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Oberlandesgericht Düsseldorf·20 U 170/17·15.08.2018

Kostenentscheidung nach Erledigung: Antragstellerin trägt Verfahrenskosten

ZivilrechtZivilprozessrechtUnterlassungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt; das Oberlandesgericht entschied gemäß §91a Abs.1 ZPO nur noch über die Kosten. Die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen, weil sie im einstweiligen Rechtsschutz nicht darlegen konnte, dass ein Verfügungsgrund und die erforderliche Dringlichkeit bestanden. Mangels termingerechter Vorlage wesentlicher Zeugen und fehlender Terminsverlegung rechtfertigte ihr Verhalten keinen Sicherungstitel.

Ausgang: Kostenentscheidung: Antragstellerin trägt die Kosten des übereinstimmend erledigten Verfahrens mangels nachgewiesener Dringlichkeit und prozessualer Sorgfalt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigung entscheidet das Gericht nach §91a Abs.1 ZPO nur noch über die Kosten und verteilt diese nach billigem Ermessen nach den allgemeinen Kostentragungsregeln; maßgeblich ist, wer bei Fortgang des Verfahrens unterlegen wäre.

2

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes muss objektiv Dringlichkeit vorliegen; die Prozessführung der antragstellenden Partei ist aus objektiver Sicht zu würdigen.

3

Die Unterlassung, zu einem anberaumten Termin wesentliche eigene Zeugen vorzulegen oder ersatzweise eine Terminsverlegung zu beantragen, kann die Darlegung eines Verfügungsgrundes entkräften und den Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz ausschließen.

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Eidesstattliche Versicherungen genügen nicht zwangsläufig zur Glaubhaftmachung, wenn die Gegenseite widersprechende Erklärungen vorlegt; in solchen Fällen kann das Gericht die persönliche Vernehmung von Zeugen und weitergehende Aufklärung verlangen.

Relevante Normen
§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 14c O 75/17

Tenor

Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

1

Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, was unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. Auch hier gelten im Grundsatz die allgemeinen Kostentragungsregeln. Es ist also darauf abzustellen, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre.

2

Dies wäre vorliegend die Antragstellerin gewesen. Ihr Begehren auf Erlass einer Unterlassungsverfügung gegenüber dem Antragsgegner hätte auch bei Fortgang des Verfahrens keinen Erfolg gehabt, da es jedenfalls inzwischen am notwendigen Verfügungsgrund fehlt. Die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachte Dringlichkeit hat die Antragstellerin durch ihr eigenes Verhalten widerlegt, indem sie weder den Zeugen A. und/oder den Zeugen B. zum Termin vor dem Landgericht gestellt noch unter Berufung auf eine Verhinderung des/der Zeugen am Terminstag zuvor einen Terminsverlegungsantrag gestellt hat. Sie konnte – anwaltlich beraten – nicht darauf vertrauen, dass die von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen A. und B. ausreichen würden. Vielmehr drängte sich auf, dass es angesichts der einander gegenüber stehenden Versionen zum Hergang der Entwicklung des streitgegenständlichen Produkts, die beide durch eidesstattliche Versicherungen unterlegt waren, zu Nachfragen des Gerichts an die Zeugen, die gestellt werden würden, kommen würde und sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von den Zeugen würde verschaffen wollen. Dabei musste die Antragstellerin aus Gründen prozessualer Sorgfalt auch damit rechnen, dass vom Antragsgegner die Zeugen C. und D. aus Polen gestellt werden würden. Die Stellung der Zeugen A. und B. war ihr ohne weiteres möglich. Beide Zeugen sind bei ihr angestellt. Sie ist damit gegenüber beiden weisungsbefugt. Indem die Antragstellerin toleriert hat, dass der Zeuge A., der auf Seiten der Antragstellerin das eigentliche Wissen über die relevanten Vorgänge haben muss, einen anderen Termin wahrgenommen hat, so das schriftliche Vorbringen der Antragstellerin, der damit auch von dieser offensichtlich als wichtiger eingeordnet worden ist, hat sie damit gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass ihr die Rechtsverfolgung gegenüber dem Antragsgegner nicht so wichtig ist. Dann gibt es aber auch keine Veranlassung, einen – einmal zugunsten der Antragstellerin unterstellten – Anspruch der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das für den Antragsgegner mit erheblichen Nachteilen aufgrund der Beschränkung der Erkenntnismöglichkeiten und des Rechtszuges verbunden ist, zu sichern. Selbst wenn man unterstellen würde, dass der Zeuge A. tatsächlich wegen eines unaufschiebbaren anderen Termins daran gehindert war, vor dem Landgericht zu erscheinen, würde dies zu keiner der Antragstellerin günstigen Beurteilung führen. Denn dann hätte die Antragstellerin zumindest einen Terminsverlegungsantrag stellen müssen, um eine Vernehmung des Zeugen A., so sie das Landgericht für notwendig ansah, zu ermöglichen. Ein solcher Antrag hätte nicht als dringlichkeitsschädlich gegen sie verwendet werden können, da die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt durch die Beschlussverfügung des Landgerichts gesichert war. Hat der Antragsteller nämlich bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt, braucht er – so lange die Zwangsvollstreckung nicht eingestellt ist – das Verfahren nicht weiter beschleunigt zu betreiben (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1986, 232 zum Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens). Dies hätte die anwaltlich vertretene Antragstellerin wissen müssen.

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Soweit sie mit Schriftsatz vom 08.06.2018 geltend gemacht hat, der Zeuge A. habe die relevanten Unterlagen und Beweisstücke nicht sofort parat gehabt, sondern eine gewisse Zeit benötigt, um die Aufzeichnungen zu seinen Designarbeiten zu organisieren und die Datei mit den Videoaufnahmen zu orten, aus diesem Grunde habe er erst 14 Tage später in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2017 in dem Parallelverfahren die Unterlagen beibringen könne, die gemäß des Protokolls seine Aussage in objektiv überprüfbarer Weise unterstützt hätten, was wohl bedeuten soll, zum Termin vor dem Landgericht im hiesigen Verfahren hätten weder sie noch der Zeuge die notwendigen Informationen beibringen können, zwingt dies – das Vorbringen der Antragstellerin als zutreffend unterstellt – zu der Feststellung, dass der Antragstellerin ein Titel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes schon grundsätzlich nicht hätte zugesprochen werden dürfen. Denn wenn es der Antragstellerin nicht möglich war, alles zur Rechtsverfolgung Notwendige bis zu mündlichen Verhandlung beizubringen, muss dies dem Antragsgegner, der im Gegensatz zu ihr noch nicht einmal über Informationen zur Entstehungsgeschichte des streitgegenständlichen Produkts aus erster Hand verfügt, erst Recht zugestanden werden. Die Antragstellerin wäre in diesem Fall also ohnehin auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen gewesen. Tatsächlich ist das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin jedoch schon nicht nachvollziehbar. Sie hatte nach der im Verhältnis zu anderen Bezirken schon großzügigen Rechtsprechung des Senats 2 Monate ab Kenntniserlangung Zeit, eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner zu beantragen. Zwischen Kenntnis vom Widerspruch des Antragsgegners und der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht lagen weitere 2 Monate. In dieser Zeit hätten weit komplexere Sachverhalte als der vorliegende, der absolut überschaubar ist, aufgeklärt werden können. Dessen Aufklärung war vordringlich. Andere Tätigkeiten hätte der Zeuge A. zurückstellen müssen.

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Die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlungen vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen ebenfalls keine andere Beurteilung. Im Einzelnen:

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Die Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen A. und B. durfte die Antragstellerin – wie schon gesagt – nicht mehr als ausreichend erachten, nachdem der Antragsgegner gegen die Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt, diesen begründet und eidesstattliche Versicherungen der Zeugen C. und D. vorgelegt hatte. Welche Schilderung vom Entwicklungsprozess des streitgegenständlichen Produktes zutraf, hatte das Landgericht danach mit den im Termin zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären. Wie ebenfalls schon gesagt, hätte die Pflicht zu prozessualer Sorgfalt geboten, dass die Antragstellerin hierzu alle ihr zur Verfügung stehenden Glaubhaftmachungsmittel beibringt.

6

Dass ihr dies nicht möglich war, hat die Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig dargelegt. Die von ihr angeführte „Vielzahl“ von Verfahren im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Produkt überzeugt schon in tatsächlicher Hinsicht nicht. Allen Verfahren – sowohl dem gegen die polnischer Herstellerfirma X1 als auch denen gegen die von dieser belieferten Verkäufer in Deutschland – lag der gleiche Sachverhalt in Bezug auf die Entwicklungsgeschichte des streitgegenständlichen Produkts zugrunde, der mithin nur einmal aufbereitet werden musste. Lediglich ergänzend sei daher gesagt, dass die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichte Aufstellung von Verfahren schon nicht verwertbar ist, da sie offensichtlich nicht den aktuellen Stand wiedergibt. Weder für das hiesige Verfahren noch für das Verfahren gegen die X1 ist ein Verfahrensfortgang nach Erlass der einstweiligen Verfügung vermerkt. Für das hiesige Verfahren ist der Verfahrensfortgang aktenkundig. Für das Verfahren gegen die X1 war dies in der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig. Abgesehen davon spricht die Aufstellung auch nicht für, sondern gegen die Antragstellerin, da danach 7 der 10 Verfahren mit Erlass der erstrebten Beschlussverfügung beendet waren. Ein weiteres Tätigwerden der Antragstellerin, welcher Art auch immer, war danach also nicht notwendig.

7

Weshalb es dem Zeugen A. aufgrund der Anzahl an Verfahren, so die – ohnehin zu pauschale – Behauptung der Antragstellerin, nicht möglich gewesen sein soll, zu allen Termin zu erscheinen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Falle einer – nicht behaupteten und angesichts der wenigen mündlichen Verhandlungen, zu denen es gekommen ist, unwahrscheinlichen – Terminsüberschneidung hätte ein Terminsverlegungsantrag gestellt werden können und müssen.

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Die von der Antragstellerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.07.2018 in Bezug genommene Rechtsprechung des OLG Schleswig WRP 1996, 937 wird vom Senat nicht geteilt. Die anders lautende Kommentierung durch den Vorsitzenden des Senats in ………., Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., ändert hieran nichts. Die Antragstellerin behauptet selber nicht, diese Rechtsprechung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz gekannt und sich auf sie verlassen zu haben. Ob der Antragsteller ein einstweiliges Verfügungsverfahren verspätet einleitet, was allgemein ebenso als dringlichkeitsschädlich anerkannt ist (vgl. statt vieler: Drescher in: MüKo-ZPO, 5. Auflage, § 935 Rdnr. 18 ff m.w.N.) wie beispielsweise die Beantragung einer Vertagung (vgl. OLG München WRP 1971, 533), bevor die begehrte einstweilige Verfügung erlassen ist, oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt im Sinne der rechtzeitigen Beibringung von Glaubhaftmachungsmitteln gefördert hat, macht keinen relevanten Unterschied. Es kommt entgegen der Ansicht des OLG Schleswig auch nicht darauf an, welche Schlüsse der Antragsgegner aus dem Verhalten des Antragstellers ziehen darf. Vielmehr bedarf es für den Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens einer besonderen Rechtfertigung dahingehend, dass die ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung zu befürchtenden Nachteile so schwer wiegen müssen, dass ihre Abwehr den – vorläufigen – Verzicht auf die überlegenen Erkenntnismöglichkeiten des ordentlichen Klageverfahrens rechtfertigen. Ob das Begehren des Antragstellers so dringlich ist, dass er auf den Erlass einer Eilentscheidung angewiesen ist, richtet sich nach den objektiven Gegebenheiten (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rdnr. 4). Dementsprechend ist auch das Verhalten des Antragstellers aus objektiver Sicht zu würdigen. Objektiv betrachtet hat die Antragstellerin nicht das Notwendige getan, um sich den im Beschlusswege erlangten Titel zu erhalten.

9

Die Antragstellerin kann schließlich auch nicht damit durchdringen, ihr sei das rechtliche Gehör durch die Verlegung des Termins vom 29.05.2018 auf den 26.06.2018 versagt worden, wenn der Termin am 19.05.2018 stattgefunden hätte, sei sie in jedem Fall berechtigt gewesen, den zum Termin vor dem Senat gestellten Zeugen A. zu präsentieren. Der Ablauf der Schutzdauer des Verfügungsschutzrechts hat mit der Frage der Dringlichkeit nichts zu tun. Auch wenn der Termin am 29.05.2018 stattgefunden hätte, hätte der Senat den Zeugen nicht vernommen, da es auch dann mangels Verfügungsgrundes auf den Verfügungsanspruch, zu dessen Berechtigung allein der Zeuge tatsächliche Angaben hätte machen können, nicht angekommen wäre.

10

Streitwert für die Berufungsinstanz: 135.000,- € (entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Partei beanstandeten Festsetzung)