Ungarische Salami“; GRUR 1982, 685, 686 – „Ungarische Salami II“). Ob der Verkehr an die Verwendung der Schweizer Fahne als geographische Herkunftsangabe gerade bei Koffern gewohnt ist, ist demgegenüber unerheblich. Dies ist allenfalls bei der Frage relevant, ob die beanstandete Kennzeichnung die Gefahr einer Irreführung begründet.
Die Antragsgegnerinnen haben mit der angegriffenen Kennzeichnung auch ein mit der Schweizerfahne ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die unstreitig nicht in der Schweiz hergestellt worden sind und hierdurch die Gefahr einer Täuschung über die geographische Herkunft begründet, § 127 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MarkenG.
Dass das Zeichen hier als Bestandteil einer Marke verwendet wird, steht dem – wie schon das Landgericht ausgeführt hat – nicht entgegen. Selbst wenn der Verkehr das Zeichen als Wort-Bildmarke wahrnimmt, tritt das Schweizerkreuz als selbständiges Element hervor, das auf die Schweiz hinweist.
Das Zeichen ist auch trotz der Abwandlungen klar als Schweizerkreuz erkennbar. Die Unterschiede sind für den Verbraucher unerheblich. Soweit die Antragsgegnerinnen darauf verweisen, dass bei der angegriffenen Gestaltung die Arme des Kreuzes gleich lang wie breit seien, während sie beim Schweizerkreuz 1/6 länger als breit sind, fällt dies nicht einmal dann besonders auf, wenn man beide Kreuze nebeneinander sieht, geschweige denn, wenn man das Schweizerkreuz nur erinnert. Dass diese Besonderheit den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland auch nur bekannt wäre, weshalb sie Veranlassung hätten, darauf zu achten, ist nicht dargetan oder ersichtlich. Das gleiche gilt für die geringfügige Tonabweichung im roten Farbton. Dass bei der zu b) angegriffenen Gestaltung das Kreuz nicht weiß, sondern silbern ist, erkennt der Verbraucher als darin begründet, dass das Zeichen auf einer silberfarbigen Oberfläche angebracht ist.
Durch die beanstandete Zeichenverwendung wird auch die Gefahr begründet, dass ein nicht ganz unwesentlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise (Hacker a.a.O., § 127 Rn. 12) über die geographische Herkunft des Koffers irrt.
Dem steht zunächst nicht entgegen, dass das Kreuz im Zusammenhang mit dem Wortteil „Swiss Life NDK“ verwendet wird. Es ist schon zweifelhaft, ob der Firmenname Swiss Life für ein Schweizer Lebensversicherungsunternehmen in Deutschland überhaupt so bekannt ist, wie die Antragsgegnerinnen meinen. Die angesprochenen Verkehrskreise – zu denen neben den Mitgliedern der Kammer auch die Mitglieder des Senats gehören – erkennen nämlich schon deshalb keinen Hinweis auf ein Versicherungsunternehmen, weil das Zeichen auf einem Koffer angebracht ist. Der Verbraucher ist es aber nicht gewohnt, dass Versicherungsunternehmen auch Koffer vertreiben. Hierin unterscheidet sich der Fall von dem von den Antragsgegnerinnen eingeführten, in dem die Antragstellerin Koffer für die Fluggesellschaft „Swiss“ mit dem Schweizerkreuz auf einem stilisierten Seitenleitwerk hergestellt hat. Dass eine Fluggesellschaft auch Reisegepäck vermarktet, liegt unmittelbar nahe. Das eine Versicherung gleiches tut – zumal bei einem Vertrieb über Discounter wie die Antragsgegnerin zu 1) –, ist demgegenüber fernliegend. Der Verkehr wird in der Angabe „Swiss Life NDK“ daher nur die Begrifflichkeiten „Schweizer Leben NDK“ und kein Unternehmen erkennen.
Insofern müssen jedenfalls nicht unerhebliche Teile der Verbraucher aus der Verwendung des Schweizerkreuzes auf der Ware selbst schließen, dass diese in der Schweiz hergestellt wurde.
Dem steht nicht entgegen, dass der Verbraucher weiß, dass Produkte zumeist dort hergestellt werden, wo die Produktionskosten niedrig sind und dass dies in der Schweiz nicht der Fall ist. Dem kann schon die Existenz der in Deutschland produzierenden Antragstellerin entgegengehalten werden, denn Deutschland ist auch nicht für besonders niedrige Produktionskosten bekannt. Der streitgegenständliche Koffer ist auch kein absolutes Billigprodukt. An dem zur Akte gereichten Exemplar befindet sich das Preisschild der Antragsgegnerin zu 1) über 99,95 €.
Die Schweiz ist dem Verbraucher im Übrigen als Herkunftsland qualitativ hochwertiger Produkte bekannt. Warum dies nicht auch für Gepäckstücke gelten soll, wie die Antragsgegnerinnen meinen, erschließt sich dem Senat nicht.
Der entlokalisierende Zusatz „Made in PRC“ verhindert eine Irreführung schon deshalb nicht, weil er in einer Größe und an einer Stelle (Rückseite eines kleinen Stofffähnchens im Innern des Koffers) angebracht ist, an der der Hinweis nicht wahrgenommen wird. Der Verbraucher, der der Gesamtaufmachung des Koffers entnimmt, dieser stamme aus der Schweiz, hat schon keine Veranlassung, sich mit dem auf der Innenseite befindlichen Stofffähnchen überhaupt zu befassen. Warum – wie die Antragsgegnerinnen meinen – der Verbraucher beim Erwerb von Gepäck besonders aufmerksam sein soll, ist nicht dargelegt. Es widerspricht auch der Erfahrung der Mitglieder des Senats, die – wie bereits ausgeführt – zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, weil das Urteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 50.000,00 €, wobei auf jede der beiden Antragsgegnerinnen 25.000,00 € entfallen (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)
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