VSBG/ADR-Richtlinie: Informationspflicht in AGB bei Download auf Website ohne Vertragsschluss
KI-Zusammenfassung
In einem Unterlassungsklageverfahren gegen eine Genossenschaftsbank streitet ein Verbraucherverband über die Pflicht, Angaben zur Verbraucherschlichtung in AGB zu erteilen. Die Bank hielt AGB als PDF auf einer Website ohne Online-Vertragsschluss zum Download bereit; die ADR-Information stand im Impressum bzw. bei Vertragsschluss im Preis- und Leistungsverzeichnis. Das LG wies die Klage ab, weil die bloße Online-Veröffentlichung keine „Verwendung“ von AGB sei und ein gesondertes Dokument genüge. Das OLG setzt aus und legt dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 13 Abs. 2 RL 2013/11/EU vor (Auslösung der Pflicht, Ort der Information, mehrteilige AGB).
Ausgang: Verfahren ausgesetzt und EuGH-Vorlage zur Auslegung von Art. 13 RL 2013/11/EU beschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslegung des § 36 VSBG hat sich an Art. 13 der Richtlinie 2013/11/EU auszurichten und ist im Lichte der Richtlinie richtlinienkonform vorzunehmen.
Für die Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11/EU ist klärungsbedürftig, ob bereits das bloße Bereithalten allgemeiner Geschäftsbedingungen (z.B. als Download auf einer Website ohne Vertragsschlussmöglichkeit) als „gegebenenfalls“ anzusehen ist.
Ist die Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie ausgelöst, bedarf es der Klärung, ob die Information „in“ den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein muss oder ob eine an anderer Stelle der Website erteilte Information ausreicht, wenn die AGB gesondert heruntergeladen werden können.
Die Vorgabe, Informationen „in“ den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen, kann die Frage aufwerfen, ob ein gesondertes, zusammen mit den AGB übergebenes Dokument (z.B. Preis- und Leistungsverzeichnis) als Bestandteil mehrteiliger AGB die Pflicht erfüllt.
Bei entscheidungserheblicher Unklarheit über die Auslegung unionsrechtlicher Vorgaben ist das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12 O 131/17
Tenor
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen betreffend die Auslegung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Amtsblatt 2013, L 165, S. 63) (nachfolgend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vor:
1. Entsteht die Informationspflicht des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 aufzuführen, schon dann, wenn der Unternehmer auf seiner Website, auf der keine Verträge geschlossen werden, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download bereit hält?
2. Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung, die Informationen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen in einem solchen Fall auch dann nach, wenn er die Information zwar nicht in der zum Download bereitgestellten Datei, aber an anderer Stelle auf der Website des Unternehmens erteilt?
3. Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung, die Informationen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen nach, wenn er dem Verbraucher neben einem Dokument mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen ein ebenfalls von ihm gestelltes Preis- und Leistungsverzeichnis in einem gesonderten Dokument aushändigt, welches die Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie enthält?
Gründe
1 Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragen. Die Beklagte ist eine Genossenschaftsbank.
2 Die Beklagte betreibt eine Website unter der Adresse www....de. Vertragsschlüsse sind auf der Website nicht möglich. Im Impressum der Website informiert die Beklagte in vom Kläger insoweit nicht beanstandeter Weise über ihre Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Ferner bietet die Beklagte die Möglichkeit, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF-Dokument herunterzuladen. Dieses Dokument enthält keine Angaben zur Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.
3 Wenn die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbeziehen will, erhält der Verbraucher neben dem Dokument mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein ebenfalls von der Beklagten gestelltes Preis- und Leistungsverzeichnis, auf dessen Rückseite sie über ihre Bereitschaft zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren informiert.
4 Der Kläger ist der Ansicht, diese Geschäftspraxis verstoße gegen § 36 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), da die Information in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden müsse.
5 Das Landgericht hat die Klage, die darauf gerichtet war, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in den verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht darüber zu informieren, ob eine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht, sowie dem Kläger dessen vorgerichtliche Kosten zu ersetzen, abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger beanstandete Geschäftspraxis verstoße nicht gegen § 36 Abs. 2 VSBG. Dieser erfordere die Erteilung der Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG zusammen mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Internetseite stelle schon keine Verwendung dar, denn das Verwenden setze voraus, dass eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese bei Abschluss eines Vertrages stelle. Darüber hinaus genüge das Aushändigen eines gesonderten Hinweisblattes zusammen mit den AGB bei Vertragsabschlüssen den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG. Denn es sei eine Frage des Einzelfalls zu beurteilen, ob und welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet würden. Diese könnten sich auch aus mehreren Klauselwerken zusammensetzen. Auch die Information zur Streitschlichtungsstelle könne selbst eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellen. Schließlich habe die Beklagte auch der sie als Betreiberin einer Website treffenden Informationspflicht nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG genügt. Nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie sei die Website der primäre Ort für die Veröffentlichung der Information.
6 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er meint, ein Verwenden im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 setze keinen konkreten Vertragsschluss voraus. Entscheidend sei allein, ob der Unternehmer überhaupt über Allgemeine Geschäftsbedingungen verfüge. Die Veröffentlichung auf der Website begründe daher bereits zu diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren. Die Information müsse auch gegenüber jenen Verbrauchern erfolgen, die noch nicht an die Beklagte wegen eines konkreten Vertragsschlusses herangetreten seien. Daher reiche die Aushändigung der Information zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus. Der Verweis auf die Information auf der Website verkenne, dass die Pflicht zur Information auf der Website und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nebeneinander bestehe. Schon erstinstanzlich hat er die Ansicht vertreten, die Aushändigung eines gesonderten Informationsblattes mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht ausreichend, weil nach der Richtlinie die Information in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erteilen sei. Schließlich sei die Information in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst auch deshalb bedeutsam, weil die Verbraucher diesen eine besondere Bedeutung beimessen würden. Die Verbraucher würden diese speichern oder sicher ablegen, um gerade im Streitfall darauf zugreifen zu können.
7 Die Beklagte ist dem entgegen getreten und verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.
8 Die für die Beurteilung des Rechtstreites maßgeblichen Vorschriften des deutschen Rechts haben folgenden Wortlaut:
§ 36 des Gesetzes über alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) – Allgemeine Informationspflicht:
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
9 Der Erfolg des Rechtsmittels des Klägers hängt von der Beantwortung der Vorlagefragen ab, denn die Bestimmung des § 36 VSBG, die Art. 13 der Richtlinie umsetzt, ist richtlinienkonform auszulegen. Nach seinem Wortlaut schreibt § 36 Abs. 2 VSBG vor, dass die Informationen „zusammen mit“ den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Der Wortlaut der Richtlinie weicht hiervon ab, denn nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie sind die Informationen gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen. Die Formulierung, dass die Information in den allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen muss – und eben nicht lediglich zusammen mit deren Verwendung – entspricht auch anderen Sprachfassungen der Richtlinie. So heißt es beispielsweise in der englischen Fassung „if applicable, in the general terms and conditions“ oder in der französischen „le cas échéant, dans les conditions générales“.
10 Dies wirft im vorliegenden Fall zunächst die Frage auf, was unter „gegebenenfalls“ zu verstehen ist, wann also ein Unternehmer im Sinne des § 36 VSBG Allgemeine Geschäftsbedingungen „verwendet“. Das Landgericht hat insoweit den Begriff im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches verstanden, nach dem der Verwender Allgemeine Vertragsbedingungen dadurch verwendet, dass er sie der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt. Demgegenüber liegt es nahe, die Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 Richtlinie dahin zu verstehen, dass bereits die bloße Existenz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu führt, dass in ihnen über die Streitbeilegung zu informieren ist. Das zeigt der Vergleich mit dem anderen Fall der Informationspflicht, der ja ebenfalls an das reine Vorhandensein einer Website abstellt.
11 Löst danach bereits das Bereithalten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website zum Download die Informationspflicht aus, stellt sich die Frage, wie im Sinne der Richtlinie „in“ den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen ist. Darauf zielt die zweite Vorlagefrage. Die Beklagte ist unstreitig ihrer als Betreiberin einer Website obliegenden Pflicht nachgekommen, über die Streitbeilegung zu informieren. Es ist indes fraglich, ob diese Information im Falle der Bereitstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download zugleich eine Information in den allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellt. Dagegen spricht – worauf der Kläger erstinstanzlich zutreffend hingewiesen hat - dass der Verbraucher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmungsgemäß herunterladen wird und dann eben gerade keine Information in diesen findet.
12 Schließlich stellt sich unabhängig hiervon die Frage, ob die Information im Sinne der Richtlinie „in“ den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, wenn diesen jeweils ein gesondertes Informationsblatt beigefügt wird. Das Landgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verwendung mehrteiliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen beziehungsweise verschiedener Allgemeiner Geschäftsbedingungen möglich und üblich ist und sich das zusätzliche Informationsblatt dann auch als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellt. Demgegenüber führt die Ansicht des Klägers dazu, dass die Information in jedem Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen muss. Dafür spricht allerdings, dass der Verbraucher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel besonders aufbewahren wird und davon ausgehen wird, in diesen über die Bereitschaft zur Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung informiert zu werden. Diese Gewähr ist bei einem üblicherweise häufigeren Änderungen unterworfenen Preis- und Leistungsverzeichnis nicht in gleichem Maße gegeben.