Einstweilige Verfügung wegen Marke „X.“: Keine Bekanntheit und keine Warenähnlichkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen begehrten im Berufungsverfahren eine einstweilige Verfügung, um den Antragsgegnern die Nutzung des Zeichens „X.“ für Haushaltswaren zu untersagen. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück, weil weder eine bekannte Marke i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG noch eine im Inland bekannte Unternehmensbezeichnung i.S.d. § 15 Abs. 3 MarkenG glaubhaft gemacht war. Maßgeblich sei die Bekanntheit beim allgemeinen inländischen Verkehr; eine Beschränkung auf eine durch Marketing definierte Zielgruppe (hier: in Deutschland lebende Türken) komme nicht in Betracht. Zudem verneinte der Senat eine Warenähnlichkeit zwischen Teppichen und Haushaltswaren; der gemeinsame Vertrieb über Einrichtungshäuser genüge dafür nicht.
Ausgang: Berufung gegen die Zurückweisung des Verfügungsantrags erfolglos; kein Verfügungsanspruch wegen fehlender Bekanntheit und Warenähnlichkeit.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer bekannten Marke i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auf die Bekanntheit beim allgemeinen inländischen Verkehr der nach ihrer gattungsmäßigen Art angesprochenen Warenkreise abzustellen; eine Eingrenzung nach Werbe-, Vertriebs- oder Marketingkonzepten erfolgt nicht.
Der Kreis der relevanten Verkehrskreise bestimmt sich nach den Waren/Dienstleistungen ihrer typischen Warengattung und nach dauerhaften Kriterien, nicht nach jederzeit änderbaren Absatz- und Zielgruppenstrategien.
Die Bekanntheit einer geschäftlichen Bezeichnung i.S.d. § 15 Abs. 3 MarkenG erfordert eine entsprechende Durchsetzung im Inland; eine Bekanntheit lediglich innerhalb eines Teilpublikums genügt nicht ohne Weiteres.
Warenähnlichkeit kann nicht allein aus identischen oder ähnlichen Vertriebswegen (z.B. Verkauf in Einrichtungshäusern) hergeleitet werden; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der betrieblichen Herkunfts- bzw. Kontrollvorstellungen, der Beschaffenheit und des Verwendungszwecks.
Das (mögliche) zusätzliche Vertreiben fremd gekennzeichneter Waren führt nicht dazu, dass die Nutzung eines Zeichens für nicht ähnliche Warenklassen markenrechtlich unzulässig wird.
Tenor
Die Berufung der Antragstellerinnen gegen das am 25.09.2013 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Rubrum
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Durch dieses hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die den Antragsgegnern im Wesentlichen untersagt werden sollte, die Marke X. zu nutzen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Antragstellerinnen hätten das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Verfügungsmarke um eine in Deutschland bekannte Marke im Sinne der Vorschrift handele. Dass sie bei den in Deutschland lebenden Türken bekannt sei, führe entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht zu einer allgemeinen Bekanntheit, die von den Antragsgegnern bestritten sei. Denn zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten grundsätzlich alle Personen, die als Käufer von Teppichen in Betracht kämen. Die Antragstellerin zu 1) könne auch keinen Anspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG ableiten. Denn es könne auch nicht festgestellt werden, dass X. als Firmenname im Inland bekannt sei. Für einen Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG müsse eine gezielte Behinderung seitens der Antragsgegner vorliegen, was ebenfalls nicht festzustellen sei. Dass die Antragsgegner wussten, die Antragstellerinnen wollten in Deutschland mit dem Zeichen X. auf den Markt für Haushaltswaren kommen, sei weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
Hiergegen wenden sich die Antragstellerinnen mit der Berufung, in der sich für sie neue Prozessbevollmächtigte bestellt haben. Sie machen geltend, bei der Bekanntheit der Marke sei auf den speziellen Verkehrskreis abzustellen, für den die angebotenen Waren produziert würden. Das seien vorliegend die in Deutschland lebenden Türken. In Zeiten des Internethandels und der Abstimmung der Marketingstrategien auf die erwünschte Zielgruppe sei das Abstellen auf die Gesamtbevölkerung Deutschlands zur Abgrenzung der Bekanntheit einer Marke widersinnig. Dasselbe gelte für die Bekanntheit der geschäftlichen Bezeichnung im Sinne von § 15 MarkenG. Schließlich sei es falsch, wenn das Landgericht eine Warenähnlichkeit zwischen den Haushaltswaren der Antragsgegner und den Teppichen der Antragstellerinnen verneine. Die Warenähnlichkeit folge aus dem Umstand, dass beides über Einrichtungshäuser vertrieben werde. Der Antragsgegner zu 2) habe zudem mit der Verfügungsmarke gekennzeichnete Teppiche zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben.
Die Antragstellerinnen beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 25.09.2013
I.
die Antragsgegner zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
1. im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen
X.
für Haushaltswaren, insbesondere handbetätigte Werkzeuge und Geräte für haus- und landwirtschaftliche Zwecke, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; Austernöffner, Dosenöffner (nicht elektrisch); Eispickel; Gemüsehobel; Mörser (Stampfgefäße); Nussknacker (nicht aus Edelmetall); Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs- Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte; Babyflaschenwärmer (elektrisch); Brotröster; Dörrapparate für Obst; Drehspieße; Eismaschinen und –apparate; Fritteusen (elektrisch); Grillgeräte (Küchengeräte); Grillspieße; Kaffeefiltergeräte (elektrisch); Kaffeemaschinen (elektrisch); Kaffeeröstmaschinen; Kochapparate und –anlagen; Kocher; Kochgerät (elektrisch); Kochplatten; Räucherapparate (nicht für medizinische Zwecke); Röster; Schnellkochtöpfe (elektrisch); Stövchen (Rechauds); Tellerwärmer; Toaster; Waffeleisen (elektrisch), Behälter und Geräte für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder pattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (ausgenommen für Malzzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren; Babyflaschenwärmer (nicht elektrisch); Bratpfannen; Schneidbretter für die Küche; Brotbretter; Brotkörbe, Butterdosen; Fritteusen (nicht elektrisch); Fruchtpressen (nicht elektrisch) für Haushaltszwecke; Grillroste (Küchengeräte); Haushaltsgeräte (nicht aus Edelmetall); Kaffeemühlen (handbetrieben); Kochkessel; Kochgeräte (nicht elektronisch); Kochtöpfe; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Korkenzieher; Kuchenformen; Küchengeräte (nicht aus Edelmetall); Pfeffermühlen (handbetrieben), nicht aus Edelmetall; Platten gegen das Überlaufen von Milch; Räuchergefäße; Rührgeräte (nicht aus Edelmetall); Schnellkochtöpfe (nicht elektrisch); Waffeleisen (nicht elektrisch); Wasserkessel (nicht elektrisch); Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt (nicht elektrisch) zu benutzen,
insbesondere unter diesem Zeichen derartige Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, derartige Waren unter dem Zeichen ein- oder auszuführen oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder der Werbung zu benutzen;
2. die in ihrem Besitz befindlichen Waren gemäß vorstehender Ziffer 1 an den Lieferanten zurückzugeben;
3. in der Bundesrepublik Deutschland im Wettbewerb handelnd das Zeichen
X.
für Haushaltswaren, insbesondere handbetätigte Werkzeuge und Geräte für haus- und landwirtschaftliche Zwecke, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; Austernöffner, Dosenöffner (nicht elektrisch); Eispickel; Gemüsehobel; Mörser (Stampfgefäße); Nussknacker (nicht aus Edelmetall); Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs- Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte; Babyflaschenwärmer (elektrisch); Brotröster; Dörrapparate für Obst; Drehspieße; Eismaschinen und –apparate; Fritteusen (elektrisch); Grillgeräte (Küchengeräte); Grillspieße; Kaffeefiltergeräte (elektrisch); Kaffeemaschinen (elektrisch); Kaffeeröstmaschinen; Kochapparate und –anlagen; Kocher; Kochgerät (elektrisch); Kochplatten; Räucherapparate (nicht für medizinische Zwecke); Röster; Schnellkochtöpfe (elektrisch); Stövchen (Rechauds); Tellerwärmer; Toaster; Waffeleisen (elektrisch), Behälter und Geräte für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder pattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (ausgenommen für Malzzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren; Babyflaschenwärmer (nicht elektrisch); Bratpfannen; Schneidbretter für die Küche; Brotbretter; Brotkörbe, Butterdosen; Fritteusen (nicht elektrisch); Fruchtpressen (nicht elektrisch) für Haushaltszwecke; Grillroste (Küchengeräte); Haushaltsgeräte (nicht aus Edelmetall); Kaffeemühlen (handbetrieben); Kochkessel; Kochgeräte (nicht elektronisch); Kochtöpfe; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Korkenzieher; Kuchenformen; Küchengeräte (nicht aus Edelmetall); Pfeffermühlen (handbetrieben), nicht aus Edelmetall; Platten gegen das Überlaufen von Milch; Räuchergefäße; Rührgeräte (nicht aus Edelmetall); Schnellkochtöpfe (nicht elektrisch); Waffeleisen (nicht elektrisch); Wasserkessel (nicht elektrisch); Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt (nicht elektrisch) zu benutzen
insbesondere unter diesem Zeichen derartige Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, derartige Waren unter dem Zeichen ein- und auszuführen oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder der Werbung zu benutzen
und/oder
Ansprüche aus der deutschen Marke mit der Registernummer 3… („X.“), angemeldet am 21.02.2013 und eingetragen am 12.03.2013 für Waren der Klassen 8, 11 und 21 gegenüber den Antragstellerinnen oder Dritten geltend zu machen;
II.
den Antragsgegnern bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer außergerichtlichen Einigung der Parteien aufzugeben, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände gemäß Ziffer I. 1 an einen von den Verfügungsklägerinnen zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung herauszugeben;
III.
den Antragsgegnern aufzugeben, der Antragstellerin zu 1 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zustellung des Urteils, Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gemäß Ziffer I. 1 zu erteilen, und zwar unter Vorlage von Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen über
1. Namen und Anschrift von Herstellern, Lieferanten und etwaiger Vorbesitzer sowie aller gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Waren bestimmt waren,
2. die Menge der bestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden.
Die Antragsgegner beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und bestreiten, dass die in zweiter Instanz tätigen Anwälte über eine von den Antragstellerinnen erteilte Prozessvollmacht verfügen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die für die Antragstellerinnen auftretenden Rechtsanwälte am 11.03.2014 unter Fristsetzung bis zum 18.03.2014 gemäß § 89 Abs. 1 ZPO zur Beibringung einer Prozessvollmacht zur Prozessführung einstweilen zugelassen. Mit Schriftsatz vom 17.03.2014, eingegangen bei Gericht ebenfalls am 17.03.2014, haben diese eine Originalvollmacht zur Gerichtsakte gereicht.
Die Berufung ist zulässig. Die Antragstellervertreter haben ihre Bevollmächtigung innerhalb der ihnen gesetzten Frist nachgewiesen.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Verfügungsanspruch der Antragstellerinnen verneint. Deren Berufungsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen ist zu sagen:
Was die Verneinung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG anbelangt, hat das Landgericht zutreffend auf eine notwendige Bekanntheit der Verfügungsmarke beim allgemeinen inländischen Verkehr abgestellt. Welches Publikum von der geschützten Marke „betroffen“ ist, hängt von der Maßgeblichkeit der Waren/Dienstleistungen ihrer gattungsmäßigen Art nach ab und wird nicht durch Werbe-, Vertriebs- und Marketingkonzeptionen oder Preisstrategien eingeschränkt. Denn die Produkte stehen einander bei der markenrechtlichen Beurteilung wie auch im Rahmen der Prüfung der Warenähnlichkeit nach Warengattungen gegenüber. Diese sind nach dauerhaften charakteristischen Kriterien zu beurteilen, nicht nach Werbekonzeptionen, die jederzeit geändert werden können (vgl. BGH GRUR 2002, 340 (341) – Fabergé). Bei den von der Verfügungsmarke erfassten, unter anderem über Einrichtungshäuser vertriebenen Teppichen handelt es sich ihrer Eigenschaft nach um Einrichtungsgegenstände, die sich an alle Verkehrskreise, seien sie deutscher oder türkischer Abstammung, wenden. Dass die Verfügungsmarke bei diesen Verkehrskreisen die notwendige Bekanntheit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG genießt, haben die Antragstellerinnen auch in der Berufung nicht substantiiert dargelegt. Dass die Antragstellerinnen vor allem oder allein türkischstämmige Verkehrskreise in Deutschland umwerben, ist nach dem Gesagten unerheblich.
Gleiches gilt für die Bekanntheit der Unternehmensbezeichnung „X.“ bei diesen Verkehrskreisen.
Im Rahmen des geltend gemachten unlauteren Wettbewerbs greifen die Antragstellerinnen die Feststellung des Landgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegner zum Zeitpunkt der Beantragung ihrer Marke gewusst hätten, dass die Antragstellerinnen in Deutschland mit dem Zeichen X. auf den Markt für Haushaltswaren kommen wollten, nicht an. Sie stellen vielmehr auf eine Warenähnlichkeit der von ihnen vertriebenen Teppiche und den Warenklassen, für die die Antragsgegner die Marke X. haben eintragen lassen, ab, und leiten diese daraus her, dass die Produkte alle in Einrichtungshäusern erworbenen werden könnten. Das verfängt nicht. Eine Warenähnlichkeit zwischen den streitgegenständlichen Teppichen und Haushaltswaren ist nicht zu bejahen. Zwar ist den Antragstellerinnen zuzugestehen, dass Haushaltswaren inzwischen auch in Einrichtungshäusern angeboten werden. Auch hat der Gesetzgeber die Vertriebswege ausdrücklich als Ähnlichkeitskriterium angesehen. Das ist von der Rechtsprechung aber zum einen im Hinblick auf das Angebot in Supermärkten und Kaufhäusern relativiert worden (vgl. BGH GRUR 1999, 158 (159) – GARIBALDI). Zum anderen ist die Frage, ob tatsächlich eine Warenähnlichkeit besteht, darauf weisen auch die Antragstellerinnen zutreffend hin, anhand einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Dabei ist in die Beurteilung einzubeziehen, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden (vgl. z.B. BGH GRUR 2008, 714 – idw). Das ist vorliegend weder von den Antragstellerinnen behauptet noch ansonsten ersichtlich. Auch prägen Übereinstimmungen in Stoffqualität und technischer Beschaffenheit einer Ware die Abnehmervorstellungen nicht nur hinsichtlich der Herkunft aus einem Produktionsbetrieb, sondern lassen auch eine einheitliche übergeordnete Kontrollverantwortung naheliegender erscheinen. Eine solche Übereinstimmung fehlt zwischen Teppichen und Haushaltswaren. Der Verwendungszweck der betroffenen Produkte ist zusammen mit der Nutzung dasjenige Kriterium, von dem die angesprochenen Verkehrskreise die klarsten Vorstellungen haben und mit dem sie sich als Abnehmer am meisten befassen. Auch er unterscheidet sich vorliegend grundlegend.
An der damit gegebenen Zulässigkeit der Nutzung der Bezeichnung X. durch die Antragsgegner für ihre Waren ändert auch der Umstand nichts, dass sie möglicherweise daneben mit X. gekennzeichnete Teppiche der Antragstellerin zu 1) vertreiben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht zu treffen, da dieses Urteil kraft Gesetzes nicht revisibel ist (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für die Berufungsinstanz: 150.000,- € (entsprechend der von den Parteien unangegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung, deren Übernahme für die zweite Instanz von den Antragstellerinnen beantragt und von den Antragsgegnerinnen nicht beanstandet worden ist)