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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 U 183/22·19.04.2023

Berufung gegen Unterlassungsanspruch wegen unvollständiger Garantieangaben zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Verbraucherschutz/InformationspflichtenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beanstandete die Werbung der Beklagten mit einer „25 Year Guarantee“ ohne hinreichende Angabe der Garantiebedingungen und hat Unterlassung sowie Kostenerstattung begehrt. Das LG hat ihr stattgegeben; das OLG Düsseldorf weist die Berufung der Beklagten zurück. Die Werbung im stationären Geschäft begründet nach Art.246 Abs.1 Nr.5 EGBGB i.V.m. §312a Abs.2 BGB eine Informationspflicht über Garantiegeber, Umfang und Inanspruchnahme.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Urteil wegen unzureichender Garantieinformationen zurückgewiesen; Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Werbt ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit einer Garantie, trifft ihn eine Informationspflicht über die wesentlichen Garantiebedingungen nach Art.246 Abs.1 Nr.5 EGBGB i.V.m. §312a Abs.2 BGB auch bei Präsentation im stationären Handel.

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Die sichtbare Anpreisung einer Garantie durch den Händler gilt als Übernahme der Garantieangabe; auch wenn die Garantie von einem Dritten stammt, entbindet dies den Händler nicht von den Informationspflichten.

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Zu den wesentlichen Angaben der Garantie gehören insbesondere die Identität (Anschrift) des Garantiegebers, der konkrete Umfang der Garantie (z. B. Ersatzleistung oder Nachbesserung) und das Verfahren zur Geltendmachung; diese Angaben verstehen sich nicht von selbst.

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Der Ausnahmebegriff des „Geschäfts des täglichen Lebens“ nach Art.246 Abs.2 EGBGB ist nicht schon durch einen niedrigen Preis erfüllt; langlebige Produkte mit ungewöhnlich langen Garantien können außerhalb des Alltäglichen liegen und damit den Informationspflichten unterfallen.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 5a Abs. 2 UWG a.F.§ 5a Abs. 4 UWG a.F.§ 5b Abs. 4 UWG n.F.§ 13 Abs. 3 UWG§ Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 38 O 101/21

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer  für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

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Die Beklagte vertrieb im Sommer 2021 zumindest in einem Geschäft in A.-Stadt das im Antragstenor abgelichtete Messer. Zur Garantie heißt es auf der Rückseite: „This product carries a 25 year guarantee against defects in matierals & workmanship under normal kitchen use. This does not affect your statutory rights“. Die Klägerin beanstandete dies als Verstoß zur Darstellung der Garantiebedingungen, weil die Garantie nur auf Englisch näher erläutert werde und auch dies inhaltlich nicht ausreiche. Sie hat nach vergeblicher Abmahnung beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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I.              es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Messer mit der Angabe zu werben:

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„25 Year Guarantee“,

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wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

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und/oder

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II.              an ihn € 238 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (10. Januar 2022) zu zahlen.

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Die Beklagte hat Klageabweisung mit der Begründung beantragt, die vermissten Angaben verstünden sich von selbst.

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Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, antragsgemäß verurteilt. Die Garantiebedingungen fehlten, weil sie auf Englisch gehalten seien und im Übrigen bestimmte Punkte (Garantiegeber, Umfang der Garantie, Weg) nicht enthielten.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin geltend macht, die Garantiebedingungen könnten auch auf Englisch gehalten sein. Alles andere verstehe sich von selbst, gegebenenfalls könne das Personal der Beklagten Auskunft erteilen. Sie beantragt daher,

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              unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, selbst bei Berücksichtigung des englischsprachigen Textes fehlten notwendige Angaben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

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II.

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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Unterlassungsanspruch aus § 3, § 5a Abs. 2, 4 UWG a.F. bzw. § 3, § 5a, § 5b Abs. 4 UWG n.F. sowie einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG zuerkannt. Denn die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung zur Information über die Garantiebedingungen nach Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB (der Art. 5 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2011/83/EU [zukünftig: RL] umsetzt) verletzt.

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1.

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Zutreffend hat zwar die Beklagte im Termin vom 28. März 2023 darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Verstoß gegen § 479 BGB nicht Klagegegenstand ist. Angegriffen wird lediglich die „Werbung“, wobei hierunter die Präsentation des Messers im stationären Ladenlokal zu verstehen ist. Die Verpflichtung des § 479 BGB ist jedoch erst bei Zustandekommen des Garantievertrages zu erfüllen (BGH GRUR 2022, 1832 – Herstellergarantie IV Rn. 53 ff.), im Allgemeinen also zusammen mit dem Kaufvertrag (vgl. Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 443 Rn. 5). Bei der Präsentation der Ware in einem Selbstbedienungsladen handelt es sich jedoch nur um eine invitatio ad offerendum, während der Vertrag erst an der Ladenkasse zustande kommt (Busche, in Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl., § 145 Rn. 12; Westermann, a.a.O., § 433 rn. 28). Dass es aufgrund der Vertriebsorganisation in einem Selbstbedienungsladen äußerst unwahrscheinlich ist, dass die Beklagte sodann ihren Pflichten nachkommt, ändert daran nichts.

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2.

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Zu Recht hat das Landgericht jedoch letztlich einen Verstoß gegen § 312a Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bejaht.

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a) Die Beklagte traf eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Garantiebedingungen.

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Die Beklagte hat selbst mit der Garantie geworben. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass auch des Englischen Unkundige das Wort „guarantee“ als „Garantie“ übersetzen werden. Unerheblich ist auch, dass es sich um die Garantie eines Dritten handelt (vgl. BGH GRUR 2022, 1832 – Herstellergarantie IV Rn. 33). Auch wenn man die Ausführungen des EuGH (GRUR 2022, 832) und des BGH (GRUR 2022, 1832 – Herstellergarantie IV) zum über das Internet angebotene Produkt auf im stationären Geschäft angebotene Produkte überträgt (vgl. Grüneberg, a.a.O., Art. 246 EGBGB Rn. 9), so hat die Beklagte durch die Art und Weise der Präsentation des Messers, bei der die Garantie auf der Schauseite der Verpackung gut sichtbar beworben wurde, sich diese zu eigen gemacht.

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Es handelte sich auch nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens im Sinne des Art. 246 Abs. 2 EGBGB (vgl. Art. 5 Abs. 3 RL). Die Voraussetzungen hierfür (vgl. Wendehorst, a.a.O., § 312a Rn. 10-12; BT-Drs. 17/637 S. 74) liegen nicht vor. Auch wenn die in anderem Zusammenhang angesprochene Obergrenze für Produkte von geringem Wert (vgl. Erwägungsgrund 28 RL) in Höhe von 50 € (vgl. Art. 3 Abs. 4 RL; s. § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB: 40 €) nicht überschritten wird, so ragt der Kauf dieses Messers aus dem Alltäglichen dadurch heraus, dass es besonderes langlebig ist und dafür eine für Erzeugnisse ungewöhnlich lange Garantie von 25 Jahren ausgelobt wird. Er wird daher nicht häufig erfolgen. Zu einem Verwaltungsaufwand des Unternehmers, dessen Ziel die Vorschrift möglicherweise auch dient, führt dies bereits deswegen letztlich nicht, weil der Unternehmer in jedem Falle der weitergehenden Verpflichtung nach § 479 BGB – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – nachkommen muss.

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b) Offen bleiben kann, ob der Verstoß gegen diese Verpflichtung bereits darin besteht, dass die Garantiebedingungen in englischer Sprache gehalten sind. Die Bundesrepublik Deutschland hat (anders als bei anderen Vorschriften, beispielsweise § 2 Abs. 1 LMIDV; § 4 Abs. 1 TextilKennzG) von der Möglichkeit des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 1944/EG bzw. Art. 17 Abs. 4 (EU) 2019/771, eine bestimmte Sprache für die Garantiebedingungen festzulegen, keinen Gebrauch gemacht; das Gleiche gilt von der Möglichkeit des Art. 6 Abs. 7 RL, für Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen eine bestimmte Sprache festzusetzen, abgesehen davon, dass es für im stationären Handel geschlossene Verträge an einem derartigen Vorbehalt fehlt.. Dies entsprach auch dem Willen des Gesetzgebers bereits des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, der dies zu § 474 BGB E ausdrücklich für nicht notwendig hielt und die Wahl einer anderen Sprache unter bestimmten Umständen für ausreichend hielt (BT-Drs. 14/6040 S. 245/246). Als Beispiel nannte der Gesetzgeber bereits vor 20 Jahren einfach gehaltene Garantien an, wobei er dabei auf den Adressatenkreis und den Inhalt der Garantie abstellte. Der Entwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (BT-Drs. 17/12637) enthält weder zu Art. 246 EGBGB-E noch zu Art. 246a EGBGB-E Ausführungen zur Sprache; zu Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB-E heißt es lediglich (S. 75), dass die Aufklärung in klarer und verständlicher Sprache zu erfolgen habe, was angesichts der Differenzierung in Art. 6 RL (Absatz 1: „klar und verständlich“, Abs. 7: Vorbehalt für bestimmte Sprache) keine weitergehende Bedeutung hat. Einer näheren Erörterung dazu, ob der angesprochene Verkehrskreis die durchweg in einfachem Englisch gehaltenen Angaben im Allgemeinen verstehen wird bzw. ohne große Probleme im Ladenlokal sich Übersetzungen verschaffen kann, und ob hier möglicherweise von Bedeutung ist, dass der Garantietext nur bei dem englischen Text, nicht aber bei dem deutschen Text zu finden ist, bedarf es aus nachstehenden Gründen jedoch nicht.

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c) Ein Verstoß ist darin zu erblicken, dass in der Garantie weder die Anschrift des Garantiegebers noch die Art und Weise, wie die Garantie in Anspruch genommen werden kann und worauf sie gerichtet ist, genannt ist. Es mag sein, dass sich der Garantiegeber, der nach § 443 BGB neben dem Händler und dem Hersteller auch ein Dritter sein kann, möglicherweise aufgrund der Präsentation nach den Umständen der Hersteller sein dürfte, fehlt jedenfalls die Anschrift. Auch die Information darüber, worauf die Garantie gerichtet ist (Ersatz oder Nachbesserung) und wie sie geltend gemacht wird (muss das Messer eingeliefert werden, wenn ja, wo), versteht sich nicht von selbst.

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III.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.

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Streitwert: 30.000 €

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…              …                                          …